VwGH 85/11/0272

VwGH85/11/027229.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde des WB in W, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien I, Freyung 6/7, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 5. September 1985, Zl. IVc/7022/7400 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
IESG §6 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs4;
AVG §66 Abs2;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
IESG §6 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 9. Mai 1980, AZ Sa 29/80, wurde über das Vermögen der reg. Firma T. GmbH das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 27. Juni 1980 wurde das Ausgleichsverfahren eingestellt, mit Beschluss vom 22. Juli 1980 ausgesprochen, dass von Amts wegen ein Konkursverfahren nicht eröffnet werde. Mit Schreiben vom 12. Mai 1980 erklärte der Beschwerdeführer "wegen Nichtzahlung des Gehaltes ab 1. Dezember 1979" seinen (mit 15. Mai 1980 wirksamen) vorzeitigen Austritt aus dem seiner Behauptung nach mit der T. GmbH bestandenen Angestelltendienstverhältnis. Innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 IESG begehrte er Insolvenz-Ausfallgeld in bestimmter Höhe. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 21. März 1983 wurde der Antrag abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hob diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 25. Oktober 1983, Zl. 83/11/0137, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Im Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde lag - nach der Aktenlage - noch keine rechtskräftige Entscheidung über diesen Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld vor.

1.2. Mit Beschluss vom 26. März 1982, AZ 6 Nc 325/82, wies das Handelsgericht Wien einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der T. GmbH mangels hinreichenden Vermögens ab. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 11. Mai 1982 die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für näher bezeichnete Ansprüche gegen die T. GmbH aus dem durch vorzeitigen Austritt am 12. Mai 1980 beendeten Dienstverhältnis. Diesen Antrag wies das Landesarbeitsamt Wien mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. März 1983 gemäß § 6 Abs. 1 IESG als verspätet zurück. Das Verfahren über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Juli 1983, Zl. 83/11/0138, gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG ein.

1.3. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 15. April 1983, AZ S 132/83, wurde über das Vermögen der T. GmbH in Liquidation der Konkurs eröffnet. Im Anschluss daran beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24. April 1983 (bei der Poststelle der Arbeitsämter eingelangt am 26. April 1983), ergänzt mit Schriftsatz vom 5. Mai 1983, die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld für nachstehende Ansprüche gegen die T. GmbH in Liquidation: "Gehalt bzw. Ersatzanspruch" für die Zeit von September 1979 bis September 1984 a S 20.000,-- monatlich, zusammen S 1,400.000,--, abzüglich S 20.000,--, somit S 1,380.000,-

-; Zinsen von S 80.000,-- und Kosten in der Höhe von S 40.000,--. Zur Begründung berief er sich auf den bereits im "Vorakt" vorgelegten Dienstvertrag, der nach dem Antrag und der vorgelegten Forderungsanmeldung ein "5-Jahresvertrag ab September 1979" mit einem Anspruch auf ein Gehalt von monatlich S 20.000,-- netto, vierzehnmal jährlich, gewesen sei.

1.4. Mit Bescheid vom 10. August 1983 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom "26. 4. 1983" gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom 16. November 1983 hob das Landesarbeitsamt Wien über Berufung des Beschwerdeführers diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsamt zurück. Der Bescheid kam dem Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien am 18. November 1983 zu.

1.5. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1984 (beim Landesarbeitsamt Wien eingelangt am 14. Mai 1984) stellte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entscheidung über seinen Antrag vom 24. April 1983 einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1984 wies das Landesarbeitsamt Wien den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 mit der Begründung ab, dass die eingetretene Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien zurückzuführen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 1984 zugestellt. Er erhob dagegen mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1984 Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung.

1.6. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1984 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 gemäß § 6 Abs. 1 IESG zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer, wie im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, die im Konkursverfahren geltend gemachten Forderungen bereits im Ausgleichsverfahren hätte geltend machen können, da ihm diese Forderungen schon damals hätten bekannt sein müssen. Da er eine solche Antragstellung unterlassen habe, sei sein im "Vorakt" vorgelegten Dienstvertrag, der nach dem Antrag und der vorgelegten Forderungsanmeldung ein "5-Jahresvertrag ab September 1979" mit einem Anspruch auf ein Gehalt von monatlich S 20.000,-- netto, vierzehnmal jährlich, gewesen sei.

