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§ 88b VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

M. Bei Beschwerden wegen Verletzung in Rechten gemäß der DSGVO durch den Verfassungsgerichtshof

§ 88b.

Die §§ 84 und 85 GOG gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass über behauptete Verletzungen solcher Rechte durch den Verfassungsgerichtshof der Gerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40201335