Normen
ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §836;
ABGB §837;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
B-VG Art130;
B-VG Art133 Abs4;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §34 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §43 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §43 Abs9;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs4;
VwRallg;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030076.J00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Sachverhalt
1. Zunächst wird zur Vorgeschichte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, hingewiesen.
2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 23. Oktober 2013 gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Ferner hat es ausgesprochen, dass gegen das angefochtene Erkenntnis vom 11. Februar 2014 gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist.
2.2. Nach der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses sei mit dem Bescheid der BH vom 23. Oktober 2013 der Antrag der Revisionswerberin vom 10. September 2013, sie gemäß § 34 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (JG), zum Jagdverwalter für das Eigenjagdgebiet "W" zu bestellen, gemäß § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG zurückgewiesen worden (Spruchpunkt 1.). Unter Spruchpunkt 2. sei eine näher genannte Person gemäß § 2 Abs 3 vorletzter Satz iVm § 34 JG bis zur Bestätigung eines Bevollmächtigten zum Jagdverwalter für die Eigenjagd "W" bestellt worden. Begründend sei im Wesentlichen ausgeführt worden, dass die Bestellung des Jagdverwalters nach § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG von Amts wegen zu erfolgen habe und der revisionswerbenden Grundmiteigentümerin die Legitimation zur Stellung des Antrags, sich selbst als Jagdverwalter zu bestellen, nicht gegeben sei. Zum Spruchpunkt 2. wurde ausgeführt, dass die Miteigentümer - die mitbeteiligten Parteien sowie die Revisionswerberin - entsprechend §§ 2 Abs 3 erster und dritter Satz JG mehrfach (zuletzt von der BH mit Schreiben vom 17. September 2013) aufgefordert worden seien, einen gemeinsamen Bevollmächtigten im Sinne des § 2 Abs 3 leg cit zu bestellen und diesen gegenüber der Behörde namhaft zu machen. Infolge des Verstreichenlassens der Namhaftmachungsfrist sei nach § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG ein Jagdverwalter zu bestellen gewesen. Die bestellte Person erfülle die Voraussetzungen der Bestimmung des § 34 Abs 3 iVm § 18 JG. Die Bestellung des Jagdverwalters sei von der Meinungsbildung der Miteigentümer unabhängig, weshalb die Ausführungen der Revisionswerberin zur Frage, in welcher Art und Weise die Miteigentümer über die Bestellung des Jagdverwalters zu befinden hätten, nicht relevant seien.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 11. November 2013 habe die Revisionswerberin die Auffassung vertreten, dass sie entsprechend ihrem Antrag als Mehrheitseigentümerin zur Jagdverwalterin zu bestellen gewesen wäre, zumal sie bereits mehr als 20 Jahre Jagdbevollmächtigte der genannten Eigenjagd sei und auch alle maßgeblichen Voraussetzungen erfülle. Durch die Bestellung eines jagdfremden Dritten zum Jagdverwalter werde massiv in das Eigentumsrecht eingegriffen, und zwar derart, dass es den beiden Minderheitseigentümern ermöglicht werde, durch bloße Obstruktion die Rechtsposition der Mehrheit zu beeinträchtigen. Bei der Bestellung eines Jagdverwalters habe die Behörde den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt werden könne. Der Jagdverwalter habe als Verwalter grundsätzlich die Interessen der Grundeigentümer zu wahren. Auch das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft geblieben; die Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, aus welchem Grund die Bestellung der dritten Person und nicht die Bestellung der Revisionswerberin zum Jagdverwalter erfolgt sei; in diesem Zusammenhang seien von der Behörde keinerlei Erhebungen getätigt oder Feststellungen getroffen worden, die Verwaltungsbehörde habe lediglich vermeint, dass der von der Eigentümermehrheit dargelegte Vorschlag bei der behördlichen Entscheidung nicht relevant sei.