1.4. Mit Bescheid vom 10. August 1983 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom "26. 4. 1983" gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache zurück. Mit Bescheid vom 16. November 1983 hob das Landesarbeitsamt Wien über Berufung des Beschwerdeführers diesen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsamt zurück. Der Bescheid kam dem Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien am 18. November 1983 zu.

1.5. Mit Schriftsatz vom 11. Mai 1984 (beim Landesarbeitsamt Wien eingelangt am 14. Mai 1984) stellte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Entscheidung über seinen Antrag vom 24. April 1983 einen Devolutionsantrag. Mit Bescheid vom 16. Oktober 1984 wies das Landesarbeitsamt Wien den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 mit der Begründung ab, dass die eingetretene Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien zurückzuführen sei. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 1984 zugestellt. Er erhob dagegen mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1984 Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung.

1.6. Mit Bescheid vom 19. Oktober 1984 wies das Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 gemäß § 6 Abs. 1 IESG zurück. Begründet wurde dies damit, dass der Beschwerdeführer, wie im Ermittlungsverfahren festgestellt worden sei, die im Konkursverfahren geltend gemachten Forderungen bereits im Ausgleichsverfahren hätte geltend machen können, da ihm diese Forderungen schon damals hätten bekannt sein müssen. Da er eine solche Antragstellung unterlassen habe, sei sein Antrag gemäß § 6 Abs. 1 IESG zurückzuweisen gewesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. Oktober 1984 zugestellt.

1.7. In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer zunächst Nichtigkeit geltend, da "lt. gültigem Devolutionsantrag das Landesarbeitsamt Wien entscheidungspflichtig gewesen wäre, nicht aber das unzuständige Arbeitsamt". Gegen die von der erstinstanzlichen Behörde angenommene Verspätung wandte er ein, die Forderung über S 1,500.000,-- netto sei erst später in dieser Höhe entstanden, insbesondere auch deshalb, weil sie nicht fälliggestellt worden sei und weil das Ausgleichsverfahren durchgeführt worden sei, weil noch nicht bekannt gewesen sei, ob der Beschwerdeführer in der 5-jährigen Zeit etwas verdienen könne "oder da auch im Falle eines Verdienstes dieser anzurechnen wäre". Zum Zeitpunkt der Ausgleichsanmeldung seien lediglich die damals angemeldeten Beträge fällig gewesen, wobei ausdrücklich auf höhere Folgeforderungen im Antragsformular bei einem allfälligen Konkurs hingewiesen worden sei. Überdies habe der Masseverwalter ausdrücklich zirka S 380.000,-- s.A. und Zinsen nicht bekämpft und diese Forderung somit anerkannt. Schließlich sei die Zurückweisung gegen das Gesetz, weil darin "ausdrücklich der Zeitpunkt des Konkurses als Eintrittstermin gilt".

1.8. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Februar 1985, GZ 3 Cr 236/84-19, wurde die T. GmbH als beklagte Partei dieses Gerichtsverfahrens schuldig erkannt, dem Beschwerdeführer als Kläger dieses Verfahrens S 994.507,33 samt näher bestimmten Zinsen und Kosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen. Dieser Entscheidung legte das Arbeitsgericht Wien nachstehende, ausschließlich auf die Vernehmung des Klägers (Beschwerdeführers) als Partei gestützte Feststellungen zu Grunde:

"Seit 15. 9. 1979 war der Kläger als technischer Angestellter bei der beklagten Partei tätig. Diesem Dienstverhältnis lag ein Dienstvertrag mit einer Dauer von fünf Jahren bis 14. 9. 1984 zu Grunde und war ein Gehalt von S 20.000,-- netto vereinbart. Am 1. 2. 1980 wurde der Dienstvertrag vom 15. 9. 1979 einvernehmlich abgeändert, insofern die Vertragsdauer auf 31. 1. 1982 verkürzt und das Gehalt auf monatlich S 16.000,-- reduziert wurde. Es war aber vereinbart, dass dieser geänderte Vertrag nur dann seine Gültigkeit haben solle, als die Gehaltszahlungen ordnungsgemäß durch die beklagte Partei erfolgen, andernfalls die Ansprüche aus dem Vertrag vom 15. 9. 1979 wieder aufleben sollten.

