Normen
ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §835;
AVG §1;
AVG §66 Abs2;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §1 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §2 Abs3;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach (BH) vom 17. Juni 2010 wurde die Eigenjagd "W" festgestellt und gleichzeitig festgehalten, dass die Befugnis zur Eigenjagd (Eigenjagdberechtigter) auf diesem Jagdgebiet der mitbeteiligten Partei sowie den beschwerdeführenden Parteien gemeinsam zustehe.
Mit Schreiben vom 3. Jänner 2011 wies die BH die Genannten darauf hin, dass sie verpflichtet seien, für ihre Eigenjagd einen Jagdbevollmächtigten zu bestellen und forderte sie auf, einen solchen gegenüber der BH namhaft zu machen.
Die mitbeteiligte Partei machte sich mit Schreiben vom 5. Jänner 2011 gegenüber der BH selbst als Mehrheitseigentümerin sowie als bisherige Vertretungsbefugte der Eigenjagd als Bevollmächtigte iSd § 2 Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21/2000 (JG), namhaft.
Dieser Bestellung traten die beschwerdeführenden Parteien in ihrem Schreiben an die BH vom 17. Jänner 2011 entgegen und teilten mit, es sei bis dato nicht gelungen, einvernehmlich einen Bevollmächtigten namhaft zu machen, ferner ersuchten sie, H M (der die Voraussetzungen nach § 18 JG erfülle) zum Jagdverwalter für das in Rede stehende Eigenjagdgebiet zu bestellen.
Dem trat die mitbeteiligte Partei entgegen.
Da die Beschwerdeführer sowie die mitbeteiligte Partei trotz Schreibens der BH vom 9. Februar 2011 keinen gemeinsamen Jagdbevollmächtigten bestellten, wurde mit Bescheid der BH vom 7. März 2011 H M als Jagdverwalter für die Eigenjagd "W" bis zur Bestätigung eines Bevollmächtigten gemäß § 2 Abs 3 vorletzter Absatz iVm § 34 JG bestellt.
2. Diesen Bescheid der BH behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 17. Juni 2011 auf Grund der Berufung der mitbeteiligten Partei gemäß § 66 Abs 2 AVG und verwies die Angelegenheit zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und zur Erlassung eines neuerlichen Bescheids zurück.
Im Hinblick auf § 2 Abs 3 JG hätte die BH zunächst auf Grund der im Gegenstand getroffenen Vereinbarung (Vertrag bzw Vergleich vom 15. Dezember 1992) festzustellen gehabt, wer im vorliegenden Verfahren gemäß § 2 Abs 3 JG als Vertretungsbefugter anzusehen sei und somit die Namhaftmachung eines nach dieser gesetzlichen Bestimmung erforderlichen Bevollmächtigten vornehmen könne. Die BH hätte nicht - ohne entsprechende Begründung - von einer gemeinsamen Vertretungsbefugnis der gegenständlichen Miteigentümer und der Notwendigkeit der Namhaftmachung eines gemeinsamen Bevollmächtigten durch diese ausgehen dürfen. Die BH habe daher ihr Ermittlungsverfahren insofern zu ergänzen, als zunächst festzustellen sein werde, wer als Vertretungsbefugter iSd § 2 Abs 3 JG anzusehen sei.
3. Dieser Berufungsbescheid langte am 22. Juni 2011 bei der BH ein. In einem Schreiben vom 30. Juni 2011 (an die BH) wies die mitbeteiligte Partei darauf hin, dass ihr nach § 833 ABGB als grundbücherlicher Mehrheitseigentümerin die gesetzliche Vertretungsbefugnis für die ordentliche Verwaltung zukomme und sie als Vertretungsbefugte einen Jagdbevollmächtigten gegenüber der Behörde längst namhaft gemacht habe.
