VwGH 88/17/0182

VwGH88/17/01829.3.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des N als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin prot. Fa. AB-GmbH gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 21. Juni 1988, Zl. Jv 885-33/88, betreffend Rückerstattung von Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §7;
GEG §1 Z5 litd;
GEG §1 Z5;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 §30 Abs3;
GGG 1984 §30;
KO idF vor 1. 7. 2010 §128;
KO idF vor 1. 7. 2010 §129;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81 Abs2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81 Abs3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81;
VwRallg;
ABGB §7;
GEG §1 Z5 litd;
GEG §1 Z5;
GGG 1984 §30 Abs2 Z1;
GGG 1984 §30 Abs3;
GGG 1984 §30;
KO idF vor 1. 7. 2010 §128;
KO idF vor 1. 7. 2010 §129;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81 Abs1;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81 Abs2;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81 Abs3;
KO idF vor 1. 7. 2010 §81;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz ALS Handelsgericht vom 17. Februar 1987, AZ 22 HRB nnnn, wurde die Eintragung der Firma der (nunmehrigen) Gemeinschuldnerin im Handelsregister verfügt.

Mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 21. Jänner 1988, AZ 20 S n/88, wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet. Der Beschwerdeführer wurde zum Masseverwalter bestellt.

Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Zahlungsauftrag vom 3. Mai 1988 hob der Kostenbeamte des Landesgerichtes für ZRS Graz die aus dem Amtsverlag ausbezahlten Einschaltungskosten für die Eintragung der Firma der Gemeinschuldnerin in der Wiener Zeitung in Höhe von S 2.840,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6 GEG in Höhe von S 50,--, zusammen also einen Betrag von S 2.890,--, ein. Er bezeichnete hiebei als Zahlungspflichtigen die Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters (des Beschwerdeführers). Der Masseverwalter brachte diesen Betrag mit Überweisungsauftrag vom 10. Mai 1988 zur Einzahlung.

Mit dem an das "Landes- als Handelsgericht Graz" gerichteten Schriftsatz vom 13. Mai 1988 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe die letztgenannte Zahlung irrtümlich geleistet, da er der Ansicht gewesen sei, daß es sich um die Ediktalkosten in der "Wiener Zeitung" für die Konkurseröffnung handle. Nunmehr sei jedoch die Gebührenrechnung für die Einschaltung (des Konkursediktes) in der "Wiener Zeitung" und im "Zentralblatt" in der Höhe von insgesamt S 2.616,-- zugestellt worden. Er ersuche um Rücküberweisung der irrtümlich an das oben genannte Gericht geleisteten Zahlung von S 2.890,--, da es sich hiebei um eine Konkursforderung gegen die Gemeinschuldnerin handle, welche im Konkursverfahren angemeldet werden müsse.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab der Präsident des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz dem Antrag auf Rückerstattung von "Gerichtsgebühren" in Höhe von S 2.890,-- keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG seien Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet worden seien, sich in der Folge aber ergebe, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet worden sei. Im gegenständlichen Fall stellten die vom Masseverwalter zurückgeforderten Gebühren die Einschaltungskosten für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dar; sie seien durch den Kostenbeamten im Sinne des § 2 Abs. 1 GEG zu Recht der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu Handen des Masseverwalters zur Zahlung vorgeschrieben worden. Es wäre daher der Zahlungsauftrag einer Berichtigung nicht zugänglich. Für einen Rückersatz der an sich als Konkursforderung anzumeldenden Kosten im Verwaltungswege bestehe keine gesetzliche Grundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Rückerstattung der bezahlten Einschaltungskosten verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat sich in der Begründung ihres Bescheides auf die Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z. 1 des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), gestützt. Danach sind GEBÜHREN unter anderem zurückzuzahlen, wenn sie ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat der Kostenbeamte die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über den Rückzahlungsantrag der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Wie sich sowohl aus der systematischen Stellung dieser Bestimmungen im ausschließlich Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren regelnden GGG als auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen (arg. "Gebühren") ergibt, finden diese Vorschriften - zumindest ihrem Wortlaut nach - nur auf GEBÜHREN nach diesem Gesetz, nicht jedoch auf jene KOSTEN Anwendung, die unter § 1 Z. 5 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG 1962), fallen und zu denen nach lit. d der zuletzt genannten Gesetzesstelle auch die hier gegenständlichen Einschaltungskosten zählen.