Im Mai 1980 wurde über das Vermögen der beklagten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet, woraufhin der Kläger wegen rückständiger Gehaltsforderungen seinen vorzeitigen Austritt am 12. 5. 1980 erklärte und wurden ihm auf Grund einer Klage zu 3 Cr 22/82 des Arbeitsgerichtes Wien für den Zeitraum vom 1. 2. 1980 bis 31. 1. 1982 auf Basis S 16.000,-- netto monatlich Gehaltsforderungen zugesprochen.

Der Kläger war dann bis August 1980 arbeitslos, kurzfristig beschäftigt, was er in dieser Zeit an Einkommen erzielte, brachte er bereits im Verfahren 3 Cr 22/82 in Abzug.

Anfang 1981 trat der Geschäftsführer Mag. V abermals an den Kläger heran mit der Frage, ob er neuerlich für die Firma tätig werden möchte, wozu dieser grundsätzlich unter der Bedingung bereit war, dass der ursprüngliche Dienstvertrag vom 15. 9. 1979 vollständig in Gültigkeit trete und sämtliche rückständigen Ansprüche aus diesem zitierten Vertrag - unbeachtet des Zeitraumes in dem der Kläger ab dem vorzeitigen Austritt nicht für die Gemeinschuldnerin tätig war - bezahlt erhalte. Beide Geschäftsführer waren damit einverstanden, die erhoffte wirtschaftliche Gesundung des Unternehmens trat aber nicht ein. Verhandlungen über finanzielle Beteiligungen durch Dkfm. L zerschlugen sich, sodass die beklagte Partei wegen mangelnder Liquidität die Dienstnehmeransprüche des Klägers nicht befriedigen konnte, woraus dieser abermals am 25. 3. 1983 seinen vorzeitigen Austritt erklärte. Seit diesem Zeitpunkt ist der Kläger arbeitslos."

Auf Grund dieses Sachverhaltes gelangte das Arbeitsgericht Wien zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die in der Klage geltend gemachten Ansprüche auf Gehalt einschließlich aliquoter Sonderzahlungen für die Zeit von Oktober 1979 bis 25. März 1983, dem Tag des berechtigt vorgenommenen vorzeitigen Austrittes, an Kündigungsentschädigung (einschließlich aliquoter Sonderzahlungen) für die Zeit vom 26. März 1983 bis 14. September 1984 sowie an Abfertigung für zwei Monatsgehälter, zuzüglich von 4 Zinsen, zustünden.

1.9. In seinem an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gerichteten Schreiben vom 22. August 1985 (betreffend das zu Punkt 1.5. genannte Berufungsverfahren) erklärte der Beschwerdeführer einleitend:

"Im Falle der Berücksichtigung des Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien Zl. 3 Cr 236/84-19 für die noch offene Berufung, die am 5. 9. 85 aber vom Arbeitsamt erledigt werden soll, ziehe ich meine Berufung wg. Devolutionsentscheidung an Sie zurück."

Im Anschluss daran wies er in diesem Schreiben darauf hin, dass es nicht nur nicht möglich gewesen sei, die Forderungen, die erst nach Ausgleich tatsächlich entstanden seien und die sich auch in der Höhe noch verändert hätten, weil nicht bezahlt worden sei, bereits zum Ausgleichszeitpunkt anzumelden. Außerdem handle es sich innerhalb des ersten Dienstverhältnisses um ein weiteres Dienstverhältnis, wobei vorausgesetzt gewesen sei, dass vergangene Zeiten nachzuzahlen seien. Dies sei "zeitpunktmäßig alles dem Urteil zu entnehmen".

