VwGH Ra 2015/03/0022

VwGHRa 2015/03/002230.6.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der W GmbH in F, Deutschland, vertreten durch DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Jänner 2015, Zl W110 2008920-1/12Z, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz - FBG (mitbeteiligte Parteien: 1. A GmbH, vertreten durch Heid Schiefer Rechtsanwälte OG, Landstraßer Hauptstraße 88/2-4, 1030 Wien,

  1. 2. Ae GmbH in M, Deutschland, 3. Auges.m.b.H. in W,
  2. 4. Av GmbH in F, Deutschland, 5. C GmbH, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH, Volksgartenstraße 3/1, 1010 Wien, 6. M B.V., vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 19, 1010 Wien,

    7. S Ltd., vertreten durch RA Dr. Margit Kaufmann, Florianigasse 7/6, 1080 Wien; belangte Behörde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §59 Abs1;
AVG §63 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art132 Abs1 Z1;
B-VG Art133;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §6 Abs4a;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §6;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §7 Abs3;
FlughafenBodenabfertigungsG 1998 §7;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwGVG 2014 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §31 Abs3;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
VwRallg;
ZPO §500;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030022.L00

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die belangte Behörde hatte im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 6 FBG Bodenabfertigungsdienste am Flughafen W ausgeschrieben. An dieser Ausschreibung beteiligten sich neben der nunmehrigen Revisionswerberin sieben weitere Unternehmen (die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Parteien). Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 20. März 2014 der C GmbH (der fünftmitbeteiligten Partei) die Bewilligung zur Erbringung näher umschriebener Bodenabfertigungsdienste, und wies gleichzeitig gemäß § 7 Abs 1, 2 und 2a in Verbindung mit § 6 Abs 4a FBG die Anträge der übrigen Bewerber, darunter auch jenen der nunmehrigen Revisionswerberin, ab.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der nunmehrigen Revisionswerberin - nicht aber seitens der übrigen unterlegenen Mitbewerber - Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben. Die Revisionswerberin stellte den Antrag, die Bewilligung zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ihr zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines neuen Auswahlverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schriftsatz vom 12. Jänner 2015 stellte die Revisionswerberin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) den "Antrag auf Nichtzuerkennung der Parteienstellung oder von Einsichtsrechten der im Ausschreibungsverfahren gemäß § 6 Abs 4a FBG unterlegenen Bewerber" und brachte dazu vor, das Unterlassen der Beschwerdeerhebung durch die (weiteren) unterlegenen Bewerber bringe klar und unmissverständlich zum Ausdruck, dass diese ihre Rechte nicht weiter verfolgten; in der Unterlassung der Erhebung der Beschwerde liege nämlich der endgültige Verzicht auf die eigene Bewerbung, aus der sich die Parteistellung als Mitbewerber und die damit verbundenen Verfahrensrechte ergeben hätten (Verweis auf VwGH vom 28. Jänner 2010, 2008/12/0140). Die Genannten hätten daher keine Partei- oder sonstige Beteiligtenrechte mehr; zudem würde die Einräumung von Parteistellung an sie zu erheblichen Verfahrensverzögerungen führen.

2. Mit dem nun mit Revision angefochtenen Beschluss vom 27. Jänner 2015 wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag ab und sprach aus, dass die Revision gemäß § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig sei.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und einer Darstellung der maßgebenden Rechtsvorschriften führte das Verwaltungsgericht im Rahmen der rechtlichen Beurteilung - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

Für die Beiziehung sämtlicher Parteien habe das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu sorgen. Die Parteistellung ergebe sich nach Maßgabe von § 8 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG. Die im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens nicht zum Zuge gekommenen Mitbewerber der Revisionswerberin seien unstrittig Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens gewesen. Der Auffassung der Revisionswerberin, mangels Erhebung eines Rechtsmittels gegen den das verwaltungsbehördliche Verfahren abschließenden Bescheid hätten sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ihre Parteistellung verloren, könne sich das Verwaltungsgericht nicht anschließen. Ein Verlust der Parteistellung setze nämlich eine - etwa dem § 324 BVergG vergleichbare - Präklusionsvorschrift voraus, die im gegenständlichen Kontext aber fehle. In einem solchen Fall bleibe die Parteistellung bestehen. So werde auch in der Literatur zu § 18 VwGVG die Auffassung vertreten, dass etwa bei einem Mehrparteienverfahren mit mehreren Nachbarn die anderen Nachbarn nicht gezwungen seien, bei gleicher Interessenlage auch Beschwerde zu erheben, wenn eine solche schon ein Nachbar erhoben habe. Allerdings "könnten Nachbarn mit dem Vorbringen ihrer Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht durchdringen, insoweit die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichts nach § 27 VwGVG durch die in der erhobenen Beschwerde des beschwerdeführenden Nachbarn geltend gemachten Beschwerdegründe begrenzt sei" (Verweis auf G. Gruber in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2014), zu § 18 Rz 4 und Rz 6). Diese Überlegungen seien auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Für die Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren komme es nicht darauf an, ob die Interessen im Hinblick auf den angefochtenen Bescheid mit denen des Beschwerdeführers gleich gelagert seien. Der Parteibegriff des VwGVG entspreche grundsätzlich jenem Parteibegriff, der in dem dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorausgegangenen Verfahren Geltung habe (Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), 115).

