Normen
ABGB §825;
ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §835;
AgrGG Stmk 1985 §1 Abs4;
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs3;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 litc;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
AVG §38;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
BauRallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WEG 2002 §29;
ABGB §825;
ABGB §833;
ABGB §834;
ABGB §835;
AgrGG Stmk 1985 §1 Abs4;
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs1;
AgrGG Stmk 1985 §2 Abs3;
AgrGG Stmk 1985 §4 Abs2 litc;
AgrGG Stmk 1985 §6 Abs5;
AVG §38;
BauG Stmk 1995 §19 Z1;
BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
BauRallg;
FlVfGG §15;
FlVfGG §17;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WEG 2002 §29;
Spruch:
1. den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin haben je zu gleichen Teilen dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. im Übrigen zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
3. Das Land Steiermark hat dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Die Eigentumsverhältnisse an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ 79, KG E., stellten sich im Zeitpunkt der Erlassung des im vorliegenden Verfahren ergangenen Berufungsbescheides vom 15. Dezember 2003 am 17. Dezember 2003 wie folgt dar:
J.M. zu 1/3, der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft EZ 78, KG E. (das waren der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) zu 2/6 und der Eigentümer der EZ 65, KG G. (das ist die Erstmitbeteiligte) zu 2/6.
Mit Ansuchen vom 5. April 2001 beantragte die Erstmitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Almhütte auf dem Grundstück Nr. 1074/6, KG E., das Teil der Liegenschaft EZ 79 ist.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2001 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde der Erstmitbeteiligten den Auftrag zur Beseitigung der auf dem Grundstück Nr. 1074/6, KG E., errichteten näher umschriebenen Almhütte unter Auflagen. Der Bürgermeister begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ohne die erforderliche Zustimmung der Miteigentümer und ohne einen rechtskräftigen Baubewilligungsbescheid mit dem Bau der Almhütte begonnen worden sei. Bei einer örtlichen Besichtigung sei festgestellt worden, dass die Hütte im Rohbau hergestellt sei.
Dagegen erhob die Erstmitbeteiligte Berufung, die der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 18. Februar 2002 als unbegründet abwies. Der dagegen von der Erstmitbeteiligten erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 12. Juli 2002 statt, behob den von ihr bekämpften Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten der Erstmitbeteiligten und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde zurück. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Berufungsbescheid erweise sich deshalb als rechtswidrig, weil der Beseitigungsauftrag richtigerweise an sämtliche Eigentümer zu ergehen gehabt hätte.
Mit (Ersatz-)Bescheid vom 9. Jänner 2003 (im Bescheid unrichtig: "9. Jänner 2002") gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde der Berufung "nur in Bezug auf den Bescheidadressat im Spruch Folge" und änderte den "Bescheid-Spruch" dahingehend ab, dass außer der bauwerbenden Erstmitbeteiligten auch J.M. sowie der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin die Beseitigung der verfahrensgegenständlichen Almhütte aufgetragen wurde.
Dagegen erhoben sowohl der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als auch die Erstmitbeteiligte Vorstellung.
Auf Grund der Vorstellung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin behob die belangte Behörde mit Bescheid vom 14. Juli 2003 den Berufungsbescheid wegen Verletzung von Rechten dieser Beschwerdeführer und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde. Dies wurde damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin erstmals mit dem Bescheid des Gemeinderates vom 9. Jänner 2003 zur Beseitigung der Almhütte verpflichtet worden seien. § 66 Abs. 4 AVG bilde jedoch keine Grundlage dafür, unter Übergehung der ersten Instanz aus Anlass einer Berufung über eine Sache abzusprechen, die in erster Instanz unerledigt geblieben sei. Diesbezüglich hätte der Bürgermeister als erste Instanz entscheiden müssen.
Mit dem weiteren Bescheid vom 14. Juli 2003 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Erstbeschwerdeführerin als unbegründet ab. Das Vorliegen einer Agrargemeinschaft bzw. agrargemeinschaftlicher Grundstücke habe zwar Auswirkungen z.B. auf die Veräußerung oder hypothekarische Belastung dieser Grundstücke (Erfordernis der Genehmigung der Agrarbehörde), jedoch bewirke dies nicht, dass die Agrargemeinschaft (zwingend) als grundbücherliche Eigentümerin und somit auf den Gegenstandsfall übertragen als Verpflichtete angesehen werden müsse. Im Gegenstandsfalle blieben trotz Feststellung des Vorliegens einer Agrargemeinschaft die Eigentümer der im Grundbuch genannten Stammsitzliegenschaften Eigentümer und könnten somit zu Recht als Verpflichtete herangezogen werden.