Aber auch das GEG 1962 enthält mit Ausnahme der Vorschrift des § 8 Abs. 1 erster Satz, wonach unter anderem der Anspruch auf Rückerstattung von unrichtig berechneten Gebühren und KOSTEN in drei Jahren verjährt, keine Bestimmung über die Rückerstattung von Kosten im oben genannten Sinne, und zwar weder hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen noch hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens noch insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeit einer hiefür entscheidungsbefugten Behörde.

Es erhebt sich daher die Frage, ob die oben zitierten Bestimmungen des § 30 GGG auf die Rückerstattung von Kosten im Sinne des § 1 Abs. 5 GEG 1962 allenfalls analog Anwendung finden können. Die Frage ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt (Erkenntnisse vom 11. Mai 1956, Slg. Nr. 4066/A, vom 30. Juni 1965, Slg. Nr. 6736/A - verstärkter Senat -, vom 7. Juli 1966, Slg. Nr. 6973/A, vom 3. November 1978, Slg. Nr. 9677/A, vom 26. Jänner 1984, Slg. Nr. 11 305/A, und vom 28. Oktober 1988, Zl. 88/18/0091). Voraussetzung für die analoge Anwendung verwandter Rechtsvorschriften ist freilich das Bestehen einer echten Rechtslücke; im Zweifel ist eine auftretende Rechtslücke als beabsichtigt anzusehen (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 3. November 1978, Slg. Nr. 9677/A, sowie die Erkenntnisse vom 24. September 1982, Zlen. 82/08/0139, 82/08/0140, vom 11. Juni 1986, Zlen. 84/01/0124, 84/01/0314, und vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0285).(Nur) dort, wo die gesetzlichen Bestimmungen eindeutig sind, d.h., keine planwidrige Unvollständigkeit erkennen lassen, ist für die Anwendung der Gesetzesanalogie kein Raum (Erkenntnisse vom 5. Juni 1985, Slg. Nr. 11 787/A, vom 29. Juni 1987, Zlen. 87/08/0048,

AW 87/08/0006, und vom 24. Juni 1988, Zl. 85/17/0050).

Der Umstand, daß zwar die Rückzahlung von GerichtsGEBÜHREN im § 30 GGG (bzw. zuvor im § 41 GJGebGes 1962, BGBl. Nr. 289) gesetzlich geregelt ist bzw. war, eine entsprechende Regelung jedoch hinsichtlich der GerichtsKOSTEN (von der bereits erwähnten Verjährungsbestimmung des § 8 GEG 1962 abgesehen) fehlt, stellt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes eine solche echte Rechtslücke - d.h. eine planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung (Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I, 24) - dar. Darauf deutet zunächst schon die in ihrer Isoliertheit überaus auffällige, wiederholt zitierte Verjährungsbestimmung des § 8 GEG 1962 hin, welche gleichlautend bereits im GEG 1948 (siehe unten) enthalten war, ebenso aber auch der Umstand, daß § 232 Abs. 1 GeO, BGBl. Nr. 264/1951, ("Sind Gebühren ODER KOSTEN zurückzuzahlen ...") Regeln für die Rückzahlung von Gebühren UND KOSTEN aufstellt.

Vollends klar wird das Vorliegen einer echten Rechtslücke aber aus der Entstehungsgeschichte der hier anzuwendenen Gesetze. Das GEG 1962 stellt sich als die Wiederverlautbarung des GEG 1948, BGBl. Nr. 109, dar, welches gemäß § 18 leg. cit. iVm § 77 Abs. 1 GEAV, BGBl. Nr. 185/1948, mit 1. Jänner 1949 in Kraft getreten ist. Das GGG wiederum hat mit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 1985 das GJGebGes 1962, BGBl. Nr. 289, abgelöst, das seinerseits die Wiederverlautbarung des GJGebGes, BGBl. Nr. 75/1950, in Kraft getreten am 4. Juli 1950 (vgl. Fetter, Die Gerichtsgebühren, MGA 1950, Seite 61, Anmerkung 1 zu § 43 leg. cit.), darstellte.