Im derzeitigen Verfahrensstadium könne "jedenfalls nicht

ausgeschlossen ... werden, dass die Parteien des

verwaltungsbehördlichen Verfahrens durch die Entscheidung im gegenständlichen Verfahren nicht in ihren Rechten betroffen sein könnten".

Aus dem von der Revisionswerberin zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Jänner 2010, 2008/12/0140, könne für die vorliegende Konstellation nichts gewonnen werden, weil in dem dort zu entscheidenden Fall der Verleihung einer schulfesten Stelle der spätere Beschwerdeführer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof im vorangegangenen Verwaltungsverfahren auf die Erhebung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid verzichtet und erst gegen den (ihm zugestellten) Berufungsbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Aus der "bloßen Annahme des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Konstellation, dass mangels Berufungserhebung eine Beschwerdelegitimation nicht gegeben sei (oder - auf die aktuelle Rechtslage umgesetzt - es ohne Beschwerdeerhebung an der Revisionslegitimation mangle), kann nicht der Schluss gezogen werden, die Parteien des verwaltungsbehördlichen Verfahrens hätten durch Unterlassung einer Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht keine Parteistellung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren".

Der Antrag auf Nichtzuerkennung der Parteistellung der im Ausschreibungsverfahren unterlegenen Bewerber sei daher abzuweisen gewesen.

Die Revision gegen diesen Beschluss sei gemäß § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig, weil es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss handle, zumal die Verweigerung der Akteneinsicht gemäß § 21 VwGVG in Verbindung mit § 17 Abs 4 AVG in Form eines nicht bekämpfbaren bloß verfahrensleitenden Beschlusses zu ergehen habe, was im vorliegenden Fall analog gelten müsse.

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende Revision.

Die belangte Behörde hat von der Einbringung einer Revisionsbeantwortung abgesehen; die erst- und die fünftmitbeteiligte Partei haben Revisionsbeantwortungen erstatten.

4. Rechtslage:

4.1.1. Die maßgebenden Bestimmungen des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes, BGBl I Nr 97/1998 idF BGBl I Nr 98/2007, (FBG) lauten auszugsweise wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 1. Im Sinne dieses Gesetzes gilt:

...

4. Bodenabfertigungsdienste sind die einem Nutzer auf einem Flughafen erbrachten Dienste, die im Anhang aufgezählt sind;

...

Bodenabfertigungsdienste

§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste

  1. 1. entweder selbst durchführen oder
  2. 2. von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.

(2) Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die

1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder

2. eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.

...

Beschränkungen

§ 4. (1) Bei den folgenden Bodenabfertigungsdiensten wird die Zahl der Dienstleister und Selbstabfertiger auf jeweils zwei beschränkt:

  1. 1. Gepäckabfertigung,
  2. 2. Vorfelddienste,
  3. 3. Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug nach Ankunft, vor Abflug oder beim Transit betrifft.

    ...

    Auswahl

§ 6. (1) Das Leitungsorgan hat in den Fällen des § 4 Abs. 1 bis 6 die Vergabe von Dienstleistungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften öffentlich auszuschreiben. In der Ausschreibung hat das Leitungsorgan vorzusehen, daß die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften einzuhalten sind und sich der Dienstleister verpflichtet, die Bodenabfertigungsdienste unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu erbringen.

(2) Die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten ist von der Erfüllung eines Pflichtenheftes oder technischer Spezifikationen abhängig zu machen. Vor Festlegung der darin aufgestellten Anforderungen sind der Nutzerausschuß und der Betriebsrat des betreffenden Flugplatzhalters anzuhören.

(3) Die Kriterien für diese Ausschreibung einschließlich der technischen Spezifikationen und des Pflichtenheftes müssen unter Wahrung der Betriebssicherheit sachgerecht, objektiv, transparent und nicht diskriminierend sein und sind vom Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegen sowie elektronisch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten.

(4) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses

1. selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und

2. kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und

3. in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist.

(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß § 7 abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.

(4b) Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber oder von Amts wegen von der Genehmigungsbehörde ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Abs. 1 erster Satz öffentlich kundzumachen.

(4c) Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4b vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.

(5) Wird die Anzahl der Dienstleister gemäß § 4 Abs. 1, 5 oder 6 beschränkt, so kann das Leitungsorgan selbst Bodenabfertigungsdienste erbringen, ohne sich der Auswahl unterziehen zu müssen. Es kann ferner ohne Auswahl einem Dienstleistungsunternehmen gestatten, Bodenabfertigungsdienste auf dem betreffenden Flughafen zu erbringen, wenn

  1. 1. es dieses Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert oder
  2. 2. es von diesem Unternehmen direkt oder indirekt kontrolliert wird.

(6) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem Nutzerausschuß mitzuteilen.

Zulassungsverfahren

§ 7. (1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. ...

(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber

1. die für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit entsprechenden Kenntnisse nachweist und das entsprechend qualifizierte Personal beschäftigt,

2. sich hinsichtlich der Beschäftigung von Arbeitnehmern zur Einhaltung der in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften verpflichtet hat,

  1. 3. über die notwendige Betriebsorganisation verfügt und
  2. 4. eine Versicherungsdeckung durch eine Haftpflichtversicherung mit einem Mindestbetrag von 25 Millionen Euro nach Maßgabe der geplanten Tätigkeiten nachweist sowie

    5. die finanzielle Leistungsfähigkeit seines Unternehmens glaubhaft macht und

    6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.

