VwGH Ra 2022/01/0276

VwGHRa 2022/01/027618.10.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser, Dr. Fasching, Mag. Brandl und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30. Mai 2022, Zl. VGW‑001/042/2113/2022‑2, betreffend Übertretung des Versammlungsgesetzes 1953 (Mitbeteiligte: J K in W), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38
AVG §58 Abs2
AVG §59 Abs1
AVG §60
AVG §68 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art132 Abs2
B-VG Art133 Abs5
B-VG Art133 Abs6 Z2
MRK Art11
StGG Art12
VersammlungsG 1953 §11
VersammlungsG 1953 §13
VersammlungsG 1953 §14
VersammlungsG 1953 §14 Abs1
VersammlungsG 1953 §19
VwGG §30a Abs7
VwGVG 2014 §50
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010276.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Vorgeschichte

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien (Amtsrevisionswerberin) vom 5. Jänner 2022 wurde der Mitbeteiligten vorgeworfen, sie habe es als „Teilnehmer“ einer näher bezeichneten Versammlung am 26. November 2021 an einem näher bezeichneten Ort in Wien um 05:20 Uhr unterlassen, diese Versammlung sogleich zu verlassen und „auseinanderzugehen“, nachdem die Versammlung vom Behördenvertreter um 04:29 Uhr für aufgelöst erklärt worden sei, da sie bis zumindest 05:20 Uhr am Versammlungsort verblieben sei. Dadurch habe die Mitbeteiligte § 14 Abs. 1 Versammlungsgesetz 1953 (im Folgenden: VersG), BGBl. Nr. 98/1953, verletzt, weshalb über sie gemäß § 19 VersG, BGBl. Nr. 98/1953 idF BGBl. I Nr. 50/2012, eine Geldstrafe von € 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 8 Tage 17 Stunden) verhängt wurde.

Angefochtenes Erkenntnis

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen dieses Straferkenntnis gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe (I.). Weiter wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (II.).

3 Begründend stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der Rechtslage samt Wiedergabe höchstgerichtlicher Rechtsprechung und Literatur (vermengt mit beweiswürdigenden Erwägungen) im Wesentlichen fest, im Zeitraum zwischen dem 8. November 2021 und der Auflösung der gegenständlichen Versammlung habe eine angemeldete und von der Amtsrevisionswerberin genehmigte Versammlung in einem näher bezeichneten Bereich in Wien stattgefunden. Entsprechend der Anmeldung sei diese Versammlung insbesondere durch den Aufbau von Zelten erfolgt, welche rund um die Uhr besetzt gewesen seien und in denen auch von Versammlungsteilnehmern genächtigt worden sei. Aufgrund eines Schreibens der Magistratsabteilung 42, wonach Verstöße gegen die Wiener Grünanlagenverordnung, die Wiener Kampierverordnung, das Wiener Baumschutzgesetz und die Winterdienstverordnung vorlägen, sei die Versammlung am 26. November 2021 mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt aufgelöst worden. „Etwa gegen 4.30 Uhr“ seien die in Zelten schlafenden Versammlungsteilnehmer aufgefordert worden, unverzüglich die Zelte und den Versammlungsort zu verlassen „und sich an einem bestimmten Ort aufzustellen“. Es hätten winterliche Witterungsbedingungen geherrscht, wobei es auch geregnet habe. „Zu diesem Zeitpunkt“ seien die Versammlungsteilnehmer aufgefordert worden, binnen dreißig Minuten den Versammlungsort zu verlassen. In dieser Zeit seien die Versammlungsteilnehmer „denkunmöglich“ in der Lage gewesen, „ihre Habe und die im Versammlungsbereich aufgestellten und in diesen eingebrachten Sachen (wie insbesondere Zelte) abzubauen und wegzutransportieren“. Die Teilnehmer seien mit der Anweisung, binnen dreißig Minuten den Versammlungsort zu verlassen, „genötigt“ gewesen, „all ihre persönliche Habe unbeaufsichtigt und im Regen zurückzulassen“. Die gegenteilige Feststellung in näher bezeichneten Dokumenten der Amtsrevisionswerberin, den Versammlungsteilnehmern sei die Möglichkeit geboten worden, „ihre mitgebrachte Habe“ bis 5.00 Uhr wegzuschaffen, sei „offenkundig als zynisch einzustufen“.In Anbetracht der „berechtigten Forderung“, „in die Lage versetzt zu werden, (ohne unnötigen Aufschub) ihre eigenen bzw. die von ihnen mitgebrachten Sachen (insbesondere Großzelte und Elektrogeräte) selbst abbauen und abtransportieren zu dürfen“, könne diesen Personen nicht angelastet werden, sich um 5.00 bzw. um 5.20 Uhr noch am Versammlungsgelände aufgehalten zu haben. Der Mitbeteiligten sei während des Zeitraumes unmittelbar nach der Auflösung der Versammlung insofern eine zentrale Funktion zugekommen, als sie mit den „befehlshabenden Polizisten im Hinblick auf das Anliegen, die Möglichkeit zu erhalten, die am Versammlungsort deponierten Sachen selbst wegschaffen zu können“, zu verhandeln versucht habe. Aufgrund näher dargelegter Umstände (vermengt mit beweiswürdigenden Überlegungen) stehe fest, dass das Verbleiben (u.a.) der Mitbeteiligten nicht dem Zweck des Protests bzw. der Nichtbefolgung der Versammlungsauflösung gedient habe, sondern dem Zweck der Sicherung der an den Versammlungsort verbrachten Gegenstände.

