VwGH Ro 2015/03/0032

VwGHRo 2015/03/00329.9.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. K H in W, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Mai 2015, Zl VGW- 103/062/2720/2015, betreffend die Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §63 Abs3;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1 Z1;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §42;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3;
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4;
VwGVG 2014 §9 Abs1;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
WaffG 1996 §21 Abs4;

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I. Sachverhalt

1. Mit dem in Revision gezogenen Beschluss wies das Verwaltungsgericht die (seiner Auffassung nach) "ausschließlich gegen den Beschränkungsvermerk 'Jagdausübungsberechtigter' " in dem der revisionswerbenden Partei am 9. Jänner 2015 ausgestellten Waffenpasses gerichtete Beschwerde gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde die Erhebung einer ordentlichen Revision gegen diesen Beschluss für zulässig erklärt.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: In seiner gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid gerichteten Beschwerde habe die revisionswerbende Partei lediglich die von der belangten Behörde bescheidmäßig festgelegte Beschränkung des Waffenpasses "Jagdausübungsberechtigter" bekämpft. Die Beschwerde habe insbesondere vorgebracht, dass dieser Beschränkungsvermerk ungesetzlich sei, weil nach § 21 Abs 4 WaffG die Befugnis zum Führen unter den im Beschränkungsvermerk festgestellten Umständen erlösche, nicht aber würde die Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Einführen von Waffen erlöschen; die vorliegend bescheidmäßig festgelegte Beschränkung würde dazu führen, dass insbesondere auch die Berechtigung zum Besitz beim Eintreten der Beschränkung wegfallen würde. Ferner entspreche der in Beschwerde gezogene Bescheid auch nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 58 AVG, der Beschränkungsvermerk sei nicht derart gefasst worden, dass er hinsichtlich der Rechte zum Führen für die Dauer der Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter zum Tragen komme.

Das Verwaltungsgericht habe der revisionswerbenden Partei mit Schreiben vom 6. Mai 2015 mitgeteilt, dass die Beschwerde mangelhaft wäre, als im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich nur die einen Bescheid darstellende Beschränkung des Waffenpasses "Jagdausübungsberechtigter" bekämpft würde. Hierbei handle es sich um keinen gesondert anfechtbaren Verwaltungsakt, diese Beschränkung sei eine untrennbare Nebenbestimmung des als Bescheid anzusehenden Waffenpasses. Der revisionswerbenden Partei sei daher gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgetragen worden, diesen Mangel innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu beheben, widrigenfalls die Beschwerde zurückzuweisen wäre.

Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2015 habe der Revisionswerber bestätigt, dass sich seine Beschwerde tatsächlich nur gegen den Beschränkungsvermerk richte. Würde der Beurteilung des Verwaltungsgerichts gefolgt, hätte dies faktisch zur Folge, dass ein Rechtsschutz gegen fehlerhafte und rechtswidrige Beschränkungen nicht bestünde. Würde Beschwerde gegen den gesamten Bescheid erhoben, könnte der Waffenpass (auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde) keine Berechtigung mit sich bringen. Dies würde bedeuten, dass durch das eigene Rechtsmittel der Waffenpass "wirkungslos" sein könnte. Im Übrigen könnte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, dass überhaupt kein Waffenpass auszustellen wäre.

