Normen
AVG §59 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §12 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §12 Abs2;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
AVG §59 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §10 Abs3 litb;
NatSchG Krnt 1986 §12 Abs1;
NatSchG Krnt 1986 §12 Abs2;
VwGG §24 Abs3 idF 1997/I/088;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 17. März 1998 versagte die Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die bereits durchgeführte Anschüttung auf Teilflächen der Parzellen Nr. 781, 782 und 770/4 sowie für die noch geplante Anschüttung von Teilflächen der Parzellen Nr. 780, 781, 782 und 770/4, alle KG F. Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, die auf den Grundstücken Nr. 781, 782 und 770/4 bereits durchgeführte Anschüttung im Ausmaß von 2.493 m2 bis 30. April 1998 auf näher umschriebener Art und Weise zu entfernen.
Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 5 Abs. 1 lit. b, 8, 9, 10 Abs. 3 lit. b und 12 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 (Krnt NatSchG), Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Bewilligung zur Vornahme von Anschüttungen auf den Parzellen Nr. 781, 782 und 770/4, KG F., entsprechend dem vorgelegten, mit Genehmigungsvermerk versehenen Absteckplan vom 28. August 1997, der einen wesentlichen Teil dieses Bescheides bilde, unter Vorschreibung nachstehender Auflagen erteilt:
"1. Die Anschüttungen auf den genannten Parzellen sind plangemäß auszuführen.
2. Auf den Parzellen 780 und 781, KG F., ist ein Ersatzbiotop im Ausmaß von ca. 4.500 m2 herzustellen. Mindestens die Hälfte der Fläche ist als offene Wasserfläche oder vernäßte Zone zu gestalten.
3. Hinsichtlich der Planung und Ausgestaltung des Ersatzbiotopes ist ein geeigneter Fachmann zu beauftragen, welcher sich mit der Abteilung 20 - fachlicher Naturschutz abzusprechen hat.
4. Als endgültiger Fertigstellungstermin für das Ersatzbiotop wird der 31. August 1999 festgelegt."
Ferner enthält der Spruch folgende "Feststellungen unter Bezugnahme auf § 12 des Kärntner Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 54/1986 i.d.g.F.":
"Die von den Anschüttungen vernichteten bzw. beinträchtigten Feuchtflächen sind im Verhältnis 1 : 1 durch gleichwertige Ersatzlebensräume zu ersetzen. Für jene zerstörten bzw. beeinträchtigten Flächen, für die keine Ersatzlebensräume zur Verfügung gestellt werden können, ist ein entsprechender Geldbetrag durch den Berufungswerber zu entrichten, dessen Höhe unter Beiziehung von Sachverständigen bescheidgemäß durch die Landesregierung vorgeschrieben werden wird."
Nach der Begründung habe die belangte Behörde im Rahmen eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens die Fachabteilung für Naturschutz um die Abgabe einer Stellungnahme zu den beantragten bzw. bereits getätigten Anschüttungen ersucht. Der Amtssachverständige für Naturschutz habe im diesbezüglichen Gutachten vom 8. Juli 1998 darauf hingewiesen, dass es sich bei den von der Anschüttung betroffenen Flächen um den nördlichen Rand des so genannten "Faschinger Mooses" handle. Sämtliche betroffene Flächen seien vor der erfolgten Anschüttung Feuchtflächen gewesen. Auf Grund der massiven Anschüttung sei die ursprüngliche Feuchtvegetation derzeit nicht mehr sichtbar. Nach der Biotopkartierung der Stadtgemeinde F. lägen die Biotope Nr. 210 und 211 im Bereich der verschütteten bzw. zur Verschüttung vorgesehenen Grundstücke. Dabei handle es sich zum einen um ein Niedermoor vom Typ Hochstaudenflour (Biotop Nr. 210: Grundstücke Nr. 781, 782 und 770/4), zum anderen um ein Feuchtgebüsch vom Typ des Aschweidengebüsches (Grundstück Nr. 782). Beide Biotoptypen wiesen Merkmale der Verbrachung ehemals landwirtschaftlich genutzter Flächen auf. Ihre wertbestimmenden besonderen Merkmale lägen laut Biotopkartierung vor allem im vorhandenen Torfboden, der Strukturvielfalt der Vegetation, der Biotopgröße, ihrer Eignung als Wildruhezone sowie auch auf Grund der Lage am Rande des "Faschinger Mooses" in ihrer Bedeutung als Pufferzone für die inneren Bereiche des Moores. Die konsenslosen bzw. noch geplanten Anschüttungen hätten gravierende, nachhaltige Beeinträchtigungen des Gefüges des Naturhaushaltes im betroffenen Lebensraum zur Folge. Das "Faschinger Moos" sei der Lebensraum von jedenfalls 365 konkret zu benennenden Arten. Durch die Anschüttungen würde der Lebensraum dieser Arten teils direkt zerstört, teils nachhaltig beeinträchtigt. Das "Faschinger Moos" sei Lebensraum für 45 gefährdete und 19 in Kärnten geschützte Arten. Mit der Verschüttung von insgesamt 4.529 m2 Moorfläche werde für diese gefährdeten und geschützten Arten zum einen ein wesentlicher Teil ihres Lebensraumes direkt vernichtet, zum anderen komme es zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des verbleibenden Lebensraumes, da sich die von äußeren Störungseinflüssen beeinträchtigte Pufferzone um mindestens 45 m weiter in Richtung des zentralen Teiles des Biotops verschiebe.
