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§ 7 FBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

§ 7

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit sind ferner einzutragen:

  1. 1. die Höhe des Gründungsfonds und der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;
  2. 2. die Verschmelzung nach § 60 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015, und die Umwandlung nach § 61 VAG 2016;
  3. 3. Urteile, durch die ein in das Firmenbuch eingetragener Beschluß des obersten Organs eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit rechtskräftig für nichtig erklärt wird.