Gegen den zuletzt genannten Bescheid erhob die Erstmitbeteiligte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die zur Zl. 2003/06/0137 protokolliert und noch anhängig ist.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Marktgemeinde erteilte mit Bescheid vom 1. Oktober 2003 der Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung einer Almhütte auf dem Grundstück Nr. 1074/6, KG E., unter Vorschreibung von Auflagen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der Beseitigungsauftrag der Baubehörde erster Instanz vom 31. Juli 2001 ersatzlos aufgehoben werde. Dieser Bescheid wurde der Erstmitbeteiligten, J.M. und allen Beschwerdeführern als "Grundmitbesitzer" des Baugrundstückes zugestellt.
Die dagegen von allen Beschwerdeführern erhobene Berufung wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 in Spruchpunkt 1. betreffend den Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin als unzulässig zurück und in Spruchpunkt 2. betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG als unbegründet ab.
Der Gemeinderat begründete die zurückweisende Entscheidung damit, dass nach der aktuellen Grundbuchsabfrage mit Stichtag 3. November 2003 in EZ 78, Grundbuch E. (nach wie vor) das Eigentumsrecht (nur) für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zu je 1/2-Anteilen ausgewiesen sei. Im Grundbuch sei zu der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft EZ 79, Grundbuch 65602 E. zu BLNr. 2 und BLNr. 4 zu jeweils 1/6- Anteilen das Eigentumsrecht für den jeweiligen Eigentümer der EZ 78, KG E., ausgewiesen. Der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin seien sohin als grundbücherlich nicht ausgewiesene Miteigentümer der Stammliegenschaft nicht Partei des Verfahrens und damit nicht legitimiert, gegen den Baubewilligungsbescheid vom 1. Oktober 2003 ein Rechtsmittel zu führen, aus welchem Grunde ihre Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Marktgemeinde führte zur Abweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aus, dass im Grundbuch der EZ 79, Grundbuch E., als Miteigentümer zu BLNr. 1 zu 1/3-Anteilen J.M., zu BLNr. 2 zu 1/6-Anteilen der jeweilige Eigentümer der EZ 78, KG E., zu BLNr. 3 zu 2/6-Anteilen der jeweilige Eigentümer der EZ 65, KG G., und zu BLNr. 4 zu 1/6-Anteilen der jeweilige Eigentümer der EZ 78, KG E. eingetragen seien. Nach dem Berufungsvorbringen hätten nicht alle grundbücherlichen Miteigentümer die im Stmk. Baugesetz vorgesehene Zustimmungserklärung abgegeben, es finde sich in diesem Sinne auch der Hinweis in der erstinstanzlichen Entscheidung, dass (nur) eine 2/3-Mehrheit durch die Miteigentümer J.M. und die Erstmitbeteiligte vorliege. Da im Baurecht nicht explizit geregelt sei, in welcher Form die Supplierung einer Miteigentümerzustimmung erfolgen könne, sei auf die vom Gesetzgeber für den jeweiligen Materienbereich vorgesehene Regelung abzustellen.
Im vorliegenden Fall werde die Zahl von 3 Mitgliedern erreicht, nicht jedoch die Zahl von 5 Mitgliedern. Gemäß § 43 Abs. 3 Stmk. Agrargemeinschaftengesetz könne von der Aufstellung von Satzungen abgesehen werden. In diesem Fall sei die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere seien Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen. Es sei im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass mangels Durchführung eines Regulierungsverfahrens im Sinne des Stmk. Agrargemeinschaftengesetzes 1985 eine Haupturkunde dieses Inhaltes nach § 38 dieses Gesetzes noch nicht ergangen sei.
Der in § 43 Abs. 3 Stmk. Agrargemeinschaftengesetz 1985 angesprochene gemeinsame Verwalter sei (noch) nicht bestellt. In einem solchen Fall bleibe es bei der Entscheidungskompetenz des höchsten Gremiums der Gemeinschaft, es sei dies die Vollversammlung der Mitglieder, deren Willensbildung analog den Bestimmungen der §§ 833 ff ABGB im Falle einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung mit Mehrheitsbeschluss erfolge. Das Gesetz sehe keine auf die Wirksamkeit eines Beschlusses bezughabenden Formvorschriften für eine solche Willensbildung vor. Eine solche könne daher auch im Umlaufwege erfolgen. Es habe im vorliegenden Fall bei Beschlussfassung über einen Gegenstand der ordentlichen Verwaltung (Wiedererrichtung einer ehemals bestandenen und durch Elementarereignisse zerstörten Almhütte) die Mehrheit der Mitglieder der Gemeinschaft und damit die Mehrheit der Vollversammlung die Zustimmung zur Abführung des vorliegenden Bauverfahrens gegeben. Die Agrargemeinschaft sei nach § 2 Abs. 1 Stmk. Agrargemeinschaftengesetz eine (zumindest Quasi-)Körperschaft des öffentlichen Rechtes und werde bis zur Bestellung eines gemeinsamen Verwalters in einer Haupturkunde nach § 43 Abs. 3 leg. cit. von der Mehrheit der Mitglieder vertreten.
Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren über Antrag eines Dritten (auch eines Miteigentümers) komme dem Miteigentümer nur eine beschränkte Parteistellung zu, nämlich dahingehend, ob bzw. dass die im Gesetz vorgesehene Zustimmung in liquider Form bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens vorliege. Es sei daher der Berufungsbehörde verwehrt, sich mit dem übrigen Berufungsvorbringen zu befassen.
Die dagegen erhobene Vorstellung der Beschwerdeführer wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde S vom 24. Juni 2002 festgestellt worden sei, es handle sich bei der Liegenschaft EZ 79 um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft. Diese Entscheidung sei letztlich mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 30. Oktober 2002 bestätigt worden.
Unbestritten sei, dass J.M. als Drittel-Eigentümer der agrargemeinschaftlichen Liegenschaft der Bauführung zugestimmt habe. Gemeinsam mit der Bauwerberin, der Erstmitbeteiligten, ergebe sich somit eine 2/3-Mehrheit. Die Zustimmungserklärung des J.M. datiere vom 6. April 2001 und sei im Laufe des vorliegenden Verfahrens nicht zurückgezogen worden. Die Zustimmungserklärung liege daher liquid vor. Der Umstand, dass die Zustimmung vor der Entscheidung der Agrarbehörden erklärt worden sei, habe für dieses Verfahren keine rechtliche Relevanz. Der Umstand, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft handle, sei nur für die Frage von Bedeutung, ob die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer gefordert werden müsse. Die Berufungsbehörde habe dazu dargelegt, dass die Mehrheit der Mitglieder der Gemeinschaft und demnach die Mehrheit der Vollversammlung der verfahrensgegenständlichen Bauführung zugestimmt habe und damit die Supplierung der Grundeigentümerzustimmung nach den Bestimmungen des Stmk. Agrargemeinschaftengesetzes 1985 vorgegeben sei. Dieser Rechtsansicht könne die belangte Behörde folgen.
Gemäß § 2 Abs. 1 Stmk. Agrargemeinschaftengesetz 1985 bilde die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden seien (Stammsitzliegenschaften) einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustünden, eine Agrargemeinschaft. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gälten als agrargemeinschaftliche Grundstücke nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt würden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung seien Agrargemeinschaften mit mindestens fünf Mitgliedern körperschaftlich einzurichten.
Im vorliegenden Fall liege weder eine Verwaltungssatzung vor, noch sei bislang mangels Durchführung eines Regulierungsverfahrens eine Haupturkunde ergangen. Die Berufungsbehörde habe daher richtigerweise auf die Bestimmung der §§ 833 ABGB ff verwiesen, wonach bei einer gemeinschaftlichen Sache - von einer solchen könne beim Vorliegen einer Agrargemeinschaft wohl ausgegangen werden - eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung durch die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach den Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt würden, entscheide. Die Wiedererrichtung einer ehemals bestandenen und durch Elementarereignis zerstörten Almhütte sei als Gegenstand der ordentlichen Verwaltung anzusehen. Daraus hätten die Baubehörden zu Recht abgeleitet, dass die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder zur gegenständlichen Bauführung genüge.
Die Grundeigentümer nähmen im Bauverfahren als Partei regelmäßig nur hinsichtlich der Frage teil, ob die erforderliche Zustimmung vorliege oder nicht. Sie genössen im Baubewilligungsverfahren somit nur eine sehr eingeschränkte Parteistellung. Nachbar gemäß § 4 Z. 41 Stmk. BauG sei der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter), der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stünden, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen könnten, gegen die die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewährten. Das von den Beschwerdeführern zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1994, Zl. 93/06/0242, stelle klar, dass jedem Eigentümer und daher auch dem Miteigentümer einer Nachbarliegenschaft die Rechtsstellung als Nachbar eingeräumt sei und nicht nur der Gesamtheit der Miteigentümer. Die Beschwerdeführer als Miteigentümer der zu bebauenden Liegenschaft seien daher schon begrifflich keine Nachbarn im Sinne des Stmk. BauG. Sie könnten daher auch keine Einwendungen im Sinne des § 26 Stmk. BauG erheben.
Wenn die Beschwerdeführer darlegten, dass die Baubehörden an den Endbeschluss des Bezirksgerichtes S vom 16. Jänner 2002 zu 1 C 434/01 x gebunden seien, in welchem die Erstmitbeteiligte dazu verurteilt worden sei, die auf der Liegenschaft EZ 79, KG E., errichtete Almhütte zu beseitigen, werde festgestellt, dass Gegenstand dieses zivilgerichtlichen Verfahrens eine Besitzstörungsklage der nunmehrigen Beschwerdeführer gewesen sei. In die Zuständigkeit der Baubehörden falle u.a. die Kompetenz zur Erteilung einer Baubewilligung. Die Baubehörden seien daher bei der Erteilung der Baubewilligung jedenfalls nicht an zivilgerichtliche Entscheidungen (im vorliegenden Falle betreffend eine Besitzstörungsklage) gebunden, sodass ein Auftrag zur Abtragung eines Gebäudes in einem zivilgerichtlichen Verfahren kein Hinderungsgrund für die Erteilung einer Baubewilligung sein könne. Die Baubehörden hätten die Frage der Zulässigkeit der Bauführung somit als Hauptfrage und daher unabhängig von einer zivilgerichtlichen Entscheidung nach den Bestimmungen des Stmk. BauG zu treffen.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Aus dem dem zur hg. Zl. 2005/07/0042 protokollierten Beschwerdeverfahren zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren vor den Agrarbehörden betreffend die Erlassung von Verwaltungssatzungen für die von den Eigentümern an dem verfahrensgegenständlichem Grundstück EZ. 79 KG. E. gebildete Agrargemeinschaft "M" ergibt sich, dass die Agrarbezirksbehörde St mit Bescheid vom 20. Oktober 2003 (den Beschwerdeführern zugestellt am 22. Oktober 2003) vorläufig Verwaltungssatzungen samt Bestimmungen über die Ausübung der Nutzungsrechte aufgestellt hat, die als Beilage A einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildeten. Der dagegen u.a. von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung gab der Landesagrarsenat mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 insoweit Folge, als § 8 Abs. 2 lit. b der Satzung anders zu lauten hatte, im Übrigen wies er die Berufung als unbegründet ab.
II.
1. Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin ist nicht zulässig:
Gemäß dem Stand des Grundbuches im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides stand die verfahrensgegenständliche agrargemeinschaftliche Liegenschaft zu 1/3 im Eigentum des J.M., zu 1/3 im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und zu 1/3 im Eigentum der Erstmitbeteiligten. Daran hat sich seither - wie sich dies aus dem aktuellen Grundbuchsstand ergibt - nichts geändert. Auch seit diesem Zeitpunkt haben der Drittbeschwerdeführer und die Viertbeschwerdeführerin nicht Eigentum an einem der agrargemeinschaftlichen Grundstücke erworben. Derartiges wird auch nicht behauptet.
Alle Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Parteirechten im Bauverfahren verletzt, insbesondere, dass auf einem sich in ihrem Miteigentum befindlichen Grundstück und zwar gegen ihren Willen, die Errichtung eines Blockhauses behördlich genehmigt worden sei. Eine Rechtsverletzung des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin in dem zuletzt angeführten konkret geltend gemachten Recht kommt nicht in Betracht, da ihnen an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück kein Miteigentum zukommt.
Die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers und der Viertbeschwerdeführerin war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG mangels Verletzung in dem geltend gemachten Recht zurückzuweisen.
2. Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin erwogen:
Es wird zunächst geltend gemacht, dass mit Bescheid vom 31. Juli 2001 ein Abbruchsbescheid über das nunmehr genehmigte Bauprojekt wegen Fehlens der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer und Fehlens der Bauplatzeignung erlassen worden sei. Eine Baubewilligung sei ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt, der ohne Vorliegen eines Bauansuchens nicht erteilt werden dürfe. Grundsätzlich sei es möglich, ein Bauansuchen neuerlich einzubringen (im gegenständlichen Fall sei dies nicht geschehen), über das bereits ein rechtskräftiger abweisender Bescheid ergangen sei. Dies sei aber nur dann möglich, wenn das Ansuchen mangels einer Prozessvoraussetzung zurückgewiesen worden sei. Wenn das Bauvorhaben hingegen aus sachlichen Gründen - wie im vorliegenden Fall - abgewiesen worden sei, erlange der Bescheid bindende Wirkung sowohl gegenüber der Behörde als auch gegenüber den am Verfahren beteiligten Parteien. Die Ansicht der belangten Behörde, dass ein Abbruchbescheid das ursprüngliche Bauansuchen nicht miterledigen würde, sei unrichtig.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu. Mit dem baupolizeilichen Auftrag zur Beseitigung der bereits errichteten Almhütte, der mit Bescheid des Bürgermeisters vom 31. Juli erteilt wurde, ist über das Bauansuchen der Erstmitbeteiligten vom 5. April 2001 nicht entschieden worden. Diese Entscheidung erfolgte vielmehr in dem verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren. Die Erteilung eines Abbruchauftrages steht einer Erledigung eines Ansuchens um Erteilung einer Baubewilligung grundsätzlich nicht entgegen. Vielmehr darf ein Abbruchauftrag solange nicht vollstreckt werden, als über das Bauansuchen nicht rechtskräftig entschieden wurde (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1996, Zl. 96/06/0081).
