NÖ NSchG 2000 §18
NÖ NSchG 2000 §7
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs11
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs6
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W102.2242510.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER und Dr. Matthias W. NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerden
1. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX ;
2. der Umweltorganisation XXXX
3. der Marktgemeinde XXXX ;
4. der Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX ;
5. von XXXX , alle vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien
sowie
6. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX ;
gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.03.2021, WST1-U-716/060-2021, betreffend die Genehmigung gemäß § 24 UVP-G 2000 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Straßengesetz 1999 zur Errichtung und zum Betrieb von näher konkretisierten Maßnahmen des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.01.2022 zu Recht erkannt:
A)
I. Der angefochtene Bescheid wird aufgrund der Beschwerden um folgende Auflage ergänzt: „Umsiedlung Urzeitkrebse
Auf Grundlage der im Dokument „Stellungnahme zu den Bescheidbeschwerden“ der Konsensinhaberin vom 01.06.2021 auf Seite 17 angeführten Beispiele der Umsiedlung von Urzeitkrebsen ist ein Detailkonzept vorzulegen, das aufbauend auf den Erfahrungen der angeführten Beispiele und unter Betreuung durch einen Experten für Urzeitkrebse mit praktischer Erfahrung die Maßnahme verortet, die Methode im Detail beschreibt und allfällige weitere Maßnahmen zur Absicherung des Erfolges beschreibt“.
II. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anträge abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) (nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK)) hat mit Bescheid vom 21.10.2019, BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, der Antragstellerin XXXX , vertreten durch die XXXX , und dem Land XXXX als Mitantragstellerin, vertreten durch die FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 für die vom Bund zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen erteilt. Aufgrund dagegen erhobener Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 06.04.2021, W102 2227523-1/193E, den Bescheid zum Teil abgeändert und die Beschwerden im Übrigen abgewiesen.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.11.2021, Ra 2021/06/0122 bis 124-6, zurückgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 04.06.2021, E 1970/2021-6, wurde dem gestellten Antrag, der VfGH-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge gegeben. Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom 22.12.2021, E 1984/2021-9, erging das Ersuchen an das Bundesverwaltungsgericht, die diesbezüglichen Akten dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.
Zum gegenständlichen Verfahren: Mit nunmehr bekämpftem Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12.03.2021, WST1-U-716/060-2021, wurde der Antragstellerin XXXX vertreten durch die XXXX ), und dem Land XXXX als Mitantragstellerin, vertreten durch die Abteilung XXXX , gemäß § 24 UVP-G 2000 iVm NÖ Naturschutzgesetz 2000 und NÖ Straßengesetz 1999 die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von näher konkretisierten Maßnahmen des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“, welche in die Zuständigkeit der NÖ Landesregierung im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren fallen, im Bereich der Bezirksverwaltungsbehörden Bezirkshauptmannschaft St. Pölten und Magistrat der Landeshauptstadt St. Pölten in den Standortgemeinden Landeshauptstadt XXXX , Marktgemeinde XXXX sowie Stadtgemeinde XXXX erteilt.
Dabei wurde der XXXX die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabensbestandteils Bundesstraßenbauvorhaben S 34 (Spruchpunkt a) und dem Land XXXX die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Vorhabensbestandteils Landesstraßenbauvorhaben (Verlegung / Umbau der Landesstraßen B1 – Wiener Straße, L 5154, B39 – Pielachtal Straße, L 5181 – Spange Wörth und B20 – Mariazeller Straße) (Spruchpunkt b) unter Einhaltung von angeführten Nebenbestimmungen, Auflagen und Berichts- und Meldepflichten erteilt.
Dagegen haben
1. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX , XXXX (in der Folge BF1 genannt);
2. die NGO XXXX , vertreten durch XXXX (in der Folge BF2 genannt);
3. die Marktgemeinde XXXX (in der Folge BF3 genannt);
4. die Umweltorganisation XXXX (in der Folge BF4 genannt);
5. XXXX alle vertreten durch Mag. Wolfram SCHACHINGER, Rechtsanwalt, Hafengasse 16/4-5, 1030 Wien (in der Folge BF5 genannt);
6. sowie die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX (in der Folge BF6 genannt);
Beschwerden eingebracht.
In der Beschwerde von BF1 wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Auf Grundlage einer nachweislich falschen Modellprognose für die Habitatseignung des Wachtelkönigs sei während des laufenden Verfahrens eine einseitige Projektänderung seitens der Bauwerberin mit massiven negativen Auswirkungen auf Mensch, Tier und die gesamte Umwelt erfolgt. Die Gefahr von Mikro- und Nanoplastik sei komplett außer Acht gelassen worden. Die Schadwirkung tieffrequenter Lärmbelastungen - u.a. auf den Wachtelkönig - sowie dem heutigen Stand der Technik entsprechende Erkenntnisse bezüglich der Gesundheitsschädlichkeit von Verkehrslärm seien ignoriert worden.
Auch gebe es Verletzungen des Parteiengehörs, die es aufgrund der Verhandlungsführung erst ermöglicht hätten, mittels falscher, unvollständiger und nicht dem Stand der Technik entsprechender Faktenlage Widersprüche in der Ermittlung der Sachverhalte während der Verhandlung erst gar nicht zuzulassen und zugunsten der Projektwerberin den Anschein einer rechtmäßigen Bescheinigung einer Umweltverträglichkeit zu erwecken. Dadurch, dass die gegen die Umweltverträglichkeit sprechenden Beiträge der Parteien nicht in die Ermittlungen der Sachverhalte eingeflossen seien, könne die zusammenfassende Bewertung der Umweltauswirkungen nur falsch sein. Die Enteignung von Menschen auf Grundlage von Verfahren, in denen Betroffenen kein angemessenes Parteiengehör und keine entsprechende rechtliche Würdigung geschenkt worden sei, sei europarechtswidrig und verfassungswidrig.
Die BF1 beantragte, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Alternativ werde beantragt, aufgrund der Verfahrensmängel die bescheidausstellende Behörde zu veranlassen, unter aktiver und beratender Mitwirkung des Umweltbundesamtes Erhebungen und Gutachten unter Beachtung des Standes der Technik und aller weltweit relevanten wissenschaftlichen Publikationen zu den genannten Themenbereichen zu veranlassen, sicherzustellen, dass für Umwelt und Mensch die befürchteten Beeinträchtigungen und Gefahren nicht eintreten können, für das Projekt jedenfalls so lange keine Erlaubnis zu erteilen, als sich noch Reifen mit in der Umwelt toxisch wirkenden Inhaltsstoffen in Umlauf befinden würden.