Der Bundesminister für soziale Verwaltung übermittelte dieses Schreiben der belangten Behörde mit seinem Schreiben vom 23. August 1985 mit der Einladung, nunmehr über die noch offene Berufung vom 23. Oktober 1984 gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien vom 19. Oktober 1984 zu entscheiden.

1.10. Die belangte Behörde ersuchte das Arbeitsgericht Wien um Übermittlung des Aktes 3 Cr 236/84. Das Arbeitsgericht Wien übermittelte den genannten Akt mit Note vom 12. September 1985 der belangten Behörde zur kurzfristigen Einsicht mit dem Bemerken, es könne die Rechtskraft noch nicht bestätigt werden, weil die Zustellung an den Geschäftsführer der T. GmbH noch nicht ausgewiesen sei.

2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom 19. Oktober 1984. In der Begründung hielt die belangte Behörde dem Berufungseinwand der Unzuständigkeit des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien entgegen, dass der Beschwerdeführer die gegen die abweisende Entscheidung über den Devolutionsantrag erhobene Berufung mittlerweile zurückgezogen habe und daher die Entscheidungspflicht beim Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien geblieben sei. Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 ging die belangte Behörde davon aus, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit seiner Austrittserklärung vom 12. Mai 1980 geendet habe. Wegen dieses Austrittes hätte der Beschwerdeführer aber alle seine Forderungen aus dem Dienstverhältnis gegen die T. GmbH schon mit seinem Antrag vom 20. Mai 1980 geltend machen können. Anknüpfungstatbestand für die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für seine Forderungen sei daher nicht die Eröffnung des Konkurses, sondern des Ausgleichs über das Vermögen der T. GmbH. Da Stichtag für die Berechnung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 IESG daher nicht der 15. April 1983, sondern der 9. Mai 1980 sei, sei daher sein Antrag vom 24. April 1983 erst nach Ablauf der Frist des § 6 Abs. 1 IESG verspätet gestellt worden. Es sei daher trotz des zur GZ 3 Cr 236/84-19 ergangenen Arbeitsgerichtsurteiles spruchgemäß zu entscheiden. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer spätestens am 12. September 1985 zugestellt.

2.2. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Nach den Feststellungen des obgenannten Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien vom 27. Februar 1985, das der belangten Behörde bekannt gewesen sei, sei Anfang 1981 neuerlich ein Dienstverhältnis begründet worden. Gehe man davon aus, so sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 24. April 1983 auf die Ansprüche aus dem neuen Dienstverhältnis gestützt worden. Es sei völlig denkunmöglich, dass Ansprüche aus einem im Jahre 1981 abgeschlossenen Dienstverhältnis bereits anlässlich eines Ausgleichsverfahrens im Jahre 1980 hätten angemeldet werden können oder sogar müssen. Demgemäß sei die Rechtsansicht, der Stichtag für die Berechnung der Antragsfrist gemäß § 6 Abs. 1 IESG sei nicht der 15. April 1983, sondern der- 9. Mai 1980 gewesen, unrichtig. Vorsichtshalber werde als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, dass die belangte Behörde - entgegen den Feststellungen im obgenannten Arbeitsgerichtsurteil keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, dass Anfang 1981 ein neuerliches Dienstverhältnis begründet worden sei.

2.3. Die belangte Behörde beantragte in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

3.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1.1. Der Gerichtshof hat in seinem gemäß § 41 Abs. 1 letzter Satz VwGG ergangenen Beschluss vom 18. Juni 1986 zur Auffassung der belangten Behörde, es sei die Entscheidungspflicht deshalb beim Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien geblieben, weil der Beschwerdeführer die gegen die abweisende Entscheidung über den Devolutionsantrag erhobene Berufung mittlerweile zurückgezogen habe, ausgeführt:

"Diese Auffassung ist rechtsirrig. Denn der Beschwerdeführer zog mit seinem Schreiben vom 22. August 1985 die Berufung nur für den Fall 'der Berücksichtigung des Urteiles des Arbeitsgerichtes