Die beschwerdeführenden Parteien forderten die BH mit Schreiben vom 18. Juli 2011 auf, dem Bezirksjägermeister von Villach die Namhaftmachung zur endgültigen Entscheidung als Schiedsmann (wie in Punkt 4 des Vergleichs des Bezirksgerichts Villach vom 15. Dezember 1992 für jagdliche Meinungsverschiedenheiten vorgesehen) vorzulegen und diese Namhaftmachung in Form eines neuerlichen Bescheides umzusetzen.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 beraumte die BH (unter Ladung der beschwerdeführenden Parteien, der mitbeteiligten Partei und des Bezirksjägermeisters) eine mündliche Verhandlung für den 18. August 2011 an zum Gegenstand: Eigenjagd "W" - Jagdausübung durch Jagdbevollmächtigten bzw Jagdverwalter.
4. Mit Schreiben vom 2. August 2011 richtete die mitbeteiligte Partei einen Devolutionsantrag auf behördliche Bestätigung ihrer Namhaftmachung vom Jänner 2011 als Jagdbevollmächtigte für das besagte Eigenjagdgebiet an die Kärntner Landesregierung. Die BH zögere die längst vorzunehmende Bestätigung der mitbeteiligten Partei hinaus.
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2011 gab die belangte Behörde dem Devolutionsantrag auf bescheidförmige Erledigung der Bestellung eines Bevollmächtigten vom 5. Jänner 2011 für die Eigenjagd W durch die BH gemäß § 2 Abs 3 JG gemäß § 73 Abs 1 AVG statt (Spruchpunkt I.). Ferner wurde die "vom Vertretungsbefugten der Jagdausübungsberechtigten" der Eigenjagd W mit Schreiben vom 5. Jänner 2011 bevollmächtigte mitbeteiligte Partei gemäß § 2 Abs 3 JG als Bevollmächtigte der Eigenjagd W bestätigt (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Im Gegenstand sei davon auszugehen, dass die Verzögerung der betreffenden Entscheidungsfindung zumindest im überwiegenden Ausmaß der Erstinstanz anzulasten sei, weshalb dem Devolutionsantrag unter Spruchpunkt I. stattzugeben gewesen sei. Damit sei die Entscheidungsbefugnis gemäß § 73 AVG hinsichtlich der Bestätigung eines Bevollmächtigten durch die Bezirksverwaltungsbehörde auf die belangte Behörde (als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde) übergegangen.
Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass sich die Frage, wer mit Blick auf § 2 Abs 3 JG vertretungsbefugt sei, im Falle mehrerer physischer Personen oder Personenvereinigungen nach den getroffenen Vereinbarungen (Verträgen) richte. § 2 Abs 3 erster Satz JG verpflichte den Jagausübungsberechtigten, einen Bevollmächtigten zu bestellen, wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdgebiet verbunden sei, mehreren physischen Personen zustehe und die Jagd nicht verpachtet sei, wobei das Jagdausübungsrecht jener Person zustehe, die vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der BH gegenüber namhaft gemacht werde (Bevollmächtigter). § 2 Abs 3 zweiter Satz JG enthalte einen weiteren Tatbestand - Auflösung oder Kündigung eines Pachtvertrags vor Ablauf -, der den Jagdausübungsberechtigten verpflichte, einen Bevollmächtigten zu bestellen.
Die Verpflichtung der Bezirksverwaltungsbehörde, bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34 JG) zu bestellen, wenn trotz Aufforderung der Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht werde (§ 2 Abs 3 vorletzter Satz JG), sei jedoch nur auf den Tatbestand des § 2 Abs 3 zweiter Satz JG, nicht aber auf jenen des § 2 Abs 3 erster Satz JG anzuwenden.
Im Gegenstand sei am 15. Dezember 1992 ein Vergleich zwischen der mitbeteiligten Partei und ihrem Bruder betreffend den Gemeinschaftsbesitz Eigenjagd "W/G" vor dem Bezirksgericht Villach abgeschlossen worden (Eigentumsanteil der mitbeteiligten Partei: 17/32, Eigentumsanteil des Bruders: 15/32). Mit Kaufvertrag vom 29. Juni 1999 habe der Bruder seinen Anteil an die beschwerdeführenden Parteien verkauft. Die Anteile an der Eigenjagd W stellten sich somit wie folgt dar: 17/32 Anteile:
mitbeteiligte Partei; 10/32 Anteile: Erstbeschwerdeführer; 5/32 Anteile: Zweitbeschwerdeführer.
