VwGH Ro 2014/05/0089

VwGHRo 2014/05/008924.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der A GmbH in W, vertreten durch Mag. Petra Cernochova, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Habsburgergasse 3/20, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juni 2014, Zl. VGW- 111/078/20268/2014-9, betreffend Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Angelegenheit der Einstellung einer Bauführung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei:

Wiener Landesregierung), den Beschluss

Normen

AVG §38;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 idF 2012/I/051;
VerfGG 1953 §88a Abs3;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-AusführungsG 2013;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §25a Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §25 Abs2;
VwGVG 2014 §25 Abs5;
VwGVG 2014 §31 Abs2;
VwGVG 2014 §31 Abs3;
VwGVG 2014 §32 Abs5;
VwGVG 2014 §34 Abs3;
VwGVG 2014 §54 Abs2;
VwRallg;
ZPO §425;
ZPO §515;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014050089.J00

 

Spruch:

gefasst.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die revisionswerbende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 21. Oktober 2008 wurde Z. als Bauwerberin und grundbücherlicher Miteigentümerin (Wohnungseigentümerin) der Liegenschaft S.-Gasse 41 in Wien gemäß § 70 der Bauordnung für Wien (BO) iVm § 68 leg. cit. und in Anwendung des Wiener Garagengesetzes die Bewilligung erteilt, auf dieser Liegenschaft eine näher beschriebene Bauführung vorzunehmen.

Am 29. Juni 2012 unterfertigten Z. und die revisionswerbende Partei einen Kaufvertrag, mit dem Z. ihre Miteigentumsanteile an die revisionswerbende Partei verkaufte.

Am 8. März 2013 langte beim Magistrat eine undatierte "Anzeige eines Bauwerberwechsels" gemäß § 124 Abs. 4 BO ein, womit der Wechsel von der bisherigen Bauwerberin Z. auf die revisionswerbende Partei als zukünftige Bauwerberin angezeigt wurde.

Am 11. März 2013 gab die revisionswerbende Partei der Baubehörde die P.-KG als Bauführerin und DI D. als Prüfingenieur bekannt, wobei die P.-KG am selben Tag eine nachträgliche Baubeginnsanzeige zum 22. Oktober 2012 erstattete.

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Döbling vom 26. Juni 2013 wurde Mag. F. gemäß § 123 AußStrG zum Sachwalter für Z. bestellt.

Mit Bescheid des Magistrates vom 20. November 2013 wurde gemäß § 127 Abs. 8a BO iVm § 127 Abs. 8 lit. b leg. cit. die Bauführung auf der genannten Liegenschaft eingestellt. Dieser Bescheid wurde sowohl gegenüber der revisionswerbenden Partei als Bauherrin und Grundmiteigentümerin als auch gegenüber Z. als Bauwerberin und Grundmiteigentümerin erlassen.

Dies begründete der Magistrat unter Hinweis auf sein Schreiben vom 9. August 2013 damit, dass im Hinblick auf die fehlende Geschäftsfähigkeit der Z. seit zumindest 29. Juni 2012 der angezeigte Bauwerberwechsel nicht rechtswirksam und somit Z. nach wie vor Bauwerberin sei. Da die Bauführerin und der Prüfingenieur von der revisionswerbenden Partei und nicht, wie gemäß § 124 Abs. 3 bzw. § 127 Abs. 3a BO vorgeschrieben, vom Bauwerber bekanntgegeben worden seien, gälten diese als nicht angezeigt und werde die Bauführung entgegen § 127 Abs. 8 lit. b leg. cit. durchgeführt.

Gegen diesen Bescheid erhob die revisionswerbende Partei Berufung.

Im weiteren Verfahren legte der Sachwalter dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG an die Stelle der Bauoberbehörde für Wien getretenen Verwaltungsgericht Wien mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2014 die von ihm namens Z. gegen die revisionswerbende Partei beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhobene Klagsschrift, in der Z. u.a. die Aufhebung des am 29. Juni 2012 abgeschlossenen Kaufvertrages begehrt, vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren über die genannte, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien erhobene Klage unterbrochen.

Dazu führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, dass die revisionswerbende Partei, sollte der Kaufvertrag vom 29. Juni 2012 wegen Geschäftsunfähigkeit von Z. nichtig sein, nicht Liegenschaftseigentümerin und daher auch nicht Bauwerberin wäre, sodass sich die Frage der Nichtigkeit des Kaufvertrages als eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstelle. Im Falle der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage stehe es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder die Vorfrage selbst zu beurteilen. Das Verwaltungsgericht müsste nach Lage der Dinge ein umfangreiches Ermittlungsverfahren führen, und es sei davon auszugehen, dass im Zivilverfahren mit einer wesentlichen Verzögerung gegenüber dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu rechnen sei. Im Interesse der Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis sei die Unterbrechung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geboten.