Weiters wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass es bei Mehrheitseigentümern grundsätzlich der Zustimmung aller Grundeigentümer zu einer beantragten Bauführung bedürfe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0139). Die Frage, wer Eigentümer der zu bebauenden Grundfläche sei, habe die Baubehörde jedenfalls zu prüfen und allenfalls als Vorfrage im Sinne des § 38 AVG unter Anwendung der zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. In der Regel werde dem Grundbuchsauszug entnommen werden können, wer Eigentümer sei. Die Zustimmung des Grundeigentümers müsse nach der Rechtsprechung liquid nachgewiesen werden bzw. müsse eindeutig gegeben sein. Es sei zwar richtig, dass gemäß dem Erkenntnis des Steiermärkischen Landesagrarsenates vom 30. Oktober 2002 betreffend das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Agrargemeinschaft gegeben sei. Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft M seien bislang nicht beschlossen worden bzw. lägen keine vor, sodass eine 2/3-Mehrheit der zustimmenden Grundeigentümer für eine Belastung eines der Agrargemeinschaft M zugehörigen Grundstückes nicht ausreiche. Eine Zustimmung sämtlicher Grundeigentümer der Agrargemeinschaft sei sohin notwendig. Diese liege nicht vor.
Es seien die allgemeinen Bestimmungen über Miteigentum gemäß § 825 ff ABGB heranzuziehen. Bei einer Bebauung der gegenständlichen Liegenschaft handle es sich keinesfalls um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung, wofür die einfache Mehrheit ausreichen würde, sondern es sei für eine Bauführung auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erforderlich. So habe der Oberste Gerichtshof beispielsweise angeführt, dass nicht zur ordentlichen Verwaltung gehöre: u.a. jede bauliche Veränderung, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehe. Zur ordentlichen Verwaltung zählten lediglich die der Erhaltung und Verwaltung der gemeinsamen Sache dienenden Maßnahmen, die sich im gewöhnlichen Lauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erwiesen, im Wesentlichen den Interessen aller Miteigentümer dienten und keine besonderen Kosten verursachten (Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH SZ 27/312, 51/56, 51/115, 58/129, 59/203).
Diesem Vorbringen kommt Berechtigung zu:
Gemäß § 19 Z. 1 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 (Stmk. BauG), sind bewilligungspflichtig, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
"1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen".
Gemäß § 22 Abs. 2 Stmk. BauG sind dem Ansuchen (um Baubewilligung) folgende Unterlagen anzuschließen:
"1. der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an
dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer
amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter
Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
2. die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder
des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist."
Zunächst ist festzustellen, dass das in der Beschwerde angeführte hg. Erkenntnis vom 11. September 1997, Zl. 97/06/0139, zu § 58 Abs. 1 lit. c Stmk. Bauordnung 1968 ergangen ist. Zu der im vorliegenden Fall anzuwendenden Regelung in § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG ist zu der verfahrensgegenständlichen Frage noch keine Entscheidung ergangen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in den Erkenntnissen vom 28. März 1977, Slg. Nr. 9.284/A, und vom 15. November 1984, Zl. 84/06/0126, BauSlg. 332, zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0148). Diese Auffassung wird auch von Hauer - Trippl, Stmk. Baurecht4, S. 225, in Anm. 6 zu § 22 Abs. 2 Z. 2 Stmk. BauG vertreten, wenn dort ausgeführt wird, dass bei "Miteigentumsverhältnissen, insb. bei
Wohnungseigentum ... es von der Art der Bauführung abhängen werde,
ob alle (anderen) Miteigentümer zustimmen müssen oder nicht (vgl. die Bestimmungen des ABGB über das Miteigentum, §§ 825 ff, sowie des WohnungseigentumsG 2002, insbesondere § 29, BGBl. I 2003/113)". Bei Neu-, Zu- und Umbauten sei nach Auffassung dieser Autoren jedenfalls die Zustimmung der Miteigentümer erforderlich, sofern es sich nicht um bewilligungsfreie Vorhaben handle.
Gemäß der rechtskräftigen Feststellung des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Oktober 2002 handelt es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Grundstück EZ 79, KG E., um eine agrargemeinschaftliche Liegenschaft im Sinne des § 1 Stmk. Agrargemeinschaftengesetz 1985 (im Folgenden: StAgrGG 1985), LGBl. Nr. 8/1986.
Im vorliegenden Fall müssen somit die Regelungen beachtet werden, die allenfalls für Agrargemeinschaften im Sinne des StAgrGG 1985 gelten, weil die Regelungen dieses Gesetzes die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke betreffen (§ 1 Abs. 4 leg. cit.) und der Begriff der Nutzung auch die allfällige Bauführung auf derartigen Grundstücken umfasst.
Gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bildet die Gesamtheit der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaften, an welche Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken gebunden sind (Stammsitzliegenschaften), einschließlich jener Personen, denen persönliche (walzende) Anteile zustehen, eine Agrargemeinschaft.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten als agrargemeinschaftliche Grundstücke nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden.
Gemäß Abs. 3 dieser Bestimmung sind Agrargemeinschaften mit mindestens fünf Mitgliedern körperschaftlich einzurichten (§ 43).
Gemäß § 4 Abs. 2 lit. c StAgrGG kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft die Absonderung der mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundenen Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft von der Agrarbehörde bewilligt werden,
"wenn und insoweit die aus der Mitgliedschaft fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und wenn ferner das abzusondernde Anteilsrecht
- a) ...
- c) falls es mit einer an der Gemeinschaft nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll, die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl und Größe ihrer Anteile hiezu die Zustimmung erteilt."
Gemäß § 6 Abs. 1 StAgrGG haben die Agrarbehörden die Agrargemeinschaften zu überwachen.
Gemäß § 6 Abs. 2 StAgrGG erstreckt sich die Überwachung auf alle Agrargemeinschaften, gleichgültig, ob für die einzelne Gemeinschaft ein auf Grund der bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder dieses Gesetzes erlassener rechtskräftiger Regulierungsplan besteht oder nicht.
Gemäß § 6 Abs. 3 StAgrGG kann die Agrarbehörde auf Grund dieses Überwachungsrechtes auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen durch vorläufigen Bescheid
"1. bei Agrargemeinschaften, bei welchen ein Teilungs-
oder Regulierungsverfahren noch nicht eingeleitet ist, die Verwaltung der Gemeinschaft sowie die Ausübung der Nutzungsrechte vorläufig regeln, wenn dies zur Sicherung der geregelten und zweckmäßigen Benutzung und Bewirtschaftung der gemeinschaftlichen Grundstücke, zur Erreichung einer pfleglichen Behandlung und zur Wahrung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit derselben geboten erscheint; durch vorläufigen Bescheid können insbesondere Verwaltungssatzungen vorgeschrieben, bestehende ergänzt oder abgeändert und der Bezug einer oder mehrerer Nutzungen verhältnismäßig gekürzt werden."
Gemäß § 6 Abs. 5 leg. cit. entscheidet über Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern einer Agrargemeinschaft und dieser oder ihren Organen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entstehen, die Agrarbehörde.
Gemäß § 43 Abs. 1 leg. cit. ist die Verwaltung jeder aus mindestens fünf Mitgliedern bestehenden Agrargemeinschaft durch behördliche Aufstellung oder Genehmigung von Verwaltungssatzungen entweder endgültig im Rahmen des Regulierungsplanes (§ 37) oder vorläufig durch Bescheid (§ 6) zu regeln.
§ 43 Abs. 2 leg. cit. sieht vor, welchen Inhalt die Verwaltungssatzungen jedenfalls haben müssen.
Gemäß § 43 Abs. 3 leg. cit. kann von der Aufstellung von Satzungen abgesehen werden, wenn die Agrargemeinschaft aus weniger als fünf Mitgliedern besteht. In diesem Fall ist die Haupturkunde durch die notwendigen Bestimmungen zu ergänzen. Insbesondere sind Vorschriften über die Bestellung und den Wirkungskreis eines gemeinsamen Verwalters zu treffen.
