98. Bundesgesetz, mit dem das Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Öffnung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf Flughäfen (Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz), BGBl. I Nr. 97/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 149/2006, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Z 1 wird nach dem Wort „verfügt“ ein Beistrich gesetzt und es werden danach die Worte „oder ein Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird“ angefügt.
2. Im § 1 Z 2 wird die Zitierung „§ 62 Luftfahrtgesetz“ durch die Zitierung „§ 62 Abs. 3 LFG“ ersetzt.
3. § 1 Z 6 lautet:
- „6. Dienstleister ist jeder gemäß § 7 zugelassene Unternehmer (§ 1 Abs. 1 und 2 des Unternehmensgesetzbuches, BGBl. I Nr. 120/2005), der einen oder mehrere Bodenabfertigungsdienste für Dritte erbringt;“
4. Im § 1 Z 8 wird die Wortfolge „Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr als oberste Zivilluftfahrtbehörde“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ ersetzt.
5. Im § 2 Abs. 2 werden die Worte „hat nachzuweisen“ durch die Worte „und die Dienstleister haben nachzuweisen“ sowie jeweils das Wort „seinen“ durch „ihren“ ersetzt.
6. § 3 Abs. 1 und 2 lautet:
„(1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen die Bodenabfertigungsdienste
- 1. entweder selbst durchführen oder
- 2. von einem Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
(2) Als Dienstleister dürfen von der Genehmigungsbehörde nur jene Unternehmer gemäß § 7 zugelassen werden, die
- 1. die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates besitzen und, falls ihr Wohnsitz nicht im Inland gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben, oder
- 2. eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates gegründete juristische Person sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen Union oder eines durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellten Staates haben sowie, falls diese keinen zur Empfangnahme von Urkunden befugten Vertreter mit Wohnsitz im Inland haben, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland bestellt haben.“
7. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Ein Unternehmer, welcher Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan spätestens acht Wochen vor Beginn die Art und den Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Dasselbe gilt für die Beendigung einer Selbstabfertigung. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde binnen zwei Wochen ab Einlangen dieser Meldungen darüber zu berichten. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.“
8. Im § 4 Abs. 3 entfällt der erste Satz.
9. Im § 4 Abs. 3 entfällt das Wort „zweiter“.
10. § 5 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Betrieb der Anlagen gemäß Abs. 1 darf an einen Dritten übertragen werden, wenn dadurch die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet wird.“
11. § 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende zentrale Infrastruktureinrichtungen, welche nicht im Eigentum des Leitungsorganes stehen, sind von der Bestimmung des Abs. 1 ausgenommen. Der Betrieb dieser Anlagen darf an einen Dritten übertragen werden, wenn die Betriebssicherheit des Flughafens nicht gefährdet ist und das Leitungsorgan der Übertragung zugestimmt hat. Diese Zustimmung darf nur aus Gründen der Gefährdung der Betriebssicherheit verweigert werden. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.“
12. In der Überschrift zu § 6 wird das Wort „Auswahlverfahren“ durch das Wort „Auswahl“ ersetzt.
13. Im § 6 Abs. 3 werden nach den Worten „diskriminierend sein“ die Worte „und sind vom Leitungsorgan im Einvernehmen mit der Genehmigungsbehörde festzulegen sowie elektronisch im Internet zur Abfrage bereitzuhalten“ angefügt.
14. Im § 6 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
15. Im § 6 werden nach Abs. 4 folgende Abs. 4a bis 4c eingefügt:
„(4a) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 Z 1 bis 3 nicht vor, hat die Auswahl der Dienstleister durch die Genehmigungsbehörde unter Berücksichtigung der in den Abs. 2 und 3 normierten Voraussetzungen und Kriterien nach Anhörung des Nutzerausschusses und des Leitungsorganes zu erfolgen. In diesem Fall gilt die Bewerbung im Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 1 gleichzeitig als Antragstellung für eine Zulassung gemäß § 7. Über das Ergebnis der Auswahl ist mit dem Bescheid gemäß § 7 abzusprechen. Parteien dieses Verfahrens sind alle Unternehmer, die sich an der Ausschreibung gemäß Abs. 1 beteiligt haben. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 4b vollständig vorgelegt haben.
(4b) Das Leitungsorgan hat in der Ausschreibung gemäß Abs. 1 eine angemessene Frist zur Vorlage der zur Beurteilung der Kriterien gemäß Abs. 3 erforderlichen Unterlagen festzulegen. Diese Frist kann auf Grund eines begründeten Ersuchens eines oder mehrerer Bewerber oder von Amts wegen von der Genehmigungsbehörde ein Mal verlängert werden. Die Fristverlängerung gilt für alle Bewerber und ist gemäß Abs. 1 erster Satz öffentlich kundzumachen.
(4c) Von den Parteien nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 4b vorgenommene Verbesserungen der vorgelegten Unterlagen dürfen für die Entscheidungsfindung nicht herangezogen werden.“
16. Im § 6 Abs. 5 werden im ersten Satz die Worte „dem Auswahlverfahren nach den Abs. 1 bis 4“ durch die Worte „der Auswahl“ ersetzt.
17. Im § 6 Abs. 5 werden im zweiten Satz die Worte „ohne dieses Verfahren“ durch die Worte „ohne Auswahl“ ersetzt.
18. § 7 Abs. 1 lautet:
„(1) Bodenabfertigungsdienste dürfen nur mit einer Bewilligung der Genehmigungsbehörde erbracht werden. Im Falle eines Bodenabfertigungsdienstes auf einem Militärflugplatz, der gemäß § 62 Abs. 3 LFG für Zwecke der Zivilluftfahrt benützt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.“
19. Im § 7 Abs. 2 Z 4 werden die Worte „bis zu einem Höchstbetrag von 43 603 700“ durch die Worte „mit einem Mindestbetrag von 25 Millionen“ ersetzt.
