VwGH Ra 2022/01/0273

VwGHRa 2022/01/027327.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Terlitza als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Röder, über die Revision der Wiener Landesregierung gegen das am 25. Mai 2022 mündlich verkündete und am 28. Juni 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑152/063/1518/2022‑37, betreffend Staatsbürgerschaft (Mitbeteiligter: F A, in W, vertreten durch Mag. Stefan Errath, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Untere Viaduktgasse 6/6), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §42 Abs3
VwGVG 2014 §28
VwGVG 2014 §28 Abs1
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022010273.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Wiener Landesregierung (Amtsrevisionswerberin) vom 29. November 2021 wurde das Verfahren betreffend den Antrag des Mitbeteiligten, eines Staatsangehörigen von Afghanistan, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft (dem mit Bescheid der Amtsrevisionswerberin vom 12. Juli 2021 die Verleihung zugesichert worden war) gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 iVm § 69 Abs. 3 AVG (von Amts wegen) wiederaufgenommen und der Antrag gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG stattgegeben, der Bescheid behoben (I.) und ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig ist (II.)

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht auf das Wesentliche zusammengefasst aus, ein Verschulden der Behörde daran, dass die von ihr zur Begründung für die Wiederaufnahme herangezogene Tatsache im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (eine neuerliche Verwaltungsübertretung des Mitbeteiligten) im wiederaufgenommenen Verfahren nicht berücksichtigt worden sei, könne nicht verneint werden, weil sie sich bei der Erlassung des Zusicherungsbescheides auf eine zu diesem Zeitpunkt mehr als fünf Jahre alte Auskunft über die Verwaltungsstrafvormerkung des Mitbeteiligten gestützt habe. Die Wiederaufnahme sei deshalb unzulässig.

4 Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung zur Frage, was im Falle einer Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem das Verfahren gemäß § 69 Abs. 1 iVm § 69 Abs. 3 AVG „vor Erlassung des Zusicherungsbescheides“ wiederaufgenommen und gleichzeitig der Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen worden sei, „Rechtssache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sei. Auch fehle damit zusammenhängend Rechtsprechung, wie das Verwaltungsgericht im Falle eines rechtswidrig ergangenen Wiederaufnahmebescheides „konkret vorzugehen“ habe.

9 Unter der Annahme, dass „Rechtssache“ des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens nicht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme sei, sondern auch über die Verleihung zu entscheiden sei, weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG ab, wonach das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden habe (Verweis auf VwGH 9.5.2022, Fr 2022/03/0004).

10 „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat (vgl. etwa VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0021, mwN, und jüngst VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN, zum Widerruf der Zusicherung und zur Abweisung des Verleihungsantrages nach dem StbG). Vorliegend war dies, wie oben dargestellt, die Wiederaufnahme des Verleihungsverfahrens samt Abweisung des Verleihungsantrags des Mitbeteiligten.

11 Die ersatzlose Behebung des Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht stellt eine Entscheidung in der Sache selbst dar. Die ersatzlose Behebung eines Bescheides setzt somit voraus, dass dieser nicht hätte ergehen dürfen und der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation hergestellt werden kann. Dabei handelt es sich um eine „negative“ Sachentscheidung (vgl. VwGH 20.9.2021, Ro 2020/08/0008, mwN). Vorliegend ist das Verwaltungsgericht aus den im angefochtenen Erkenntnis dargelegten einzelfallbezogenen Erwägungen davon ausgegangen, dass die von der Amtsrevisionswerberin verfügte Wiederaufnahme nicht hätte ergehen dürfen, und hat daher eine ersatzlose Behebung und somit entgegen dem Vorbringen der Amtsrevision auch eine („negative“) Sachentscheidung vorgenommen.

12 Die ersatzlose Behebung eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht wirkt ‑ sofern sie bestandskräftig wird ‑ (insoweit vergleichbar mit § 42 Abs. 3 VwGG) ex tunc. Das bedeutet, dass der Rechtszustand zwischen Erlassung des Bescheides der belangten Behörde und seiner Aufhebung im Nachhinein ‑ somit auch vom Verwaltungsgericht ‑ dann so zu betrachten wäre, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 23.7.2020, Ra 2019/12/0072, und erneut VwGH 13.9.2022, Ra 2022/01/0116, mwN, zum Widerruf der Zusicherung und zur Abweisung des Verleihungsantrages nach dem StbG). Diese Wirkung der ersatzlosen Behebung bedeutet im vorliegenden Fall, dass die auf die Wiederaufnahme bzw. deren ex tunc‑Wirkung gestützte Abweisung des Verleihungsantrags ebenso hätte nicht ergehen dürfen und daher ersatzlos zu beheben war.

13 Daher sind die von der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfragen bereits durch (die dargestellte verfahrensrechtliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2022

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