Wien ... für die noch offene Berufung' zurück. Das Gesetz kennt

aber keine bedingte Berufungszurückziehung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1983, Slg. Nr. 11.239/A; Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts3, 174), weshalb diese Erklärung des Beschwerdeführers die Erledigung der Berufung durch den Bundesminister für soziale Verwaltung nicht entbehrlich machte. Selbst wenn es sich aber bei der genannten Erklärung um eine wirksame Zurückziehung der Berufung gehandelt hätte, wäre die Rechtskraft des Bescheides des Landesarbeitsamtes Wien vom 16. Oktober 1984 erst in dem Zeitpunkt eingetreten, in dem der Behörde die Erklärung über die Zurückziehung der Berufung zukam (vgl. Erkenntnis vom 10. März 1967, Zl. 1811/66; Walter-Mayer, Grundriss, 150).

Dennoch durfte die belangte Behörde - nach vorläufiger Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - aus folgenden Gründen von der Zuständigkeit des Arbeitsamtes Versicherungsdienste Wien zur Erlassung seines Bescheides vom 19. Oktober 1984 ausgehen:

Gemäß § 73 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AVG 1950 geht, wenn der Partei innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bei der Behörde der Bescheid nicht zugestellt wird, auf ihr unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringendes schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Die verfahrensrechtliche Sanktion des Überganges der Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde tritt nur über einen nach Ablauf der sechsmonatigen (oder in besonderen Verwaltungsvorschriften allenfalls bestimmten kürzeren) Entscheidungsfrist gestellten Parteienantrag ein, weil § 73 Abs. 2 AVG 1950 auf die in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle bestimmte Frist ausdrücklich Bezug nimmt (arg. 'innerhalb dieser Frist'). Ein verfrühter (den Zuständigkeitsübergang nicht bewirkender) Devolutionsantrag ist zurückzuweisen. Er kann im Nachhinein in Richtung auf die angestrebte Devolution nicht dadurch wirksam werden, dass die im Zeitpunkt seiner Einbringung noch nicht abgelaufen gewesene Entscheidungsfrist dann doch verstreicht, ohne dass die zunächst zuständige Behörde den Bescheid erlässt (vgl. dazu den Beschluss vom 13. Oktober 1980, Slg. Nr. 10.263/A). Hebt die Berufungsbehörde einen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 auf und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz zurück, so beginnt die Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 von neuem zu laufen (vgl. Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Slg. Nr. 10.758/A).

Auf den Beschwerdefall bezogen bedeutet dies, dass durch den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1984 kein Zuständigkeitsübergang eingetreten ist, da die Frist des § 73 Abs. 2 (richtig: Abs. 1) AVG 1950 am 18. November 1983 neuerlich zu laufen begonnen hat und damit erst am 18. Mai 1984 abgelaufen ist. Das Landesarbeitsamt Wien hätte daher den verfrühten Devolutionsantrag zurückweisen müssen. Dass es ihn sachlich behandelt hat, änderte nichts daran, dass mangels eines wirksamen Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Sachentscheidung beim Arbeitsamt Versicherungsdienste Wien geblieben und das Landesarbeitsamt Wien daher zur meritorischen Behandlung des Devolutionsantrages nicht zuständig geworden war (vgl. dazu das Erkenntnis vom 6. Dezember 1984, Zl. 84/06/0215)."

3.1.2. In der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Erstattung allfälliger Äußerungen gewährten Frist von vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses äußerte sich nur die belangte Behörde, und zwar insoweit zustimmend.

3.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält die zu Punkt

3.1.1. wiedergegebene vorläufige Rechtsauffassung aufrecht und gelangt somit zum Ergebnis, dass die belangte Behörde von der Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde zur Erlassung des Bescheides vom 19. Oktober 1984 ausgehen durfte.