In rechtlicher Hinsicht wird das verwaltungsgerichtliche Erkenntnis im Wesentlichen damit begründet, dass im Hinblick auf die Textierung des § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG eine Antragslegitimation der Revisionswerberin in Bezug auf die Bestellung eines Jagdverwalters gemäß § 34 JG zu verneinen sei. Damit gingen auch die Verfahrensrügen betreffend das Bestellungsverfahren ins Leere. Die Revisionswerberin könnte durch den in Beschwerde gezogenen Bescheid lediglich dann beschwert sein, wenn mit diesem trotz des Vorliegens einer von sämtlichen Miteigentümern erfolgten Namhaftmachung eines Jagdbevollmächtigten die ernannte Person dennoch zum Jagdverwalter bestellt worden wäre bzw wenn die bestellte Person die Bestellungsvoraussetzungen nach § 34 Abs 3 JG nicht erfüllen würde. Dass diese Person die Bestellungsvoraussetzungen nicht erfülle, werde aber nicht behauptet. Da ferner unstrittig sei, dass eine einvernehmliche Namhaftmachung eines Jagdbevollmächtigten nach § 3 Abs 2 erster Satz JG nicht vorliege, erweise sich die Beschwerde gegen den Bescheid der BH als unbegründet.
Die ordentliche Revision sei zulässig, da im vorliegenden Verfahren Rechtsfragen zu lösen gewesen seien, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukomme, zumal es dazu keine Rechtsprechung durch den Verwaltungsgerichtshof gebe. II. Revisionsverfahren
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision mit dem Begehren, dieses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht legte die Akten seines Verfahrens vor und wies darauf hin, dass maßgebliche Teile der Verwaltungsakten dem Verfassungsgerichtshof vorgelegt worden seien.
Vorgelegt wurde vom Verwaltungsgericht auch die von den mitbeteiligten Parteien erstattete Revisionsbeantwortung, in der sie der Revision entgegentraten.
Die revisionswerbende Partei erstattete eine mit 1. Oktober 2014 datierte Replik.
III. Rechtslage
1. Die für die Lösung des Revisionsfalles maßgeblichen Regelungen des JG lauten (auszugsweise):
"§ 1
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden."
"§ 2
Jagdausübungsberechtigte
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
a) in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),
b) in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.
(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.
(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.
(5) Gemeinden und agrarische Gemeinschaften haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).
(6) Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (§ 10 Abs 1). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd."
"§ 18
Jagdpächter
(1) Das Jagdausübungsrecht darf nur an Personen verpachtet werden,
a) denen die Ausstellung einer Jagdkarte nicht zu verweigern ist (§ 38);
b) die bereits mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines österreichischen Bundeslandes oder die mindestens während dreier voller Jahre ununterbrochen im Besitz einer Jagdkarte (einer sonstigen Bescheinigung), die gleichartige Rechte vermittelt, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union waren;
- c) die das 21. Lebensjahr vollendet haben;
- d) die gemäß Abs 2 von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes nicht ausgeschlossen sind;
e) die österreichische Staatsbürger oder sonstige Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Europäischen Union sind, es sei denn, daß sie eine Genehmigung nach Abs 2 haben.
(1a) Das Jagdausübungsrecht in einer Gemeindejagd darf über die Bestimmungen des Abs 1 hinaus überdies nur an Personen verpachtet werden, ...
(2) Personen nicht österreichischer Staatsbürgerschaft - ausgenommen Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union - bedürfen zum Abschluß eines Jagdpachtvertrages der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn ...
(3) Das Jagdausübungsrecht darf an eine juristische Person nur verpachtet werden, wenn ...
(4) Das Jagdausübungsrecht darf an einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 nur verpachtet werden, wenn
...
(5) Soll das Jagdausübungsrecht an mehr als eine Person verpachtet werden (Mitpächter), so muß jede Person die Voraussetzungen nach Abs 1 erfüllen. ...
(6) Gemeinden und agrarische Gemeinschaften sind von der Pachtung eines Jagdausübungsrechtes ausgeschlossen. Eine Pachtung im Sinne des § 10 bleibt unberührt."
"§ 34
Ausübung des Jagdrechtes durch Jagdverwalter
(1) Wenn eine Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd nicht erzielt werden kann, so hat der Gemeinderat einen Jagdverwalter zu bestellen, bis eine Verpachtung durchgeführt wird. Maßnahmen zur Verpachtung sind binnen drei Monaten nach der Bestellung des Jagdverwalters einzuleiten. Der Gemeinderat hat weiters einen Jagdverwalter zu bestellen, wenn ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt wird oder der Pachtvertrag erlischt und wenn die verbleibende Pachtdauer nicht mindestens zwölf Monate beträgt.
(2) Der Jagdverwalter ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestätigen. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs 3 gegeben sind.