In der Beschwerde von BF2 wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
In der Bescheidbegründung werde u.a. ausgeführt, dass die Trassenverordnung für die mitbeteiligte Partei bindend sei. Die mitbeteiligte Partei habe die Aufgabe, die in der Trassenverordnung festgelegte Bundesplanung zu verwirklichen. Eine rechtliche Möglichkeit, von dieser Planung abzuweichen, bestehe nicht. Dem sei die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.09.1999, 98/10/0347, entgegen zu halten. Aus dieser Entscheidung gehe hervor, dass dann, wenn die Grobprüfung ergebe, dass durch das Vorhaben der mitbeteiligten Partei nicht nur eine Verletzung von Interessen der Natur und Landschaft bewirkt werde, sondern die verletzten Interessen so bedeutend seien, dass sie überhaupt geeignet wären, in Konkurrenz zu den durch die Trassenverordnung dokumentierten Interessen am Straßenbau zu treten, eine Feinprüfung durchzuführen sei, in deren Rahmen durch eine Gegenüberstellung und Gewichtung der konkret darzulegenden Interessen der Natur und Landschaft auf der einen und an der Verwirklichung der in der Trassenverordnung verordneten Trasse auf der anderen Seite die Grundlage für die Entscheidung, welchen Interessen der Vorzug gebührt, zu schaffen sei.
In der Bewertung der geplanten Schnellstraße werde immer wieder auf die schnellere Anbindung an die Stadt St. Pölten und Hauptverkehrsachsen, Verringerung der Schadstoffimmissionen, etc. verwiesen. Durch die Trassenwahl der Schnellstraße S 34 mit der Anbindung der B 20 über die Spange Wörth würden sich jedoch erhebliche Umwege ergeben. Noch nicht mit einbezogen seien die vermehrten Schadstoffbelastungen aus den verstärkten Verkehrsaufkommen an den angrenzenden Straßen. Dies treffe für die Marktgemeinde XXXX und die Stadt Wilhelmsburg zu. All dies wäre in die Bewertung der Lasten/Nutzenbilanz aufzunehmen, sei aber in der geforderten Komplexität nicht durchgeführt worden. Hinsichtlich der hydrogeologischen Begutachtung werde darauf hingewiesen, dass im Bereich der massiven Eingriffe in den Grundwasserhaushalt (GÜPL und Unterführung des Flugplatzes) - bedingt durch die Verdichtung aus dem Panzerbetrieb - das Gebiet unabhängig vom Grundwasser sei. Dem müsse klar widersprochen werden, da diese Verdichtung nur einen schmalen Streifen des betroffenen Gebietes betreffe und trotz dieser Verdichtung des Bodens eine Verbindung zum Grundwasser bestehe. Zur Genehmigungsfähigkeit werde festgestellt, dass eine Genehmigungsvoraussetzung nur dann erfüllt sei, wenn die nachteiligen Einflüsse nach dem Stand der Technik begrenzt würden. Diese Voraussetzung sei im Bereich des Bauwerkes Unterführung Flugplatz Völtendorf, einschließlich der erforderlichen Zulaufstrecken, mit dem tiefen Eintauchen in den Grundwasserkörper mit der anschließenden permanenten Drainagierung dieses Bereiches, in keiner Weise erfüllt. Vergleichbare Bauwerke würden als dichte Wannen errichtet und mit Grundwasserdükern das bestehende Grundwassersystem erhalten und gesichert. Es gebe österreichweit genug vergleichbare Bauwerke. Zum FFH-Gebiet werde festgestellt, dass das potentielle Natura 2000 Gebiet zu einem Zeitpunkt aus der Beurteilung für ein tatsächliches Schutzgebiet herausgefallen sei, zu dem bereits die Trassenverordnung für die Schnellstraße S 34 vorgelegen habe und die Planung bereits im Laufen gewesen sei. Bezüglich des Grundwasserhaushaltes werde festgestellt, dass dieses Thema nicht Gegenstand des teilkonzentrierten Verfahrens sei. Dass die derzeitigen Grundlagen zur Grundwasserbeurteilung nicht richtig erfasst und dargestellt seien und somit keine ausreichende Grundlage für eine Genehmigung des Projektes S 34 gegeben sei, werde mit den beiden vorgelegten Gutachten ausreichend dargestellt und bestätigt. Zum Radweg sei festzustellen, dass auf Grundbedürfnisse der Menschen keine Rücksicht genommen werde. Zum Naturschutz werde angemerkt, dass dem Bescheid zufolge die Auswirkung des Projektes S 34 auf ein vertretbares Maß reduziert werden könne. Dies stehe im krassen Widerspruch zu den Aussagen der Projektwerberin: Das Naherholungsgebiet Nadelbach habe aufgrund seiner landschaftsbildprägenden Wirkung und der bestehenden Erholungseinrichtungen einen besonderen Erlebniswert für die Bevölkerung, und es seien erhaltenswerte Landschaftsteile gemäß dem Regionalem Raumordnungsprogramm NÖ Mitte. Allgemein müsse festgestellt werden, dass durch das geplante Projekt eine wertvolle alte gewachsene Kulturlandschaft vernichtet werde, die wesentlich das Umfeld der Stadt St. Pölten präge und einen wertvollen Erholungsraum für die Menschen der Stadt darstelle. Es gebe außer den Straßenquerungen keine Möglichkeit den Bereich der S 34 zu queren. Selbst über die Grünbrücke im Bereich Völtendorf solle gemäß den letzten Festlegungen das Überqueren der S 34 verboten werden. Beantragt werde daher eine Neubeurteilung des gegenständlichen Projektes gegenüber den Planungsgrundlagen.
Die BF3 verwies in ihrer Beschwerde auf die Ausführungen der Beschwerde der BF2 und schloss sich dieser vollumfänglich an.