Zuvor waren diese Rechtsgebiete in der Gerichtsgebührennovelle 1926, BGBl. Nr. 272, in der Fassung der Gerichtsgebührennovelle 1942 (GerGebNov. 1942), Bekanntmachung vom 12. Februar 1942, RMBl. S. 37, in der Fassung der Verordnung vom 6. November 1943, RMBl. S. 95, und des Bundesgesetzes vom 21. Jänner 1948, BGBl. Nr. 48, über die Erhöhung von Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührennovelle 1948, GerGebNov. 1948), sowie in der Durchführungsverfügung zu den Kostengesetzen in den Reichsgauen Wien, Kärnten, Niederdonau, Oberdonau, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg (ÖKostVfg.), Allgemeine Verfügung d. RJM vom 26. Februar 1942 (5600 Ostm - VI d 66), geregelt gewesen. Der Erste Teil der GerGebNov. 1942 mit der Überschrift "Gerichtsgebühren" umfaßte dabei im wesentlichen den Regelungsbereich des späteren GJGebGes 1950, der Zweite Teil mit der Überschrift "Sonstige Kosten (Auslagen)" jenen des GEG 1948. Dementsprechend enthielt auch die ÖKostVfg. im Abschnitt A mit der Überschrift "Gerichtsgebühren und sonstige Justizkosten, die nicht nach den Reichskostengesetzen zu erheben sind" unter I. Regelungen über die "Einbringung der Gerichtsgebühren", unter II. solche über die "Einbringung sonstiger Kosten (Auslagen)". Unter III., "Gemeinsame Bestimmungen zu den Abschnitten I und II" findet sich ein § 20 mit folgendem Wortlaut:

" § 20 LÖSCHUNG DES KOSTENSOLLS

RÜCKZAHLUNG

(1) Ändert sich nachträglich die Gebühren - oder Kostenforderung, so stellt der Kostenbeamte eine neue Kostenrechnung auf, es sei denn, daß die Forderung völlig erlischt. Vermindert sie sich oder erlischt sie ganz, so ordnet er durch eine Kassenanweisung nach Muster Kost 18 die Löschung im Soll oder die Rückzahlung an (§ 90, 91 JKassO). Sind Gerichtskosten aus einem höheren Rechtszug zu löschen oder zurückzuzahlen, so erläßt der Kostenbeamte des ersten Rechtszugs die Kassenanweisung.

(2) Die Rückzahlung ist auch dann anzuordnen, wenn die Gerichtskosten ohne Aufforderung (insbesondere in Kostenmarken) entrichtet wurden und ein geringerer als der entrichtete Betrag geschuldet wird.

(3) Anträge auf Rückzahlung sind als Einwendungen gegen den Gebühren- oder Kostenansatz zu behandeln (§ 21)."

§ 21 der ÖKostVfg. regelt dann unter der Überschrift "Rechtsbehelfe" das Verfahren über Einwendungen des Zahlungspflichtigen, also jenes Verfahren, das heute im § 7 GEG 1962 seine Regelung findet.

Daraus ergibt sich, daß die Rechtslage vor Inkrafttreten des GEG 1948 und des GJGebGes 1950 sehr wohl Bestimmungen über die Rückzahlung von GerichtsKOSTEN im hier relevanten Sinne kannte. Diese Bestimmungen traten spätestens durch ihre im § 44 Abs. 2 Z. 3 und 5 GJGebGes 1950 ausdrücklich normierte Aufhebung mit 4. Juli 1950 außer Kraft. Zwar hatte schon § 19 Abs. 1 GEG 1948 bestimmt, daß mit dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 16 alle Vorschriften, die mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch stehen oder die besondere Anordnungen für die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten treffen, außer Kraft treten. Davon waren aber jedenfalls die Vorschriften über die RÜCKZAHLUNG von Gebühren und Kosten deshalb nicht erfaßt, weil sie weder - mangels irgendeiner im GEG 1948 darüber enthaltenen Regelung - mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes im Widerspruch standen noch Anordnungen für die EINBRINGUNG von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten trafen.

Erst durch das GJGebGes 1950 wurden daher die bis dahin geltenden Vorschriften über die Rückzahlung von GerichtsGEBÜHREN durch seinen § 41 Abs. 2 ersetzt, während - offenkundig bedingt durch den Umstand, daß das auch die Hereinbringung von Kosten regelnde GEG 1948 schon eineinhalb Jahre in Kraft stand - übersehen wurde, eine entsprechende Neuregelung betreffend die Rückzahlung von GerichtsKOSTEN zu schaffen bzw. nachträglich in das GEG 1948 einzubauen. Der Annahme, der Gesetzgeber habe diesbezüglich BEWUSST eine Rechtslücke schaffen wollen, widersprechen nicht nur die (zum Teil bereits mehrfach erwähnten) Bestimmungen des § 8 GEG und des § 232 GeO; der Verwaltungsgerichtshof vermag dies auch dem Gesetzgeber - was insbesondere die Frage der Behördenzuständigkeit anlangt - angesichts der aus der grundlegenden Verfassungsbestimmung des Art. 18 Abs. 1 B-VG entspringenden Forderung nach lückenloser gesetzlicher Regelung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden zum Abspruch über verwaltungsrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen nicht zu unterstellen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 11. Jänner 1965, Slg. Nr. 6541/A).

