VwGH Ro 2014/06/0077

VwGHRo 2014/06/007728.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision des Dr. A in B, vertreten durch Dr. Johannes Margreiter, Rechtsanwalt in 6060 Hall in Tirol, Pfarrplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Juni 2014, Zl. LVwG-2014/39/1161-3, betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: Bürgermeister der Gemeinde B), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Der Revisionswerber beantragte mit Bauansuchen vom 25. November 2013 die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage mit acht Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf einem näher bezeichneten Grundstück. Im Einreichplan der Tiefgarage sind 18 Stellplätze (davon zwei für Behinderte geeignet) ausgewiesen.

Der mitbeteiligte Bürgermeister der Gemeinde B erteilte mit Bescheid vom 6. März 2014 die beantragte Bewilligung nach Maßgabe der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Pläne und Projektunterlagen unter Auflagen (Spruchpunkt I.). Auflage 14. lautet: "Die beiden Besucherstellplätze sind ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten sind sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen (Hervorhebung im Original)." Spruchpunkt "II. Stellplätze" lautet wie folgt: "Gemäß § 8 Abs. 1 TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B wird festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze erforderlich sind. 18 Stellplätze werden auf eigenem Grund (Gp 8279/6, KG B) errichtet/nachgewiesen. Die beiden Besucherstellplätze sind ständig frei zugänglich zu halten (Hinweis bei der Einfahrt) und als solche zu kennzeichnen. Im Parifizierungsgutachten sind sie als allgemeine Stellplätze aufzunehmen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Diese richtete sich nur gegen die Auflage 14. in Spruchpunkt I. sowie gegen den letzten und vorletzten Satz des Spruchpunktes II.

2. Mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. Juni 2014 wurde in Stattgebung der Beschwerde des Revisionswerbers die Auflage 14. in Spruchpunkt I. und der dritte und vierte Satz in Spruchpunkt II. ersatzlos gestrichen. Der erste Satz des Spruchpunktes II. wurde wie folgt neu formuliert:

"Gemäß § 8 Abs. 1 TBO 2011 in Verbindung mit der Stellplatzverordnung der Gemeinde B wird festgelegt, dass für dieses Bauvorhaben für die ständigen Benützer und Besucher 18 Stellplätze (davon zwei für die Besucher der baulichen Anlage) erforderlich sind."

Zur Begründung führte das Landesverwaltungsgericht (soweit wesentlich) aus, § 8 Abs. 5 TBO 2011 räume den Gemeinden die Verordnungsermächtigung ein, die Anzahl der erforderlichen Abstellmöglichkeiten für bestimmte Arten von baulichen Anlagen unter Bedachtnahme auf die örtlichen Erfordernisse festzulegen. Damit werde die Festlegung einer nach dem Benutzerkreis unterschiedenen Anzahl an Abstellmöglichkeiten zum zulässigen Regelungsgegenstand derartiger Verordnungen gemacht. Die Gemeinde B habe in der (mit Beschluss des Gemeinderates vom 1. September 1988, geändert durch die Beschlüsse vom 23. Juli 1998, vom 28. Jänner 1999 und vom 6. Februar 2003, erlassenen) Stellplatzverordnung von dieser Ermächtigung gesetzeskonform Gebrauch gemacht, indem sie pro Wohnung eine bestimmte Stellplatzanzahl sowie ausgehend von dieser eine prozentual zu errechnende Anzahl an Besucherparkplätzen festlege. Über eine verpflichtende Festschreibung der notwendigen Anzahl von Abstellmöglichkeiten hinaus biete weder § 8 TBO 2011 noch die auf ihrer Grundlage erlassene Stellplatzverordnung der Gemeinde B eine zulässige Rechtsgrundlage. Im Umfang der Anfechtung sei daher der Beschwerde Folge zu geben. Infolge Streichung des letzten und vorletzten Satzes des Spruchpunktes II. sei die Festlegung zweier Besucherparkplätze (ersatzweise) in den ersten Satz des Spruchpunktes II. aufzunehmen gewesen. Eine subjektive Rechtsverletzung des Revisionswerbers durch Festlegung von zwei Besucherparkplätzen könne überdies auch insofern nicht erkannt werden, als deren Errichtung durch ausdrückliche Ausweisung in den Einreichplänen (weiterhin) Gegenstand des an die Baubehörde herangetragenen Bauwillens des Revisionswerbers sei.

Letztlich erklärte das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision mit der Begründung für zulässig, hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Beurteilung der Zulässigkeit der nach dem Adressatenkreis differenzierenden zahlenmäßigen Festlegung von Abstellmöglichkeiten in Anwendung des § 8 Abs. 1 und 5 TBO 2011 sowie zur Frage der Zulässigkeit weiterer derartiger einschränkender Vorschreibungen nach dieser Bestimmung liege eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor.

3. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen unter anderem ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wenn sie sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG gebunden.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die behauptete fehlende Rechtsprechung ist im obigen Sinne nicht relevant. Die Baubewilligung wurde antragsgemäß für das eingereichte Vorhaben erteilt. Die Anzahl der für das Bauvorhaben erforderlichen Stellplätze ergibt sich aus § 8 TBO 2011 in Verbindung mit der bezogenen Stellplatzverordnung der Gemeinde B; durch die Aufschlüsselung der Stellplätze wurde keine Widmung des einzelnen Stellplatzes ausgesprochen. Die Frage, ob weitere einschränkende Vorschreibungen zulässig sind, stellt sich fallbezogen nicht.

Auch in der ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet. In der Revision werden keine Gründe für deren Zulässigkeit in diesem Sinne gesondert aufgezeigt.

5. Aus diesen Erwägungen war daher die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 28. November 2014

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