(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.

(3) Dienstleister unterliegen der Betriebspflicht während der Betriebszeit des Flughafens.

(4) Die Bewilligung darf nur für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt werden.

(5) Vor Erteilung der Bewilligung ist das Leitungsorgan anzuhören. Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.

(6) Die Bewilligung kann im Interesse einer geordneten und sicheren Abwicklung des Flughafenbetriebes und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt bedingt oder mit Auflagen erteilt werden.

...

Bezugnahme auf Richtlinien

§ 17a. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, umgesetzt."

4.1.2. Die geltende Regelung des FBG geht zurück auf die Novelle BGBl I Nr 98/2007. In der Regierungsvorlage dazu (RV, 280 Blg XXIII GP) wird - ua - Folgendes ausgeführt:

"Vorblatt

Problem:

In der praktischen Vollziehung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes hat sich gezeigt, dass insbesondere im Bereich der Auswahl von Dienstleistern für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste sowie im Bereich der Infrastrukturtarife ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht.

Lösung:

Überarbeitung der bestehenden Bestimmungen.

Inhalt:

Neben redaktionellen Änderungen sollen die Bestimmungen über die Auswahl von Dienstleistern im Hinblick auf ein rechtsstaatliches Verfahren erweitert sowie ergänzende Regelungen über die Festsetzung des Infrastrukturtarifes geschaffen werden.

...

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Mit den vorgesehenen Regelungen sollen zusätzliche Umsetzungsmaßnahmen hinsichtlich der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, erfolgen.

...

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

In der praktischen Vollziehung des Flughafen-Bodenabfertigungsgesetzes hat sich gezeigt, dass in einigen Bereichen ein zusätzlicher Regelungsbedarf besteht. So wurde zwar in den bisherigen vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durchgeführten Auswahlverfahren bezüglich der Dienstleister für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste (Gepäckabfertigung, Vorfelddienste und Fracht- und Postabfertigung) sehr wohl ein rechtsstaatliches Verfahren durchgeführt und der von der Richtlinie 96/67/EG in Art. 21 geforderte Rechtsschutz gewährt, es fehlen jedoch bis dato diesbezügliche explizite Regelungen. Diese Lücke soll mit den vorliegenden Änderungen geschlossen werden.

...

Besonderer Teil

...

Zu den Z 12 bis 17 (§ 6)

Mit diesen Änderungen soll im Wesentlichen der in Art. 21 der RL 96/67/EG geforderte Rechtsbehelf bei der Auswahl von Dienstleistern für die beschränkten Bodenabfertigungsdienste (§ 4 Abs. 1) explizit normiert werden. So soll - der bisherigen praktischen Vollziehung entsprechend - festgelegt werden, dass über das Ergebnis der Auswahl mit dem Zulassungsbescheid gemäß § 7 abzusprechen ist. Parteien dieses Verfahrens sollen alle Unternehmen sein, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmen sollen ihre Parteistellung jedoch wieder verlieren, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.

Zu den Z 18 bis 24 (§ 7)

...

Weiters soll - wie in Abs. 2a - auf die Auswahl der Dienstleister gemäß § 6 Bedacht genommen werden. So soll insbesondere geregelt werden, dass in der Begründung des Zulassungsbescheides die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen sind, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde. ..."

4.1.3. Die maßgebenden Bestimmungen der - durch das FBG umgesetzten - Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl Nr L 272/36 vom 25. Oktober 1996 (iF: Richtlinie) lauten auszugsweise wie folgt:

"... in Erwägung nachstehender Gründe:

...

(16) Wird die Zahl der Dienstleister begrenzt, so ist es zur Wahrung eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs erforderlich, daß diese Dienstleister nach einem transparenten und unparteiischen Verfahren ausgewählt werden. Es ist angebracht, die Nutzer bei dieser Auswahl zu konsultieren, da sie schließlich am unmittelbarsten von Qualität und Preis der Dienste betroffen sind, die sie später in Anspruch nehmen sollen.

...

Artikel 6

Drittabfertigung

(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß die Bodenabfertigungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender Bodenabfertigungsdienste befugt sind:

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung eines Auswahlverfahrens unter den Dienstleistern, die zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten auf einem Flughafen befugt sind, falls die Zahl der Dienstleister gemäß

Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 9 begrenzt wird. Dieses Verfahren ist nach folgenden Grundsätzen durchzuführen:

a) Falls die Mitgliedstaaten die Erstellung eines Pflichtenhefts oder technischer Spezifikationen vorsehen, denen die Dienstleister gerecht werden müssen, werden diese Anforderungen nach Anhörung des Nutzerausschusses festgelegt. Die im Pflichtenheft bzw. in den technischen Spezifikationen vorgesehenen Auswahlkriterien müssen sachgerecht, objektiv, transparent und nichtdiskriminierend sein.

Nach Unterrichtung der Kommission kann der betreffende Mitgliedstaat im Rahmen der Standardbedingungen oder der technischen Spezifikationen, denen die Dienstleister gerecht werden müssen, eine öffentliche Leistungsverpflichtung für die Flughäfen in Randgebieten oder in in Entwicklung begriffenen Gebieten seines Hoheitsgebiets vorsehen, die ohne kommerzielle Bedeutung, doch für den betreffenden Mitgliedstaat von größter Wichtigkeit sind.

b) Im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft ist eine Ausschreibung zu veröffentlichen, die es jedem Interessenten gestattet, sich zu bewerben.