In der Beschwerde von BF4 wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Zur Projektabgrenzung werde angemerkt, dass es sich bei der S34 und der "Spange Wörth" um Straßenbauvorhaben handle, die in einem engen räumlichen und sachlichen Zusammenhang stünden und eindeutig als ein einheitliches Vorhaben anzusehen seien. Es wäre also ein gemeinsames Verfahren durchzuführen gewesen und der Genehmigungsbescheid der Spange Wörth sei von einer unzuständigen Behörde erlassen worden. In weiterer Folge ergebe sich daraus, dass das gegenständliche Naturschutzverfahren somit unvollständig sei, da es nicht für das gesamte Vorhaben beantragt und durchgeführt worden sei. Die BF4 vertrete zudem die Rechtsauffassung, dass im Naturschutzverfahren ein unzulässiger Vorgriff auf eine im Rahmen der UVP erforderliche Prüfung erfolgt sei. Die BF4 beantragte weiters die Bestellung eines neuen, unbefangenen Naturschutzsachverständigen, sowie die Bestellung eines Sachverständigen für Hydrogeologie und Grundwasser. Nach Ansicht der BF4 liege im Projektgebiet (GÜPL Völtendorf) sowohl ein faktisches Vogelschutzgebiet als auch ein potenzielles FFH-Gebiet vor. Durch die Projektänderungen seien nach vorher jahrelanger Beharrungstendenz durch die Projektwerberin grundsätzlich eine wesentliche Verbesserung der Situation für das vom Vorhaben betroffene Schutzgut Wachtelkönig erreicht. Allerdings sei anzumerken, dass der Fortbestand des Schutzgutes nicht vergleichbar der Situation bei Nullvariante samt Pflege der Fläche, wie es die Erhaltungsverpflichtung der Republik Österreich erfordert, sei, da der Erfolg nur auf eine Habitatmodellierung aufbaue und sich die modellierten Verbesserungen des Lebensraums tatsächlich erst einstellen müssen.
Die Erhebungen seien insofern ergänzungsbedürftig, als insbesondere die Untersuchungen der lärmimmissionsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut nicht wie erforderlich für verschiedene Immissionspunkthöhen ermittelt worden seien. Als aufklärungsbedürftige Diskrepanz sei festzustellen, dass im gegenständlichen Verfahren eine Fläche von 2,8 ha als waldverbessernde Maßnahme ausgewiesen worden sei, die im UVP- Beschwerdeverfahren als dauerhafte Rodung für eine neue Wachtelkönig Maßnahme beantragt worden sei. Somit stimme das Flächenausmaß für diese RS-7 -Fläche nicht mehr mit den bisherigen Flächenangaben überein.
Mit einer Grünbrücke und Leitstrukturen solle zwar die Querungsmöglichkeit für die vorkommenden Fledermäuse verbessert werden und würde dies auch anerkannt, allerdings stelle dies keinen vollwertigen Ersatz für die bestehende, südlicher situierte Querung dar und sei insbesondere für strukturgebundene Arten wie die Bechstein-Fledermaus nicht ausreichend. Daraus resultiere das Erfordernis, den Kreisverkehr und den Anschluss Spange Wörth weiter nach Süden (außerhalb des GÜPL) zu verlagern und Leitstrukturen nicht tangential durch Wachtelköniglebensraum zu führen, was nun Gegenstand der Prüfung im Beschwerdeverfahren sein sollte.
Entschieden entgegenzutreten sei der Ansicht der belangten Behörde im bekämpften Bescheid, dass bei der Interessensabwägung nach dem NÖ Straßengesetz der Bodenverbrauch durch eine Straße bereits implizit "eingepreist" sei, da dieses Gesetz sinngemäß ja dazu da sei, Straßen zu genehmigen und diese ja immer Bodenfläche benötigten. Im Gegensatz zu diesen irrigen Ausführungen seien alle öffentlichen Interessen in ihrer zeitabhängigen Veränderlichkeit (insbesondere kumulierte Inanspruchnahme begrenzter Fläche, geänderte Paradigmen, Bodenbündnis etc) bei der Interessensabwägung zu würdigen. Dies wäre ansonsten analog zur Situation, wenn bei einer Rodungsbewilligung für eine Straße das Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht mehr abgewogen werden würde.
Hinsichtlich des zu erstellenden Pflegekonzepts werde angemerkt, dass wesentliche Fragen zur effektiven Pflege von 30 ha Panzerbrache ungelöst seien. Es bestehe die Gefahr, dass man bei der Pflege essentielle Lebensraumelemente (zB 450 Tümpel) verliere.
Es wurde der Antrag gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge den genannten Bescheid aufheben und die Sache samt Belehrung über das richtige Verfahren bei der richtigen Behörde an die erste Instanz zurückverweisen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid aufheben, und den Genehmigungsantrag abweisen in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag zurückweisen, in eventu möge das Bundesverwaltungsgericht, sofern es sich nicht in der Lage sieht, den Anträgen 1 -3 unmittelbar stattzugeben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
In der Beschwerde der BF5 wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Es handle sich um ein rechtswidriges Verfahren, weil das Verfahren auf einer abgeschlossenen UVP-Prüfung für genau das konkrete Vorhaben aufbauen müsse. Das Projekt sei gravierend abgeändert worden und sollten diese Änderungen im Verfahren zur UVP vor dem Bundesverwaltungsgericht nachgezogen werden. Diese Rechtswidrigkeit sei weder durch die belangte Behörde noch durch das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren zum UVP-Genehmigungsverfahren aufgegriffen worden. Es sei somit dokumentiert, dass Grundlage des Naturschutzgutachtens im UVP-Verfahren das Naturschutzgutachten im Naturschutzverfahren war, das aber ex lege erst nachgelagert erfolgen hätte dürfen. Schon aus diesem Grund sei der Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, was hiermit beantragt, in eventu angeregt werde.
