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BGBl I 145/2017

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Bundesgesetz: Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017
(NR: GP XXV IA 2285/A S. 197. BR: S. 872.)
[CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32014L0066 ]

145. Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes

Das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 43 folgende Einträge eingefügt:

㤠43a.

„Niederlassungsbewilligung - Künstler“

§ 43b.

„Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43c.

„Niederlassungsbewilligung - Forscher“

§ 43d.

Aufnahmevereinbarung“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 58:

㤠58.

Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 58 folgender Eintrag eingefügt:

㤠58a.

Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates“

4. Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu §§ 61, 67 und 68.

5. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Aufenthaltsrechts“ die Wortfolge „und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a)“ eingefügt.

6. In § 2 Abs. 1 Z 15 entfällt die Wortfolge „einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung,“.

7. In § 2 Abs. 3 und in § 45 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

8. In § 3 Abs. 1 entfällt die Wendung „in seinem Namen“.

9. § 8 Abs. 1 Z 9 und 10 lauten:

  1. „9. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Künstler“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt;
  2. 10. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, berechtigt;“

10. Nach § 8 Abs. 1 Z 10 werden folgende Z 11 und 12 angefügt:

  1. „11. Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung - Forscher“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für eine Forschungseinrichtung berechtigt;
  2. 12. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).“

11. In § 8 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 Z 10“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 12“ ersetzt.

12. In § 10 wird in Abs. 3 Z 1 die Wortfolge „eine weitere Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung“ durch die Wortfolge „ein weiterer Aufenthaltstitel oder eine weitere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts“ ersetzt.

13. § 10 Abs. 3 Z 8 entfällt.

14. In § 11 Abs. 2 wird in Z 5 die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt und in Z 6 der Punkt durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.“

15. In § 11 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 6“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1 bis 7“ ersetzt.

16. In § 11 Abs. 4 lautet Z 2:

  1. „2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

17. In § 11 Abs. 5 entfällt der Beistrich nach dem Klammerzitat „(§ 2 Abs. 1 Z 15)“.

18. In § 11 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 2 bis 4“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 2 und 4“ ersetzt.

19. In § 12 Abs. 7 wird nach dem Wort „ausgeschöpft“ die Wortfolge „oder - wenn auch nicht rechtskräftig - zugeteilt“ eingefügt.

20. § 19 Abs. 10 lautet:

„(10) Erteilt ein Verwaltungsgericht des Landes einen Aufenthaltstitel, so hat die Behörde die Herstellung einer Aufenthaltstitelkarte zu beauftragen und diese auszufolgen.“

21. In § 20 Abs. 1a wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9, 10 oder 11“ ersetzt.

22. In § 21 Abs. 2 lauten Z 4 und Z 5:

  1. „4. Kinder im Fall der Familienzusammenführung binnen sechs Monaten nach der Geburt, soweit der Zusammenführende, dem die Pflege und Erziehung zukommt, rechtmäßig aufhältig ist;
  2. 5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;“

23. In § 21 Abs. 2 Z 6 wird die Wortfolge „Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67)“ durch die Wortfolge „ „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ (§ 43c)“ ersetzt.

24. § 21 Abs. 2 Z 8 bis 10 lautet:

  1. „8. Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 - PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
  2. 9. Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und
  3. 10. Drittstaatsangehörige, die über einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 58a) verfügen.“

25. In § 21 Abs. 6 wird das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 10, Abs. 3 und 5“ durch das Zitat „Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5“ ersetzt.

26. Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Abs. 2 bis 6 gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) beantragen.“

27. In § 21a Abs. 1 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt und entfallen die Wortfolgen „oder Kurszeugnisses“ und „oder das Kurszeugnis“.

28. In § 21a Abs. 2 wird das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8“ durch das Zitat „§ 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10“ ersetzt.

29. § 21a Abs. 3 lautet:

„(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder
  2. 2. der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“

30. In § 21a Abs. 4 Z 2 wird nach der Wortfolge „einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen“ die Wortfolge „ ; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen“ eingefügt und entfällt am Ende der Ziffer das Wort „oder“.

31. In § 21a Abs. 4 Z 3 wird das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42 oder 45 Abs. 1“ durch das Zitat „§§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1“, die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ innehatte, sind.“ durch die Wortfolge „einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,“ ersetzt und folgende Z 4 und 5 angefügt:

  1. „4. die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder
  2. 5. die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.“

32. In § 21a Abs. 6 und 7 entfällt jeweils die Wortfolge „und Kurszeugnisse“.

33. § 23 Abs. 4 entfällt.

34. § 24 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“

35. In § 28 Abs. 6 wird das Zitat „§§ 41 und 42“ durch das Zitat „§§ 41, 42, 43a Abs. 1 Z 1, 58 und 58a“ und das Zitat „§§ 12 bis 12c“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12c, 14 oder 18a“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Im Falle der Entziehung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 58 oder 58a ist der Bescheid auch der aufnehmenden Niederlassung gemäß § 2 Abs. 13 AuslBG zuzustellen.“

36. In § 30 Abs. 1 wird nach dem Wort „Ehe“ das Wort „oder“ eingefügt.

37. In § 33 Abs. 2 wird das Zitat „§§ 20d Abs. 2 oder 20e Abs. 1 AuslBG“ durch das Zitat „§§ 20d Abs. 1, 20e Abs. 1 oder 20f Abs. 1 oder 2 AuslBG“ ersetzt sowie folgender letzter Satz angefügt:

„Dies gilt auch in den Fällen des § 20f Abs. 4 AuslBG, sofern durch den Antragsteller ein Zugang zum Arbeitsmarkt beantragt wird.“

38. Nach § 33 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Eintrag auf dem Aufenthaltstitel zum Zugang zum Arbeitsmarkt zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) richtet sich nach der schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG. Eine Beschwerde hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ist ausschließlich gegen die Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20d Abs. 1 AuslBG zulässig. Wird ein Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 iVm § 20g Abs. 1 AuslBG nachträglich im Rechtsweg aufgehoben und ergeht daraufhin eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 4 AuslBG, ist von Amts wegen ohne weiteres und gebührenfrei ein Aufenthaltstitel gemäß § 69 mit entsprechendem Zweckumfang bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des ursprünglich ausgestellten Aufenthaltstitels auszustellen.“

39. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „zehn“ durch das Wort „fünfzehn“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dies gilt insofern nicht, als es für die Feststellung der Gesamtzahl der diesen Dritten betreffenden Datensätze erforderlich ist.“

40. In § 36 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie die Wendung „für die Behörden“ durch die Wortfolge „für die Behörden und die Verwaltungsgerichte der Länder“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Die Verarbeitung und Benützung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.“

41. In § 36 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „Die Behörden nach diesem Bundesgesetz“ die Wortfolge „und die Verwaltungsgerichte der Länder“ eingefügt sowie nach der Wendung „erforderlich ist.“ folgender Satz angefügt:

„Die Ermittlung der Verfahrensdaten durch die Verwaltungsgerichte der Länder erfolgt im Rahmen der Justizverwaltung.“

42. In § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Behörden nach diesem Bundesgesetz sind ermächtigt, die in der Zentralen Verfahrensdatei verarbeiteten Daten zum Wohnsitz des Fremden durch regelmäßigen und automatischen Abgleich mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten zu aktualisieren. Dabei ist nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten das Verfahren gemäß § 16c Meldegesetz 1991 anzuwenden.“

43. In § 40 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „des Zielstaats,“.

44. In § 41 Abs. 2 entfällt in Z 3 das Wort „oder“, in Z 4 wird das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 iVm Abs. 3 AuslBG, oder“ ersetzt und wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. ein Gutachten der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 3 AuslBG“

45. Dem § 41 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ ist für die Dauer von zwei Jahren auszustellen. Weist der Arbeitsvertrag im Falle des Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 bis 3 eine kürzere Dauer auf, ist der Aufenthaltstitel für einen um drei Monate über die Dauer des Arbeitsvertrags hinausgehenden Zeitraum, längstens jedoch für zwei Jahre auszustellen.“

46. Im § 41a Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck „zwölf Monate“ durch den Ausdruck „zwei Jahre“ und das Zitat „gemäß § 41 Abs. 1 oder 2“ durch das Zitat „gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3“ ersetzt.

