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BGBl I 40/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

40. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
40. (NR: GP XXVII IA 3872/A AB 2489 S. 257 . BR: 11445 AB 11468 S. 965.)

40. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2021, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 74 folgender Eintrag zu § 74a eingefügt:

„§ 74a.

Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten“

  

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 123 folgender Eintrag zu § 123a eingefügt:

„§ 123a.

Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung“

  

3. Nach § 74 wird folgender § 74a samt Überschrift eingefügt:

„Betrieb von Rettungshubschraubern auf Flugplätzen außerhalb der Betriebszeiten

§ 74a. Die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2) hat auf Antrag des Halters/der Halterin von Hubschraubern, die mit einer entsprechenden Genehmigung für medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS) in Sinne der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt werden sollen, die Benützung von Flugplätzen außerhalb deren Betriebszeiten zu bewilligen, wenn dieser Rettungsflugbetrieb aufgrund einer Entscheidung des jeweiligen Bundeslandes vorgehalten werden soll oder das jeweilige Bundesland diesem Rettungsflugbetrieb zugestimmt hat sowie die Zustimmung des Zivilflugplatzhalters vorliegt sowie durch entsprechende Verfahren sichergestellt ist, dass

  1. 1. die allenfalls erforderlichen Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können,
  2. 2. jene Bodeneinrichtungen, die für den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb außerhalb der Betriebszeiten erforderlich sind, sicher benützt werden können, sowie
  3. 3. durch den medizinischen Hubschraubernoteinsatzbetrieb eine möglichst geringe Lärmbelästigung entsteht.“

4. Nach § 123 wird folgender § 123a samt Überschrift eingefügt:

„Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung

§ 123a. (1) Die Austro Control GmbH hat die mittels Ausnahmebewilligungen gemäß § 91 im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt vorgeschriebenen Nachtkennzeichnungen von Luftfahrthindernissen gemäß § 85 Abs. 2 bedarfsgerecht zu steuern. Für die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung müssen sämtliche Luftfahrzeuge in einem für die Gewährung der Sicherheit der Luftfahrt ausreichenden räumlichen Abstand zu den jeweiligen Luftfahrthindernissen erfasst werden. Zu diesem Zweck ist die Austro Control GmbH berechtigt sämtliche aufgrund der Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen (zB Verwendung von Flugsicherungsanlagen bzw. –technik, Verknüpfung von Flugplandaten etc.). Die Austro Control GmbH hat sicherzustellen, dass im Falle von Systemausfällen, technischen Problemen oder sonstigen Umständen, welche die Sicherheit der Luftfahrt gefährden könnten, die Nachtkennzeichnung der betreffenden Luftfahrthindernisse aktiviert ist bzw. bleibt. Die vom Eigentümer des Luftfahrthindernisses zu erfüllenden Anlagen- und Systemanforderungen (zB technische Schnittstellen) sind von der Austro Control GmbH zu erlassen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung darf von bordseitig verwendeter Ausrüstung nur abhängig sein, wenn unionsrechtliche und/oder nationale luftfahrtrechtliche Bestimmungen die Verwendung dieser Ausrüstung sicherstellen. Jenen Dienststellen, die Einsatzflüge gemäß § 145 Abs. 1 oder für Einsätze notwendige Ausbildungsflüge oder operationellen militärischen Flugverkehr gemäß § 145a Abs. 1 anordnen, ist von der Austro Control GmbH eine technische oder operative Möglichkeit der Fernschaltung einzurichten. Die Austro Control GmbH hat im Einvernehmen mit den genannten Dienststellen die Grundlagen und Voraussetzungen für den Betrieb dieser Fernschaltung festzulegen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung die im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen näheren Voraussetzungen für den Betrieb von Luftfahrzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät im Falle einer bedarfsgerechten Steuerung von Nachtkennzeichnungen festlegen.

(2) Abs. 1 kommt nicht zur Anwendung, wenn die bedarfsgerechte Steuerung der Nachtkennzeichnung des betreffenden Luftfahrthindernisses in der Ausnahmebewilligung gemäß § 91 untersagt wurde. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits errichtete Luftfahrthindernisse hat die für die Ausnahmebewilligung zuständige Behörde auf Antrag des Eigentümers des Luftfahrthindernisses mit Bescheid gemäß § 91 festzulegen, ob die bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung des Luftfahrthindernisses zulässig ist. Die Information über die Umsetzung einer bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ist der Austro Control GmbH für Zwecke des Flugberatungsdienstes zu übermitteln.

(3) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat für die von der Austro Control GmbH zur Steuerung der bedarfsgerechten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen erbrachten Leistungen Gebühren mit Verordnung festzulegen. Die Gebühren sind von den Eigentümern der Luftfahrthindernisse zu entrichten. Der Ermittlung der Höhe der Gebühren ist das Kostendeckungsprinzip zugrunde zu legen.“

5. Dem § 173 wird folgender Abs. 48 angefügt:

„(48) Das Inhaltsverzeichnis, § 74a samt Überschrift sowie § 123a samt Überschrift, jeweils in der Fassung des BGBl. I Nr. 40/2024, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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