Hinsichtlich des Bodenverbrauchs führte die BF5 aus, dass die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage den enormen Bodenverbrauch nicht in seiner Gesamtheit dem Prüfkriterium unterzogen habe. Anhand eines Größenschlusses müsse, wenn bereits die Immissionsbelastung zu schützender Güter für die Genehmigungsfähigkeit geringgehalten werden solle, umso mehr die gänzliche Verstörung durch die komplette Versiegelung des zu schützenden Gutes Boden, sofern kein hinreichender Ersatz geschafft werde, zu einer Genehmigungsunfähigkeit führen. Jede andere Ansicht wäre grob unsachlich und somit verfassungswidrig. Festzuhalten sei, dass keinerlei Ersatz für die durch das Vorhaben zerstörten landwirtschaftlichen Flächen geschaffen werde. Die belangte Behörde habe sich darauf gestützt, dass erst durch die UVP-G-Novelle 2018 das Schutzgut "Fläche" eingefügt worden sei und dieses Schutzgut aufgrund der ebenfalls erst 2018 eingefügten Übergangsbestimmung hier nicht zu betrachten sei. Dies sei rechtlich verfehlt: Eine Übergangsbestimmung, die nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Änderungsrichtlinie eingefügt werde, könne niemals Rückwirkung im Hinblick auf eine nicht erfolgte europarechtskonforme Auslegung entfalten. Es bedürfe für die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht gesondert des Schutzgutes "Fläche". Durch die nunmehrigen Projektmodifikationen seien weiters die letzten im Nahbereich liegenden Flächen für die Landwirtschaft nicht mehr als Ersatzflächen zugänglich, da sie nunmehr als Ausgleichsflächen vorgesehen seien. Die belangte Behörde habe weiters die Interessensabwägung nach dem NÖ Straßengesetz verkannt.
Die Vorhabensplittung in das verfahrensgegenständliche Projekt und das Landesstraßenvorhaben Spange Wörth widerspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie. Die Argumentation, dass die Vorhabensplittung zulässig sei, da sich dies aus kompetenzrechtlichen Gründen ergeben soll, sei nicht tragfähig. Die verfassungsrechtliche Tragweite, dass sich die Behörde selbst ihre Zuständigkeit für weitere Verfahren festlege, müsse gesondert überprüft werden. Unabhängig davon könne eine Mitantragstellereigenschaft niemals vor dem Antrag des Hauptantragstellers erfolgen. Genau dies sei aber nach den Ausführungen im bekämpften Bescheid selbst geschehen, weil der Antrag des Landes XXXX vor dem Antrag der XXXX gestellt worden sei. Dieser Antrag hätte daher bereits ursprünglich zurückgewiesen werden müssen.
Die belangte Behörde gebe an, dass die Bewilligungspflicht nach § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 zwar für den Bundesstraßenteil, nicht hingegen für Landesstraßenteile gelte. Dies sei falsch und daher der Bescheid (auch) aus diesem Grund rechtswidrig.
Die BF5 beantragten, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und den angefochtenen Bescheid aufheben. In eventu wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufgrund der dargestellten Rechtswidrigkeiten aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
In der Beschwerde von BF6 wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Im bisherigen Verfahren sei die mangelhafte Untersuchung der Auswirkung des Bauvorhabens auf das Landschaftsbild detailliert herausgearbeitet worden. Es sei vor allem auf zwei Unzulänglichkeiten hingewiesen: Die Bewertung sei auf ein Gebiet 500 Meter beidseitig der geplanten Schnellstraße eingeschränkt und lediglich punktuell auch auf weiter entfernt liegende Punkte ausgedehnt worden, und die Bewertung selbst sei mit untauglichen Mitteln getätigt worden.
Für das gegenständliche Bauvorhaben seien zudem zahlreiche Rodungen notwendig. In Ermangelung ausreichender Flächen für Ersatzaufforstungen seien umfangreiche Kompensationsmaßnahmen in Form von Waldverbesserungsmaßnahmen vorgesehen. Weiters werde die aufgrund einschlägiger Festlegungen laut FFH-RL geschützte Art „Feldhamster" durch die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichend geschützt.
Die BF6 beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den genannten Bescheid aufheben, die Sache an die erste Instanz zurückverweisen und die erforderlichen weiteren Ermittlungen bzw- Verfahrensschritte festlegen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den genannten Bescheid aufheben und den Genehmigungssantrag abweisen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht den Bescheid aufheben und den Genehmigungsantrag zurückweisen. In eventu möge das Bundesverwaltungsgericht, sofern es sich nicht in der Lage sieht, den Anträgen 1-3 unmittelbar stattzugeben, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.
Mit Schreiben vom 19.05.2021 übermittelte die XXXX , vertreten durch XXXX , die Vollmachtsbekanntgabe ihres Rechtsvertreters. Mit Schreiben vom 20.05.2021 übermittelte das Land XXXX die Vollmachtsbekanntgabe seines Rechtsvertreters.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.05.2021 wurde XXXX AR als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie bestellt.
Mit Schreiben vom 01.06.2021 übermittelte die XXXX , vertreten durch die XXXX , vertreten durch SCHÖNHERR Rechtsanwälte GmbH ihre Beschwerdebeantwortung samt fachlicher Stellungnahme. Mit Schreiben vom 02.06.2021 erfolgte die Beschwerdebeantwortung des Landes XXXX , vertreten durch FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH. In den Schreiben der mitbeteiligten Parteien wurde jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Das Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz vom 19.01.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.01.2022, wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 21.01.2022 erstattete die BF4 ergänzendes Parteivorbringen und legte eine fachliche Stellungnahme vor. Dieser ist zusammengefasst zu entnehmen, dass für die Schutzgüter Fledermäuse und astatische (periodisch austrocknende) Gewässer (Habitat für Urzeitkrebse) die vorgelegten Bewertungen nicht ausreichend seien und zusätzliche Maßnahmen erforderlich wären. Das Verfahren sei diesbezüglich zu ergänzen. Die Stellungnahme der BF4 wurde den mitbeteiligten Parteien mit Parteiengehör vom 27.01.2022 zur Kenntnis übermittelt.
Am 31.01.2022 fand die mündliche Verhandlung statt. Auf Grund der Verfahrensergebnisse wurde allen Parteien eine Stellungnahmemöglichkeit bis zum 28.02.2022 gewährt.