47. In § 41a wird in Abs. 1, 2 und 7 jeweils nach dem Zitat „§ 24 Abs. 4“ die Wendung „oder § 26“ eingefügt und in Abs. 11 das Zitat „Abs. 1 und 7“ durch das Zitat „Abs. 1, 2, 7 und 7a“ ersetzt.

48. In § 41a Abs. 4 Z 2 wird die Wendung „Aufenthaltsbewilligung gemäß § 67“ durch die Wendung „Niederlassungsbewilligung gemäß § 43c“ ersetzt.

49. In § 41a wird nach Abs. 7 folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Drittstaatsangehörigen kann in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt werden, wenn

  1. 1. sie bereits zwei Jahre einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 besitzen,
  2. 2. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
  3. 3. eine schriftliche Mitteilung der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 24 Abs. 4 AuslBG vorliegt.“

50. § 41a Abs. 10 lautet:

„(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 bis 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zu erteilen, wenn es sich um einen unbegleiteten minderjährigen Fremden handelt und sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung der leiblichen Eltern mit dem Jugendwohlfahrtsträger zum Schutz des Kindeswohles nicht bloß vorübergehend in Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet. Die Pflegeeltern gelten diesfalls als gesetzliche Vertreter im Sinne des § 19. Dieser Aufenthaltstitel ist gebührenfrei zu erteilen.“

51. In § 43 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§ 24 AuslBG“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 AuslBG“ ersetzt.

52. In § 43 Abs. 4 wird das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1, 2 oder 3“ durch das Zitat „§ 41 Abs. 1 oder 2 Z 1 bis 3 oder 5“ und in Z 2 das Zitat „§ 41a Abs. 1“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 7a“ ersetzt.

53. In § 43 Abs. 4 Z 3 wird der Ausdruck „12 Monaten“ durch den Ausdruck „zwei Jahren“ und das Zitat „§§ 12 bis 12b“ durch das Zitat „§§ 12 bis 12b oder 24 Abs. 2“ ersetzt.

54. Nach § 43 werden folgende §§ 43a bis 43d samt Überschriften eingefügt:

„ „Niederlassungsbewilligung - Künstler“

§ 43a. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

  1. 1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder
  2. 2. im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

(2) Eine Haftungserklärung ist zulässig. § 47 Abs. 5 gilt sinngemäß.

„Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

§ 43b. Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. eine Tätigkeit, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, ausüben und
  3. 3. die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice bei begründeten Zweifeln auf Anfrage der Behörde das Vorliegen einer Tätigkeit gemäß Z 2 festgestellt hat.

„Niederlassungsbewilligung - Forscher“

§ 43c. (1) Drittstaatsangehörigen kann eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ mit bis zu zweijähriger Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
  2. 2. eine Tätigkeit, die vom sachlichen Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, für eine Forschungseinrichtung ausüben und
  3. 3. sie eine mit einer Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d) nachweisen.

Aufnahmevereinbarung

§ 43d. Die Forschungseinrichtung hat vor Abschluss einer Aufnahmevereinbarung die Qualifikation des Forschers für das konkrete Forschungsprojekt zu prüfen. Diese hat jedenfalls zu enthalten:

  1. 1. die Vertragspartner;
  2. 2. den Zweck, die Dauer, den Umfang und die Finanzierung des konkreten Forschungsprojektes;
  3. 3. Angaben über das monatliche Bruttoentgelt oder diesem gleichzusetzende Einkünfte.“

55. In § 44 Abs. 2 wird die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen, die Träger von Privilegien und Immunitäten waren (§ 95 FPG), kann“ durch die Wortfolge „Drittstaatsangehörigen kann im unmittelbaren Anschluss an ihren Aufenthalt als Träger von Privilegien und Immunitäten (§ 95 FPG)“ ersetzt.

56. In § 44a wird die Wendung „ist § 24 Abs. 1 und 2“ durch die Wendung „sind § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 2“ ersetzt.

57. In § 45 Abs. 1 wird die Wendung „zur Niederlassung berechtigt waren“ durch die Wendung „tatsächlich niedergelassen waren“ ersetzt.

58. In § 45 Abs. 2 entfällt im ersten Satz der Beistrich nach dem Wort „oder“.

59. In § 46 Abs. 1 lautet Z 1:

  1. „1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte“ gemäß § 41, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung gemäß § 43 Abs. 1, eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung - Forscher“ gemäß § 43c innehat,“

60. In § 46 Abs. 1 wird nach der Z 1 folgende Z 1a angefügt:

  1. „1a. der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,“

61. In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. b das Zitat „§ 41a Abs. 1 oder 4“ durch das Zitat „§ 41a Abs. 1, 4 oder 7a“ ersetzt und entfällt das Wort „oder“.

62. In § 46 Abs. 1 Z 2 wird in lit. c der Punkt am Ende durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende lit. d angefügt:

  1. „d) als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 oder eine Daueraufenthaltskarte gemäß § 54a verfügt.“

63. In § 46 Abs. 4 Z 3 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, nach der Wortfolge „eine „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ “ die Wortfolge „ , eine „Niederlassungsbewilligung - Künstler“ oder eine „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, es sei denn der „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ liegt eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde,“ eingefügt.

64. In § 54 Abs. 5 wird das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 und 2“ durch das Zitat „§ 51 Abs. 1 Z 1 oder 2“ ersetzt.

65. In § 55 Abs. 3 wird die Wortfolge „nicht mehr vorliegen“ durch die Wortfolge „nicht oder nicht mehr vorliegen“ ersetzt.

66. § 58 samt Überschrift lautet:

„Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)

§ 58. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“) zu erteilen, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
  2. 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG vorliegt.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer kann bei Führungskräften und Spezialisten bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens drei Jahren im Gebiet der Mitgliedstaaten und bei Trainees bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens einem Jahr im Gebiet der Mitgliedstaaten verlängert werden.

(5) Nach Ablauf der zulässigen Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß Abs. 4 ist eine Ausreise in einen Drittstaat erforderlich, es sei denn, dem Drittstaatsangehörigen wurde ein anderer Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz erteilt.“

67. Nach § 58 wird folgender § 58a samt Überschrift eingefügt:

„Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates

§ 58a. (1) Drittstaatsangehörigen, die einen gültigen Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaates besitzen, ist eine Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“) zu erteilen, wenn

  1. 1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen,
  2. 2. eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG vorliegt und
  3. 3. die Gesamtaufenthaltsdauer im Gebiet der Mitgliedstaaten gemäß § 58 Abs. 4 nicht überschritten wird.

(2) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde und der zuständigen Behörde gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen. Von der Einholung einer schriftlichen Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist abzusehen, wenn der Antrag

  1. 1. wegen eines Formmangels oder Fehlens einer Voraussetzung gemäß §§ 19 bis 24 zurück- oder abzuweisen ist oder
  2. 2. wegen zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) abzuweisen ist.

(3) Erwächst die negative Entscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20f Abs. 2 AuslBG über die Zulassung zur Beschäftigung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer in Rechtskraft, ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen.