3.2.1. Zur strittigen Sachfrage, ob der Antrag des Beschwerdeführers vom 24. April 1983 verspätet gewesen sei, führte der Gerichtshof im schon genannten Beschluss folgendes aus:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht - vorläufig - davon aus, dass sich die belangte Behörde mit den Feststellungen des genannten Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien nicht in einer der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Weise befasst hat und dass daher der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel leidet. Dieser Verfahrensmangel kann aus nachstehenden Gründen relevant sein:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt, gestützt auf § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 IESG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 580/1980, in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass alle gesicherten Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit., die vor Eintritt eines der in § 1 Abs. 1 leg. cit. genannten Ereignisse oder innerhalb der in § 3 Abs. 1 leg. cit. bestimmten Frist entstanden sind, bei sonstigem Ausschluss innerhalb der in § 6 Abs. 1 leg. cit. normierten - ab dem Ereignis nach § 1 Abs. 1 leg. cit. laufenden - Frist mittels Antrages geltend zu machen sind. Diese Rechtsansicht trifft auch für die Rechtslage nach der genannten Novelle zu, sofern nicht die in den §§ 3 Abs. 2 bzw. 6 Abs. 1 zweiter Satz IESG in der Fassung der genannten Novelle normierten Ausnahmetatbestände eine andere Beurteilung im Einzelfall erforderlich machen (vgl. dazu das Erkenntnis vom 13. Februar 1985, Zlen. 83/11/0116, 0118, 0305). Bei anderer Ansicht hätte es nämlich der Anspruchsberechtigte in der Hand, die Fristbestimmung des § 6 Abs. 1 erster Satz IESG (die nur in den ausdrücklich im zweiten Satz des § 6 Abs. 1 IESG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 580/1980 genannten Fällen sowie in dem aus dem Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 IESG resultierenden Fall eine Durchbrechung erfährt) durch eine beliebig oft wiederholbare Antragstellung auf Eröffnung des Konkurses und darnach erfolgende Konkurseröffnung oder Abweisung des Antrages mangels kostendeckenden Vermögens zu umgehen und damit praktisch inhaltsleer zu machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im eben zitierten Erkenntnis aber auch ausgeführt hat, ergreift der Verlust des Antragsrechtes nicht ohne weiteres alle Ansprüche eines Anspruchsberechtigten im Sinne des § 1 Abs. 2 IESG, die nach dem Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 IESG, gerechnet vom Eintritt eines Insolvenztatbestandes im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG, entstanden sind (und hinsichtlich derer kein fristverlängender Umstand nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 3 Abs. 2 IESG vorliegt). Erfasst sind nach dem zitierten Erkenntnis alle aus Anlass einer Insolvenz nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 IESG entstehenden Ansprüche; nicht betroffen davon sind solche Ansprüche, die nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der Arbeitgeber wiederum zahlungsfähig geworden ist.

Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies:

Könnte man, wie die belangte Behörde, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer Insolvenz-Ausfallgeld nur für Ansprüche aus seinem am 15. Mai 1980 beendeten Dienstverhältnis geltend macht, so wäre die Zurückweisung seines Antrages rechtmäßig, da diese Ansprüche aus Anlass einer Insolvenz, wenn auch nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 IESG entstanden sind. Auf die Frage, ob später die T. GmbH wiederum zahlungsfähig geworden ist, käme es dann nicht an. Denn die Aussage im zitierten Erkenntnis, es seien vom Verlust des Antragsrechtes nicht jene Ansprüche betroffen, die nach Ablauf der Frist des § 3 Abs. 1 zu einem Zeitpunkt entstehen, in dem der Arbeitgeber wieder zahlungsfähig geworden ist, erfasst nur Ansprüche von Arbeitnehmern, die ihr Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber, hinsichtlich dessen ein Insolvenztatbestand im Sinne des § 1 Abs. 1 IESG eingetreten ist, nicht im Zuge des Insolvenzverfahrens aufgelöst haben oder von solchen, die es zwar aufgelöst haben, später aber wiederum ein neues Arbeitsverhältnis mit dem früheren Arbeitgeber begründet haben.