Mit Schreiben vom 28.02.2022 erstattete die BF4 ergänzendes Parteivorbringen und legte eine fachliche Stellungnahme vor, die eine Ergänzung der fachlichen Stellungnahme vom 21.01.2022 darstellt. Dieser fachlichen Stellungnahme ist zusammengefasst zu entnehmen, dass neben dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung erkannten und bestätigten Handlungsbedarf für die Schutzgüter Fledermäuse und astatische Gewässer (Urzeitkrebse), sich ein solcher auch für die Schutzgüter Wachtelkönig und Feldhamster ergebe. Hier werde das Ermittlungsverfahren und in weiterer Folge auch das Gerichtsgutachten für Naturschutz zu ergänzen sein und werde dies beantragt. Eine andere Bewertung ergebe sich auch hinsichtlich des Vorliegens eines faktischen Vogelschutzgebietes im Bereich des GÜPL Völtendorf. Mit Schreiben vom 10.03.2022 erstattete die BF4 innerhalb der auf 11.03.2022 erstreckten Frist ergänzendes Parteivorbringen und legte eine schalltechnische Fachstellungnahme zur Frage der Immissionspunkthöhe und der (nicht gegebenen) Übertragbarkeit von Ergebnissen und den daraus abzuleitenden Erfordernissen vor.
Mit Schreiben vom 10.03.2022 wurde seitens der BF5 eine Stellungnahme abgegeben, der zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die umfangreichen geplanten Wassereingriffe, Grundwasserabsenkungen und die Zerschneidung von Natur und Wäldern in Anbetracht der Wirkungen auf die Vegetation, Tiere und Landschaft nicht vertretbar seien.
Mit Schreiben vom 11.03.2022 erstattete die BF1 innerhalb der auf 11.03.2022 erstreckten Frist eine Gegenstellungnahme zur Stellungnahme der XXXX vom 01.06.2021. Zusammengefasst führte die BF1 hinsichtlich der Verletzung europäischer Menschenrechte aus, dass die von Enteignung Betroffenen keine Möglichkeit hätten, eine Beschwerde gemäß Art. 13 EMRK zu erheben, da eine derartige Prüfung im UVP-G nicht vorgesehen sei. Vielmehr gehe es vorrangig um die Gefährdung von Leben und Gesundheit iSd Art. 2 EMRK durch die Emission von Schadstoffen und Schall. Diesbezüglich werde auf den Beschwerdeinhalt verwiesen. Weiters wurden Verfahrensmängel gerügt. Inhaltlich werde unter anderem dargelegt, dass der prognostizierte Spitzenschallpegel im Bereich von bis zu 125dB SPL aus dem A-bewerteten Effektivwert und der Signalform des Rufs liege. Zu Mikro- und Nanoplastik werde der Angabe der XXXX zugestimmt, dass das Wasserrecht nicht Verfahrensgegenstand sei. Das Wasserrechtsgesetz beinhalte jedoch keinerlei ökologischen Schutzbedingungen mit Ausnahme des Grundwassers. Es werde nur auf die Wasserqualität an sich abgestellt, jedoch nicht auf darin lebende Tiere und Pflanzen. Daher irre die XXXX darin, dass ökologische Fragestellungen nicht verfahrensgegenständlich seien, denn dies werde im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren im Bundesvollzug ausgeklammert. Weiters sei der Themenkomplex der Ökotoxikologie durch Tyre and Road Wear Particles (TWRP) ein junges Forschungsfeld, was die Berücksichtigung im gegenständlichen Verfahren nicht ausschließen könne. Zum Artenschutz werde festgehalten, dass die Nachweise von streng geschützten Tierarten und anderen Tieren in der mündlichen Verhandlung ebenso erbracht worden seien, wie die Wirkungslosigkeit der Maßnahmen am GÜPL betreffend die Habitatseignung für den Wachtelkönig. Im Verfahren seien weiters die Interessen der Donauanrainerstaaten gemäß Donauschutzkonvention beschwerdegemäß nicht gewahrt worden.
Mit Parteiengehör vom 14.03.2022 wurden die Stellungnahmen der BF1, BF4 und BF5 den mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis übermittelt.
Mit Schreiben vom 15.03.2022 nahm die XXXX Stellung und legte eine fachliche Stellungnahme hinsichtlich der Themengebiete Fledermäuse, Feldhamster, Maßnahmenwirksamkeit, Mikroplastik und Urzeitkrebse vor.
Am 04.04.2022 legte der Sachverständige für Naturschutz seine ergänzende Stellungnahme vor, die sämtlichen Parteien umgehend zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 13.04.2022 legte die XXXX eine fachliche Stellungnahme zum Thema Fledermaus-Jagdhabitate und Straßenlärm vor.
Mit Schreiben vom 03.05.2022 nahm die BF1 Stellung zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen für Naturschutz vom 04.04.2022.
Mit Schreiben vom 03.05.2022 legte die BF4 eine fachliche Stellungnahme zur ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen für Naturschutz vom 04.04.2022 vor.
Mit Schreiben vom 05.05.2022 stellte die BF6 den Antrag, einen Sachverständigen für „Landschaftsbild“ zu bestellen.
Mit Schreiben vom 13.05.2022 legte die BF1 eine fachliche Stellungnahme zum Themenkomplex „Feldhamster“ vor.
Mit Schreiben vom 13.05.2022 legte die BF2 die fachliche Stellungnahme der BF1 zum Themenkomplex „Feldhamster“ samt Ergänzungen vor.
Am 30.05.2022 legte der Sachverständige für Naturschutz seine ergänzende Stellungnahme „vom 04.04.2022/30.Mai 2022“ samt weiteren Ergänzungen vor, die sämtlichen Parteien mit Schreiben vom 01.06.2022 zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt wurde.
Mit Schreiben vom 20.06.2022, vom 21.06.2022, vom 22.06.2022 und vom 24.06.2022 bezogen die BF1, BF2, BF5 und die BF4 dazu Stellung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Vorhaben
Die Trasse der S34 Traisental Schnellstraße weist im Wesentlichen einen Nord-Süd-Verlauf aus. Ausgangspunkt ist die B1 westlich des Stadtgebietes von St. Pölten. Von hier aus verläuft die S34 östlich am Siedlungsgebiet von Hafing vorbei. Westlich des Siedlungsgebietes von Nadelbach quert die Trasse die L5151 sowie die Mariazeller Bahn. Etwa 2,4 km nach Trassenbeginn erfolgt über einen neu zu errichtenden Knoten (etwa bei A1 km 60,0) die Anbindung an die A1 West Autobahn. Nach der Querung der A1 verläuft die Trasse direkt in südlicher Richtung zur Ortschaft Völtendorf, welche westlich umfahren wird. An der zu querenden B39 Pielachtal Straße wird eine Vollanschlussstelle errichtet. Unmittelbar südlich der B39 wird der Völtendorfer Flugplatz gequert. Südlich des Flugplatzes wird die Trasse etwa parallel zur bestehenden Landesstraße bis zur Einbindung der L5181 auf Höhe Hart geführt. Die S34 endet hier im 1. Verwirklichungsabschnitt in einem niveaugleichen Kreisverkehr mit der L5181. Im 2. Verwirklichungsabschnitt wird an dieser Stelle die Halbanschlussstelle Hart errichtet. Die S34 verläuft anschließend weiter in Richtung Süden zwischen den Orten Gröbern und Wolfenberg. In weiterer Folge wird die Siedlung Wetzersdorf östlich umfahren. Anschließend verläuft die Trasse in südöstlicher Richtung zwischen den Siedlungen Steinfeld und Poppenberg und endet bei der B20 Mariazeller Straße in einem niveaugleichen Kreisverkehr.