(4) Die Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ist grundsätzlich mit der Dauer des im Bundesgebiet erfolgenden Transfers, längstens jedoch mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels „ICT“ des anderen Mitgliedstaates zu befristen.“

68. In § 59 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter“ die Wortfolge „oder ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG“ eingefügt.

69. Die §§ 61, 67 und 68 samt Überschriften entfallen.

70. In § 62 Z 2 wird nach der Wortfolge „eine Tätigkeit, die“ das Zitat „gemäß § 1 Abs. 2 lit. e oder j AuslBG oder § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO“ eingefügt und entfällt das Zitat „(§ 1 Abs. 2 bis 4 AuslBG)“.

71. In § 63 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 das Zitat „Z 1 oder 2“ durch das Zitat „Z 1, 2 oder 6“ ersetzt, der Punkt durch die Wendung „ , oder“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Schüler einer Privatschule sind, für die im vorangegangenen Schuljahr das Öffentlichkeitsrecht verliehen und nicht gemäß § 16 Abs. 1 des Privatschulgesetzes entzogen worden ist sowie für das laufende Schuljahr um die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes angesucht wurde.“

72. In § 63 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Wurde die Aufnahme als außerordentlicher Schüler gemäß § 4 Abs. 3 zweiter Satz des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, von der Schulbehörde um weitere zwölf Monate verlängert, kann in den Fällen des Abs. 1 Z 5 trotz fehlendem Nachweis über die Aufnahme als ordentlicher Schüler die Aufenthaltsbewilligung einmalig verlängert werden.“

73. § 64 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium gemäß Abs. 1 Z 2 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung für Studierende im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teils weiter vorliegen.

(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen des § 41 oder § 47 Abs. 2 zulässig.“

74. § 64 Abs. 6 entfällt.

75. In § 66 Abs. 1 wird in Z 4 die Wendung „ , und“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 5 der Punkt am Ende durch die Wendung „ , und“ ersetzt sowie folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. der Fremde in den letzten drei Jahren vor der Antragstellung keine Aufenthaltsbewilligung Sozialdienstleistende innegehabt hat.“

76. In § 69 Abs. 2 wird das Wort „oder“ durch die Wortfolge „ , für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62), sofern der Aufenthaltsbewilligung für Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Tätigkeit gemäß § 1 Z 10 AuslBVO zu Grunde liegt, oder“ ersetzt.

77. Nach § 69 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58) oder einer Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer (§ 58a) sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen zu treffen.“

78. In § 71 Abs. 1 wird in Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfallen Z 2 und Z 3.

79. In § 77 Abs. 1 Z 5 wird das Zitat „§ 27 Abs. 4,“ durch das Zitat „27 Abs. 4,“ ersetzt.

80. In § 77 Abs. 2 Z 4 entfällt die Wortfolge „oder Kurszeugnisse“ und wird in Z 6 das Zitat „§ 68“ durch das Zitat „§ 43d“ ersetzt.

81. Der Inhalt des § 80 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO oder die PersGV 2014 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“

82. § 81 werden folgende Abs. 41 bis 45 angefügt:

„(41) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 58 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(42) Vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 erteilte Aufenthaltsbewilligungen gemäß §§ 61, 62, 67 und 69 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer wie folgt weiter:

  1. 1. Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ als „Niederlassungsbewilligung - Künstler“,
  2. 2. Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern der Aufenthaltsbewilligung eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f, g oder i AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, als „Niederlassungsbewilligung - Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“,
  3. 3. Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ als „Niederlassungsbewilligung - Forscher“,
  4. 4. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Künstler“ innehat,
  5. 5. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als „Niederlassungsbewilligung“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ und dieser eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. b, c, d, f oder g AuslBG oder § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 AuslBVO zu Grunde liegt, innehat,
  6. 6. Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ als Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“, sofern der Zusammenführende eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern letzterer eine Tätigkeit gemäß § 1 Abs. 2 lit. i AuslBG zu Grunde liegt, innehat.

(43) Fremde, deren Aufenthaltstitel gemäß Abs. 42 Z 1, 2 und 4 bis 6 als Aufenthaltstitel, der zur Niederlassung berechtigt, weitergilt, sind mit erstmaliger Verlängerung der nunmehr als Niederlassungsbewilligung weitergeltenden Aufenthaltsbewilligung zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. § 9 Abs. 1 letzter Satz IntG gilt.

(44) Abweichend von § 45 Abs. 2 erster Satz ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund eines gemäß Abs. 42 zur Niederlassung berechtigenden Aufenthaltstitels zur Gänze auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 anzurechnen.

(45) Vor dem 1. Oktober 2017 ausgestellte Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges als Bestätigungen gemäß § 64 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 145/2017 bis 31. März 2018 weiter. § 21 Abs. 2 Z 8 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Inhaber solcher Bestätigungen bis 31. März 2018 weiter.“

83. § 82 werden folgende Abs. 23 bis 25 angefügt:

„(23) Die §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3, 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 9 bis 12 und Abs. 3, 10 Abs. 3 Z 1, 11 Abs. 2 Z 5 bis 7, Abs. 3, Abs. 4 Z 2, Abs. 5 und 6, 19 Abs. 10, 20 Abs. 1a, 21 Abs. 2 Z 4 bis 6 und 8 bis 10, Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 bis 4 und 6 bis 7, 24 Abs. 5, 28 Abs. 6, 30 Abs. 1, 33 Abs. 2 und 3, 34 Abs. 2, 36 Abs. 1, 2 und 5, 40 Abs. 1, 41 Abs. 2 und 5, 41a Abs. 1, 2, 4 Z 2, Abs. 7, 7a und 10, 43 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 43a bis 43d samt Überschriften, 44 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 und 2, 46 Abs. 1 Z 1 und 1a, Z 2 lit. b bis d, Abs. 4 Z 3, 54 Abs. 5, 55 Abs. 3, 58 und 58a samt Überschriften, 59 Z 2, 62 Z 2, 63 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Abs. 3, 64 Abs. 4 und 5, 66 Abs. 1 Z 4 bis 6, 69 Abs. 2 und 3, 71 Abs. 1 Z 1, 77 Abs. 1 Z 5, Abs. 2 Z 4 und 6, 80 Abs. 1 und 2, 81 Abs. 41 bis 45 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 43a bis 43d, 58 und 58a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. §§ 10 Abs. 3 Z 8, 23 Abs. 4, 61 samt Überschrift, 64 Abs. 6, 67 und 68 samt Überschriften und 71 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 61, 67 und 68 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 12 Abs. 7 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

(24) Die §§ 14 bis 17 samt Überschriften, 83 Z 3 und 4 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 14 bis 17 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten rückwirkend mit 9. Juni 2017 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. § 77 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 5 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(25) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“

Artikel 2

Änderung des Fremdenpolizeigesetzes 2005

Das Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 11a folgender Eintrag eingefügt:

㤠11b.

Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2“

2. Der Eintrag zu § 12 im Inhaltsverzeichnis lautet:

㤠12.

Sonderbestimmungen für Minderjährige für das 3. bis 8. und 11. bis 15. Hauptstück“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:

㤠22a.

Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstücks:

„5. Abschnitt: Voraussetzung für den rechtmäßigen Aufenthalt und die rechtmäßige Ausreise“

5. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 35 folgender Eintrag eingefügt:

㤠35a.

Durchsuchungsauftrag“

6. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 52 folgender Eintrag eingefügt:

㤠52a.

Gebietsbeschränkung“

7. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 56 folgender Eintrag eingefügt:

㤠57.

Wohnsitzauflage“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 122 folgender Eintrag eingefügt:

㤠122a.

Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121“

9. § 2 Abs. 2 Z 3 entfällt.