  1. c) Die Auswahl der Dienstleister erfolgt
  2. i) nach Anhörung des Nutzerausschusses durch das Leitungsorgan des Flughafens, wenn dieses
    • selbst keine gleichartigen Bodenabfertigungsdienste erbringt und
    • kein Unternehmen, das derartige Dienste erbringt, direkt oder indirekt kontrolliert und
    • in keiner Weise an einem solchen Unternehmen beteiligt ist;

      ii) in den übrigen Fällen durch die von den Leitungsorganen unabhängigen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Anhörung des Nutzerausschusses und der Leitungsorgane.

      ...

      Artikel 14

      Zulassung

(1) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung der Bodenabfertigungsdienste auf einem Flughafen von der Erteilung einer Zulassung durch eine Behörde abhängig machen, die vom Leitungsorgan des betreffenden Flughafens unabhängig sein muß.

Die Kriterien für die Erteilung dieser Zulassung müssen einen Bezug zu einer gesunden finanziellen Lage und einer ausreichenden Versicherungsdeckung sowie zur allgemeinen bzw. betrieblichen Sicherheit von Einrichtungen, Luftfahrzeugen, Ausrüstungen und Personen, zum Umweltschutz und zur Einhaltung der einschlägigen Sozialgesetzgebung haben.

Diese Kriterien müssen folgenden Grundsätzen entsprechen:

a) Sie sind in nichtdiskriminierender Weise auf die verschiedenen Dienstleister und Nutzer anzuwenden.

  1. b) Sie müssen mit dem angestrebten Ziel im Zusammenhang stehen.
  2. c) Sie dürfen den Marktzugang oder die Ausübung der Selbstabfertigung de facto nicht weiter als in dieser Richtlinie vorgesehen einschränken.

    Diese Kriterien sind bekanntzumachen, und der Dienstleister oder Selbstabfertiger ist im voraus über das Zulassungsverfahren zu unterrichten.

(2) Die Zulassung darf nur verweigert oder entzogen werden, wenn der Dienstleister oder Selbstabfertiger den in Absatz 1 aufgeführten Kriterien aus Gründen, die ihm selbst anzulasten sind, nicht genügt.

Die Gründe für eine etwaige Verweigerung bzw. einen etwaigen Entzug sind dem betreffenden Dienstleister oder Selbstabfertiger und dem Leitungsorgan mitzuteilen.

...

Artikel 21

Rechtsbehelf

Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Leitungsorgane sorgen dafür, daß jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung oder eine Einzelmaßnahme einlegen kann, die sie in Anwendung des Artikels 7 Absatz 2 und der Artikel 11 bis 16 treffen.

Der Rechtsbehelf muß bei einem innerstaatlichen Gericht oder einer anderen, von dem Leitungsorgan des betreffenden Flughafens und gegebenenfalls auch von dessen Aufsichtsbehörde unabhängigen, öffentlichen Behörde eingelegt werden können."

4.2. Im Revisionsfall sind weiters folgende Bestimmungen von Bedeutung:

4.2.1. B-VG:

"Artikel 132. (1) Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben:

1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. ...

...

Artikel 133. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über

1. Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit;

...

(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

...

(6) Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. der Landesschulrat auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

...

(9) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Bundesrecht Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz."

4.2.2. In der Regierungsvorlage (1618 BlgNR 24. GP ) wird dazu u. a. Folgendes ausgeführt:

"Zu Art. 132:

Der vorgeschlagene Art. 132 Abs. 1 bis 4 regelt die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht

(Beschwerdelegitimation;

...

Zu Art. 133:

Der vorgeschlagene Art. 133 regelt Zuständigkeit, Revisionsbzw. Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab des Verwaltungsgerichtshofes sowie die Berechtigung zur Revisionsbzw. Beschwerdeerhebung (Beschwerdelegitimation). Wie bei den Verwaltungsgerichten soll auch beim Verwaltungsgerichtshof zwischen Revisions- bzw. Beschwerdegegenstand und Prüfungsmaßstab einerseits sowie Beschwerdelegitimation andererseits streng unterschieden werden (siehe die Erläuterungen zum vorgeschlagenen Art. 130 Abs. 1). Die Regelung des Revisionsbzw. Beschwerdegegenstandes und des Prüfungsmaßstabes der jeweiligen Revision bzw. Beschwerde erfolgt in Abs. 1, die Regelung der Beschwerdelegitimation in Abs. 5 bis 7. Das - dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher fremde - Revisionsmodell soll sich an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren. Jedenfalls soll eine 'außerordentliche Revision' an den Verwaltungsgerichtshof dann in Frage kommen, falls ein Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der Revision gegen sein Erkenntnis bzw. seinen Beschluss verneint. Nach dem Muster der ZPO soll sich die außerordentliche Revision nicht auf die Anfechtung der Unzulässigerklärung der Revision beschränken, sondern soll sich unter einem auf die Verletzung in sonstigen Rechten beziehen.

Der vorgeschlagene Art. 133 Abs. 1 enthält jene Zuständigkeiten, die dem Verwaltungsgerichtshof von Verfassung wegen zukommen sollen.

...