Aus dem verwaltungsbehördlichen Akt gehe hervor, dass der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 2. Juli 2014 die Ausstellung eines Waffenpasses zum Besitz und Führen von zwei Schusswaffen der Kategorie B beantragt habe und den Bedarf hiefür mit der Ausübung der Jagd und den damit einhergehenden Gefahren gerechtfertigt habe. Der revisionswerbenden Partei sei am 9. Jänner 2015 ein Waffenpass ausgestellt worden, welcher einen Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG mit der Textierung "Jagdausübungsberechtigter" enthalte. Ein Waffenpass sei als Bescheid iSd AVG anzusehen. Daher sei auch die Erteilung eines mit einem Beschränkungsvermerk versehenen Waffenpasses durch Ausfolgung einer Karte als tauglicher Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren, sodass die Einbringung eines Rechtsmittels gegen eine als rechtswidrig erachtete Beschränkung grundsätzlich möglich wäre. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass sich das Rechtsmittel gegen das gesamte waffenrechtliche Dokument richte und nicht - wie von der revisionswerbenden Partei angestrebt - lediglich der nach seiner Auffassung ebenfalls als Bescheid anzusehende Beschränkungsvermerk in Beschwerde gezogen werde. Würde die Zulässigkeit einer ausschließlich gegen den Beschränkungsvermerk gerichteten Beschwerde bejaht werden, hätte dies zur Folge, dass abgesehen vom Beschränkungsvermerk das waffenrechtliche Dokument in Rechtskraft erwachsen würde und somit dem Beschwerdeführer de facto ein Waffenpass ohne Beschränkungsvermerk zur Verfügung stünde, was aber nach § 21 Abs 4 WaffG nicht zulässig sein dürfe und wofür die revisionswerbende Partei im Übrigen auch keinen Bedarf nachgewiesen habe. Im Übrigen sei in der Beschwerde auch nicht in Zweifel gezogen worden, dass im vorliegenden Fall prinzipiell eine Beschränkung - eben hinsichtlich der Berechtigung zum Führen - festzusetzen sei. Bei einer solchen Beschränkung iSd § 21 Abs 4 WaffG handle es sich um einen normativen Bestandteil eines Bescheids, der eine untrennbare Einheit mit dem übrigen Inhalt des Bescheidspruches - im vorliegenden Fall mit dem ausgestellten Waffenpass - bilde. Ein Beschränkungsvermerk könne nicht vom verbleibenden verwaltungsbehördlichen Abspruch über den Waffenpass getrennt werden, der Abspruch der Verwaltungsbehörde sei insofern nicht teilbar.

Daraus folge aber, dass ein Beschränkungsvermerk nicht gesondert vor dem Verwaltungsgericht bekämpft werden könne, sondern nur derart, dass der Bescheid - also das waffenrechtliche Dokument - dort zur Gänze in Beschwerde gezogen werde. Der verfügte Beschränkungsvermerk sowie der übrige Bescheidabspruch bildeten eben ein untrennbares Ganzes und könnten nur zusammen bekämpft werden und gemeinsam in Rechtskraft erwachsen.

Mit seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2015 zum Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichts vom 6. Mai 2015 habe die revisionswerbende Partei dem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG nicht entsprochen. Damit sei die "gegen den einen Bescheid darstellenden Beschränkungsvermerk" gerichtete Beschwerde spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Auf Grund der eindeutigen Kundgabe des Parteiwillens, nämlich dass das Rechtsmittel nur als ein solches gegen den als Bescheid anzusehenden Beschränkungsvermerk anzusehen sei und der Ausstellung eines Waffenpasses an sich nicht in Beschwerde gezogen werden solle (dies wohl, um hinsichtlich der Beurteilung des Bedarfs an der Ausstellung eines (beschränkten) Waffenpasses zu keiner für den Einschreiter ungünstigeren Entscheidung zu gelangen, zumal im Administrativverfahren der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht gelte), habe die vorliegende Beschwerde auch nicht als zulässige Beschwerde gegen den gesamten Waffenpass gewertet werden können, in welchem Fall eine materielle Überprüfung der gegen den Beschränkungsvermerk ins Treffen geführten Bedenken zulässig gewesen wäre.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei iSd § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen worden.

Da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der Frage, ob die explizit ausschließlich gegen einen Beschränkungsvermerk gerichtete Beschwerde zwingend die Unzulässigkeit der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht nach sich ziehe, fehle, sei die ordentliche Revision gegen diesen Beschluss zulässig.

2. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Das Verwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof die Revision samt den dazugehörenden Akten vor und wies darauf hin, dass nach Einleitung des Vorverfahrens iSd § 30a Abs 4 ff VwGG keine Revisionsbeantwortung erfolgt sei.

II. Rechtslage

1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des WaffG lauten (auszugsweise):

"Führen

§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) ...

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.

(5) ...

(6) ..."

2. §§ 927 und 28 Abs 1 bis 4 VwGVG lauten samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

  1. 2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  2. 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  3. 4. das Begehren und
  4. 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

    ...

(3) Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

...

Prüfungsumfang

§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

4. Abschnitt

Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

III. Erwägungen

A. Zur Prüf- und Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes

1.1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (vgl insb § 28 Abs 2 und 3 VwGVG und Art 130 Abs 3 B-VG); bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil‑)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl insbesondere VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062; VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022).