10. § 2 Abs. 4 Z 13 lautet:

  1. „13. Saisonier: ein Drittstaatsangehöriger, der im Bundesgebiet einer Tätigkeit nachgeht, zu deren Ausübung eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 Bundesgesetz vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz - AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, für Saisonarbeitskräfte oder Erntehelfer Voraussetzung ist;“

11. § 2 Abs. 4 Z 17 lautet:

  1. „17. eine bloß vorübergehende unselbständige Tätigkeit: eine solche, bei der eine Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG mit einer sechs Monate nicht übersteigenden Gültigkeit vorhanden ist oder innerhalb von zwölf Monaten nicht länger als sechs Monate eine Tätigkeit auf Grund einer Ausnahme nach dem AuslBG (§ 1 Abs. 2 und 4 AuslBG) ausgeübt wird oder bei der eine Tätigkeit im Rahmen der vorgesehenen Dauer gemäß § 1 Z 14 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 19. September 1990 über Ausnahmen vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (Ausländerbeschäftigungsverordnung - AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, ausgeübt wird;“

12. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

  1. „17a. Verlängerungsantrag: der Antrag eines Saisoniers auf Erteilung eines weiteren Visums für die Tätigkeit als Saisonier im Bundesgebiet, innerhalb der Gültigkeitsdauer eines für das Bundesgebiet ausgestellten Visums für die Tätigkeit als Saisonier;“

13. In § 2 Abs. 4 wird nach Z 22 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 23 angefügt:

  1. „23. ICT-Richtlinie: die Richtlinie 2014/66/EU über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers, ABl. Nr. L 157 vom 27.05.2014 S. 1 in der geltenden Fassung.“

14. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. die Besorgung folgender Visaangelegenheiten:
    1. a) die Verlängerung von Visa gemäß § 11b Abs. 2 oder Art. 33 Visakodex;
    2. b) die Erteilung von Visa gemäß § 22a nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
    3. c) die Erteilung von Visa an der Außengrenze gemäß Abs. 2 nur mit Zustimmung des Bundesministers für Inneres;
    4. d) die Annullierung von Visa; soweit es sich um nationale Visa handelt, nur jener, die von Österreich erteilt wurden;“

15. In § 5 entfallen in Abs. 2 die Wortfolge „und zu verlängern“ sowie in Abs. 3 der erste und der zweite Satz.

16. § 5 Abs. 4 entfällt.

17. In § 6 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „oder Verlängerung“ und wird nach dem Wort „Grenzübergangsstelle“ der Verweis „gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 lit. c“ eingefügt.

18. In § 6 Abs. 9 wird folgender letzter Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 121 Abs. 1a nach dem Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, auf den der Aufenthalt des Fremden gemäß § 52a beschränkt ist, nach dem Ort der Unterkunft, die der Fremde gemäß § 57 oder § 15b AsylG 2005 zu nehmen hat oder nach dem Bundesland, in dem der Asylwerber seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gemäß § 15c AsylG 2005 zu begründen hat.“

19. In § 7 Z 4 wird der Verweis „§§ 22 und 26a“ durch den Verweis „§ 21a iVm § 20 Abs. 2 Z 3, §§ 22 und 26a“ ersetzt.

20. In §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 24a Abs. 6, 30 Abs. 3, 95 und 127 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

21. In § 9 Abs. 4 wird der Verweis „§ 5 Abs. 3 und 4“ durch den Verweis „§ 5 Abs. 1 Z 2“ ersetzt.

22. In § 11 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

23. In § 11 wird in Abs. 4 Satz 3 das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt und nach dem Wort „Rechtsmittelinstanz“ die Wortfolge „und die Rechtsmittelfrist“ eingefügt sowie entfällt in Abs. 7 der Verweis „FPG“.

24. In § 11 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.“

25. Nach § 11a wird folgender § 11b samt Überschrift eingefügt:

„Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2

§ 11b. (1) § 11 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 9 gelten sinngemäß in Verfahren vor den Landespolizeidirektionen in Visaangelegenheiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass bei Erteilung oder Verlängerung eines Visums die Zustellung durch Übergabe an den Empfänger in der Landespolizeidirektion erfolgt.

(2) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 4 Z 17a) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums für Saisoniers bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion im Inland einzubringen. Dem Verlängerungsantrag ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 stattzugeben.“

26. In § 12 Abs. 3 wird die Wortfolge „der Hauptstadt des Bundeslandes, in dem“ durch die Wortfolge „ , in dessen Sprengel“ ersetzt.

27. In § 13 Abs. 2 wird im ersten Satz das Wort „zu“ durch das Wort „zur“ ersetzt.

28. In § 13 Abs. 3 wird das Zitat „3. bis 6“ durch das Zitat „3. bis 6.“ ersetzt.

29. In § 15 Abs. 4 wird in Z 3 das Wort „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und danach das Wort „oder“ sowie folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. wenn der Fremde Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines Mitgliedstaates ist, der das SDÜ nicht vollständig anwendet.“

30. In § 20 Abs. 1 wird in Z 7 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 8 und 9 angefügt:

  1. „8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;
  2. 9. Visum für Saisoniers.“

31. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

  1. 1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8;
  2. 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;
  3. 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder
  4. 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.“

32. In § 20 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.“

33. In § 21 Abs. 1 erster Halbsatz wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1 und 3 bis 5“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 und 9“ ersetzt.

34. In § 21 Abs. 2 Z 4 wird der Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7“ durch den Verweis „§ 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 9“ ersetzt.

35. In § 21 Abs. 2 Z 12 wird die Wendung „oder“ durch einen Strichpunkt ersetzt, in Z 13 die Wendung „dafür wirbt.“ durch die Wendung „dafür wirbt oder“ ersetzt und folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

36. § 21a Abs. 2 entfällt.

37. Nach § 22 wird folgender § 22a samt Überschrift eingefügt:

„Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 22a. Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies

  1. 1. aus humanitären Gründen,
  2. 2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
  3. 3. auf Grund internationaler Verpflichtungen

    notwendig ist.“

38. In § 24 Abs. 1 wird in Z 3 nach dem Wort „Tätigkeit“ die Wortfolge „als Saisonier (§ 2 Abs. 4 Z 13)“ eingefügt.

39. § 24 Abs. 2 entfällt.

40. In § 24 Abs. 3 wird der Verweis „§ 18 Abs. 12 AuslBG“ jeweils durch „§ 18 Abs. 12 oder 13 AuslBG“ ersetzt und werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Abs. 1 findet ferner auf Fremde während des Aufenthaltes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung gemäß § 18 Abs. 13 AuslBG keine Anwendung, wenn sie Inhaber eines Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer eines Mitgliedstaates gemäß ICT-Richtlinie sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen.

(5) Teilt die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion die erneute Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung gemäß § 5 AuslBG auf Basis eines Visums C mit mehrjähriger Gültigkeitsdauer (Art. 24 Visakodex) mit, hat die Landespolizeidirektion unverzüglich zu prüfen, ob Annullierungs- oder Aufhebungsgründe oder eine Gegenstandslosigkeit des Visums vorliegen. Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ist über das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls über die Annullierung, Aufhebung oder Gegenstandslosigkeit des Visums zu verständigen.“

41. In § 26 wird die Wortfolge „dem Fremden“ durch die Wortfolge „dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005“ ersetzt.

42. In § 27 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.“

43. In § 27 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.“

44. Die Überschrift des Abschnitts 3a des 4. Hauptstücks lautet:

„3a. Abschnitt

Besondere Bewilligungen“

45. In § 27a Abs. 1 wird das Wort „Visumspflicht“ durch das Wort „Visumpflicht“ ersetzt.

46. In § 31 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

  1. „5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;“

47. § 31 Abs. 1 Z 6 entfällt.