4 In Anbetracht dieser Sach- und Rechtslage sei die angelastete Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht.

5 Nach Auseinandersetzung mit den festgestellten Gründen für die Auflösung der Versammlung kam das Verwaltungsgericht zunächst zum Schluss, „dass schon mangels Vorliegens jeglicher öffentlicher Interessen, welche eine Auflösung der Versammlung rechtfertigten würden, die gegenständliche Versammlungsauflösung gesetzwidrig erfolgt ist“. Damit seien auch allfällige Verstöße gegen die mit einer rechtmäßigen Versammlungsauflösung verbundenen „Gesetzespflichten“ weder tatbildlich noch anlastbar. Verwaltungsbehördlich strafbares Handeln sei im Sinne des § 6 VStG dann gerechtfertigt, wenn es im Zusammenhang mit einer Versammlung gesetzt werde und zur Durchführung der Versammlung erforderlich sei (Verweis auf VfSlg. 11.866/1988, 12.116/1989, und VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307).

6 Die gegenständliche Auflösung der Versammlung sei aber auch aufgrund der überschießenden und nicht maßvollen Anweisungen der „Polizisten“ gesetzwidrig erfolgt, zumal die mit einer Versammlungsauflösung angeordneten Maßnahmen verhältnismäßig und angemessen sein müssten. Eine „überfallsartige Quasi‑Stürmung des Versammlungsorts und die Nötigung von schlafenden Versammlungsteilnehmern sich nur mangelhaft bekleidet im strömenden Regen bei absoluter Dunkelheit aufzustellen und ‑ ohne dass eine Heimfahrt mit Verkehrsmitteln möglich oder ein Unterstand bis zum Beginn des Betriebs öffentlicher Verkehrsmittel möglich gewesen wäre ‑ sich weiterhin im Freien, nicht aber am Versammlungsort aufzuhalten“ sei in keiner Weise geboten und verhältnismäßig gewesen. Die „illusorische Vorgabe, dass etwa 10 Versammlungsteilnehmer (davon viele Frauen) mitten in der Nacht, ohne Licht und ohne Fahrzeuge binnen weniger Minuten die Vielzahl an Zelten abbauen, die Vielzahl an Elektrogeräten insbesondere vor dem strömenden Regen sichern und die Vielzahl von Sachen mit Fahrzeugen wegtransportieren sollten“, lasse erkennen, dass es Absicht der Amtsrevisionswerberin gewesen sei, den Versammlungsteilnehmern die Sicherung der eigenen Gegenstände zu verwehren. Die Beiziehung von Müllfahrzeugen und Müllarbeitern in einer großen Anzahl zeige, dass die Amtsrevisionswerberin es den Versammlungsteilnehmern von Anbeginn untersagen habe wollen, ihre eigenen Sachen abzubauen, sicher zu verwahren und wegzutransportieren.