Müsste aber davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer Anfang 1981 (nachdem sein früheres Dienstverhältnis zur T. GmbH am 15. Mai 1980 beendet war) neuerlich ein Dienstverhältnis mit der T. GmbH begründet hat und er draus mit Antrag vom 25. April 1983 Ansprüche geltend macht, so hätte dieser Antrag nach den obigen Darlegungen nicht deshalb gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz IESG als verspätet zurückgewiesen werden dürfen, weil bereits am 9. Mai 1980 ein Ausgleichsverfahren über das Vermögen der T. GmbH eröffnet wurde. Wohl aber wäre zu beachten gewesen, dass mit Beschluss vom 26. März 1982 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der T. GmbH abgewiesen wurde. Dies hätte (also auch bei Beachtlichkeit des angeblich neu begründeten Dienstverhältnisses Anfang 1981 und der Behauptung, der Beschwerdeführer habe dieses neue Dienstverhältnis erst wieder durch vorzeitigen Austritt am 25. März 1983 beendet) erstens zur Folge, dass zu Recht der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für jene Ansprüche, die bis zum 30. Juni 1982 entstanden sind und daher innerhalb der Frist des § 6 Abs. 1 IESG nach der Kenntnis von der Abweisung des Konkursantrages hätten geltend gemacht werden können, gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz IESG als verspätet zurückgewiesen wurde. Es könnte aber zweitens auch die Zurückweisung des Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld für jene Ansprüche, die nach dem 30. Juni 1982 entstanden sind, rechtmäßig sein, wenn die T. GmbH, wie die Aktenlage indiziert, nach erfolgter Abweisung des Konkursantrages am 26. März 1982 bis zur Eröffnung des Konkurses am 15. April 1983 nicht wieder zahlungsfähig geworden sein sollte.

Der obgenannte Verfahrensmangel wäre daher nur dann relevant, wenn zwischen der erfolgten Abweisung des Konkursantrages am 26. März 1982 und der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der T. GmbH am 15. April 1983 deren Zahlungsfähigkeit wieder eingetreten wäre."

3.2.2. Die belangte Behörde befasste sich in ihrer Äußerung nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, sondern wandte sich gegen die vorläufige Meinung des Gerichtshofes, sie habe sich mit den Feststellungen des genannten Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien nicht in einer der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung zugänglichen Weise befasst und es leide daher der angefochtene Bescheid an einem Verfahrensmangel. Sie wies diesbezüglich - wie schon in der Gegenschrift - darauf hin, dass sich der Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 24. April 1983 ausdrücklich auf ein Dienstverhältnis ab September 1979 beziehe, das im Mai 1980 geendet habe. Die Beschwerdebehauptung, es sei ab Anfang 1981 ein neues Dienstverhältnis begründet worden, sei neu und lasse sich aus den früheren Anträgen und Eingaben des Beschwerdeführers nicht erkennen. Es sei daher in diesem Punkt das Arbeitsgerichtsurteil nicht zur Entscheidungsfindung herangezogen worden. Dass Insolvenz-Ausfallgeld auch für Förderungen aus einem angeblich zweiten Dienstverhältnis gefordert werde, sei der belangten Behörde erstmals durch die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bekannt geworden. Dies sei eine unzulässige Neuerung im Verfahren über den Antrag vom 24. April 1983.

