VwGH Ra 2024/01/0383

VwGHRa 2024/01/038314.11.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des DI Dr. M J in L, vertreten durch Mag. Jürgen Greilberger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 27/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 20. August 2024, Zl. LVwG 30.20‑2612/2023‑7, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §37
AVG §39 Abs2
AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
B-VG Art133 Abs4
VStG §25 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §29 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010383.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. Juli 2023 wurde dem Revisionswerber je eine näher genannte Übertretung des § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (VersG) sowie des § 81 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) zur Last gelegt und über ihn gemäß § 19 VersG eine Geldstrafe in Höhe von € 500,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: sechs Tage und zwölf Stunden) bzw. gemäß § 81 Abs. 1 SPG eine Geldstrafe in Höhe von € 250,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ hinsichtlich der Bestrafung nach dem SPG Folge, hob das Straferkenntnis insoweit auf und stellte dieses Strafverfahren ein.

3 Hinsichtlich der Bestrafung nach dem VersG wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zur Bezahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision bringt zur Zulässigkeit zunächst vor, das Verwaltungsgericht sei von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verbot der reformatio in peius abgewichen.

9 Insoweit gleicht der Revisionsfall hinsichtlich Sachverhalt und Rechtsfragen der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2024, Ra 2024/01/0325, entschiedenen Rechtssache. Aus den dort in Rn. 19 ff genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 iVm Abs. 9 VwGG verwiesen wird, wird mit diesem Vorbringen keine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. auch VwGH 29.10.2024, Ra 2024/01/0345 und Ra 2024/01/0361).

10 Die Revision führt weiter für ihre Zulässigkeit näher genannte Begründungsmängel ‑ insbesondere von ihr ausgemachte Widersprüche in den Feststellungen ‑ ins Treffen.

11 Die Begründungspflicht nach § 29 Abs. 1 VwGVG hat grundsätzlich jenen Anforderungen zu entsprechen, die in der hg. Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Auch in Verwaltungsstrafsachen ist gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG die Begründungspflicht iSd § 58 AVG von Bedeutung (VwGH 7.8.2019, Ra 2019/02/0012, mwN).

12 Gemäß § 60 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seiner Entscheidung (unter anderem) die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert die eindeutige Angabe jener Gründe, die das Verwaltungsgericht bei Vorliegen widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, einen bestimmten Sachverhalt festzustellen. Die Begründungspflicht stellt dabei keinen Selbstzweck dar, ein Begründungsmangel führt vielmehr nur dann zur Aufhebung der Entscheidung, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Parteien bzw. die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. etwa VwGH 8.3.2024, Ra 2023/01/0363, mwN).

13 Ob das Verwaltungsgericht in jeder Hinsicht seiner Begründungs- und Ermittlungspflicht gerecht wurde, insbesondere ob es seiner Begründungspflicht in Ansehung der Tatfrage genügt hat, stellt eine einzelfallbezogene Frage des Verfahrensrechtes dar, welcher nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt wurden bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. etwa VwGH 15.9.2021, Ra 2020/17/0100, mwN).

14 Im Übrigen ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass die Strafbemessung ‑ als einzelfallbezogene Abwägung ‑ im Allgemeinen nicht revisibel ist (vgl. abermals VwGH Ra 2024/01/0325, mwN).

15 Vor dem Hintergrund der vorzitierten Rechtsprechung zeigt die Revision vorliegend nicht auf, dass das angefochtene Erkenntnis deswegen mit einem im Revisionsverfahren aufzugreifenden Fehler belastet wäre.

16 Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen fehlt es auch nicht an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob in einem Strafverfahren wie dem vorliegenden auch die Rechtmäßigkeit der zuvor nach § 13 VersG verfügten Auflösung der Voraussetzung der Bestrafung ist. Soweit der Revisionswerber bezüglich der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung das Auftreten einer Rechtschutzlücke befürchtet, ist er an die dagegen zur Verfügung stehende Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B‑VG zu erinnern (vgl. zu alldem VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, mwN).

17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2024

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