Zweites wesentliches Teilvorhaben des Gesamtvorhabens ist das Landesstraßenbauvorhaben bestehend aus der Verlegung bzw dem Umbau der Landesstraßen B 1 – Wiener Straße, L 5154, B 39 – Pielachtal Straße, L 5181 – Spange Wörth und B 20 – Mariazeller Straße.
1.2. Wachtelkönig
Der Wachtelkönig zählt zu den akustisch gut untersuchten Vogelarten. Vögel hören am besten im Frequenzbereich 1 bis 4 kHz, sie hören nicht über 20 kHZ und nicht unter 20 Hz. Hörvermögen unter 500 Hz wurden bei bestimmten Arten von Tauben, Möwen, Enten, Eulen und Krähen, der Elster, der Ohrenlerche, dem Buchfinken, dem Schneefinken, dem Kanarienvogel und dem Wellensittich festgestellt, wobei diese Daten das physiologische Hörvermögen betreffen, nicht die Rezeption von Signalen zur Kommunikation. Der Frequenzbereich, in dem der Wachtelkönig kommuniziert, liegt zwischen 2 und 7 kHz, am meisten wird der Bereich zwischen 3 und 6 kHz genutzt, mit einem durchschnittlichen Schallpegel von 4,85 kHz.
Für die Ansiedlung des Wachtelkönigs in einem potentiellen Brutgebiet ist jedenfalls der weit tragende Ruf des Männchens ausschlaggebend. Sobald die Paarbildung erfolgt ist, bleiben die Brutvögel auch dort, wie durch die Abhängigkeit der Brutvorkommen von Gebieten unter 45-dB Belastung belegt ist. Daraus ist zu schließen, dass an diesen Stellen auch die Nahkommunikation nicht behindert wird. Niederfrequente Rufe in schmälerem Frequenzband werden vom Wachtelkönig für die Nahkommunikation verwendet, hochfrequente laute Rufe in breiterem Frequenzband dienen eher der Fernkommunikation, wobei bei letzteren auch schon Effekte der Reflexion (Echo) eine Rolle spielen. Niederfrequente leise Rufe zur Nahkommunikation spielen sich zwischen unter 1 und etwa 2,5 kHz ab, hochfrequente Rufe zwischen etwa 1 und 7 kHz. Lautäußerungen mit wenigen Frequenzmodulationen sind allgemein typisch für Arten des offenen Graslandes (wie den Wachtelkönig), leise und stärker modulierte eher für Arten der hohen dichten Vegetation wie Schilf (wie z.B. die Zwergdommel). Nahkommunikation wird außerdem bei beiden gepflegt.
Die Höhe von 1,5 m über dem Boden ist eine gebräuchliche Bezugshöhe für die Schallimmissionsmessung. Da abnehmende Dichten des Wachtelkönigs an Straßen innerhalb Lnight-45 dB – Isophonen ebenfalls anhand von Lärmkarten ermittelt wurden, die mit der Standardmethode für Lärmkarten erstellt wurden, ist die Bezugshöhe auch für den Wachtelkönig (und andere Vogelarten) zutreffend. Gerade für den Wachtelkönig ist das zudem eine Höhe, in der die Wahrnehmung von Verkehrslärm von einer Straße her für einen Vogel am Boden wesentlich ist. Da der den Schall aussendende Vogel seine Rufe vom Boden her äußert und der anzulockende Empfänger meist (und zunächst) in der Luft ist, wird die Bezugshöhe als kennzeichnend angesehen. Für Vögel in der Vegetation gilt die oben angeführte Ermittlung von Brutdichten anhand von Lärmkarten ebenfalls, und zudem ist abschirmende Wirkung von Vegetation und Bodenrelief zu erwarten.
Bei den Angaben zum Flächenausmaß für die Fläche RS_7 wird eine Diskrepanz zwischen den Plänen 1.2 Übersichtslageplan Maßnahmen GUEPL und 1.3 Detaillageplan Maßnahmen GUEPL erkannt, die bei Umsetzung der Maßnahmen auf dem GÜPL gemäß Konzept in der Nachreichung Naturschutz keine Auswirkungen auf den Sachverhalt und die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens hat. Es besteht kein Widerspruch zwischen den Erfordernissen der Lebensraumausstattung für den Wachtelkönig und Fledermäuse.
1.3. Turteltaube, sonstige Waldvögel und Reitzersdorfer Wald
Die Turteltaube brütet am GÜPL Völtendorf nicht. Dem GÜPL kommt auch keine besondere nationale oder biogeographische oder europäische Bedeutung als Nahrungsplatz oder Rastplatz zu.
Der Reitzersdorfer Wald wurde als Teil des Untersuchungsgebietes im UVP-Verfahren und im Naturschutzverfahren ausreichend behandelt, um die Auswirkungen des Vorhabens darauf zu beschreiben und zu beurteilen. Der Begutachtung im Naturschutzverfahren lag eine aktualisierte Brutvogelerhebung aus dem Jahr 2019 zusätzlich zur Brutvogelerhebung im UVP-Verfahren zugrunde, der Beurteilung im Hinblick auf Schallimmissionen die einschlägige Literatur zu Wirkdistanzen. Ohne Lärmschutzwände sind demnach bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einer Verkehrsfrequenz im Abschnitt von 13.600 Kfz/24h (Endausbau) Wirkdistanzen im Wald von bis zu 118 m zu erwarten, die für sensible Artengruppen, z.B. Spechte, Eulen (hier wahrscheinlich Waldohreule) und Tauben (hier ev. Turteltaube) auf 350 m zu erweitern sind. Nach der ursprünglichen Planung lagen knapp 7,5 ha im Wald südlich vom GÜPL und 4,5 ha im Wald bei Steinfeld innerhalb der Distanz für sensible Arten (vgl. Naturschutzgutachten), nach der vorliegenden Planung mit den Maßnahmen für den Wachtelkönig verbleiben im Wald beim GÜPL etwa 4,5 ha in der prognostizierten Wirkdistanz. Für diesen Bereich sind keine Brutvorkommen von Waldohreule oder Turteltaube nachgewiesen, eine allfällige lärmbedingte Brutraumbeeinträchtigung im Randbereich des Waldes wird in Übereinstimmung mit dem Naturschutzgutachten als geringfügige Auswirkung eingestuft.