7 Auch sei seitens der Mitbeteiligten eine Missachtung der Versammlungsauflösung nicht vorgelegen. Zur Verwirklichung des gegenständlich angelasteten Tatbildes bedürfe es nicht nur des „Faktums, dass jemand am Versammlungsort verbleibt, sondern auch des Faktums, dass dieses Verbleiben als eine Fortsetzung der Versammlung (daher als Fortsetzung der Artikulation der gemeinsamen Versammlungsinteressen) einzustufen“ sei. Es sei keinerlei Anhaltspunkt hervorgekommen, dass die nach 5.00 Uhr am Versammlungsort verbliebenen Personen deshalb verblieben seien, um die „Behördenautorität zu untergraben“, gerechtfertigte und rechtmäßige behördliche Maßnahmen zu behindern oder um die Versammlung (die Artikulation ihrer gemeinsamen Versammlungsinteressen) fortzusetzen. Es sei nicht tatbildlich, wenn im gegenständlichen Fall die verbliebenen Versammlungsteilnehmer alles versuchten, dass „ihre eigenen Sachen nicht zerstört oder beschädigt werden“.

8 Im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der „Polizeianweisungen“ sei selbst ein Widersetzen gegen die Versammlungsauflösung, „um auf diese Weise die eigenen rechtmäßig eingebrachten Sachen vor Zerstörung oder Beschädigung zu sichern“, jedenfalls als schuldausschließende Handlung einzustufen.

Amtsrevision

9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Akten des Verfahrens und einer Stellungnahme des Verwaltungsgerichts zur Amtsrevision vorgelegt wurde.

10 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, das angefochtene Erkenntnis weiche von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ab, indem es die nicht bekämpfte Versammlungsauflösung für rechtswidrig erklärt habe. Ob die Auflösung zu Recht erfolgt sei, sei im Verfahren über die Bestrafung gemäß § 14 VersG irrelevant. Indem das Verwaltungsgericht auch über die Versammlungsauflösung abspreche und dies zur tragenden Begründung des angefochtenen Erkenntnisses mache, weiche es von der zitierten Rechtsprechung ab und sei das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet (Verweis u.a. auf VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039).

11 Das Verwaltungsgericht sei weiter von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht (Verweis auf VwGH 23.2.2022, Ro 2021/01/0020, mwN) abgewichen, weil Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen vermengt seien und zu näher bezeichneten Passagen offenbleibe, auf welche Feststellungen sich das Verwaltungsgericht beziehe. So fehlten nähere Feststellungen zu dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Verschuldensausschluss, welche im Hinblick auf die im Verwaltungsstrafrecht geltende Verschuldensvermutung erforderlich gewesen wären. In diesem Zusammenhang erstattet die Amtsrevision näheres Vorbringen, warum ihrer Auffassung nach die Voraussetzungen des § 6 VStG fallbezogen nicht vorlägen. So könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, wodurch die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht seien, kein Notstand im Sinne des § 6 VStG gesehen werden (Verweis auf VwGH 18.11.1986, 86/07/0183, mwN). Zudem sei eine selbstverschuldete Zwangslage kein Schuldausschließungsgrund (Verweis auf VwGH 8.9.1969, 1708/68, mwN). Auch ein Rechtfertigungsgrund lasse sich dem angefochtenen Erkenntnis nicht entnehmen. Soweit das Verwaltungsgericht „eventuell“ von einem Verschuldensausschluss aufgrund der Inanspruchnahme der Versammlungsfreiheit ausgehe, könne nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Mitbeteiligte nach der Versammlungsauflösung „ihr zustehende Grundrechte“ ausüben hätte wollen. Der „bloße Vorwurf des Zynismus“ in der Begründung werde den Vorgaben der Rechtsprechung nicht gerecht. Die Zeugenaussagen von Mag. L seien aktenwidrig wiedergegeben und die rechtliche Beurteilung erschöpfe sich letztlich in der Wiedergabe von Gesetzeswortlaut und Rechtssätzen „ohne jegliche erkennbare Subsumption“.

