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§ 8 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

3. Abschnitt

Verjährung, Stundung, Nachlass und Amtshilfe

Verjährung

§ 8.

(1) Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1 Abs. 1, ausgenommen jener nach § 1 Abs. 1 Z 3 und 6, verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

(2) Die Verjährung wird durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlaß und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

(3) Soweit fällige Gerichtsgebühren und Kosten durch eine bücherliche Eintragung gesichert sind, kann innerhalb von dreißig Jahren nach erfolgter Eintragung gegen die Geltendmachung der durch das Pfandrecht gesicherten Forderung die seither eingetretene Verjährung der Beträge nicht eingewendet werden.

(4) Der Anspruch auf Rückzahlung nach § 6c Abs. 1 erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beträge entrichtet wurden. Im Fall des § 6c Abs. 1 Z 2 beginnt die Frist mit Rechtskraft der Entscheidung, mit der die Zahlungspflicht aufgehoben wurde. Die Verjährung wird durch die Einbringung des Rückzahlungsantrags und jede Verfahrenshandlung im Rückzahlungsverfahren unterbrochen.

vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013

Schlagworte

Gebührenanspruch

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243630

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