Normen
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2014080064.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgestellt, dass der Drittmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Arbeiter bei der revisionswerbenden Gesellschaft von 2. Jänner 2011 bis 31. Dezember 2012 der Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions‑)Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, dass das Bundesverwaltungsgericht zu Unrecht von vier beantragten Zeugeneinvernahmen abgesehen habe. Damit wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Die Revision weist richtig auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hin, nach der Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint; dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Oktober 2013, Zl. 2012/08/0250, mwN). Ob eine Beweisaufnahme in diesem Sinn notwendig ist, unterliegt aber der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur "erheblichen Rechtsfrage" iSd § 502 ZPO bzw. § 528 Abs. 1 ZPO und § 62 Abs. 1 AußStrG, etwa RIS-Justiz RS 0044298 T 22, T 26, T 27, T 39, T 46, T 51 und T 52; zur einzelfallbezogenen Frage der Beweiswürdigung vgl. etwa 4 Ob 91/10a vom 8. Juni 2010 und darauf Bezug nehmend 5 Ob 192/11p vom 13. Dezember 2011). Eine derart krasse Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall nicht zu sehen, zumal die Anwesenheit des Drittmitbeteiligten im Betrieb während durchschnittlich fünfzehn Wochenstunden unbestritten geblieben ist und sich die im Wesentlichen darauf aufbauende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts als schlüssig erweist.
In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 8. Jänner 2015
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