Die vorgesehenen und im Naturschutzbescheid vorgeschriebenen Maßnahmen der Gehölzpflanzungen im Wald beim TÜPL Völtendorf (RS_2, 1,12 ha), Waldverbesserung mit Förderung der Laubhölzer (RS_7, 1,3 ha, RS_8 und RS_9 Waldverbesserung, 2,95 ha), zudem RS_2 Gehölzpflanzung Reitzersdorfer Wald (1,12 ha), RS_5 und RS_6 Bestandesumwandlung im Wald nördlich vom TÜPL (in Summe 6,48 ha), Maßnahme „6a57/NSchG13a“ Sicherung von 130 Altbäumen durch Außernutzungsstellung speziell für Höhlenbrüter (Spechte, Hohltaube) und Maßnahme „6b.14“ Bestandesüberführung Forste / Waldverbessernde Maßnahmen auf 2,25 ha sind für alle Waldvogelarten einschließlich Tauben und Eulen wirksame lebensraumfördernde Maßnahmen, sodass keine bleibenden nachteiligen vorhabenbedingten Auswirkungen auf allfällige in den Waldstücken zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens bestehende Brutvorkommen waldbewohnender Arten zu erwarten sind.
1.4. Faktisches Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet
Der stillgelegte Panzerübungsplatz für die auf dem GÜPL vorkommenden Brutvogelarten aus Anhang I der VSRL Wachtelkönig und Neuntöter ist kein für Österreich oder die biogeographische Region (hier alpin) bedeutendes Brut-, Durchzugs- oder Rastgebiet.
In der österreichischen Liste der IBAs (Dvorak 2009) sind das Projektgebiet und seine weitere Umgebung nicht enthalten, und das Gebiet und seine weitere Umgebung sind auch nicht als Vogelschutzgebiet ausgewiesen.
Keine geschützte Amphibien- oder Reptilienart oder sonstige Tierart und kein FFH-Lebensraumtyp kommt auf dem früheren GÜPL Völtendorf vor oder hat hier ein bedeutendes Vorkommen. Die auf dem GÜPL Völtendorf nach Nutzungsaufgabe als Panzerübungsplatz entstandenen Lebensraumtypen Brache mit Wasseransammlungen auf verdichtetem Boden, die teils dem Biotoptyp Naturnaher Tümpel und teils dem FFH-Biotoptyp „3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit Armleuchteralgen“ zuzuordnen sind, sowie aufkommenden Gehölze, die teils wieder entfernt werden, sind keine „natürlichen Lebensräume – durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete vorkommenden Lebensraumtypen“ „von gemeinschaftlichem Interesse“.
Festgestellt wird, dass ein entsprechendes Vorbringen zur Ausweisung als FFH-Gebiet im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (2013/4077) hinsichtlich GÜPL Völtendorf nicht mehr anhängig ist (Naturschutzgutachten unter Berufung auf Mitteilung der NÖ Naturschutzabteilung vom 02. Juli 2018).
Im Bereich des GÜPL Völtendorf liegt kein faktisches Vogelschutzgebiet vor, auch kein potenzielles FFH-Gebiet.
1.5. Fledermäuse
Die Zahl der hier festgestellten Fledermausarten (20) entspricht jener der Region.
Gemäß den Plänen „1_3_1 Lageplan Maßnahmen VWA 1“ und „1_3_2 Lageplan Maßnahmen Endausbau“ sowie Bericht „1.3 Maßnahmen“ sind folgende Abschirmungen vorgesehen: Im Abschnitt nördlich der A1, von km 0 bis kurz vor dem Knoten A1 Westautobahn, sind durchgehend 4 bis 5 m hohe Lärmschutzwände vorgesehen. In diesem Abschnitt liegt die Trasse überwiegend im Niveau im Ackerland, auf 350 m in einem bis zu 3,5 m tiefen Einschnitt, nach der Überführung der Mariazeller Bahn auf Damm mit 3,5 m Höhe, vor dem Nadelbach auf etwa 150 m Länge in geringem Einschnitt von 0,5 m und auf Damm bis zu 1 m hoch, und nach der Überführung der A1 Westautobahn wieder auf Geländeniveau. Rund um den Knoten A1 bis zur Anbindung B39 sind keine Lärmschutzwände vorgesehen. Die Abschirmung in diesem Abschnitt wird als ausreichend beurteilt, weil für Fledermäuse, die das offene Ackerland abseits von Wäldern und Wochenstuben aufsuchen, die Höhe der Abschirmung von 4 m und die in Auflage NSchG 11 im Naturschutzgutachten vorgeschriebene Mindesthöhe von 4,5 m (für Waldabschnitte) mit 4 bis 7,5 m Abstand von der Straßenoberfläche zur Oberkante Zaun jedenfalls gegeben ist.
Festgestellt wird, dass die Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden bei breiteren Straßen im Niveau ohne Grünbrücken oder Durchlässen als „relativ gering“ eingeschätzt wird, weshalb für solche Fälle, wenn lokale Populationen erheblich beeinträchtigt werden können, Maßnahmen zur Stützung der Population in ihrem Lebensraum z.B. in Form von Habtatverbesserungen umzusetzen sind. Der Abschnitt der S34 nördlich der A1 liegt in offenem Ackerland, für das nach UVP-Verfahren und Naturschutzverfahren kein Hinweis auf eine Bedeutung als Lebensraum für Fledermäuse vorliegt. Die vorgesehenen Abschirmungen werden daher für diesen Abschnitt als ausreichend erachtet, das Kollisionsrisiko im Verkehr für allfällig das Gebiet durchfliegende Fledermäuse relevant zu vermindern.