Nach dem vorgeschlagenen Art. 133 Abs. 4 soll die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Während die Voraussetzung des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung inhaltlich dem geltenden Art. 131 Abs. 3 B-VG (mit Ausnahme seines letzten Halbsatzes betreffend Verwaltungsstrafsachen) entspricht, enthält Art. 133 Abs. 4 eine neue Zulässigkeitsvoraussetzung: Danach ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss nur eine geringe Geldstrafe oder eine geringe Leistung in Geld oder Geldeswert zum Gegenstand hat (vgl. demgegenüber den - auf Geldstrafen in Verwaltungsstrafsachen beschränkten - Art. 131 Abs. 3 letzter Halbsatz B-VG). Unter welchen Voraussetzungen eine Geldstrafe oder eine Leistung in Geld oder Geldeswert als 'gering' anzusehen ist, kann einfachgesetzlich geregelt werden (vgl. den vorgeschlagenen Art. 136 Abs. 3 und 4).

Die in Art. 133 Abs. 4 normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen gelten sowohl für das Verwaltungsgericht, gegen dessen Erkenntnis oder Beschluss Revision erhoben werden soll, als auch für den Verwaltungsgerichtshof. Weitere verfassungsgesetzliche Regelungen erscheinen nicht erforderlich; die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Revisionszulassung können einfachgesetzlich geregelt werden.

...

Art. 133 Abs. 9 dient dem Interesse der Normökonomie und soll eine sprachlich möglichst einfache Formulierung ermöglichen:

Diejenigen Bestimmungen des Art. 133, in welchen die Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte genannt werden, beziehen sich demnach auch auf deren Beschlüsse."

4.2.3. VwGG:

"Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2) Eine Revision ist nicht zulässig gegen:

  1. 1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. 2. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  3. 3. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

(4) Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache

1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und

2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

3. ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen."

4.2.4. In der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP ) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu Artikel 3 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu ... Z 33 (§ 25a samt Überschrift), ...

Ausführungsbestimmungen zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und damit zusammenhängende legistische Anpassungen.

Nach den Erläuterungen zu Art. 133 B-VG soll sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. 1618 d.B. XXIV. GP, 16). Bereits das Verwaltungsgericht soll zu prüfen haben, ob die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, und in seinem Erkenntnis oder Beschluss aussprechen, ob die Revision gemäß dieser Bestimmung zulässig ist (siehe den in Z 33 vorgeschlagenen § 25a Abs. 1). Der Inhalt der Revision soll dem Inhalt der bisherigen Bescheidbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entsprechen. Hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, kann außerordentliche Revision erhoben werden. Sie richtet sich nicht nur gegen den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die Revision unzulässig ist: Der Inhalt der außerordentlichen Revision entspricht dem Inhalt der ordentlichen Revision; die außerordentliche Revision hat jedoch 'gesondert' - also zusätzlich - die Gründe zu enthalten, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (siehe den in Z 36 vorgeschlagenen § 28 Abs. 2).

...

Im Fall der ordentlichen Revision soll das Verwaltungsgericht zu prüfen haben, ob die Revision rechtzeitig eingebracht wurde und ob die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 1); die Frage der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist in diesem Zusammenhang allerdings nicht neuerlich zu prüfen. Erfüllt die Revision die gesetzlichen Form- und Inhaltserfordernisse nicht, soll vom Verwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen sein (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 2). Mangels gegenteiliger Anordnung werden Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Einzelrichter getroffen. Weist das Verwaltungsgericht die Revision als unzulässig zurück, kann jede Partei gegen diesen Beschluss einen Antrag auf Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof stellen.

...

Im Fall der außerordentlichen Revision sollen eine Vorentscheidung und eine Mängelbehebung durch das Verwaltungsgericht nicht erfolgen. Das Verwaltungsgericht soll dem Revisionsgegner und allfälligen Mitbeteiligten lediglich eine Ausfertigung der Revision zuzustellen und die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen haben (siehe den in Z 39 vorgeschlagenen § 30a Abs. 5). Der Verwaltungsgerichtshof soll eine außerordentliche Revision, bei der die Vorschriften über Form und Inhalt nicht eingehalten wurden, wegen Unzulässigkeit zurückweisen können, ohne zuvor einen Mängelbehebungsauftrag erteilen zu müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof ist an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden.

..."

4.2.5. VwGVG

"1. Abschnitt

Beschwerde

Beschwerderecht und Beschwerdefrist

§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.

...

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Parteien

§ 18. Partei ist auch die belangte Behörde."

4.2.6.1. In der Regierungsvorlage (2009 BlgNR 24. GP ) wird dazu Folgendes ausgeführt:

"Zu § 18:

Die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht ergibt sich unmittelbar aus Art. 132 Abs. 1 bis 4 B-VG und aus den in Art. 132 Abs. 5 B-VG genannten Bundes- oder Landesgesetzen. Partei im Verfahren nach diesem Bundesgesetz soll auch die belangte Behörde sein. Soweit Personen im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ihre Stellung als Partei verloren haben, sind sie weder beschwerdelegitimiert noch sind sie Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht."

4.2.6.2. Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP ) heißt es dazu:

"Der Ministerialentwurf 420/ME d.B. enthielt noch eine eigene Definition des Begriffs 'Partei'. Nunmehr sieht der vorgeschlagene § 18 lediglich vor, dass Partei auch die belangte Behörde ist. Es soll daher auch § 8 AVG sinngemäß gelten."

5. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die vorliegende Revision nicht gemäß § 25a Abs 3 VwGG unzulässig:

5.1. Nach dieser Bestimmung ist gegen "verfahrensleitende Beschlüsse" eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können vielmehr erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. In der RV wird dazu - wie oben dargestellt - im Wesentlichen nur generell auf die Erläuterungen zu Art 133 B-VG (RV 1618 BlgNR, 24. GP ) verwiesen, wonach sich die Revision beim Verwaltungsgerichtshof an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren soll.

§ 31 Abs 2 VwGVG normiert, dass das Verwaltungsgericht an bloß verfahrensleitende Beschlüsse nicht gebunden ist.

Gemäß § 31 Abs 3 iVm § 29 Abs 1 zweiter Satz, Abs 4 und § 30 VwGVG müssen verfahrensleitende Beschlüsse nicht begründet und den Parteien nicht zugestellt werden.

§ 7 Abs 1 VwGVG wiederum regelt, dass gegen "Verfahrensanordnungen" im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, sie vielmehr erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden können.

5.2. Die letztgenannte Bestimmung entspricht inhaltlich der Regelung des § 63 Abs 2 AVG, wonach gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig ist und sie erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden können. Dieser Zusammenhang wird auch in der RV (2009 BlgNR 24. GP , 3) herausgestrichen, wonach die Regelung des § 63 Abs 2 AVG "eine Entsprechung für die Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht finden (soll)". Die Regelungen des § 25a Abs 3 VwGG und des § 31 Abs 2 und 3 VwGVG betreffend verfahrensleitende Beschlüsse im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Gegenstand, Form, Anfechtbarkeit) entsprechen funktionell jenen des § 63 Abs 2 AVG betreffend Verfahrensanordnungen im Verfahren vor der Behörde.

5.3. Der dargestellte Zusammenhang erlaubt es, hinsichtlich der vorzunehmenden Abgrenzung zwischen - anfechtbaren - verfahrensrechtlichen Beschlüssen und - nicht gesondert anfechtbaren - bloß verfahrensleitenden Beschlüssen iSd § 25a Abs 3 VwGG bzw § 31 Abs 2 VwGVG auf die Judikatur zur Abgrenzung zwischen den mit Berufung anfechtbaren verfahrensrechtlichen Bescheiden und den bloßen Verfahrensanordnungen, die nicht gesondert, sondern nur mit dem gegen die Hauptentscheidung eingeräumten Rechtsbehelf anfechtbar sind, zurückzugreifen.

Danach (vgl etwa die Nachweise in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, E 288 ff zu § 63 AVG) sprechen verfahrensrechtliche Bescheide über die sich aus verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Nicht gesondert anfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verfahrens. Die Entscheidung ist danach zu treffen, ob im konkreten Fall für die betroffene Partei ein Rechtsschutzbedürfnis nach sofortiger Anfechtbarkeit der Erledigung besteht (vgl insbesondere VwGH vom 18. Dezember 2003, 2002/06/0110).

5.4. Zudem kann hinsichtlich der erforderlichen Abgrenzung auf die in Lehre und Rechtsprechung zu den entsprechenden Bestimmungen der ZPO (das Revisionsmodell solle sich nach den wiedergegebenen Erläuterungen an der Revision nach den Bestimmungen der §§ 500 ff ZPO orientieren) entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl VwGH vom 24. März 2015, Ro 2014/05/0089).

5.5. Mit Rücksicht auf die genannten Kriterien ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die durch den zu beurteilenden Beschluss ausgesprochene Zulassung der im Auswahlverfahren vor der belangten Behörde unterlegenen Mitbewerber als Parteien des über die Beschwerde der Revisionswerberin eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nicht als bloß verfahrensleitender Beschluss zu qualifizieren ist, wird doch damit die Rechtsstellung dieser Unternehmen maßgeblich bestimmt, indem sie als Partei - samt den daraus abgeleiteten Parteirechten -

dem Beschwerdeverfahren zugezogen werden.

Das Verwaltungsgericht, das sich zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auf § 17 Abs 4 AVG gestützt hat, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht in Form eines nicht bekämpfbaren bloß verfahrensleitenden Beschlusses zu ergehen habe, übersieht dabei, dass dieser Rechtsmittelausschluss sich nur auf die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber einer an einem laufenden Verfahren teilnehmenden Partei bezieht (vgl die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, unter E 51 ff zu § 17 AVG, wiedergegebene Judikatur), wohingegen mit der zu beurteilenden Entscheidung nicht bloß über das Recht einer Partei des Verfahrens auf Akteneinsicht abgesprochen, vielmehr eine Entscheidung über die Parteistellung an sich getroffen wird.

5.6. Die Revision ist daher zulässig, weil der Rechtsmittelausschluss nach § 25a Abs 3 VwGG nicht greift, und weil wegen Fehlens von Rechtsprechung zu der zu beantwortenden Frage eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt.

6. Die Revision ist auch begründet.

6.1. Das VwGVG selbst enthält keine eigene Definition des Begriffs Partei (demgegenüber hatte der Ministerialentwurf - in § 6 Abs 1 - noch eine eigene Definition enthalten, wonach Parteien im Verfahren der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Ausgang des Verfahrens in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (mitbeteiligte Parteien), sind). Im Ausschussbericht (2112 BlgNR, 24. GP , 3) wird auf diesen Umstand und darauf, dass "daher" auch § 8 AVG sinngemäß anzuwenden ist, verwiesen.