Die mitbeteiligte Partei sei daher als Mehrheitseigentümerin der Miteigentümergemeinschaft betreffend die Eigenjagd W anzusehen. Bei einer Liegenschaft im Miteigentum unterlägen sowohl die Geltendmachung gemeinsamer Ansprüche als auch die Ausübung von Gestaltungsrechten der Regelung des § 833 ABGB. Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung im Sinn dieser Bestimmung seien Verfügungen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienten, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig oder zweckmäßig erwiesen, die dem Interesse aller Miteigentümer dienten und keinen besonderen Kostenaufwand erforderten. Nach Ansicht der belangten Behörde handle es sich daher auch bei der Befugnis zur Namhaftmachung eines Bevollmächtigten für ein Jagdgebiet gemäß § 2 Abs 3 JG gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung des gemeinsamen Gutes. Als Mehrheitseigentümerin sei daher die mitbeteiligte Partei als Vertretungsbefugte der Jagdausübungsberechtigten der in Rede stehenden Eigenjagd anzusehen und befugt, die Namhaftmachung eines Bevollmächtigten gegenüber der Jagdbehörde gemäß § 2 Abs 3 JG vorzunehmen.
Punkt 4 des besagten Vergleiches vom 15. Dezember 1992 enthalte hinsichtlich der Jagd Folgendes:
"Die Ausübung der Jagd erfolgt gemeinsam … die mit der Jagd verbundenen Aufwendungen … sind von den Miteigentümern nach Maßgabe der Miteigentumsanteile zu tragen … die Aufteilung der Stückzahlen betreffend den Abschuss hat tunlichst nach Maßgabe der Miteigentumsanteile zu erfolgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten in diesem Vertragspunkt entscheidet endgültig der jeweilige Bezirksjägermeister als Schiedsmann."
Die beschwerdeführenden Parteien vermeinten, dass dieser Punkt 4. auch bei Streitigkeiten betreffend die Bestellung eines Bevollmächtigten bzw Jagdverwalters anzuwenden sei. Dies sei aber rechtlich verfehlt, weil die Bestellung und Bestätigung von Jagdverwaltern bzw von Bevollmächtigten jedenfalls der Behörde (hier der BH) obliege; es handle sich hiebei um "eine ureigenste hoheitliche Aufgabe", was sich auch nach der Novelle zum JG aus dem Jahr 2005 (Übertragung von Aufgaben an die Kärntner Jägerschaft) nicht geändert habe. Der genannte Punkt 4. könne daher "bestenfalls" auf Streitigkeiten betreffend die Abschussplanung und Aufteilung des Abschusses angewendet werden und auch nur in dieser Angelegenheit könne der zuständige Bezirksjägermeister als sogenannter Schiedsmann fungieren. B. Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Auch die mitbeteiligte Partei trat der Beschwerde mit einer Gegenschrift entgegen.
C. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in einer Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid nicht innerhalb dieser Frist erlassen, so geht gemäß § 73 Abs 2 AVG auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist gemäß § 73 Abs 2 zweiter Satz AVG bei der Oberbehörde einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der in § 73 Abs 2 AVG normierte (ex lege) Übergang der Entscheidungspflicht setzt einen zulässigen Devolutionsantrag voraus (vgl VwGH vom 28. September 2010, 2009/05/0316, mwH). Im Übrigen ist die Oberbehörde dann, wenn die Verzögerung der Bescheiderlassung durch die Unterbehörde nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen ist (§ 73 Abs 2 dritter Satz AVG), verpflichtet, das bei ihr gestellte Verlangen auf Entscheidung abzuweisen, und zwar in jeder Lage des Verfahrens, widrigenfalls sie ihre Entscheidung in der Sache als funktionell unzuständige Behörde träfe (vgl VwGH vom 16. Dezember 1998, 98/03/0091).