48. § 31 Abs. 2 und 3 entfallen.

49. Nach § 35 wird folgender § 35a samt Überschrift eingefügt:

„Durchsuchungsauftrag

§ 35a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 39 Abs. 5b) erlassen worden ist, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann die Landespolizeidirektion, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.

(2) Der Auftrag gemäß Abs. 1 ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt. Die erfolgte Durchsuchung ist vom einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Betroffenen auf Verlangen so bald wie möglich, jedenfalls binnen 24 Stunden, schriftlich zu bestätigen.“

50. § 36 Abs. 1 Z 2 bis 4 lauten:

  1. „2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um eines Fremden, an dem Schlepperei begangen wird (Geschleppter) oder der gegen Vorschriften verstößt, mit denen die Prostitution geregelt ist, habhaft zu werden;
  2. 3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass darin mindestens drei Fremde aufhältig sind und sich darunter ein Fremder befindet, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;
  3. 4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass dies notwendig ist, um einen Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, bei einer unerlaubten Erwerbstätigkeit zu betreten; oder“

51. In § 36 Abs. 1 wird nach Z 4 folgende Z 5 angefügt:

  1. „5. ein Durchsuchungsauftrag (§ 35a) vorliegt und dies zur Durchsetzung dieses Auftrages notwendig ist.“

52. In § 39 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 2 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. er eine Gebietsbeschränkung nach § 52a, eine Wohnsitzauflage nach § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet.“

53. In § 39 Abs. 5b wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Vorliegen eines Festnahmeauftrages ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor die Landespolizeidirektion festzunehmen.“

54. Die Überschrift des 6. Hauptstücks lautet:

„6. Hauptstück

Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung“

55. Die Überschrift des 7. Hauptstücks lautet:

„7. Hauptstück

Abschiebung und Duldung“

56. § 46 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, hat - vorbehaltlich des Abs. 2a - bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden gemäß § 46a geduldet ist.“

57. In § 46 erhält der bisherige Abs. 2a die Absatzbezeichnung „(2b)“ und wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesamt ist jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes gemäß § 97 Abs. 1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.“

58. § 46 Abs. 2b (neu) lautet:

„(2b) Die Verpflichtung gemäß Abs. 2 oder 2a Satz 2 kann dem Fremden mit Bescheid auferlegt werden. Für die Auferlegung der Verpflichtung gemäß Abs. 2a Satz 2 gilt § 19 Abs. 2 bis 4 iVm § 56 AVG sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Ladung die Auferlegung der Verpflichtung tritt; ein solcher Bescheid kann mit einer Ladung vor das Bundesamt oder zu einer Amtshandlung des Bundesamtes zur Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung bei der zuständigen ausländischen Behörde verbunden werden (§ 19 AVG). § 3 Abs. 3 BFA-VG gilt.“

59. In § 46 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „insbesondere hat es“ die Wortfolge „allfällige Gebühren und Aufwandersatzleistungen an ausländische Behörden im Zusammenhang mit der Abschiebung zu entrichten und“ eingefügt.

60. § 46a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.“

61. In § 46a werden in Abs. 1 Z 1 nach dem Zitat „52 Abs. 9“ das Zitat „Satz 1“ und in Abs. 3 nach dem Wort „Gründe“ der Klammerausdruck „(Abschiebungshindernisse)“ eingefügt.

62. In § 52 Abs. 2 entfällt im Schlussteil die Wendung „und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt“.

63. § 52 Abs. 9 lautet:

„(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.“

64. Nach § 52 wird folgender § 52a samt Überschrift eingefügt:

„Gebietsbeschränkung

§ 52a. (1) Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 in einer Betreuungseinrichtung des Bundes versorgt wird, ist ab Aufnahme in die Betreuungseinrichtung und solange ihm die Versorgung zur Verfügung gestellt wird, bis zur Ausreise auf das Gebiet der Bezirksverwaltungsbehörde, in dem sich die Betreuungseinrichtung befindet, beschränkt.

(2) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1 ruhen, wenn und solange

  1. 1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 vorübergehend nicht durchführbar,
  2. 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
  3. 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(3) Dem Drittstaatsangehörigen sind bei Aufnahme in die Betreuungseinrichtung gemäß § 6 Abs. 2a GVG-B 2005 die Gebietsbeschränkung gemäß Abs. 1, die Grenzen des Gebietes und die Folgen einer allfälligen Missachtung der Gebietsbeschränkung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

65. In § 53 Abs. 3 Z 1 und Z 5 wird jeweils die Wendung „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt.

66. In § 53 Abs. 3 wird das Zitat „Z 5 bis 8“ durch das Zitat „Z 5 bis 9“ ersetzt, in Z 8 wird der Punkt durch die Wendung „oder“ ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.“

67. In § 56 Abs. 6 entfällt das Anführungszeichen nach dem letzten Satz.

68. Nach § 56 wird folgender § 57 samt Überschrift eingefügt:

„Wohnsitzauflage

§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

  1. 1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
  2. 2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

  1. 1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
  2. 2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
  3. 3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
  4. 4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
  5. 5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

  1. 1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,
  2. 2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,
  3. 3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder
  4. 4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

  1. 1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
  2. 2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
  3. 3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gemäß § 60 Abs. 3 gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 4 außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.“

69. In § 58 entfallen Abs. 2 und in Abs. 3 die Wendung „und 2“ sowie erhält Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(2)“.

70. In § 67 Abs. 4 lautet Satz 2:

„Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

71. In § 76 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.“

72. In § 76 Abs. 3 wird nach Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

  1. „1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;“

73. In § 76 Abs. 3 Z 8 wird die Wortfolge „Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005“ durch die Wortfolge „Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005“ ersetzt.

74. In § 80 Abs. 2 wird nach dem Wort „vorbehaltlich“ die Wendung „des Abs. 5 und“ eingefügt, das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“, das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ und die Wendung „verhängt“ jeweils durch die Wendung „angeordnet“ ersetzt.

75. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil

  1. 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
  3. 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

    kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“

76. § 80 Abs. 5 lautet:

„(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.“

77. In § 80 erhält Abs. 8 die Absatzbezeichnung „(7)“.

78. In § 99 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt am Ende der Ziffer durch die Wendung „ , oder“ ersetzt.

79. In § 104 Abs. 2 wird nach dem Wort „Landespolizeidirektionen“ die Wortfolge „und der Bundesminister für Inneres“ und nach dem Wort „ermächtigt“ ein Beistrich eingefügt.

80. In § 106 wird nach der Wortfolge „einer Maßnahme nach dem“ die Wendung „4.,“ eingefügt.

81. In § 114 Abs. 6 wird die Wortfolge „Abschöpfung der Bereicherung (§ 20 StGB)“ durch die Wortfolge „Konfiskation (§ 19a StGB)“ und der Verweis „§ 20b StGB“ durch „§§ 20 bis 20c StGB“ ersetzt.

82. In § 120 werden nach Abs. 1a folgende Abs. 1b und 1c eingefügt:

„(1b) Wer als Fremder aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich seiner Pflicht zur Ausreise aus dem Bundesgebiet nachkommt, nachdem eine gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar geworden ist, und ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG in Anspruch genommen oder bis zum Eintritt der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch genommen hat, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.

(1c) Wer als Fremder entgegen einem rechtskräftigen Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot unrechtmäßig in das Bundesgebiet einreist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 5 000 bis 15 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, kann an Stelle der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen bestraft werden. Als Tatort gilt der Ort der Betretung, bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmens möglich ist.“

83. In § 120 Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „eines Einreisetitels oder eines Aufenthaltstitels“ durch die Wortfolge „eines Einreisetitels, eines Aufenthaltstitels oder einer Dokumentation“ ersetzt und nach der Wortfolge „berufenen Behörde“ die Wortfolge „oder im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise oder des Aufenthalts gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes“ eingefügt.

