VwGH 84/06/0175

VwGH84/06/01754.10.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Würth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, in der Beschwerdesache des WR in W, vertreten durch Dr. Rainer Handl, Rechtsanwalt in Wien I, Wipplingerstraße 24‑26, gegen das Bundesministerium für Bauten und Technik wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Devolution in einer Enteignungssache) den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984060175.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen der Beschwerde hatte der Wiener Magistrat, Magistratsabteilung 28, einen Antrag auf Enteignung eines Teiles der Liegenschaft EZ. nn, Grundbuch K, bei der Magistratsabteilung 64 gestellt, worüber nicht entschieden wurde. Daraufhin richtete der Beschwerdeführer am 4. Februar1984 an die Magistratsdirektion der Stadt Wien eine Eingabe mit dem Ersuchen, die Magistratsdirektion möge diesen Devolutionsantrag an die sachlich zuständige Oberbehörde weiterleiten.

Lediglich gestützt auf diese Eingabe erhob der Beschwerdeführer gegen die belangte Behörde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, da sie innerhalb von sechs Monaten ab der genannten Eingabe nicht entschieden habe.

Gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 geht die Zuständigkeit zur Entscheidung bei Säumnis der Unterbehörde nur dann auf die sachlich in Betracht kommende Oberhörde über, wenn ein darauf gerichtetes Verlangen schriftlich und unmittelbar bei der Oberbehörde eingebracht worden ist. Im vorliegenden Fall wurde dem im Gesetz normierten Erfordernis der unmittelbaren Einbringung bei der Oberbehörde nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entsprochen; hat er doch sein Ansuchen, wenn auch mit der Bitte um Weiterleitung an die zuständige Behörde, beim Magistrat der Stadt Wien, also der Behörde erster Instanz eingebracht. Dieser Antrag bewirkte daher nach der zwingenden Formvorschrift des § 73 Abs. 2 AVG 1950 auch dann nicht den Übergang der Entscheidungspflicht auf die belangte Behörde, wenn der Antrag an sie weitergeleitet wurde (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1968, Slg. Nr. 7392/A, und vom 16. September 1981, Zl. 81/09/0093, 0107).

Ist aber bei der belangten Behörde ein wirksamer Antrag des Beschwerdeführers noch nicht anhängig, so konnte die Frist zur Erhebung der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach § 27 VwGG 1965 noch gar nicht in Lauf gesetzt werden. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 1984

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