1.2. "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl dazu etwa VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0049; VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066; VwGH vom 22. Jänner 2015, Ra 2014/06/0055; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; VwGH vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022).

1.3. Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten rechtlichen Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzliche meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar und kann bloß ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl dazu etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Kontext auf das auch für die Verwaltungsgerichte zur Anwendung kommende Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG und die daraus resultierende Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts hingewiesen (vgl dazu VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077; VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199).

1.4. Wenn in § 28 VwGVG eine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte normiert wird, grundsätzlich meritorisch zu entscheiden und insoweit die von der Verwaltungsbehörde zu entscheidende Sache inhaltlich zu erledigen, widerstreitet dies der Annahme, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspräche, im Wege einer erhöhten Anforderung an eine Beschwerde gleichzeitig den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte derart zu beschränken, dass eine meritorische Entscheidung durch die Verwaltungsgerichte wesentlich erschwert würde (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Das Erfordernis eines Beschwerdepunktes als notwendiger Inhalt einer an ein Verwaltungsgericht gerichteten Beschwerde kommt nicht in Betracht, die Anforderungen an eine solche Beschwerde sind nicht höher als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

1.5. Der Wortlaut des § 27 VwGVG - "auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4)" - stellt klar, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte, weil dann ein für den Beschwerdeführer über den Bescheidabspruch hinausgehender nachteiliger Verfahrensausgang vor dem Verwaltungsgericht wohl ausgeschlossen wäre, obwohl ein Verbot der "reformatio in peius" im VwGVG (mit Ausnahme der Verwaltungsstrafsachen, vgl § 42 VwGVG) nicht vorgesehen ist (vgl VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwH; VwGH vom 23. Juni 2015, Ra 2014/22/0199; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

2. Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind. Kann die Frage (etwa) der Erteilung einer Berechtigung von der Frage ihrer Befristung bzw einer anderen nebenbestimmungsmäßigen Beschränkung nicht getrennt werden, ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidungskompetenz nicht durch die bloße Bekämpfung von Nebenbestimmungen restringiert, sondern vielmehr befugt, die Entscheidung der Verwaltungsbehörde dahin abzuändern, dass eine unter Nebenbestimmungen erteilte Berechtigung gar nicht erteilt wird (vgl VwGH vom 27. April 2015, Ra 2015/11/0022, betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung). Das Verwaltungsgericht ist in diesem Sinn im Rahmen der der jeweiligen beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte befugt, nachzuprüfen, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung vorliegen. Damit verbietet sich eine Auslegung des § 27 VwGVG dahingehend, dass bezüglich einer nicht trennbaren Sache die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtes von der bei ihm beschwerdeführenden Partei (insbesondere dem Antragsteller) derart lediglich auf einen Teil dieser Sache eingeschränkt werden könnte. Die Partei trägt bei der bloßen Bekämpfung einer untrennbaren Nebenbestimmung vielmehr (wie schon mit dem Fehlen des Verbotes einer "reformatio in peius" angesprochen) regelmäßig das Risiko, dass mit der Nebenbestimmung auch der Bescheid insgesamt wegfällt, zumal angesichts der Untrennbarkeit mit einer Nebenbestimmung der Bescheid insgesamt aufzuheben oder abzuändern ist (vgl etwa VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104, worauf gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird; vgl dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 2. Teilband, 2005, § 59, insb Rz 24 ff, sowie die dort zitierte Judikatur). Da das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen hat, dass die Frage der Nebenbestimmung vom übrigen Abspruch im genannten Sinn nicht getrennt werden kann, ist es zudem nicht bloß berechtigt, sondern auch verpflichtet, zu prüfen, ob der bekämpfte Bescheid insgesamt auf dem Boden der subjektiv-öffentlichen Parteirechte in der Rechtsordnung Deckung finden kann (vgl dazu VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).

3. Weist das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt es den Bescheid unverändert,ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheides übereinstimmendes Erkenntnis erlässt (vgl dazu VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/15/0042; vgl auch VfGH vom 11. Juni 2015,

E 1286/2014).

