vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 88a VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 88a

(1) Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind die für deren Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Beschwerde ist nicht zulässig gegen:

  1. 1. Aussprüche gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985;
  2. 2. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9 VwGG;
  3. 3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3 VwGG;
  4. 4. Beschlüsse gemäß § 61 Abs. 2 VwGG.

(3) Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden.