VwGH Ro 2014/07/0008

VwGHRo 2014/07/000823.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des S B in H, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Osterwitzgasse 6/II, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 29. November 2013, 10- WWLG-47/6-2013, betreffend Minderheitenbeschwerde, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29. November 2013 wurde eine Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 9. April 2013, mit dem einer Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers nicht stattgegeben worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen.

In der dagegen (nach Zustellung des angefochtenen Bescheides am 5. Dezember 2013 und Durchführung eines Verfahrenshilfeverfahrens fristgerecht) am 11. März 2014 erhobenen Revision bringt der Revisionswerber zur "Frage der Zulässigkeit der gegenständlichen Revision" ausdrücklich vor, zu der mit dem angefochtenen Bescheid aufgeworfenen Rechtsfrage gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit dem angefochtenen Bescheid, mit dem die Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Holzgruppe V (über eine neue Waldordnung und neue Verwaltungsregelungen) abgewiesen worden war, werde der Regulierungsurkunde vom 30. Juli 1929, der Waldordnung der Holzgruppe V und § 10 Abs. 3 K-WWLG widersprochen und dadurch in das Eigentumsrecht der Agrargemeinschaft Tauernberg und Rossbachalpe eingegriffen.

In der weiteren Begründung der Revision folgen Ausführungen des Revisionswerbers dazu, weshalb der angefochtene Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und in inhaltlicher Hinsicht rechtswidrig sei.

Eine Revision nach § 4 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), welche sich gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z. 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (etwa - wie im vorliegenden Fall - eines Landesagrarsenates) richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Entsprechend § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat der Revisionswerber im vorliegenden Fall - wie oben wiedergegeben - gesondert die Gründe ausgeführt, warum nach seinem Dafürhalten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.

Ob die vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Ro 2014/07/0016).

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Damit von einer Rechtsfrage gesprochen werden kann, der im Beschwerdefall im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, muss sie sich inhaltlich auf eine durch den angefochtenen Bescheid mögliche Rechtverletzung beziehen und sich daher innerhalb der Sache des Verwaltungsverfahrens bewegen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist der (im Instanzenzug erfolgte) Abspruch über eine Minderheitenbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss der Vollversammlung der Holzgruppe V. Die vom Beschwerdeführer als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung genannten Aspekte, die im Übrigen den Inhalt des rechtskräftigen Bescheides der Agrarbezirksbehörde vom 13. Oktober 2010 nicht berücksichtigen, stehen aber mit den dem Beschwerdeführer als Mitglied der Holzgruppe V zukommenden Rechten (und ihrer möglichen Verletzung) in keinem Zusammenhang. Darüber hinaus bleibt offen, inwieweit die vom Beschwerdeführer genannten Aspekte des angefochtenen Bescheides eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hätten.

Mit dem wiedergegebenen Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision hat der Revisionswerber daher eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt.

Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 23. April 2014

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