Im vorliegenden Fall sind die Behörden zu Recht davon ausgegangen, dass in dem für die anzuwendende Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeinderates vom 15. Dezember 2003 noch keine Verwaltungssatzungen gemäß StAgrGG für die Agrargemeinschaft "M" galten. Der diesbezügliche erstinstanzliche Bescheid der Agrarbezirksbehörde vom 20. Oktober 2003 ist zwar vor diesem Zeitpunkt ergangen, in dieser Entscheidung wurde aber die aufschiebende Wirkung einer Berufung gemäß § 64 Abs. 1 AVG nicht ausgeschlossen. Auf Grund der im November 2003 rechtzeitig erhobenen Berufung u.a. der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde waren die erstinstanzlich angeordneten Verwaltungssatzungen in dem angeführten im vorliegenden Baubewilligungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht wirksam
Es handelt sich bei den durch das StAgrGG eingerichteten Agrargemeinschaften um Körperschaften des öffentlichen Rechtes (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/07/0146), auch wenn dies im vorliegenden Landesgesetz (anders als im Tiroler Flurverfassungslandesgesetz, LGBl. Nr. 74/1996, in § 34 Abs. 3) vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem angeführten hg. Erkenntnis vom 23. April 1991 auch ausgesprochen, dass in Fällen, in denen eine ausdrückliche Regelung des Zustandekommens von Beschlüssen einer Körperschaft gesetzlich nicht vorgesehen sei, nicht davon ausgegangen werden könne, dass für das Zustandekommen der Beschlüsse Einhelligkeit erforderlich sei. Es ergebe sich zudem aus § 4 Abs. 2 lit. c StAgrGG, in dem auf die Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder abgestellt wird, sowie aus § 6 Abs. 5 leg. cit., in dem von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern (also in der Regel einer Minderheit) und einer Agrargemeinschaft (Vollversammlung) die Rede ist, dass dieses Gesetz vom Mehrstimmigkeitsprinzip ausgeht. Der Verwaltungsgerichtshof hielt es in diesem Erkenntnis, in dem die Gesetzmäßigkeit der in Verwaltungssatzungen einer Agrargemeinschaft festgelegten Regelungen der Willensbildung geprüft wurde, für maßgeblich, dass ein hinreichender Schutz der Interessen von bei bestimmten Beschlüssen der Vollversammlung in der Minderheit gebliebenen Mitgliedern der Agrargemeinschaft gewährleistet sei, ohne dass die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gutes durch ein im Fall der Normierung des Einstimmigkeitsprinzipes jedem Gemeinschaftsmitglied offen stehendes Vetorecht ungebührlich behindert wäre.
Die in diesem hg. Erkenntnis behandelte Problematik im Zusammenhang mit dem Tätigwerden einer Agrargemeinschaft unterscheidet sich allerdings vom vorliegenden Fall dadurch, dass - wie dargelegt - im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides rechtskräftig noch keine Verwaltungssatzungen für die Agrargemeinschaft festgelegt waren. Es fehlen daher im vorliegenden Fall jene Satzungsregelungen, die einen hinreichenden Schutz der Interessen von bei bestimmten Beschlüssen der Vollversammlung in der Minderheit gebliebener Mitglieder der mitbeteiligten Agrargemeinschaft gewährleisteten.
Ein Fall wie der vorliegende, in dem es um das Tätigwerden einer Agrargemeinschaft geht, für die keine Regelung ihrer Beschlussfassung getroffen wurde, kann nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht allein aus dem aus dem StAgrGG abzuleitenden Mehrheitsprinzip gelöst werden. Insbesondere im Lichte des gebotenen Schutzes der Minderheit in wichtigen Angelegenheiten ist die analoge Heranziehung der Regelungen des ABGB betreffend die Rechte der Teilhaber in der gemeinschaftlichen Sache nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes - wie dies die Behörden vertreten haben - zulässig.
Gemäß § 833 ABGB kommt der Besitz und die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache allen Teilhabern insgesamt zu. In Angelegenheiten, welche nur die ordentliche Verwaltung und Benützung des Hauptstammes betreffen, entscheidet die Mehrheit der Stimmen, welche nicht nach Personen, sondern nach dem Verhältnis der Anteile der Teilnehmer gezählt werden.
Gemäß § 834 ABGB können bei wichtigen Veränderungen aber, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes vorgeschlagen werden, die Überstimmten Sicherstellung für künftigen Schaden, oder wenn diese verweigert wird, den Austritt aus der Gemeinschaft verlangen.
Gemäß § 835 ABGB soll, wenn sie nicht austreten wollen oder der Austritt zur Unzeit geschehe, das Los, ein Schiedsmann, oder, sofern sie sich darüber nicht vereinigen, der Richter entscheiden, ob die Veränderung unbedingt oder gegen Sicherstellung stattfinden soll oder nicht. Diese Arten der Entscheidung treten auch bei gleichen Stimmen der Mitglieder ein.