Das Verwaltungsgericht traf in diesem Beschluss keinen Ausspruch gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hinsichtlich der Zulässigkeit einer Revision und führte im Rahmen der im Beschluss enthaltenen Rechtsmittelbelehrung aus, dass gegen diesen verfahrensleitenden Beschluss gemäß § 88a Abs. 3 VfGG und § 25a Abs. 3 VwGG weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.

Die revisionswerbende Partei erhob gegen diesen Beschluss die vorliegende Revision mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Diese wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 16. September 2014 gemäß § 30a Abs. 1 VwGG mit der Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass eine abgesonderte Revision gegen einen verfahrensleitenden Beschluss nicht möglich sei.

Der Zurückweisungsbeschluss wurde an die revisionswerbende Partei am 29. September 2014 zugestellt.

Die revisionswerbende Partei brachte dagegen den am 10. Oktober 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangten Vorlageantrag ein (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Das Verwaltungsgericht legte die Revision und den Vorlageantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vor.

Der Magistrat erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.

II.

Auf Grund des rechtzeitigen Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Die §§ 25a, 30a, 30b und 34 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 lauten auszugsweise:

"Revision

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

...

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.

..."

"Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht § 30a. (1) Revisionen, die sich wegen

Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

...

(7) Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, sind die Abs. 1 bis 6 nicht anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat den anderen Parteien sowie im Fall des § 29 dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.

..."

"Vorlageantrag

§ 30b. (1) Soweit das Verwaltungsgericht die Revision bzw. den Fristsetzungsantrag als unzulässig zurückweist, kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses beim Verwaltungsgericht den Antrag stellen, dass die Revision bzw. der Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

..."

 

"Zurückweisung

 

 

§ 34. (1) Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, sind ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

(1a) Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. ...

..."

Nach der hg. Judikatur (vgl. etwa den Beschluss vom 24. Februar 2015, Ro 2014/05/0097) hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall - unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung, dass gegen seinen Beschluss eine (abgesonderte) Revision nicht zulässig sei, in dem Beschluss keinen Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG getroffen hat sowie eine Verfahrenspartei die Erhebung einer (abgesonderten) Revision dennoch für zulässig hält und eine solche erhebt.

Die vorliegende Revision wäre zulässig, wenn darin (gesondert) die Gründe für deren Zulässigkeit im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt würden (vgl. etwa den Beschluss vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077), weil der angefochtene Beschluss - entgegen der vom Verwaltungsgericht Wien vertretenen Auffassung - mit der im Folgenden angeführten Begründung keinen verfahrensleitenden Beschluss im Sinne des § 25a Abs. 3 VwGG darstellt und daher mit einer abgesonderten Revision bekämpft werden kann:

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (u.a.) die Bestimmungen des AVG mit der Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden.

Gemäß § 38 AVG idF BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Mit dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, wurde im VfGG (§ 88a Abs. 3), VwGG (§ 25a Abs. 3) und VwGVG (§ 25 Abs. 2 und 5, § 31 Abs. 2 und 3, § 32 Abs. 5, § 54 Abs. 2) der Begriff des "verfahrensleitenden Beschlusses" normiert und angeordnet, dass ein abgesondertes Rechtsmittel (Beschwerde, Revision) gegen solche Beschlüsse nicht zulässig ist. Weder im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 noch in den diesbezüglichen Materialien (vgl. ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP ) findet sich eine Definition des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss".

Nach der Absicht des Verfassungsgesetzgebers bei Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, soll sich das Revisionsmodell an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR. 24. GP  16 f: "Zu Art. 133"; ferner etwa den hg. Beschluss vom 24. Juni 2014, Ra 2014/05/0004). Für die Auslegung des Begriffes "verfahrensleitender Beschluss" kann somit auf die in der Zivilprozesslehre und höchstgerichtlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden. So führt etwa Bydlinski in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Vor §§ 425 ff ZPO Rz 10, aus, dass die in § 425 Abs. 2 ZPO genannten prozessleitenden Beschlüsse der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen, also keinen Selbstzweck haben und auch kein vom Verfahren losgelöstes Eigenleben zu entfalten vermögen; dazu gehören insbesondere alle im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme getroffenen richterlichen Anordnungen, wie etwa Ladungen, Aufträge zum Erlag eines Kostenvorschusses oder zur Vorlage von Urkunden oder Aufträge zur Mitwirkung an einem Sachverständigenbeweis.

Ein Beschluss ist, sobald er sich nicht mehr darin erschöpft, "der zweckmäßigen und erfolgreichen Formung und Ausführung des Verfahrens" zu dienen, sondern darüber hinausreichende Rechtswirkungen zu entfalten vermag, nicht mehr rein prozessleitender Natur und bindet das Gericht (vgl. Bydlinski in Fasching, Kommentar § 425 ZPO Rz 3 mwH auf Lehre und Rechtsprechung des OGH).

Maßgebend für die Anfechtungsmöglichkeit prozessleitender Beschlüsse nach der ZPO war für den Gesetzgeber, ob mit einer Beschränkung der Anfechtungsmöglichkeit für eine Verfahrenspartei ein nach Rechtschutzerwägungen erkennbarer Nachteil verbunden wäre (vgl. in diesem Zusammenhang nochmals Zechner in Fasching, Kommentar § 515 ZPO Rz 4; ferner etwa die zum Außerstreitgesetz ergangene Judikatur des OGH, RS 0006327).

Das VwGVG enthält - sieht man von seiner Regelung in § 34 Abs. 3 ab, die die Aussetzung eines Beschwerdeverfahrens wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängigen Revisionsverfahrens unter den in dieser Gesetzesbestimmung angeführten Voraussetzungen zulässt - keine ausdrückliche Bestimmung über die Zulässigkeit der Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage durch eine andere Verwaltungsbehörde oder ein (anderes) Gericht, sodass gemäß § 17 VwGVG insoweit die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles) anzuwenden sind.

Nach dem AVG sind gemäß § 38 leg. cit. ergangene Aussetzungsbescheide abgesondert bekämpfbar (vgl. dazu etwa die in Hengstschläger/Leeb, AVG zu § 38 Rz 51 ff zitierte hg. Judikatur).

Es ist nun unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kein sachlicher Grund dafür erkennbar, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die - in Abkehr von der bisher zu § 38 AVG ergangenen hg. Judikatur - nicht abgesondert bekämpfbar wäre. Gegen eine solche Beurteilung sprechen auch Rechtschutzüberlegungen, könnte sich doch ansonsten ein Antragsteller gegen eine Verfahrensaussetzung selbst dann nicht zur Wehr setzen, wenn damit ein jahrelanger Verfahrensstillstand verbunden und diese Entscheidung mit einem gröblichen Ermessensfehler (Ermessensüberschreitung oder Ermessensmissbrauch) belastet wäre.

Da somit ein gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangener Aussetzungsbeschluss nicht dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegt, hätte das Verwaltungsgericht im vorliegend angefochtenen Beschluss gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aussprechen müssen, ob dagegen die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Mangels eines solchen Ausspruches ist die vorliegende Revision als ordentliche Revision zu behandeln (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2014, Ro 2014/12/0037).

Die revisionswerbende Partei führt in der Revision (unter Punkt 4.) gesondert zur Frage der Zulässigkeit gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Wesentlichen aus, die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bestehe schon in der Frage, ob ein Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer vermeintlichen Vorfrage ein verfahrensleitender Beschluss sei oder nicht. Der Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, dass die Revision gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig sei, stelle eine krasse Fehlbeurteilung dar. Aus Gründen der Rechtssicherheit sei es daher erforderlich, dass der Verwaltungsgerichtshof diese Fehlbeurteilung behebe. Weiters sei festzuhalten, dass überhaupt keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu vorliege, was ein verfahrensleitender Beschluss sei. Es liege daher jedenfalls eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

Dazu ist Folgendes auszuführen:

Damit von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG gesprochen werden kann, muss sie sich inhaltlich auf eine durch die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes mögliche Rechtsverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht bewegen (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 23. April 2014, Ro 2014/07/0008). Ferner muss die Rechtsfrage für die Entscheidung über die Revision präjudiziell und nach dem Vorbringen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sein (vgl. etwa den bereits zitierten Beschluss, Ra 2014/05/0004). Erweist sich dieses Vorbringen als zutreffend, so ist die Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang allein aufgeworfene Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht vom Vorliegen eines verfahrensleitenden Beschlusses und damit der Unzulässigkeit einer Revision gegen den angefochtenen Beschluss schon aus diesem Grund ausgegangen ist, stellt keine solche den verfahrensgegenständlichen Ausetzungsbeschluss in der Sache betreffende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Es geht dabei vielmehr um eine eigene weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG, nämlich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für eine Revision.

Demzufolge war die Revision - in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss, der an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes tritt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2015, Ro 2014/05/0098, mwN), zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013.

Wien, am 24. März 2015

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