1.2. Wenn die BH im Beschwerdefall mit ihrem Bescheid vom 7. März 2011 auf der Grundlage des § 2 Abs 3 vorletzter Absatz JG iVm § 34 JG für die in Rede stehende Eigenjagd einen Jagdverwalter mit der tragenden Begründung bestellte, dass die beschwerdeführenden Parteien sowie die mitbeteiligte Partei als Miteigentümer keinen gemeinsamen Bevollmächtigten namhaft gemacht hätten, wurde (entgegen deren Gegenschrift) damit auch über die Namhaftmachung seitens der mitbeteiligten Partei aus dem Jänner 2011 abgesprochen.
Hebt die Berufungsbehörde (wie im vorliegenden Fall) einen Bescheid gemäß § 66 Abs 2 AVG auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurück, so beginnt die Frist des § 73 Abs 1 AVG von neuem zu laufen (VwGH vom 29. Oktober 1986, 85/11/0272, mwH; sowie (unter Hinweis darauf) Hengstschläger/Leeb, AVG § 66, Rz 60, 2009).
Ab der Erlassung des auf § 66 Abs 2 AVG gestützten (im Übrigen unbekämpften) Bescheides der belangten Behörde vom 17. Juni 2011 standen der BH wiederum sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung. Dieser Bescheid wurde den Parteien sowie der BH am 22. Juni 2011 zugestellt. Die Entscheidungsfrist der BH erstreckte sich daher bis zum 22. Dezember 2011.
Der mit 2. August 2011 datierte und am 3. August 2011 bei der belangten Behörde eingelangte Devolutionsantrag war daher verfrüht und somit unzulässig. Dieser Devolutionsantrag wäre von der belangten Behörde daher zurückzuweisen gewesen (vgl etwa VwGH vom 17. April 2013, 2012/12/0138, und VwGH vom 28. September 2010, 2009/05/0316).
Dies hat die belangte Behörde verkannt, wenn sie demgegenüber den Übergang der Entscheidungspflicht infolge des besagten Devolutionsantrags an sie annahm und in der Sache entschied.
2.1. Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
Gemäß § 834 ABGB können bei wichtigen Veränderungen aber, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden, oder wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
Gemäß § 835 ABGB soll, wenn sie nicht austreten wollen oder der Austritt zur Unzeit geschehe, das Los, ein Schiedsmann, oder, sofern sie sich darüber nicht vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bei gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz ABGB sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (vgl VwGH vom 29. November 2005, 2004/06/0119, unter Hinweis auf Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Band, 2000, S 1140, Rz 4).
2.2. § 1 und § 2 JG lauten:
"§ 1
Begriff des Jagdrechtes
(1) Das Jagdrecht besteht in der Befugnis, innerhalb von Jagdgebieten das Wild zu hegen, ihm nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen; es umfaßt ferner die Befugnis, sich Fallwild, Abwurfstangen und die Eier des Federwildes anzueignen.
(2) Das Jagdrecht fließt aus dem Grundeigentum; es ist mit diesem verbunden und kann als selbständiges Recht nicht begründet werden.
§ 2
Jagdausübungsberechtigte
(1) Das Jagdrecht wird entweder als Eigenjagd oder als Gemeindejagd ausgeübt (Jagdausübungsrecht).
(2) Jagdausübungsberechtigt im Sinne dieses Gesetzes sind
a) in Eigenjagdgebieten (§ 5) die Grundeigentümer (Eigenjagdberechtigten),
b) in Gemeindejagdgebieten (§ 6) die Gemeinde.
(3) Wenn das Eigentum an der Grundfläche, mit dem ein Eigenjagdrecht verbunden ist, einer einzelnen physischen Person, die nicht das Recht zu jagen hat (§ 36 Abs 1) oder die Jagd nicht selbst ausüben will, oder im übrigen mehreren physischen Personen, einer Personenvereinigung oder einer juristischen Person zusteht, und die Jagd nicht verpachtet ist, steht das Jagdausübungsrecht jener Person zu, die vom einzelnen Jagdausübungsberechtigten oder vom Vertretungsbefugten der sonstigen angeführten Jagdausübungsberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde namhaft gemacht wird (Bevollmächtigter). Wird ein Pachtvertrag vor Ablauf der Pachtdauer aufgelöst oder gekündigt oder erlischt er im Falle des Todes des Pächters und beträgt die noch verbleibende Pachtzeit weniger als ein Jahr, so hat der Jagdausübungsberechtigte des Eigenjagdgebietes für die noch verbleibende Zeitdauer einen Bevollmächtigten zu bestellen, sofern er nicht selbst das Recht zu jagen hat. Ein vom Jagdausübungsberechtigten bestellter Bevollmächtigter bedarf der Bestätigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn der Bevollmächtigte als Pächter (§ 18) in Frage käme. Wird trotz Aufforderung durch die Bezirksverwaltungsbehörde kein geeigneter Bevollmächtigter namhaft gemacht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde bis zur Bestätigung des Bevollmächtigten einen Jagdverwalter (§ 34) zu bestellen. Die mit der Verwaltung verbundenen Kosten hat der Grundeigentümer zu tragen.