84. In § 120 Abs. 5 wird das Zitat „Abs. 1a“ durch das Zitat „Abs. 1a und 1b“ ersetzt.

85. In § 120 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Bestrafung nach Abs. 1b schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretung aus; eine Bestrafung nach Abs. 1c schließt eine solche wegen der zugleich gemäß Abs. 1 und 1a begangenen Verwaltungsübertretungen aus.“

86. In § 120 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 oder 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 bis 1c“ ersetzt.

87. In § 120 wird in Abs. 10 die Wendung „Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „Abs. 1, 1c, 2 und 3“ ersetzt und folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Wird einem Fremden während eines anhängigen Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 120 Abs. 1, 1a, 1b oder 1c der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, ein Aufenthaltstitel gemäß dem AsylG 2005 oder dem NAG rechtskräftig erteilt oder eine Dokumentation gemäß dem NAG ausgestellt, so ist dieses Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. § 45 Abs. 2 VStG gilt.“

88. In § 121 Abs. 1 wird nach dem Zitat „§§ 56 Abs. 3“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Zitat „71 Abs. 3“ das Zitat „oder 120 Abs. 5 Z 4“ eingefügt.

89. § 121 Abs. 1a lautet:

„(1a) Wer eine Wohnsitzauflage gemäß § 57, eine Anordnung der Unterkunftnahme nach § 15b AsylG 2005 oder eine Wohnsitzbeschränkung nach § 15c AsylG 2005 missachtet oder sich als Fremder außerhalb des Gebietes, auf das sein Aufenthalt gemäß § 52a beschränkt ist, aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 100 Euro bis zu 1 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen. Dies gilt nicht, wenn ein Fall des §§ 56 Abs. 3 oder 120 Abs. 5 Z 4 vorliegt.“

90. In § 121 Abs. 6 wird nach der Wendung „Nach Abs. 1“ das Zitat „ , 1a“ und nach der Wendung „verhängte Strafen“ die Wortfolge „oder deren Unterbrechungen nach § 122a“ eingefügt.

91. Nach § 122 wird folgender § 122a samt Überschrift eingefügt:

„Unterbrechung des Vollzugs von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §§ 120 und 121 zur Ermöglichung der Ausreise

§ 122a. (1) Der Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe gemäß §§ 120 und 121 kann unterbrochen werden, wenn

  1. 1. gesichert erscheint, dass der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung gemäß § 52 Abs. 8 binnen einer festgelegten Frist nachkommen wird oder die Abschiebung zeitnah erfolgen wird, und
  2. 2. der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.

(2) Die Zeit der Unterbrechung des Strafvollzugs ist nicht in die Strafzeit einzurechnen.

(3) Die Unterbrechung des Strafvollzugs ist mit Aktenvermerk festzuhalten. Das Bundesamt ist von der Unterbrechung zu informieren.

(4) Kommt der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht binnen der gemäß Abs. 1 Z 1 festgelegten Frist nach oder reist er nach Verlassen des Bundesgebiets unrechtmäßig ein, gilt die Unterbrechung des Strafvollzugs als widerrufen. Darüber ist der Fremde bei Unterbrechung des Strafvollzugs nachweislich zu informieren.“

92. In § 124 Abs. 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Soweit in diesem Bundesgesetz auf die AuslBVO verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verweises nach diesem Bundesgesetz.“

93. Dem § 125 wird folgender Abs. 30 angefügt:

„(30) Der Beginn und der Ablauf der Frist von vor dem 1. November 2017 erlassenen und durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverboten richten sich nach § 67 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012.“

94. Dem § 126 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:

„(19) Die §§ 2 Abs. 4 Z 13, Z 17, Z 17a, Z 22 und Z 23, 5 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 und 3, 6 Abs. 3, 7 Z 4, 9 Abs. 4, 11 Abs. 1, 4, 7 und 9, 11b samt Überschrift, 15 Abs. 4 Z 3, 4 und 5, 20 Abs. 1 Z 7 bis 9, Abs. 2 und 3a, 21 Abs. 1 und 2 Z 4, 22a samt Überschrift, 24 Abs. 1 Z 3, Abs. 3 bis 5, 27 Abs. 3 Z 5 und 6 sowie Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 5, 106, 124 Abs. 1 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 11b und 22a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Die §§ 6 Abs. 9, 8 Abs. 1, 12 Abs. 3, 13 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3, 21 Abs. 2 Z 12, 13 und 14, 24a Abs. 6, 26, die Überschrift des Abschnittes 3a des 4. Hauptstückes, §§ 27a Abs. 1, 30 Abs. 3, 35a samt Überschrift, 36 Abs. 1 Z 2 bis 5, 39 Abs. 1, 39 Abs. 5b, die Überschriften des 6. und 7. Hauptstückes, 46 Abs. 2, 2a und 2b, 46 Abs. 3, 46a Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 und 9, 52a samt Überschrift, 53 Abs. 3, 56 Abs. 6, 57 samt Überschrift, 58 Abs. 2, 67 Abs. 4, 76 Abs. 2a und 3 Z 1a und Z 8, 80 Abs. 2, 4, 5 und 7, 95, 99 Abs. 3 Z 5, 102 Abs. 4, 104 Abs. 2, 114 Abs. 6, 120 Abs. 1b bis 1c, Abs. 2 Z 1, Abs. 5 bis 7, 10 und 11, 121 Abs. 1, 1a und 6, 122a samt Überschrift, 125 Abs. 30, 127 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 12, 35a, dem 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes, §§ 52a, 57 sowie 122a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. Die §§ 2 Abs. 2 Z 3, 21a Abs. 2, 24 Abs. 2 sowie 31 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2 bis 3 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft. Die §§ 5 Abs. 4 und 58 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.

(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“

Artikel 3

Änderung des Asylgesetzes 2005

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 15a folgende Einträge eingefügt:

㤠15b

Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15c

Wohnsitzbeschränkung“

2. In § 2 Abs. 1 werden in Z 22 die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.

3. In § 4a entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“.

4. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung gemäß § 30 Abs. 5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist gemäß Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen.“

5. In § 8 Abs. 3a zweiter Satz wird nach der Wortfolge „Abweisung mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.

6. In § 9 Abs. 2 wird im Schlussteil nach der Wortfolge „Schutzberechtigten mit der“ die Wortfolge „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der“ eingefügt.

7. In § 10 Abs. 1 entfällt die Wendung „sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt“.

8. In § 12a Abs. 3 Z 2 entfällt der Klammerausdruck „(§ 58 Abs. 2 FPG)“.

9. § 15 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. ihm zur Verfügung stehende ärztliche Befunde und Gutachten, soweit diese für die Beurteilung des Vorliegens einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung (§ 30) oder besonderer Bedürfnisse (§ 2 Abs. 1 GVG-B) relevant sind, vorzulegen;“

10. Nach § 15a wird folgender § 15b samt Überschrift eingefügt:

„Anordnung der Unterkunftnahme

§ 15b. (1) Einem Asylwerber kann nach Zulassung zum Verfahren mittels Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) des Bundesamtes aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz aufgetragen werden, in einem von der für die Grundversorgung zuständigen Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Quartier durchgängig Unterkunft zu nehmen. Über die Verfahrensanordnung ist im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(2) Bei der Beurteilung, ob Gründe des öffentlichen Interesses oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

  1. 1. Voraussetzungen zum Verlust des Aufenthaltsrechts gemäß § 13 Abs. 2 oder für eine Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 vorliegen,
  2. 2. der Antrag auf internationalen Schutz sich auf einen Staat gemäß § 19 BFA-VG bezieht oder
  3. 3. vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine Rückkehrentscheidung gegen den Drittstaatsangehörigen rechtskräftig erlassen wurde.

