VwGH 84/06/0215

VwGH84/06/02156.12.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in der Beschwerdesache des WR in W, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24‑26, gegen das Bundesministerium für Bauten und Technik, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §6 Abs1
AVG §73 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984060215.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Bereits mit hg. Beschluß vom 4. Oktober 1984 wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in derselben Sache zurückgewiesen, da der Antrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 statt an die Oberbehörde an die Behörde erster Instanz gerichtet war, daher nach ständiger Rechtsprechung die Zuständigkeit zur Entscheidung bei Säumnis der Unterbehörde nicht auf die in Betracht kommende Oberbehörde übergegangen war. Mangels eines derart wirksamen Antrages ‑ so wurde im Beschluß dargelegt ‑ konnte die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 27 VwGG 1965 auch gar nicht in Lauf gesetzt werden.

Mit der vorliegenden Beschwerdesache macht der Beschwerdeführer neuerlich die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde mit der Behauptung geltend, die Entscheidungspflicht über den Enteignungsantrag sei auf die belangte Behörde „übergegangen“, die ihre Entscheidungspflicht auch anerkannt und jedenfalls schon im März 1984 das Verfahren zur Zl. 890.951/1‑III/11a/84 eingeleitet habe. Auch in der Folge habe die Behörde mehrfach anerkannt, daß sie infolge Devolution gemäß § 73 AVG für die Durchführung des Enteignungsverfahrens zuständig sei. Seit diesem Anhängigwerden des Enteignungsverfahrens bei der belangten Behörde seien mehr als sechs Monate verstrichen, ohne daß die belangte Behörde in der Sache selbst entschieden habe.

Damit habe sie die Entscheidungspflicht verletzt.

Einer neuerlichen Geltendmachung der „Säumnis“ der belangten Behörde vor Ablauf einer neuerlichen sechsmonatigen Frist steht schon die Rechtskraft des hg. Beschlusses vom 4. Oktober 1984, Zl. 84/06/0175, entgegen. Der Beschwerdeführer verkennt aber auch das Wesen des Überganges der Zuständigkeit nach §73 Abs. 2 AVG 1950, wenn er annimmt, daß es dabei auf Handlungen der Oberbehörde ankomme. Liegt ein wirksamer Devolutionsantrag im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG 1950 wie dies in dem mehrfach zitierten Beschluß und der darin weiter zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefordert wird, nicht vor, so ist die Oberbehörde auch dann nicht zuständig geworden, wenn sie ‑ als unzuständige Behörde ‑ ein Verfahren selbst durchführt.

Die Beschwerde war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen, da ihr die entschiedene Sache entgegensteht.

Wien, am 6. Dezember 1984

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