(4) Das Jagdausübungsrecht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes im Wege der Verpachtung (§§ 16 ff.), der Bestellung von Bevollmächtigten (Abs 3) oder der Bestellung von Jagdverwaltern (§ 34) auf dritte Personen übertragen werden.
(5) Gemeinden und agrarische Gemeinschaften haben ihr Jagdausübungsrecht zu verpachten; falls die Verpachtung nicht möglich ist, ist zur Ausübung der Jagd ein Jagdverwalter zu bestellen (§ 34).
(6) Verzichtet ein Eigenjagdberechtigter gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf sein Jagdausübungsrecht, so ist das Eigenjagdgebiet von der Bezirksverwaltungsbehörde benachbarten Jagdgebieten anzuschließen (§ 10 Abs 1). Ein solcher Verzicht bindet für die Dauer seiner Wirksamkeit auch den Rechtsnachfolger. Ein Verzicht hinsichtlich eines Teiles des Jagdgebietes oder eines Teiles des Jagdausübungsrechtes ist unzulässig. Der Verzicht gilt auf die Dauer der Pachtzeit der Gemeindejagd."
Da einem von den Miteigentümern namhaft gemachten Bevollmächtigten (sofern er von der Bezirksverwaltungsbehörde iSd § 2 Abs 3 zweiter und dritter Satz JG bestätigt wurde) das Jagdausübungsrecht zukommt, übt er das Jagdrecht - somit die in § 1 Abs 1 JG genannten Befugnisse - in dem in Rede stehenden Eigenjagdgebiet aus. Insofern steht ihm die Ausübung der Miteigentumsrechte im Rahmen des Jagdrechtes bzw die Benützung des Jagdgebietes in diesem Rahmen zu.
Vor diesem Hintergrund handelt es sich bei der Bestellung des Bevollmächtigten um eine Regelung der Benützung der gemeinsamen Sache der beschwerdeführenden Parteien und der mitbeteiligten Partei, die im Rahmen des § 833 ABGB nicht mehr der Ausübung der ordentlichen Verwaltung zugerechnet werden kann und bei der daher eine Majorisierung der Miteigentümer ausgeschlossen ist (vgl etwa Gamerith, aaO, Rz 9, S 1143; Tades/Hopf/Kathrein/Stabentheiner, ABGB37, I. Band, 2009, E 42 zu § 833; Gruber/Sprohar-Heimlich, in Schwimann/Kodek, ABGB4, III § 833 Rz 11, und § 834 Rz 11 f). Auch insofern hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einem Rechtsirrtum belastet.
2.3. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Rechtsauffassung, dass die im fünften Satz des § 2 Abs 3 JG für den Fall der Unterlassung der Namhaftmachung eines geeigneten Bevollmächtigten vorgesehene Bestellung eines Jagdverwalters seitens der Bezirksverwaltungsbehörde nicht auf den Tatbestand des § 2 Abs 3 erster Satz JG anzuwenden sei, erweist sich als unzutreffend, zumal auch dieser erste Satz ausdrücklich (wie sein letztes Wort zeigt) auf den "Bevollmächtigten" abstellt, an den der fünfte Satz der in Rede stehenden gesetzlichen Bestimmung (betreffend die Namhaftmachung des Bevollmächtigten) anknüpft.
Auch insofern hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt.
3. Infolge der prävalierenden Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde war dieser Bescheid daher gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.
4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 26. Juni 2013
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