Dieses Gutachten sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs zur Gegenäußerung übermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe in der darauf folgenden Stellungnahme im Wesentlichen die Auffassung vertreten, das Grundstück Nr. 770/4 sei laut Absteckplan nur zu einem äußerst geringen Anteil von der Anschüttung betroffen. Er habe sich bereit erklärt, einen Teil seines Grundbesitzes als Biotop zur Verfügung zu stellen, um einen Ausgleich für etwaige Beeinträchtigungen zu schaffen. Hinsichtlich seines wirtschaftlichen Interesses an der Errichtung einer neuen Halle auf den angeschütteten Grundstücken habe er auf das vorgelegte Betriebskonzept und seine früheren Ausführungen verwiesen. Auf längere Sicht sei es für die Erhaltung seines Betriebes unbedingt erforderlich, eine Vergrößerung der Betriebsstätte vorzunehmen, um so konkurrenzfähig und subventionsunabhängig zu bleiben.
Die belangte Behörde habe ferner die Abteilung - Finanzen und Wirtschaft um Abgabe eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens ersucht. Nach dem Gutachten dieser Abteilung vom 22. Oktober 1998 sei die Vergrößerung der Betriebsstätte des Beschwerdeführers aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine notwendige Voraussetzung für die Zukunftssicherung des Unternehmens. Die geplante neue Halle im Ausmaß von ca. 1.300 m2 solle als Schauraum für neue und zum Teil gebrauchte Geräte dienen. Eine Weiterführung des Betriebes in der bestehenden Form würde die Aufnahme zusätzlicher Produkte sowie die Durchführung von Reparaturen an größeren landwirtschaftlichen Geräten wesentlich erschweren und damit eher eine stagnierende Wirkung haben.
In der darauf folgenden Stellungnahme vom 12. November 1998 habe der Beschwerdeführer nochmals auf die betriebswirtschaftliche Situation seines Unternehmens verwiesen und die Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Halle hervorgehoben.
Anlässlich eines Ortsaugenscheines am 4. Dezember 1998 sei vom Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt worden, dass die Parzellen 780 und 781 grundsätzlich für die Anlage eines Ersatzbiotopes geeignet seien. Es sei vereinbart worden, hinsichtlich der Planung und Ausgestaltung des Ersatzbiotopes einen Fachmann für Landschaftsplanung zu beauftragen, welcher sich zwecks Absprache der naturschutzgemäßen Vorgaben mit der Fachabteilung für Naturschutz in Verbindung setzen werde. Nach Vorliegen eines Gestaltungsplanes werde das Ausmaß jener Flächen feststehen, welche nicht direkt in der Natur ersetzbar seien und für welche ein entsprechender Geldbetrag zu entrichten sein werde.
Nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen vertrat die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen die Auffassung, auf Grund der nachgewiesenen nachhaltigen Beeinträchtigung des Gefüges des Naturhaushaltes dürfe eine Ausnahmebewilligung vom Verbot des Eingriffes in die betroffene Feuchtfläche nur erteilt werden, wenn das öffentliche Interesse an der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten sei als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen. Das öffentliche Interesse an den Schüttungsmaßnahmen manifestiere sich in der Erhaltung eines Nahversorgungsbetriebes. Die Errichtung einer neuen Halle auf den angeschütteten Flächen sei die einzige Möglichkeit, den bestehenden Betrieb des Beschwerdeführers zu erweitern. Dies sei zur Absicherung der betrieblichen Existenz unbedingt erforderlich. Derzeit gebe es im Bezirk F. nur mehr zwei Landmaschinenhändler mit Reparaturwerkstätte. Auf Grund der unbedingten Notwendigkeit der Errichtung einer neuen Halle sei das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen als überwiegend zu werten. Im Sinne des § 12 Krnt NatSchG sei dem Beschwerdeführer die Bereitstellung eines Ersatzbiotops im Ausmaß der zerstörten Feuchtfläche vorzuschreiben gewesen. Über die Höhe eines noch zu entrichtenden Geldbetrages werde nach Feststehen des Ausmaßes des bereitgestellten Ersatzbiotops abgesprochen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Vornahme von Anschüttungen (u. a.) gemäß § 10 Abs. 3 lit. b Krnt NatSchG unter Vorschreibung verschiedener Auflagen erteilt. Nach der genannten Bestimmung dürfen Ausnahmen von den Verboten des § 8 (Schutz der Feuchtgebiete) bewilligt werden, wenn das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung des Feuchtgebietes vor störenden Eingriffen.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Auflagen.
Bilden die Auflagen mit dem Hauptinhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides eine untrennbare Einheit, ist eine Anfechtung der Auflagen allein nicht möglich; von der Anfechtung ist vielmehr der gesamte Bescheid erfasst, was zur Folge hat, dass die Rechtswidrigkeit eines Teiles der Auflagen auch die Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung nach sich zieht (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 26. Februar 1998, Zl. 97/07/0204).
In der Beschwerde wird unter anderem vorgebracht, der Beschwerdeführer sei - wenn überhaupt - nur in der Lage, ein Ersatzbiotop im Ausmaß von ca. 500 m2 zur Verfügung zu stellen. Demnach würde sich noch eine Restfläche von ca. 4.000 m2 ergeben, für die der Beschwerdeführer einen Geldbetrag nach § 12 Abs. 2 Krnt NatSchG zu entrichten hätte. Über die Höhe dieses Geldbetrages werde im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen. Nach Auskunft des Amtes der Kärntner Landesregierung würden pro m2 etwa S 200,-- in Rechnung gestellt werden, was einem Betrag von ca. S 800.000,-- nahe komme. Einen solchen Betrag könne er jedoch nicht aufbringen, dies würde den finanziellen Ruin seines Betriebes nach sich ziehen. Auf Grund des Fehlens dieses entscheidenden Spruchteiles sei er gar nicht in der Lage, sich über den tatsächlichen Umfang bzw. die Geltung des bekämpften Bescheides ein Bild zu machen.
Bereits diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.
Der mit "Ersatzlebensräume" überschriebene § 12 Krnt NatSchG hat folgenden Inhalt:
"(1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs 7 oder des § 10 Abs 1, 2 oder 3 lit b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2) Ist eine Vorschreibung nach Abs 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden."
Nach § 59 Abs. 1 AVG idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteienanträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
Die Zulässigkeit eines Teilbescheides setzt nach dem Gesetz voraus, dass jeder der getrennten Bescheidpunkte für sich allein und ohne inneren Zusammenhang mit anderen Punkten einem gesonderten Abspruch zugänglich ist. Dies ist jedoch dann nicht der Fall, wenn ein Bescheidpunkt die notwendige Grundlage (Vorstufe) für den weiteren Bescheidinhalt darstellt (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 22. Juni 1993, Zl. 92/07/0117; ferner die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 59 AVG wieder gegebene Rechtsprechung).
Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall gegeben, da erst nach Vorschreibung eines geeigneten Ersatzlebensraumes bestimmter Größe feststeht, inwiefern noch die Vorschreibung eines Geldbetrages nach § 12 Abs. 2 leg. cit. erforderlich sein könnte. So lange ein solcher Geldbetrag nicht feststeht, ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, sich über Inhalt und Umfang der erteilten Bewilligung ein klares Bild zu machen.
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, belastete sie insofern den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Ein Ersatz der geltend gemachten Stempelmarken (für die Ausfertigungen des Beschwerdeschriftsatzes) und der Beilagengebühr (für die der Beschwerde beigelegten Urkunden) war nicht zuzuerkennen, da diese im Hinblick auf die Eingabengebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 nicht zu entrichten waren (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 10. November 1998, Zl. 97/11/0318, und vom 24. Jänner 2000, Zl. 2000/16/0400).
Wien, am 27. August 2000
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