12 Zuletzt bringt die Amtsrevision vor, für den Fall, „dass das VwG sich im Rahmen der gegenständlichen Bescheidbeschwerde zu Recht mit der (Vor)Frage der Rechtmäßigkeit der Versammlungsauflösung auseinandergesetzt und seine Entscheidung über die verhängte Verwaltungsstrafe wesentlich mit deren Rechtswidrigkeit begründet hat“, fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob das Verwaltungsstrafverfahren, welches für sich genommen außerhalb des Kernbereiches der Versammlungsfreiheit sei, damit zur „Kernmaterie“ werde und letztlich der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen sei (Verweis auf VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mwN).

13 Dieses Vorbringen wird in den Revisionsgründen unter Verweis auf die in der Zulässigkeitsbegründung „zitierten Kriterien“ der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und das Vorbringen der Zulässigkeitsbegründung (zur Beweiswürdigung) nahezu inhaltsgleich wiederholt.

Zulässigkeit

Allgemein

14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

17 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits betont, dass die Gründe für die Zulässigkeit der Revision (insbesondere auch) gesondert von den Revisionsgründen gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG darzustellen sind. Der Darstellung von Revisionsgründen wird nicht dadurch entsprochen, dass auf die Ausführungen zu den Zulässigkeitsgründen verwiesen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits klargestellt, dass sich eine Revision als nicht gesetzmäßig ausgeführt erweist, wenn die Ausführungen unter der Überschrift „Revisionsgründe“ im Ergebnis bloß als Verweis auf die zuvor getätigten Ausführungen unter der Überschrift „Zulässigkeit der Revision“ darstellen (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/20/0263‑0266, mwN).

18 Das Zulässigkeitsvorbringen kann aber auch aus anderen Gründen die Zulässigkeit der Revision nicht dartun:

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens

19 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des bescheidmäßigen Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts ist daher die „Sache“ des bekämpften Bescheids (vgl. etwa das von der Amtsrevision zitierte Erkenntnis VwGH 24.5.2022, Ra 2022/22/0039, mwN; vgl. auch VwGH 27.9.2022, Ra 2022/01/0273, mwN).

20 Vorliegend war „Sache“ des bekämpften Straferkenntnisses die Bestrafung der Mitbeteiligten wegen einer Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG. Über die Rechtmäßigkeit dieser Bestrafung hat das Verwaltungsgericht spruchmäßig im angefochtenen Erkenntnis auch abgesprochen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass „Sache“ einer rechtskräftigen Entscheidung der im Erkenntnis enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit ist, die durch die Entscheidung ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielen die Beantwortung von Vorfragen sowie die Begründung lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen sind (vgl. VwGH 9.8.2021, Ro 2020/04/0012, mwN).

21 Aus diesem Grund zeigt die Amtsrevision mit dem Hinweis auf die lediglich in der Begründung erfolgte Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung kein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf.

Begründungspflicht

22 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa das von der Amtsrevision zitierte Erkenntnis VwGH 23.2.2022, Ro 2021/01/0020, mwN).

23 Zunächst muss angemerkt werden, dass die vom Verwaltungsgericht im Zuge der Vorlage der Amtsrevision nach § 30a Abs. 7 VwGG erstattete Stellungnahme keine Sanierung des angefochtenen Erkenntnisses bewirken kann (vgl. insoweit zu einer Gegenschrift VwGH 26.1.2011, 2010/12/0059 = VwSlg 18029 A/2011, zur Rechtslage des VwGG vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits‑Novelle 2012).

24 Was das angefochtene Erkenntnis anlangt, so entspricht seine Begründung den oben angeführten Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Verwaltungsgericht eine Trennung des Erkenntnisses in Tatsachenfeststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung in einer solchen Art und Weise vermissen lässt, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts dadurch maßgeblich beeinträchtigt wäre (vgl. etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/01/0050, mwN).

25 Auch die von der Amtsrevision aufgezeigten, an einigen Stellen der Begründung getroffene Wortwahl (etwa „offenkundig als zynisch einzustufen“) lässt (noch) keine Befangenheit des Richters erkennen (vgl. zu der zu fordernden Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters und verbalen Entgleisungen etwa VwGH 6.10.2021, Ra 2021/01/0319, mwN).

Tatbild des § 14 Abs. 1 VersG und Kernbereich der Versammlungsfreiheit

26 Die Amtsrevision bringt, wie oben angeführt, zuletzt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle ‑ unter der Annahme, dass nach § 14 Abs. 1 VersG die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen sei ‑ Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob das Verwaltungsstrafverfahren nach § 14 Abs. 1 VersG, welches für sich genommen außerhalb des Kernbereiches der Versammlungsfreiheit sei, mit dieser Prüfung zur „Kernmaterie“ werde und damit der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen sei.

27 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung die Übertretung des § 14 Abs. 1 VersG als eine Angelegenheit außerhalb des Kernbereichs der Versammlungsfreiheit angesehen, die nicht gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist (vgl. die von der Amtsrevision zitierte Entscheidung VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243).

28 Die von der Amtsrevision in ihrer Zulässigkeitsbegründung vorgetragene Annahme, es sei nach § 14 Abs. 1 VersG die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung (als Vorfrage) zu prüfen, trifft nicht zu.

29 § 14 Abs. 1 VersG normiert die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Der Wortlaut dieser Bestimmung (in der geltenden Stammfassung BGBl. Nr. 98/1953) lautet dabei wie folgt:

„Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, sind alle Anwesenden verpflichtet, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen.“

30 Nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 VersG ist für das tatbildmäßige Verhalten dreierlei vorausgesetzt:

1. Die Versammlung wurde für aufgelöst erklärt.

2. Der Täter ist in diesem Zeitpunkt ein „Anwesender“.

3. Er unterlässt es, den Versammlungsort sogleich zu verlassen und/oder „geht nicht auseinander“ (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

31 In diesem Zusammenhang stellt der klare Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG tatbestandlich darauf ab, ob eine Versammlung aufgelöst wurde (arg.: „Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist“; vgl. zum Vorrang des Gesetzeswortlautes und zur tatbestandlichen Anknüpfung VwGH 30.9.2019, Ra 2019/01/0312‑0313, mwN). Dabei ist gleichgültig, ob die Auflösung der Versammlung durch die Versammlungsbehörde gemäß § 13 VersG oder vom Leiter der Versammlung nach § 11 VersG ausgesprochen wurde (vgl. so Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] 152 Anm. 2.1. zu § 14 VersG). Gleichermaßen wird die Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung vom Wortlaut des ersten Halbsatzes nicht verlangt und ist daher entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes auch nicht als Vorfrage zu prüfen. Die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer Versammlung kann vom Betroffenen vielmehr mit dem Rechtschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gesondert bekämpft werden (vgl. zu einer solchen Maßnahmenbeschwerde und deren Gegenstand etwa VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216, mwN).

32 Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat im Zusammenhang mit einer bei ihm nach Art. 144 B‑VG angefochtenen Bestrafung wegen § 14 Abs. 1 VersG ausgesprochen, es sei seine Aufgabe,

„zu prüfen, ob die hier zu beurteilende Versammlung zu Recht aufgelöst wurde, denn durch das Unterbinden dieser Versammlung könnte eine Verletzung in dem in Art. 11 EMRK festgelegten Recht auf Versammlungsfreiheit erfolgt sein. ... Wurde jedoch eine Versammlung in verfassungsrechtlich zulässiger Weise aufgelöst, sind die im Gefolge der Auflösung bestehenden Verpflichtungen der Versammlungsteilnehmer, wie etwa jene gemäß § 14 VersammlungsG, und deren Durchsetzung in der Regel folglich bloß einfachgesetzliche Fragestellungen.“

(vgl. VfGH 3.12.2013, B 1573/2012 = VfSlg. 19.818).

Nach der Rechtsprechung des VfGH greift auch das Verhängen einer Verwaltungsstrafe wegen der Veranstaltung einer Versammlung in das (Anm.: vom VfGH zu prüfende) Recht auf Versammlungsfreiheit ein (vgl. VfGH 8.10.1988, B 281/88 = VfSlg. 11.866, mwN).

33 In Ansehung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit durch eine Verletzung des VersG besteht für die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes kein Raum. Wird dagegen die Verletzung des Rechts auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 14 VersG behauptet, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus dem Grunde des Art. 133 Z 1 (nunmehr: Art. 133 Abs. 5) B‑VG ausgeschlossen (vgl. bereits VwGH 18.5.2009, 2009/17/0047).

34 Dem Verwaltungsgerichtshof ist es verwehrt, eine Prüfung einer Verletzung im Recht auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Fragen des Eingriffs in den Kernbereich der Grundrechte auf Versammlungs- und Vereinsfreiheit gemäß Art. 133 Abs. 5 B‑VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden. Die Auflösung der Versammlung selbst zählt zum Kernbereich der Versammlungsfreiheit (vgl. ausführlich VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mwN der Rechtsprechung des VwGH und des VfGH; vgl. auch VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0214, und VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0216).

35 Wie angeführt ist eine solche Prüfung nach dem Wortlaut der ersten Voraussetzung des § 14 Abs. 1 VersG nicht normiert und daher im Rahmen der einfachgesetzlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Bestrafung nach § 14 Abs. 1 VersG nicht geboten.

36 Darüber hinaus hat der VfGH in seiner Rechtsprechung auch festgehalten:

„Im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Versammlungsfreiheit ist davon auszugehen, dass ein Verhalten, das an sich dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, von der Rechtsordnung erlaubt und damit gemäß § 6 VStG dann gerechtfertigt sein kann, wenn es unbedingt notwendig ist, um die Versammlung in der beabsichtigten Weise durchzuführen“

(vgl. VfGH 19.6.2008, B 1011/07 = VfSlg. 18.483, mit Verweis auf seine Vorjudikatur).

37 Auf diese Rechtsprechung (und näher zitierte Rechtsprechung des EGMR zu Art. 11 EMRK) hat sich auch bereits der Verwaltungsgerichtshof bezogen und es für erforderlich gehalten, sich mit einem Vorbringen des (dortigen) Beschwerdeführers, er habe das ihm zur Last gelegte Verhalten im Rahmen einer Spontanversammlung gesetzt, dieses sei daher im Sinne des § 6 VStG gerechtfertigt gewesen, auseinanderzusetzen. Dabei berief sich der Verwaltungsgerichtshof auf die „im Lichte der grundrechtlichen Garantien verfassungskonform auszulegenden“ Bestimmungen des VStG (VwGH 15.10.2009, 2007/09/0307, zu einer Bestrafung nach dem Steiermärkischen Landes‑Sicherheitsgesetz 2005). Auf diese Rechtsprechung beruft sich auch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis.

38 Diese Rechtsprechung ist vorliegend schon deshalb nicht einschlägig, weil fallbezogen nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass (unter anderem) die Mitbeteiligte am Versammlungsort verblieben sei, um die Versammlung fortzusetzen.

39 Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Strafbarkeit des Verhaltens der Mitbeteiligten auch aus anderen Gründen verneint: Das Verwaltungsgericht hat nämlich auch die Auffassung vertreten, das Verhalten der Mitbeteiligten sei nicht tatbildlich nach § 14 Abs. 1 VersG gewesen, weil im vorliegenden Einzelfall die verbliebenen Versammlungsteilnehmer, darunter die Mitbeteiligte, alles versucht hätten, dass „ihre eigenen Sachen nicht zerstört oder beschädigt werden“.

40 Wie angeführt, normiert § 14 Abs. 1 VersG die Pflicht, eine für aufgelöst erklärte Versammlung sogleich zu verlassen und auseinanderzugehen (vgl. nochmals VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, mit Verweis auf VwGH 6.11.2018, Ra 2018/01/0243). Soweit die einzelnen Teilnehmer besondere „Mittel“ verwendet haben (z.B. Fahrzeuge, Tribünen), werden sie durch § 14 VersG auch verpflichtet, diese Mittel zu entfernen. Dafür ist ihnen die erforderliche Zeitspanne zu gewähren (vgl. so Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht4 [2019] 153 Anm. 3.2. zu § 14 VersG).

41 Die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, das im Ergebnis angenommen hat, die (u.a.) der Mitbeteiligten für die Entfernung der Zelte als Versammlungsmittel gewährte Zeitspanne von dreißig Minuten sei „denkunmöglich“ ausreichend gewesen, um die Verpflichtung zur Entfernung der Versammlungsmittel zu erfüllen, ist insoweit nicht unvertretbar. Gegen die in diesem Punkt einzelfallbezogen fehlende Erfüllung des Tatbildes des § 14 Abs. 1 VersG bringt die Amtsrevision auch nichts vor.

Ergebnis

42 In der Revision werden aus diesen Gründen keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2022

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