Angesichts seiner beschriebenen Sachentscheidungs- und Sacherledigungskompetenz (vgl insb oben unter Punkt 1.1.) tritt aber nicht nur ein solches Erkenntnis, sondern konsequenterweise jede Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, welche - allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheides - die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, an die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheides. In diesem Sinn hat der Verfassungsgerichtshof schon festgehalten, dass (spätestens) mit der "(Sach‑)Entscheidung" des Verwaltungsgerichts der angefochtene Bescheid aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde und damit die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an die Stelle des Bescheides getreten ist (VfGH vom 6. Juni 2014, B 320/2014). Dies ist bei der Gestaltung sowohl des Spruches als auch der Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes - etwa auch im Fall einer bloßen Abänderung des Bescheidspruches - zu berücksichtigen (zur Begründungspflicht vgl aus der ständigen Judikatur etwa VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; VwGH vom 15. Dezember 2014, Ro 2014/04/0068; VwGH vom 17. Dezember 2014, Ra 2014/03/0038; VwGH vom 28. Jänner 2015, Ra 2014/18/0097; VwGH vom 24. Februar 2015, Ra 2014/19/0171; VwGH vom 20. Mai 2015, Ra 2015/10/0024; VwGH vom 27. Mai 2015, Ra 2015/19/0001).

B. Zur Beurteilung der vorliegenden waffenrechtlichen Angelegenheit

1. "Sache" im genannten Sinn ist im vorliegenden Fall die Ausstellung des von der revisionswerbenden Partei begehrten Waffenpasses, worüber die vor dem Verwaltungsgericht belangte Verwaltungsbehörde Landespolizeidirektion Wien (LPD) abgesprochen hat.

2. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vorliegende Beschränkungsvermerk iSd § 21 Abs 4 WaffG nicht vom verbleibenden Abspruch der LPD über die gegenständliche Ausstellung des Waffenpasses getrennt werden kann und der Abspruch über die Ausstellung eines Waffenpasses insofern nicht teilbar ist, erweist sich als rechtskonform (vgl VwGH vom 28. November 2013, 2013/03/0104).

3. Auf dem Boden der dargestellten Rechtslage wardas Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob der revisionswerbenden Partei ein Waffenpass (allenfalls mit einer Beschränkung iSd § 21 Abs 4 WaffG) (überhaupt) erteilt werden darf (vgl dazu etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067).

4. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Ausstellung des Waffenpasses diesen insgesamt und nicht bloß den gegenständlichen Beschränkungsvermerk hätte bekämpfen dürfen, als unzutreffend. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht ungeachtet des bloß auf den Beschränkungsvermerk zielenden Begehrens der bei ihm erhobenen Beschwerde nach den dargelegten Grundsätzen den Bescheid der LPD umfassend zu prüfen gehabt. Im gegenständlichen Fall besteht im Übrigen - das sei lediglich der Vollständigkeit halber angemerkt - auch kein Anhaltspunkt dafür, dass die relevanten subjektivöffentlichen Rechte des Revisionswerbers lediglich einen Teil der "Sache" betreffen könnten. Deshalb fehlt dem diesbezüglich vom Verwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 17 VwGVG aus dem Mai 2015 auch die gesetzliche Grundlage. Ein solcher fälschlich einen Mangel unterstellende Verbesserungsauftrag vermag auch keine Grundlage dafür abzugeben, ein Rechtsmittel mangels Befolgen des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen (vgl etwa Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar, 1. Teilband2, 2014, § 13, insb Rz 27 ff, sowie die dort zitierte Judikatur; bezüglich der Verbesserung betreffend in § 9 Abs 1 VwGVG genannte Inhaltserfordernisse vgl im Übrigen etwa VwGH vom 17. Februar 2015, Ro 2014/01/0036).

5. Nach all dem erweist es sich als unzulässig, dass das Verwaltungsgericht angesichts der Untrennbarkeit des sich aus dem bekämpften Waffenpass ergebenden Bescheidabspruchs die lediglich gegen eine Nebenbestimmung dieses Abspruches gerichtete Beschwerde der revisionswerbenden Partei (nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG) zurückgewiesen hat. Vielmehr hätte das Verwaltungsgericht diese Beschwerde im beschriebenen Rahmen zu prüfen und über die "Sache" des verwaltungsbehördlichen Abspruches insgesamt zu entscheiden gehabt. Ebenso war es der revisionswerbenden Partei verwehrt, durch Bekämpfung lediglich eines Teiles eines untrennbaren Bescheidabspruches den nicht bekämpften Bereich des Abspruches der Kognition des Verwaltungsgerichtes zu entziehen.

IV. Ergebnis

1. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

2. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 9. September 2015

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