(3) Bei der Beurteilung, ob aus Gründen der zügigen Bearbeitung und wirksamen Überwachung des Antrags auf internationalen Schutz die Unterkunftnahme anzuordnen ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Asylwerber seinen Mitwirkungsverpflichtungen gemäß § 15 nachgekommen ist.

(4) Die Anordnung der Unterkunftnahme gilt bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, solange dem Asylwerber das Quartier zur Verfügung gestellt wird.

(5) Dem Asylwerber sind die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

11. Nach § 15b wird folgender § 15c samt Überschrift eingefügt:

„Wohnsitzbeschränkung

§ 15c. (1) Ein Asylwerber darf seinen Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht außerhalb des Bundeslandes begründen, das ihm Grundversorgung gemäß der Grundversorgungsvereinbarung gewährt oder zur Verfügung stellt. Die Wohnsitzbeschränkung bleibt im Falle des Entzugs der Grundversorgung unberührt, es sei denn, dem Asylwerber wird von einem anderen Bundesland Grundversorgung gewährt oder zur Verfügung gestellt. Diesfalls gilt Satz 1.

(2) Die Verpflichtung ruht, wenn und solange eine Anordnung der Unterkunftnahme gemäß § 15b gilt.

(3) Dem Asylwerber sind die Wohnsitzbeschränkung nach Abs. 1 und die Folgen einer allfälligen Missachtung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“

12. In § 34 wird in Abs. 2 Z 1 der Strichpunkt durch das Wort „und“ ersetzt und entfällt in Abs. 2 und 3 jeweils Z 2.

13. In § 34 Abs. 6 wird in Z 2 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie wird nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“

14. In §§ 35 Abs. 3 und 72 Z 5 und Z 7 lit. a wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

15. In § 35 Abs. 5 werden die Wendungen „im Herkunftsstaat“ jeweils durch die Wortfolge „vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten“ ersetzt.

16. Dem § 58 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.“

17. In § 60 Abs. 3 lautet Z 1:

  1. „1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder“

18. Dem § 73 werden folgende Abs. 18 und 19 angefügt:

„(18) Die §§ 2 Abs. 1 Z 22, 4a, 7 Abs. 2, 8 Abs. 3a, 9 Abs. 2, 10 Abs. 1, 12a Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 Z 2, 15 Abs. 1 Z 3, 15b und 15c samt Überschriften, 34 Abs. 2, 3 und 6 Z 2 und 3, 35 Abs. 3 und 5, 58 Abs. 14, 60 Abs. 3 Z 1, 72 Z 5 und Z 7 lit. a sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu §§ 15b und 15c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft.

(19) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes beziehen, die sie durch das Bundesgesetz, mit dem ein Integrationsgesetz und ein Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz erlassen sowie das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert werden, BGBl. I Nr. 68/2017, erhalten.“

Artikel 4

Änderung des BFA-Verfahrensgesetzes

Das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. In §§ 4 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 4 und 57 Z 3 wird die Wendung „für europäische und internationale Angelegenheiten“ jeweils durch die Wendung „für Europa, Integration und Äußeres“ ersetzt.

2. In § 11 Abs. 1 wird die Wendung „Asylwerber versorgt wird“ durch die Wendung „Asylwerber oder Fremde versorgt wird“ ersetzt.

3. § 11 Abs. 3 lautet:

„(3) Zustellungen an Fremde können, soweit sie nicht durch eigene Organe des Bundesamtes oder des Bundesverwaltungsgerichtes vorgenommen werden, durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder durch Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes (§ 1 Z 7 GVG-B) erfolgen. Eine allenfalls notwendige Hinterlegung hat diesfalls bei der nächsten Dienststelle der Landespolizeidirektion oder bei der Betreuungseinrichtung des Bundes zu erfolgen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß.“

4. § 11 Abs. 4 entfällt.

5. § 11 Abs. 6 lautet:

„(6) Zustellungen an Fremde können durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes auch im Zuge der Erfüllung einer Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005, §§ 56 Abs. 2 Z 2, 71 Abs. 2 Z 2 oder 77 Abs. 3 Z 2 FPG oder § 13 Abs. 2 erfolgen. Kommt der Empfänger seiner Meldeverpflichtung nach Veranlassung der Zustellung nicht nach, ist das Dokument bei der Dienststelle der Landespolizeidirektion zu hinterlegen. § 17 Abs. 3 Satz 1 bis 3 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass das hinterlegte Dokument von der Dienststelle der Landespolizeidirektion zur Abholung bereitzuhalten ist. Wurde eine Verletzung der Meldeverpflichtung dem Bundesamt vor Veranlassung der Zustellung mitgeteilt, ist die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch vorzunehmen, solange der Fremde seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen ist. § 23 ZustG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes die Dienststelle der Landespolizeidirektion tritt und eine Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht in Betracht kommt.“

6. In §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 5 werden nach der Wendung „Vorlage der Beschwerde“ jeweils die Wendung „von Amts wegen“ und nach dem letzten Satz jeweils folgende Sätze angefügt:

„In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

7. In § 21 Abs. 2a wird nach dem Zitat „§ 34 Abs. 1 VwGVG.“ folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 erkennt das Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Monaten über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 2 AsylG 2005 aberkannt wurde, ohne den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.“

8. In § 21 Abs. 2a Z 3 wird die Wortfolge „eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen“ durch die Wortfolge „die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt“ ersetzt.

9. In § 21 wird nach Abs. 2a folgender Abs. 2b eingefügt:

„(2b) Abweichend von § 34 Abs. 1 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes über Anträge auf internationalen Schutz binnen zwölf Monaten, sofern in diesem Bundesgesetz oder im AsylG 2005 nichts anderes bestimmt ist.“

10. In § 21 Abs. 6 wird das Wort „Wochen“ durch das Wort „Woche“ ersetzt.

11. In § 27 Abs. 1 Z 18 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in Z 19 ein Beistrich und nach Z 19 folgende Z 20 und Z 21 angefügt:

  1. „20. Auflagen, Gebietsbeschränkungen, Anordnungen der Unterkunftnahme oder Wohnsitzbeschränkungen nach §§ 46a Abs. 2, 52a, 56, 57, 71 oder 77 FPG, §§ 12 Abs. 2, 15b oder 15c AsylG 2005 und,
  2. 21. das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK)“

12. In § 28 wird in Abs. 1 die Wortfolge „Verfahrensinformationen über Anträge, Entscheidungen und Rechtsmittel“ durch die Wortfolge „Informationen zum Verfahrensstand, insbesondere über Anträge, Entscheidungen, Rechtsmittel, Abschiebungen und freiwillige Rückkehren“ und in Abs. 3 der Verweis „Art. 148 ff B-VG“ durch den Verweis „Art. 148a ff B-VG“ ersetzt.

13. In § 29 Abs. 2 wird im Einleitungsteil das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11“ durch das Zitat „§ 27 Abs. 1 Z 1 bis 11 und Z 19“ ersetzt.

14. § 30 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Fall von Strafverfahren gegen Fremde wegen vorsätzlich begangener Straftaten sowie Auslieferungs- und Übergabeverfahren haben

  1. 1. das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,
  2. 2. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
  3. 3. die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe

    das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat diese Mitteilung durch elektronische Übermittlung dieser Daten an das Bundesamt zu erfolgen (§ 15b Abs. 1 StVG). Dem Bundesamt obliegt die Weiterleitung der Information an eine allenfalls zuständige weitere Instanz.“

15. In § 33 Abs. 3 wird die Wendung „eines Ersatzreisedokumentes“ durch die Wendung „einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG“ ersetzt.