Für den hier geltend gemachten Anspruch ist, da der rückgeforderte Vermögenszuwachs auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruht, auch nicht etwa die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben (nunmehr herrschende Rechtsprechung der drei Höchstgerichte, vgl. etwa VfSlg. 9821/1983, 10 519/1985 und 10 933/1986 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung; weiters das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1989, Zl. 85/07/0289, und den Beschluß des OGH vom 21. November 1978, SZ 51/162 mit umfangreichen weiteren Judikaturnachweisen). Daß aber der Gesetzgeber Ansprüche auf Rückerstattung von Gerichtskosten auf den von Art. 137 B-VG vorgezeichneten Weg verweisen wollte, ist angesichts der wohl zumeist relativ geringen Höhe solcher Forderungen gleichfalls nicht anzunehmen.

Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß auch über Ansprüche auf Rückerstattung von Gerichtskosten in analoger Anwendung des § 30 Abs. 3 GGG der Präsident des Gerichtshofes 1. Instanz mit Bescheid zu entscheiden hat. Diesem Ergebnis kann auch nicht etwa entgegengehalten werden, daß die zuletzt genannte Behörde in § 41 Abs. 3 GJGebGes 1962 (1948) nicht ausdrücklich genannt war; denn auch unter der Herrschaft dieser Bestimmungen hatte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 1. Juli 1953, Slg. Nr. 794/F über Ansprüche auf Rückzahlung von Gerichtsgebühren der Präsident des Gerichtshofes 1. Instanz zu entscheiden, nur daß damals der Rechtszug bis zum Bundesminister für Justiz ging (vgl. hiezu nochmals das zuletzt genannte Erkenntnis sowie die Beschlüsse vom 24. Juni 1953, Slg. Nr. 789/F) und vom 11. Juni 1987, Zl. 86/16/0063).

Die belangte Behörde hat damit im Ergebnis zu Recht ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den vorliegenden Antrag in Anspruch genommen.

Sie hat mit seiner Abweisung auch nicht rechtswidrig gehandelt. Auch eine Rückerstattung von Kosten kann - in gleichfalls analoger Anwendung des § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG - nur dann in Frage kommen, wenn sie OHNE Zahlungsauftrag entrichtet wurden; dies schon allein deshalb, weil dann, wenn ein Zahlungsauftrag erlassen worden war, DIESER im Wege eines Berichtigungsantrages hätte bekämpft werden müssen. Im Beschwerdefall erfolgte die Entrichtung der Kosten jedoch aufgrund eines erlassenen, rechtskräftigen Zahlungsauftrages.

Davon ganz abgesehen behauptet der Beschwerdeführer aber gar nicht, daß die von ihm vertretene Konkursmasse den gegenständlichen Betrag nicht geschuldet hätte; er gesteht vielmehr ausdrücklich zu, daß die "Gebührenberechnung" in Ordnung ging. Der Beschwerdeführer meint nur, er hätte als Masseverwalter die gegenständliche Forderung zufolge des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Gläubiger im Konkurs nicht befriedigen DÜRFEN . Damit ist jedoch nicht dargetan, daß er etwa eine NICHTSCHULD bezahlt hätte; allenfalls könnte eine Pflichtwidrigkeit des Masseverwalters vorliegen, wenn er entgegen den Vorschriften der §§ 128, 129 KO den Bund gegenüber anderen Konkursgläubigern bevorzugt und damit gegen die ihm nach § 81 Abs. 1 und 2 leg. cit. obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen hätte (vgl. Feil, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung2, Seite 208 f). In diesem Zusammenhang ist auf die Vorschrift des § 81 Abs. 3 KO zu verweisen, wonach der Masseverwalter allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht, verantwortlich ist (vgl. zur Geltendmachung solcher Ansprüche OGH in EvBl. 1965/31 und 1966/99 sowie Holzhammer, Österreichisches Insolvenzrecht2, Seite 64).

Nur der Vollständigkeit halber sei noch darauf verwiesen, daß die Frage, wann und auf welche Weise der Beschwerdeführer die gegenständliche Kostenforderung zu befriedigen hatte, auch nicht im Verfahren über einen Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag hätte entschieden werden können (vgl. den hg. Beschluß vom 11. April 1951, Slg. Nr. 384/F; auch damals hatte sich der Masseverwalter darauf berufen, die Forderung nicht entrichten zu DÜRFEN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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