Die Beschwerdeführer sind im Recht, wenn sie meinen, dass das verfahrensgegenständliche Ansuchen auf Errichtung einer Almhütte, die unbestritten an einer anderen Stelle als die früher bestehende errichtet werden soll, keine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 zweiter Satz ABGB betrifft. Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung sind Maßnahmen, die der Erhaltung und Verwaltung des gemeinsamen Gutes dienen, sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen, im Interesse aller Miteigentümer liegen und keine besonderen Kosten verursachen (vgl. Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Bd., S 1140, Rz 4 zu § 833 ABGB). So fallen bauliche Veränderungen, die über den bloßen Erhaltungszweck hinausgehen bzw. wichtige Veränderungen baulicher Art bzw. das Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung für eine (bereits) erwirkte Veränderung (siehe Gamerith in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch3, 1. Bd., S. 1149 und 1154 f, Rz 1, 6 und 6a und die dort angeführte Judikatur des Obersten Gerichtshofes) nicht in den Bereich der ordentlichen Verwaltung. Es handelt sich im vorliegenden Fall somit um eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung. Dem Umstand, dass ein Bauansuchen immer nur die Berechtigung einräumt, das bewilligte Bauvorhaben zu errichten, kommt dabei entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde keine maßgebliche Bedeutung zu. Die allenfalls in den Bauvorschriften vorgesehene Zustimmung des Grundeigentümers will im Bauverfahren auch die zivilrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens im Fall seiner Durchführung berücksichtigen.
Die mitbeteiligte Gemeinde macht geltend, dass gemäß §§ 833 und 834 ABGB das Mehrheitsprinzip auch für wichtige Veränderungen gemäß § 834 ABGB gelte. Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes treffe es zwar zu, dass der Mehrheitsbeschluss auch in Angelegenheiten der außerordentlichen Verwaltung nur durchsetzbar sei, wenn die wichtige Veränderung letztlich einstimmig vorgenommen werde oder mit rechtsgestalterischer Genehmigung des Außerstreitrichters. Dies sei aber nur unter dem zivilrechtlichen Aspekt entscheidend. Es gehe dabei um die zivilrechtlich faktische Durchsetzung einer wichtigen Veränderung in der Natur zwischen den Miteigentümern. Für die Supplierung des Eigentümerwillens im vorliegenden Zweckzusammenhang müsse es allerdings für die Baubehörde als ausreichend bezeichnet werden, wenn ein mehrheitlicher Beschluss nach § 833 i.V.m. § 834 ABGB - wie hier - erwiesenermaßen vorliege. Ob die solcherart überstimmte Minderheit der Beschwerdeführer die Rechtsbehelfe und Gestaltungsrechte des § 834 und § 835 ergreife, bleibe diesen ebenso unbenommen, wie es dahin gestellt bleiben könne, die gegebenenfalls dann nicht ausübbare Baubewilligung ins Leere gehen zu lassen. Dies könne aber aus der Sicht des öffentlichen Baurechts - und nur dieses sei hier anzuwenden - als völlig gefahrlos bezeichnet werden.
Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der baurechtliche Landesgesetzgeber muss nicht auf die zivilrechtlichen Verhältnisse bei der Regelung der Erteilung der Baubewilligung abstellen, wenn er es aber tut, dann muss man annehmen, dass er sichern will, dass eine erteilte Baubewilligung auch in zivilrechtlicher Hinsicht konsumiert bzw. realisiert werden kann (vgl. dazu etwa das vom Beschwerdeführer selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 31. März 2004, Zl. 2003/06/0148, das hg. Erkenntnis vom 30. November 1999, Zl. 97/05/0262, und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. März 1997, VfSlg. Nr. 14.783). Die Durchführung des Bauvorhabens auf einem gemeinschaftlichen Grundstück bedarf, wenn es unter die außerordentliche Verwaltung fällt, - auch nach Meinung der Beschwerdeführer - der Einstimmigkeit der Miteigentümer (vgl. Koziol - Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Bd. II10, S 54). Andernfalls ist nach der komplizierten Regelung der §§ 834 f ABGB vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch nicht die Ansicht der mitbeteiligten Gemeinde, dass das vorliegende Bauvorhaben deshalb zur ordentlichen Verwaltung zu zählen sei, weil eine auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück auf Grund einer Naturkatastrophe untergegangene Almhütte wieder errichtet werden soll. Der Umstand, dass der Raumordnungsgesetzgeber in widmungsrechtlicher Hinsicht gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 Stmk. ROG zulässt, dass bestehende bauliche Anlagen zu land- und forstwirtschaftlichen und auch zu anderen Zwecken im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden dürfen, wenn
"- sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses
(wie z.B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt ...",
ändert an dieser Beurteilung nichts. Es geht auch in diesem Fall um die Neuerrichtung eines Gebäudes, für das eine neue baurechtliche Bewilligung erforderlich ist. Das früher bestandene Gebäude und die dafür erteilte Baubewilligung ist mit dessen Zerstörung untergegangen.
Die belangte Behörde ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zustimmung der Agrargemeinschaft, der das verfahrensgegenständliche Grundstück gehört, zu dem verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben vorliegt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des konkreten Begehrens des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 29. November 2005
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