16. In § 33 Abs. 4 lautet der zweite Satz:

„Daten, die zur Beschaffung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG oder zur Überprüfung der Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2b FPG erforderlich sind, dürfen jedoch übermittelt werden, wenn der Antrag - wenn auch nicht rechtskräftig - ab- oder zurückgewiesen worden ist oder dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt.“

17. § 34 Abs. 3 Z 4 lautet:

  1. „4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.“

18. In § 36 Abs. 2 wird das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt.

19. Dem § 52a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Darüber hinaus sind Rückkehrberatungsstellen ermächtigt, Fremden, gegen die eine - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde, weitere Rückkehrberatungsgespräche anzubieten. Fremde sind im Falle eines nachweislich angebotenen Rückkehrberatungsgesprächs verpflichtet, dieses in Anspruch zu nehmen.“

20. In § 52a Abs. 3 wird nach der Wendung „auf Nachfrage“ die Wendung „der zuständigen Landespolizeidirektion im Verwaltungsstrafverfahren nach § 120 Abs. 1b FPG,“ eingefügt.

21. Dem § 56 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 1, 3 und 6, 17 Abs. 1, 18 Abs. 5, 21 Abs. 2a, 2b und 6, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 und 3, 29 Abs. 2, 30 Abs. 5, 33 Abs. 3 und 4, 34 Abs. 3 Z 4, 36 Abs. 2 sowie 52a Abs. 2 und 3, 57 Z 3 und 58 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 11 Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft. § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft.“

22. Dem § 58 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 21 Abs. 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 gilt für Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Mai 2018 bereits anhängig waren, auch nach dem 31. Mai 2018 weiter.“

Artikel 5

Änderung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005

Das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 (GVG-B 2005), BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird in Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Organ der Betreuungseinrichtungen des Bundes: ein nachgeordnetes Organ gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG, das einer Betreuungseinrichtung gemäß Z 5 zur Dienstleistung zugewiesen ist.“

2. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Fremder ohne Aufenthaltsrecht, dessen Asylantrag im Zulassungsverfahren abgewiesen wurde, verliert im Falle einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG den Anspruch auf Versorgung durch den Bund gemäß Abs. 1, sofern das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung mit Beschluss gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkennt. Wirkt der Fremde an der freiwilligen Ausreise mit, lebt der Anspruch auf die Versorgung durch den Bund nach Abs. 1 für die Dauer der Mitwirkung bis zum Zeitpunkt der freiwilligen Ausreise wieder auf.“

3. In § 5 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Den Organen der Betreuungseinrichtungen des Bundes obliegt die Überwachung der Einhaltung der Verordnung gemäß Abs. 1 und der Hausordnung gemäß Abs. 3.

(5) Die Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes sind ermächtigt,

  1. 1. Personen am unbefugten Betreten einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines Bereiches einer solchen Betreuungseinrichtung (§ 10 Abs. 1) zu hindern und Personen, die unbefugt eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung betreten haben, von der Betreuungsstelle zu weisen, und
  2. 2. Personen, die eine Betreuungseinrichtung des Bundes betreten haben oder betreten wollen, einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie gemäß der Hausordnung (Abs. 3) untersagte Gegenstände bei sich haben.“

4. Nach § 6 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und deren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a FPG) ist, können zur Vorbereitung und Unterstützung ihrer Ausreise in den in einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 genannten Betreuungseinrichtungen des Bundes im unbedingt erforderlichen Ausmaß versorgt werden, wobei jedenfalls Unterbringung, Verpflegung und medizinische Versorgung geleistet werden. Dem Fremden ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung ihm künftig die Grundversorgung gewährt wird, und es ist ihm die kostenlose Anreise zu dieser zu ermöglichen.“

5. In § 7 Abs. 3 wird im Anfangsteil die Wendung „Asylwerbern und Fremden“ durch die Wendung „Asylwerber und Fremde“ ersetzt sowie in Z 2 nach dem Wort „Gemeinde“ die Wendung „und Gemeindeverbände“ eingefügt und die Wendung „Landschaftspflege und gestaltung“ durch die Wendung „Landschaftspflege und -gestaltung“ ersetzt.

6. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung festzulegen,

  1. 1. unter welchen Voraussetzungen bei unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehenden Organisationen und
  2. 2. unter welchen Voraussetzungen bei Nichtregierungsorganisationen

    Asylwerber und Fremde gemäß Abs. 3 mit ihrem Einverständnis für gemeinnützige Hilfstätigkeiten im Sinne des Abs. 3 Z 2 herangezogen werden können.“

7. In § 7 Abs. 4 wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 und 3a“ ersetzt.

8. In § 7 Abs. 5 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach Anhörung der Länder mit Verordnung betragliche Höchstgrenzen für den gemäß Satz 1 zu leistenden Anerkennungsbeitrag festzulegen.“

9. In § 8 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „an beauftragte Rechtsträger nach § 4,“ die Wortfolge „an die für die Gewährung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zuständigen Stellen,“ eingefügt und wird nach dem Wort „übermitteln“ die Wendung „ , soweit diese sie zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen“ angefügt.

10. In § 8 werden nach Abs. 7 folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Organe der Betreuungseinrichtungen haben der Behörde grobe Verstöße gegen die Hausordnung (§ 5 Abs. 3) zu melden.

(9) Daten zur und die Änderung der Wohnanschrift im Betreuungsinformationssystem werden automationsunterstützt der Zentralen Verfahrensdatei gemäß § 28 BFA-VG zur Verfügung gestellt und aktualisiert.“

11. § 9 Abs. 3a lautet:

„(3a) Der Bundesminister für Inneres kann Organe der Betreuungseinrichtungen des Bundes zur Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt für die Durchsetzung der Befugnisse gemäß § 5 Abs. 5 ermächtigen, sofern diese dafür geeignet und besonders geschult sind. Für diese Organe gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der Richtlinien für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erlassen werden - RLV, BGBl. Nr. 266/1993. § 47 BFA-VG gilt sinngemäß.“

12. Dem § 16 werden folgende Abs. 20 und 21 angefügt:

„(20) Die §§ 1 Z 6 und 7, 2 Abs. 7, 5 Abs. 4 und 5, 6 Abs. 2a, 7 Abs. 3 und 4, 8 Abs. 4, 8 und 9 sowie 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. November 2017 in Kraft. § 7 Abs. 3a und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 treten mit 1. April 2018 in Kraft.

(21) Verordnungen auf Grund des § 7 Abs. 3a und Abs. 5 Satz 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem 1. April 2018 in Kraft treten.“

Artikel 6

Änderung des Grenzkontrollgesetzes

Das Grenzkontrollgesetz (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird wie folgt geändert:

In § 1 Abs. 3 wird die Wortfolge „Artikel 23 ff der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. Nr. L 105 vom 13.04.2006, S. 1“ durch die Wortfolge „Artikel 25 ff der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (Kodifizierter Text), ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016 S. 1“ ersetzt.

Artikel 7

Aufhebung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2017

Das Bundesgesetz, mit dem das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Asylgesetz 2005, das BFA-Verfahrensgesetz, das Grundversorgungsgesetz - Bund 2005 und das Grenzkontrollgesetz geändert werden (Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 - FrÄG 2017), BGBl. I Nr. 84/2017, tritt mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2017 außer Kraft.

Van der Bellen

Kern

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