3.2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hält zwar seine zu Pkt. 3.2.1. dargelegte Rechtsauffassung aufrecht, vermag aber aus nachstehenden Gründen nicht mehr davon auszugehen, dass die Unterlassung einer Auseinandersetzung mit den Feststellungen des obgenannten Urteiles des Arbeitsgerichtes Wien durch die belangte Behörde einen Verfahrensmangel begründe: Denn der Beschwerdeführer behauptete während des gesamten durch den Antrag vom 24. April 1983 eingeleiteten Verfahrens auf Insolvenz-Ausfallgeld gegenüber der belangten Behörde niemals, dass er nach dem erfolgten vorzeitigen Austritt mit Wirkung vom 15. Mai 1980 "Anfang 1981" ein neues Dienstverhältnis mit der T. GmbH begründet habe, das er neuerlich am 25. März 1983 durch vorzeitigen Austritt beendet habe. Die belangte Behörde musste vielmehr, einerseits wegen der ausdrücklichen Erklärungen, andererseits zufolge der Verweise des Beschwerdeführers auf die "Vorakte", davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 24. April 1983 ausschließlich Ansprüche aus dem am 15. Mai 1980 beendeten Dienstverhältnis mit der T. GmbH geltend mache. Auch in seinem im Anschluss an die Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung vom 26. März 1982 am 11. Mai 1982 gestellten Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld (vgl. Bl.Zl. 51 des diesbezüglichen Aktes) findet sich kein Hinweis auf ein "Anfang 1981" neu begründetes Dienstverhältnis. Vielmehr machte er darin, gestützt auf den vorzeitigen Austritt vom 12. Mai 1980, Ansprüche für die Zeit bis 31. Jänner 1982 geltend, obwohl er ja, wäre in der Tat Anfang 1981 ein neues Dienstverhältnis begründet worden, das erst am 25. März 1983 durch vorzeitigen Austritt beendet worden sein soll, damals noch in einem aufrechten Dienstverhältnis zur T. GmbH gestanden wäre. Entsprechende Hinweise finden sich auch nicht in der Berufung gegen den diesen Antrag ablehnenden Bescheid, obwohl diese Frage nach den obigen rechtlichen Darlegungen von entscheidender Bedeutung für die Berufungsentscheidung gewesen wäre. Schließlich findet sich auch in seiner Klage an das Arbeitsgericht Wien vom 19. Jänner 1982 zur AZ 3 Cr 22/82 (Bl.Zl. 57 des die vorliegende Beschwerdesache betreffenden Verwaltungsaktes) kein Hinweis auf ein, setzt man ein Anfang 1981 begründetes neues Dienstverhältnis voraus, damals noch aufrecht bestehendes Dienstverhältnis; vielmehr machte er darin Ansprüche aus dem am 12. Mai 1980 beendeten Dienstverhältnis geltend. Erstmals sprach der Beschwerdeführer in dem obzitierten Schreiben an das Bundesministerium für soziale Verwaltung (Pkt. 1.9.) von einem "weiteren Dienstverhältnis" unter Hinweis auf das obgenannte Urteil des Arbeitsgerichtes Wien. Wenn die belangte Behörde daher einerseits im Hinblick darauf, dass dieses Urteil im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht rechtskräftig war, und andererseits unter Bedachtnahme darauf, dass sich dieses Urteil ausschließlich auf die Klagsbehauptungen und die ihnen entsprechenden Aussagen des Klägers in seiner Parteienvernehmung gründete, bei ihrer Entscheidung ausschließlich das im Verfahren nach dem IESG, und zwar nach dem angeblichen Zeitpunkt der Begründung eines neuen Dienstverhältnisses, erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dem die Begründung eines neuen Dienstverhältnisses nach dem 15. Mai 1980 nicht zu entnehmen war, berücksichtigte und auf das gegenteilige Vorbringen im Arbeitsgerichtsverfahren, das das Arbeitsgericht Wien seiner Entscheidung zu Grunde legte, nicht Bedacht nahm, so vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keinen Verfahrensmangel zu erblicken. Durfte die belangte Behörde aber davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag vom 24. April 1983 Ansprüche aus dem am 15. Mai 1980 beendeten Dienstverhältnis mit der T. GmbH geltend machte, so entspricht die Zurückweisung dieses Antrages als verspätet der in Punkt 3.2.1. näher dargelegten Rechtslage.

3.3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen; von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. Abstand genommen werden.

3.4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 243/1985. Das Mehrbegehren auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes für die Äußerung zum Beschluss vom 18. Juni 1986 war abzuweisen, da gemäß den §§ 48 Abs. 2 lit. b und 49 Abs. 2 VwGG nur ein Anspruch auf Ersatz des mit der Einbringung der Gegenschrift verbundenen Aufwandes besteht.

Wien, am 29. Oktober 1986

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