Der Gesetzgeber hat also offenbar eine Regelung wie die in § 6 Abs 1 des Ministerialentwurfs vorgeschlagene wegen der durch § 17 VwGVG angeordneten sinngemäßen Anwendung auch des § 8 AVG für entbehrlich erachtet.

6.2. Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 27. November 2014, 2013/03/0015, mwN).

Parteistellung besteht schon dann, wenn eine Beeinträchtigung von subjektiven Rechten nicht ausgeschlossen ist; ob eine derartige Beeinträchtigung tatsächlich stattfindet, ist Gegenstand des Verfahrens, berührt aber nicht die Parteieigenschaft (vgl VwGH vom 10. Oktober 2007, 2007/03/0151, mwN).

6.3. Vor dem dargestellten Hintergrund ist die im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage zu beantworten, ob in dem auf Grund der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den behördlichen Auswahlbescheid nach § 7 FBG eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch jenen Mitbewerbern Parteistellung einzuräumen ist, an die der behördliche, ihren Zulassungsantrag ablehnende Bescheid ergangen ist, die aber - anders als die nunmehrige Revisionswerberin - dagegen keine Beschwerde erhoben haben.

7.1. Zunächst ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass es von Amts wegen für die Beiziehung der Parteien zu sorgen hat und dass für die Bejahung einer Parteistellung ausreicht, dass die Berührung relevanter Rechte nicht ausgeschlossen werden kann.

7.2. Das - für die Beantwortung der gestellten Frage wie erwähnt primär heranzuziehende - FBG normiert in seinem § 6 Abs 4a, dass in dem Fall, dass die Auswahl der Dienstleister nicht durch das Leitungsorgan des Flughafens, sondern die Genehmigungsbehörde erfolgt, die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7 leg cit gilt, wobei über das Ergebnis der Auswahl mit Bescheid abzusprechen ist und Parteien dieses Verfahrens alle Unternehmer sind, die sich an der Ausschreibung beteiligt haben. Diese verlieren ihre Parteistellung allerdings dann, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen nach § 6 Abs 4b leg cit vollständig vorgelegt haben.

7.3. Die Materialien, die im Wesentlichen (vgl die oben dargestellte RV) betonen, dass die Bestimmungen über die Auswahl von Dienstleistern mit Blick auf die Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere zur Implementierung eines durch die Richtlinie geforderten Rechtsbehelfs, erweitert werden sollen, sind insoweit wenig ergiebig.

7.4. Die Richtlinie spricht schon in Erwägungsgrund 16 das Erfordernis eines transparenten und unparteiischen Auswahlverfahrens zur Wahrung eines wirksamen und lauteren Wettbewerbs an, und verlangt die Auswahl der zur Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten zuzulassenden Dienstleister in einem sachgerechten, objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren (Art 11 Abs 1 lit a, Art 14) sowie die Einräumung eines Rechtsbehelfs gegen in einem derartigen Verfahren getroffene Entscheidungen für "jede Partei, die ein rechtmäßiges Interesse nachweist" (Art 21).

Auch das FBG sieht - in Umsetzung der Richtlinie - das Auswahlverfahren den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit, Objektivität, Transparenz und Nichtdiskriminierung verpflichtet (§ 6 Abs 3, § 7 Abs 2 Z 6 FBG).

7.5. Eine explizite Regelung für den vorliegendenfalls zu lösenden Fall wird im FBG nicht getroffen.

Hervorzuheben ist im gegebenen Zusammenhang aber immerhin, dass die Parteistellung als am Auswahlverfahren beteiligtes Unternehmen primär in der Gestion des Unternehmens selbst liegt:

Nur wer sich am Auswahlverfahren - rechtzeitig - beteiligt (die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gilt gemäß § 6 Abs 4a zweiter Satz FBG als Antragstellung für eine Zulassung nach § 7 FBG), erlangt Parteistellung im behördlichen Zulassungsverfahren. Die Beibehaltung der damit erlangten Parteistellung ist auch weiterhin von einem aktiven Verhalten des Unternehmens abhängig, verliert es doch die Parteistellung nach der Regelung des § 6 Abs 4a letzter Satz FBG schon dann - und zwar ohne jede weitere diesbezügliche (ausdrückliche) Erklärung - wenn es die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der maßgeblichen Fristen vollständig vorlegt.

Das FBG kennt also einen vom Verhalten des Bewerbers, der seine durch die Bewerbung erlangten Rechte nicht weiter verfolgt, abhängigen Verlust der Parteistellung auch ohne diesbezügliche Erklärung des Bewerbers.

7.6. Zu den Konsequenzen des Unterlassens einer Berufung gegen einen erstinstanzlichen Auswahlbescheid betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle nach § 206 Abs 6 BDG 1979 auf die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Berufungsbescheid an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG (aF) hat der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revisionswerberin zur Untermauerung ihrer Auffassung berufenen Beschluss vom 28. Jänner 2010, 2008/12/0140, Folgendes ausgeführt (hinsichtlich der dort zu beurteilenden verfahrensrechtlichen Konstellation wird im Übrigen gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf den genannten Beschluss verwiesen):

"Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer durch die Unterlassung einer Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 10. September 2007 klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er sein Recht nicht weiter verfolgt. Dieser ist ihm gegenüber formell in Rechtskraft erwachsen, was zur Folge hat, dass er (wie auch alle anderen 'abgewiesenen' Mitbewerber um die schulfeste Stelle, die keine Berufung gegen die Abweisung ihrer Bewerbung erhoben haben) aus der bisherigen 'Verfahrensgemeinschaft' ausscheidet (ausscheiden). In der Unterlassung der Erhebung der Berufung liegt nämlich der endgültige Verzicht auf die eigene Bewerbung, aus der sich seine Parteistellung als Mitbewerber und die damit verbundenen Verfahrensrechte ergeben; dies ohne Rücksicht darauf, wer letztlich die schulfeste Stelle auf Grund einer Berufung eines anderen Mitbewerbers erhält. Dem Beschwerdeführer kommt damit kein Recht auf Teilnahme an einem auf Grund der Berufung eines anderen erfolglosen Mitbewerbers um die schulfeste Stelle anhängigen Berufungsverfahrens vor der belangten Behörde zu. Er kann auch nicht dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt sein, dass die belangte Behörde aus Anlass der Berufung des (in der ersten Instanz) erfolglosen Mitbewerbers Mag. Ba der weiteren (bislang gleichfalls erfolglosen) Mitbewerberin Mag. Ma anstelle des vor der Erstbehörde erfolgreichen Mag. Be die schulfeste Stelle verliehen hat, mag diese auch keine Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 10. September 2007 erhoben haben. Ob diese Vorgangsweise der belangten Behörde rechtmäßig ist oder nicht, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu klären, weil dies ohne Einfluss auf die durch die Unterlassung der Berufung bestimmte Rechtsstellung des Beschwerdeführers ist.

Da der vorliegenden Beschwerde der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ist diese - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen."

Diese Entscheidung steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass diejenige Partei eines Mehrparteienverfahrens, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen kann, es sei denn, die Berufungsbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid (zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat), abgeändert (vgl VwGH vom 25. Juni 1996, 95/17/0070, vom 28. Februar 2000, 95/17/0126, und vom 21. September 2005, 2001/13/0214). Der darin ausgesprochene Grundgedanke, dass die Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen, kommt schon in den Entscheidungen vom 24. Februar 1966, 2083/64 (VwSlg 3418 F/1966), und vom 6. Mai 1975, 1526/73 (VwSlg 4831 F/1975), zum Ausdruck.

7.7. Bei der vorzunehmenden Beurteilung des Verhaltens eines Bewerbers, der gegen den seinen Zulassungsantrag ablehnenden behördlichen Auswahlbescheid keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhebt, ist auch die den Verwaltungsgerichten durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 zugeschriebene Funktion in den Blick zu nehmen:

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden iSd Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten - wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil‑)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die "Sache" des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl zum Ganzen etwa VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, vom 27. August 2014, Ro 2014/05/0062, vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, und vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).

8. Ergebnis

Ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu den Konsequenzen der Unterlassung einer Beschwerdeerhebung gegen einen behördlichen Auswahlentscheid nach § 7 FBG auf die Parteistellung in einem von einem Dritten eingeleiteten Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht fehlen zwar, doch geben die zu beurteilenden Bestimmungen in ihrem Kontext deutliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von der Revisionswerberin vertretenen Auffassung, die unterlegenen Mitbewerber hätten durch Unterlassung der Beschwerdeerhebung ihre (bisherige) Parteistellung verloren:

Das FBG selbst normiert einen Verlust der Parteistellung durch ein Unterlassen (der Vorlage notwendiger Unterlagen), ohne dass eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung gefordert würde, und legt damit - nicht von ungefähr, zumal mit der Zuschlagserteilung nicht bloß Rechte, sondern auch Verpflichtungen (zu verweisen ist insbesondere auf die den erfolgreichen Bewerber nach § 7 Abs 3 FBG treffende Betriebspflicht) begründet werden - die Beibehaltung der einst erlangten Parteistellung in die Hände des Unternehmens, das selbst zu entscheiden hat, ob es seine Rechte weiter verfolgt (womit - wie erwähnt - auch die Auferlegung erheblicher Verpflichtungen verbunden ist).

Das Verwaltungsgericht hat zwar in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Seine Prüfbefugnis ist aber wie dargelegt begrenzt, allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts sind zu berücksichtigen, zudem ist ein allfälliger Verlust der Parteistellung zu beachten.

Zwar trifft es zu, dass "im Zweifel" eine Beiziehung als Partei geboten ist; Ansprüche oder Verpflichtungen eines Mitbewerbers im Zulassungsverfahren nach § 7 FBG, der im Auswahlverfahren unterlegen ist, die durch die Zulassung eines Dritten (des Rechtsmittelwerbers im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht) berührt würden, sind jedoch nicht zu erkennen; auch die erstmitbeteiligte Partei legt (in ihrer Gegenschrift) nicht einmal ansatzweise solches dar.

Das hier erzielte Ergebnis steht zudem in Einklang mit den Grundsätzen der zitierten hg Entscheidung vom 28. Jänner 2010, 2008/12/0140, wonach die Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen.

Im Ergebnis ist also der Auslegung der Vorzug zu geben, wonach dann, wenn ein im Auswahlverfahren nach § 7 FBG unterlegener Mitbewerber gegen die Auswahlentscheidung der Behörde keine Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhebt, ihm im - aufgrund der Beschwerde eines weiteren unterlegenen Mitbewerbers eingeleiteten - Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht keine Parteistellung zukommt.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Beschluss gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2015

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