20. Im § 7 Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 5 durch das Wort „und“ ersetzt und danach folgende Z 6 angefügt:
- „6. im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 die Auswahlkriterien am besten erfüllt.“
21. Nach § 7 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Im Falle einer durchzuführenden Auswahl gemäß § 6 sind in der Begründung der Bewilligung die Vorteile und Merkmale des ausgewählten Bewerbers sowie die Gründe für die nicht erfolgte Auswahl der anderen Bewerber darzulegen, sofern nicht die Bekanntgabe dieser Informationen öffentlichen Interessen oder den berechtigten Geschäftsinteressen der Bewerber widersprechen würde.“
22. Im § 7 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anhörungsverpflichtungen gemäß § 6 Abs. 4a bleiben unberührt.“
23. Im § 7 Abs. 6 werden nach dem Wort „Flughafenbetriebes“ die Worte „und im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.
24. Im § 7 entfällt der Abs. 7 und der bisherige Abs. 8 wird als Abs. 7 bezeichnet. Danach wird folgender neuer Abs. 8 angefügt:
„(8) Wird ein für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf erforderlicher Bodenabfertigungsdienst auf Grund fehlender Zulassung gemäß § 7 nicht erbracht, hat das Leitungsorgan die Erbringung dieses Bodenabfertigungsdienstes ersatzweise bis zur rechtskräftigen Erteilung einer Zulassung gemäß § 7 unterbrechungslos zu gewährleisten.“
25. Im § 8 Abs. 1 Z 2 wird die Zitierung „§ 7 Abs. 7“ durch die Zitierung „§ 7 Abs. 6“ ersetzt.
26. § 8 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. wenn die gemäß § 14a Abs. 3 aufgetragenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden, oder“
27. Im § 9 Abs. 1 werden nach dem Wort „Flughafenbetriebes“ die Worte „oder die Sicherheit der Luftfahrt“ eingefügt.
28. Im § 10 Abs. 2 werden die Worte „vom Leitungsorgan“ durch die Worte „von den Betreibern der zentralen Infrastruktureinrichtungen (§ 5 Abs. 1 bis 3)“ ersetzt.
29. Im § 10 Abs. 2 wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:
„Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen haben den Infrastrukturtarif sowie dessen Änderungen der Genehmigungsbehörde spätestens zwei Monate vor der jeweiligen Wirksamkeit zur Bewilligung vorzulegen. Die Genehmigungsbehörde hat die Bewilligung zu versagen, wenn die zur Festlegung des Infrastrukturtarifes vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten worden sind. Verabsäumt der Betreiber die Festlegung eines ordnungsgemäßen Infrastrukturtarifes oder die Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung, hat die Genehmigungsbehörde unbeschadet der Bestimmungen des § 14a Abs. 3 mit Verfahrensanordnung eine angemessene Frist zur Festlegung des rechtmäßigen Infrastrukturtarifes oder zur Vorlage des Infrastrukturtarifes zur Genehmigung anzuordnen. Kommt der Verpflichtete dieser Anordnung nicht fristgerecht nach, hat die Genehmigungsbehörde ersatzweise mit Bescheid einen Infrastrukturtarif nach sachgerechten, objektiven, transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien festzulegen.“
30. Im § 11 Abs. 4 werden nach dem Wort „Leitungsorgan“ die Worte „sowie im Falle des § 10 Abs. 2 die jeweiligen Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtung“ eingefügt.
31. Im § 12 werden nach den Worten „das Leitungsorgan,“ die Worte „die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen,“ eingefügt.
32. Nach § 14 werden folgende §§ 14a bis 14c jeweils samt Überschrift eingefügt:
„Betriebsablauf und Aufsicht
„§ 14a. (1) Die Betreiber der zentralen Infrastruktureinrichtungen sowie die Dienstleister und Selbstabfertiger haben ihren Betrieb so einzurichten und zu gestalten, dass der ordnungsgemäße Betriebsablauf auf dem Flughafen und das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt nicht beeinträchtigt werden.
(2) Die in Abs. 1 genannten Unternehmen unterliegen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung und Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Genehmigungsbehörde und haben dieser jede erforderliche Auskunft über ihren Betrieb zu erteilen sowie, falls erforderlich, den Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten zu gewähren. Die Bestimmung des § 141 LFG bleibt unberührt, die Bestimmungen des § 136 Abs. 3 und 6 sowie des § 141a LFG sind anzuwenden.
(3) Die Genehmigungsbehörde hat den in Abs. 1 genannten Unternehmen mit Bescheid jene Maßnahmen aufzuerlegen, die zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der Luftfahrt oder zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Betriebsablaufes auf dem Flughafen erforderlich sind.
Strafbestimmungen
§ 14b. Wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt oder zuwiderhandeln versucht, begeht, wenn nicht ein gerichtlich strafbarer Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
Verweisungen
§ 14c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
33. Im § 15 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) § 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, 2 und 4, § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 2 und 3, die Überschrift zu § 6, § 6 Abs. 3, 4, 4a bis 4c und 5, § 7 Abs. 1, 2, 2a und 5 bis 8, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4, § 12, die §§ 14a bis 14c jeweils samt Überschrift und § 17a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2007, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(5) Am 1. Jänner 2008 wirksame Infrastrukturtarife, für die keine Genehmigung gemäß § 10 vorliegt, sind bis längstens 1. Februar 2008 der Genehmigungsbehörde zur Bewilligung vorzulegen.“
34. Nach § 17 wird folgender § 17a samt Überschrift angefügt:
„Bezugnahme auf Richtlinien
§ 17a. Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 272 vom 23.10.1996 S. 36, umgesetzt.“
Fischer
Molterer
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