(3) Als Jagdverwalter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die zur Pachtung eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß § 18 zugelassen sind und nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebes und den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Jagdausübung bieten.
(4) Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen.
(5) Die Bestimmungen der Abs 2 und 3 gelten sinngemäß für die Bestellung eines Jagdverwalters durch agrarische Gemeinschaften sowie im Falle des § 22."
2. Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
Gemäß § 834 ABGB können bei wichtigen Veränderungen aber, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden, oder wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
Gemäß § 835 ABGB soll, wenn sie nicht austreten wollen oder der Austritt zur Unzeit geschehe, das Los, ein Schiedsmann, oder, sofern sie sich darüber nicht vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bei gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
"§ 836. Ist ein Verwalter der gemeinschaftlichen Sachen zu bestellen; so entscheidet über dessen Auswahl die Mehrheit der Stimmen, und in deren Abgang der Richter."
"§ 837. Der Verwalter des gemeinschaftlichen Gutes wird als ein Machthaber angesehen. Er ist einerseits verbunden, ordentliche Rechnung abzulegen; andererseits aber befugt, alle nützlich gemachte Auslagen in Abrechnung zu bringen. Dieses gilt auch in dem Falle, daß ein Theilgenosse ein gemeinschaftliches Gut ohne Auftrag der übrigen Theilnehmer verwaltet."
IV. Erwägungen
A. Zur Zulässigkeit
1. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren über die in Rede stehende Berufung der revisionsführenden Partei gegen den Bescheid der BH nach Art 151 Abs 51 Z 8 zweiter Satz B-VG weitergeführt.
2. Nach der Bestimmung des § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Erklärt das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG für zulässig, so ist bis zu einer etwaigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist (vgl § 34 Abs 1a VwGG), davon auszugehen, dass die Revision die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt und daher als ordentliche Revision zu behandeln (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
3. Die vorliegende Revision erweist sich auf der Grundlage des § 34 Abs 1a VwGG als zulässig, zumal (wie sich aus dem Folgenden erkennen lässt) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu einzelnen in der Revision aufgeworfenen Fragen bislang fehlt.
B. Zur Begründetheit
1. Wenn das Verwaltungsgericht die Auffassung vertreten hat, dass es sich bei der Bestellung eines von den Miteigentümern namhaft zu machenden Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 JG um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache der revisionswerbenden Partei und der mitbeteiligten Parteien handelt, die im Rahmen des § 833 ABGB nicht der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist, ist es dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240, gefolgt und hat sein Erkenntnis insofern entgegen der Stoßrichtung der Revision nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet.
2. Mit ihrem Hinweis auf § 836 ABGB, dass der Mehrheitseigentümer die Überlassung der Verwaltung fordern könne bzw über die Auswahl eines Verwalters die Mehrheit entscheide, vermag die Revisionswerberin nichts zu gewinnen, zumal nach § 836 ABGB die Befugnisse des gemeinsamen Verwalters nur das, was zur ordentlichen Verwaltung gehört, umfassen (vgl etwa die bei Barth/Dokalik/Potyka, ABGB24, 2014, in E 17 f zu § 836 ABGB und E 6 zu § 837 ABGB zitierte Rechtsprechung). § 836 leg cit betrifft daher auf dem Boden der eben zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht die Bestellung des Bevollmächtigten iSd § 2 Abs 3 JG. Der nach § 836 ABGB bestellte Verwalter ist nach der soeben angesprochenen zitierten Rechtsprechung nicht berechtigt, die Benutzung der Sache durch die Miteigentümer zu regeln. (vgl Gruber/Sprohar-Heimlich, in Schwimann/Kodek, ABGB4, Band III, § 837, Rz 2).
3. Nicht zielführend erweist sich der Hinweis, dass im Grunde der §§ 834, 836 ABGB die erstmalige Bestellung eines Verwalters (somit der Übergang von der gemeinschaftlichen Verwaltung durch die Miteigentümer zur fremden Verwaltung) bei der schlichten Miteigentümergemeinschaft durch einhelligen Beschluss der Teilhaber erfolgen müsse, zumal nach § 2 Abs 3 JG ohnehin - wie sich aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 2013 ergibt - für die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist; insofern liegt - anders als die Revision offenbar meint - keine Abweichung des JG von den Regelungen in §§ 834 und 836 ABGB vor.
4.1. Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, dass die revisionswerbende Partei durch die vorliegende Entscheidung in ihren Rechten verletzt sein könnte, wenn der bestellte Jagdverwalter die Bestellungsvoraussetzungen nach § 34 Abs 3 JG nicht erfüllen würde, geht es zutreffend davon aus, dass der revisionswerbenden Partei als Miteigentümerin einer vom § 2 Abs 3 JG erfassten Grundfläche ein subjektives Recht darauf zukommt, dass die von der Bezirksverwaltungsbehörde im Sinn des § 2 vorletzter Satz JG als Jagdverwalter bestellte Person die von § 34 Abs 3 JG für eine solche Bestellung geforderten Voraussetzungen erfüllt. Zudem hat die Revisionswerberin einen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG tätig wird, indem sie den dort genannten Jagdverwalter bestellt; sollte die Verwaltungsbehörde trotz ihrer Verpflichtung nach § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG bislang keinen Jagdverwalter bestellt haben, steht es in einem Fall wie dem vorliegenden jedem Miteigentümer offen, einen Antrag bei der Verwaltungsbehörde darauf einzubringen, dass diese iSd § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG eine Jagdverwalterbestellung vornehme. Daran ändert nichts, dass nach § 2 Abs 3 vorletzter Satz JG die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdverwalter zu bestellen hat. Ferner kommt einer Person wie der Revisionswerberin - wie im angefochtenen Erkenntnis erwähnt - ein subjektives Recht darauf zu, dass keine Bestellung eines Jagdverwalters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde erfolgt, wenn von einer Miteigentümergemeinschaft ein Bevollmächtigter namhaft gemacht wird (vgl § 2 Abs 3 erster Satz JG), dem die Bestätigung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen ist (vgl § 2 Abs 3 dritter und vierter Satz JG).
4.2. Im vorliegenden Fall kam es auf dem Boden des insofern unstrittigen Sachverhaltes trotz behördlicher Aufforderung zu keiner Namhaftmachung eines Bevollmächtigten seitens der Miteigentümergemeinschaft gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde, weshalb diese nach § 2 Abs 3 JG bis zur Bestätigung eines Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34 JG) zu bestellen hatte.
Entgegen der Revision ergibt sich aus dem JG kein Anhaltspunkt dafür, dass als Jagdverwalter eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zu bestellen wäre bzw dass bei der Bestellung des Jagdverwalters die Eigentumsverhältnisse an der vom § 2 Abs 3 JG erfassten Grundfläche zu berücksichtigen wären. Vielmehr müssten in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es offenbar zu keiner Einigung betreffend die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten unter den Miteigentümern kam, ganz besondere Gründe dafür sprechen, dass eine Miteigentümerin oder ein Miteigentümer zum Jagdverwalter bestellt wird. Mit ihrem Hinweis darauf, dass die Revisionswerberin über den Mehrheitsanteil verfüge und dies den beiden mitbeteiligen Parteien als Minderheitseigentümer beim Erwerb ihrer Anteile bekannt gewesen sei, wird kein derartiger besonderer Grund geltend gemacht. Gleiches gilt für die Ausführung, dass eine Person bestellt worden sei, die den mitbeteiligten Parteien genehm sei, um die Revisionswerberin "als Miteigentümerin" zu verdrängen. Weiters wird mit dem Vorbringen, dass sich die mitbeteiligten Parteien im Jahr 2011 plötzlich "gegen die Feststellung der Eigenjagd ausgesprochen und deren Zuschlag zur Gemeindejagd beantragt" hätten, nicht mit Erfolg geltend gemacht, dass die zum Jagdverwalter bestellte Person den Voraussetzungen des § 34 Abs 3 JG nicht entsprechen würde. Gleiches gilt für die Rüge, die belangte Behörde sei bei einer Bestellung des Jagdverwalters einer Eingabe der mitbeteiligten Parteien gefolgt und habe diesbezüglich im Übrigen kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Seitens der Revisionswerberin wird auch sonst nicht hinreichend substantiiert, dass der bestellte Jagdverwalter die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 JG nicht erfüllen würde. Weder wird näher dargestellt, dass der bestellte Jagdverwalter nicht zur Pacht eines Jagdausübungsrechtes in einer Gemeindejagd gemäß § 18 JG zugelassen wäre, noch wird überzeugend geltend gemacht, dass die bestellte Person nach ihrer bisherigen jagdlichen Betätigung die Gewähr für eine den Interessen eines geordneten Jagdbetriebs und den Bestimmungen des JG entsprechende Jagdausübung nicht bieten würde. Da der Jagdverwalter anstelle des Bevollmächtigten auf dem Boden des § 2 Abs 3 JG das Jagdrecht - somit die in § 1 Abs 1 JG genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet ausübt, steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechts bzw die Benützung des Jagdgebiets in diesem Rahmen zu (vgl wiederum VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/03/0240). Als Jagdausübungsberechtigter hat der Jagdverwalter auch für den Jagdschutz zu sorgen, der von den Jagdschutzorganen auszuüben ist (vgl § 43 Abs 1 JG). Trifft der Jagdausübungsberechtigte trotz mehrmaliger Aufforderung für einen ausreichenden Jagdschutz nicht dadurch Vorsorge, dass er in ausreichender Anzahl Vorschläge für die Bestellung von Jagdschutzorganen macht, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf seine Rechnung Jagdschutzorgane ohne Bedachtnahme auf Vorschläge zu bestellen (vgl § 43 Abs 9 JG); daraus ergibt sich, dass der bestellte Jagdverwalter entgegen der Revision auch dazu veranlasst war, der Behörde einen Vorschlag für die Jagdschutzorganbestellung zukommen zu lassen. Am Vorgesagten vermögen die Hinweise auf ein Zuwiderhandeln gegen eine für das Jagdgebiet einschlägige zivilrechtliche Benutzungsregelung bzw auf ein Untergraben des Zwecks eines gerichtlichen Vergleiches nichts zu ändern.
5. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes anzumerken:
5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war.
Konsequenterweise hatte das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl § 28 VwGVG, insbesondere Abs 3 und 4).
5.2.1. Nach § 17 VwGVG ("Anzuwendendes Recht") sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG grundsätzlich die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teils, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Bundes- oder Landesgesetz sinngemäß anzuwenden, die die Behörden in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vor diesem Hintergrund hatte das Verwaltungsgericht seine vorliegende Entscheidung iSd § 58 AVG zu begründen (vgl Abs 2 dieser Bestimmung). Im Sinne des § 60 AVG waren in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen, sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH vom 20. März 2014, 2012/08/0024, und VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231, beide mwH) erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben.
Die von § 60 AVG verlangte Zusammenfassung wird in Bezug auf die Beweiswürdigung kurz ausfallen können, wenn keine einander widersprechenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vorliegen. Bei Widersprüchen allerdings zwischen den Behauptungen und den Angaben der Verfahrenspartei und sonstigen Ermittlungsergebnissen bedarf es einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen, bei der Beweiswürdigung angestellten Erwägungen, damit der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung der Behörde auf ihre inhaltliche Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Eine dem § 60 AVG entsprechende Entscheidungsbegründung muss (auch) zu widersprechenden Beweisergebnissen im einzelnen Stellung nehmen und schlüssig darlegen, was die Behörde veranlasst hat, dem einen Beweismittel mehr Vertrauen entgegenzubringen als dem anderen; die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut im Einklang stehen.
Die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehen sohin erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen ist weder erforderlich noch hinreichend, eine Aufzählung aufgenommener Beweise mag zweckmäßig sein. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Gleiches gilt, wenn eine solche maßgebliche Beeinträchtigung sonst in einem Mangel an Klarheit bzw Übersichtlichkeit der Zusammenfassung iSd § 60 AVG gründet.
5.2.2. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung in § 17 VwGVG bedeutet insbesondere, dass bei der Anwendung der verwiesenen Vorschriften die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen ist. Angesichts ihrer sich aus Art 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte den sich aus §§ 58, 60 AVG ergehenden Anforderungen dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben. Diesen Anforderungen wird die vorliegend bekämpfte Entscheidung gerecht.
V. Ergebnis
1. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2. Der Spruchüber den Aufwandersatz richtet sich nach §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
3. Das Verwaltungsgericht hat (wie sich aus der Aktenvorlage ergibt) dem Antrag der revisionswerbenden Partei, ihrer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bereits mit Beschluss vom 3. April 2014 gemäß § 30 Abs 2 iVm § 30a Abs 3 VwGG nicht stattgegeben. Damit erübrigte sich gegenständlich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl § 30 Abs 3 VwGG).
Wien, am 21. Oktober 2014
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