Nach Überführung der Westautobahn liegt die Trasse mit der Querung eines Wirtschaftsweges wieder im Gelände und steigt danach mit dem Gelände, offenem Ackerland und Flugfeld, leicht an, dann liegt sie in bis zu 3,5 m tiefen Einschnitt, auf etwa 400 m ist an der Ostseite eine Lärmschutzwand mit 2 m Höhe geplant. Bei km 3,46 nordwestlich Völtendorf ist an einem Gehölz eine Grünbrücke als Wildquerung und als Querungshilfe für Fledermäuse vorgesehen (S34.Ü03). Gemäß Auflage NSchG 11 aus dem Naturschutzgutachten ( XXXX 2020) ist der Bereich dieser Querungshilfe mit Fledermausschutzzäunen mit deren Maschenweite kleiner gleich 5 cm zu versehen, wobei die Mindesthöhe von 4,5 m über der Fahrbahn einzuhalten ist und „entsprechende Anbindung an das Umland und die Querungsmöglichkeiten im Bereich der Trasse“ zu berücksichtigen sind. Nach Querung der Landesstraße nach Völtendorf und das folgende Flugfeld querend liegt die Trasse im Einschnitt bis 3,5 m tief. Auf Höhe des TÜPL Völtendorf, bei km 4,6, ist eine Grünbrücke mit 50 m Breite plus 5 m Weg vorgesehen (S34.Ü07), die ebenfalls unter anderem als Querungshilfe für Fledermäuse dient (6a.25) und teils mit Gehölzen bepflanzt werden soll (6a.36), nämlich mit Sträuchern wie z.B. Heckenkirsche, Wildrosen, Liguster, Rotem Hartriegel, Schlehdorn und Schwarzem Holunder, und Bäumen wie z.B. Feldahorn, Hainbuche und Vogelbeere (Maßnahme 6a.36 im Maßnahmenbericht zur Naturschutzrechtlichen Einreichung). In diesem Bereich liegt westlich von der Trasse der stillgelegte Panzerübungsplatz des GÜPL Völtendorf, der gemäß Naturschutznachreichung 2020 auf Grundlage einer Habitatmodellierung als Brutfläche für den Wachtelkönig vorgesehen ist. Im Osten, gegenüber, liegt Wald, umgeben von Äckern und Wiesen. Im GÜPL liegt die Trasse im bis zu 8 m tiefen Einschnitt, und es ist gemäß Naturschutzergänzung 2020 ein 1,60 m hoher Wildschutzzaun mit einer Maschenweite von 5x15 cm vorgesehen.
Da sich südlich der A1 die Führung der Trasse im offenen Ackerland im leichten Einschnitt fortsetzt, auf 600 m ohne, auf etwa 400 m mit einseitiger Lärmschutzwand, gelten im Wesentlichen die Schlussfolgerungen vom Abschnitt nördlich der A1: Auf etwa 400 m wird geringes Kollisionsrisiko im offenen Ackerland durch eine Lärmschutzwand gemildert, im übrigen Bereich ist das Kollisionsrisiko an der leicht abgesenkten Trasse im offenen Ackerland gering. Da die Trasse im Abschnitt GÜPL vor und nach der Grünbrücke in bis zu 8 m tiefem Einschnitt liegt und hier ebenfalls auf der gesamten Länge im GÜPL Fledermausschutzzäune mit Maschenweite kleiner gleich 5 cm vorgesehen bzw. vorgeschrieben sind, wird das Kollisionsrisiko außerhalb der Grünbrücke auf das geringst mögliche Ausmaß verringert.
Nach Süden zu, im offenen Ackerland südlich vom GÜPL mit der vorgesehenen Wachtelkönigfläche westlich der Straße und dem Wald östlich davon, liegt die Trasse weiterhin im bis zu 2 m tiefen Einschnitt und ab km 5,30 im und annährend auf Geländeniveau. Am Beginn dieses Abschnitts ist die Anschlussstelle der Spange Wörth vorgesehen, die nach Osten abzweigt. In der Folge liegt die Trasse der S34 in Dammlage parallel zum leicht abfallenden offenen Ackerland bis zum Eintritt in den Reitzersdorfer Wald (bei km 5,70). In diesem Abschnitt sind beidseitig Lärmschutzwall und Lärmschutzwand vorgesehen, die zusammen etwa 5 m hoch sind. – Es wird geschlossen, dass im Abschnitt zwischen dem GÜPL und dem Reitzersdorfer Wald das Kollisionsrisiko für Fledermäuse das Kollisionsrisiko für Fledermäuse auf ein geringst mögliches Ausmaß verringert wird.
Im Reitzersdorfer Wald liegt die Trasse abfallend im bis zu 9 m tiefen Einschnitt, der Wald grenzt hier beiderseits an die Trasse an. Im Reitzersdorfer Wald ist die Herstellung eines Kastendurchlasses bei km 6,84, etwa in der Mitte der Waldquerung, mit 2x2 m lichter Weite vorgesehen, angeführt als Auflage/Maßnahme 6a.25 (Fledermausquerung) und 6a.60 (Kastendurchlass) im Maßnahmenbericht und im Plan zur Naturschutzeinreichung 2019. Der Abstand des Durchlasses vom Eintritt der Trasse in den Wald (bei km 6,465) beträgt rund 420 m, vom Austritt aus dem Wald (bei km 7,120) rund 300 m. Als Ergebnis des Naturschutzverfahrens sind gemäß Auflagenvorschlag NSchG 11 im Naturschutzgutachten auch im Reitzersdorfer Wald Fledermausschutzzäune mit Mindesthöhe 4,5 m über der Fahrbahn, Maschenweite kleiner gleich 5 cm und mit entsprechender Anbindung an das Umland nach Detailplanung durch die ökologische Baubegleitung herzustellen.
Beim Austritt aus dem Reitzersdorfer Wald liegt die Trasse bei Querung der Talsenke bei Froschenthal auf einem Damm von bis zu 12 m Höhe, hier ist (von km 6,90 bis 7,40) an der Ostseite eine Lärmschutzwand mit 2 m Höhe vorgesehen.
Im kleinen Waldstück bei Froschenthal liegt die Trasse im Einschnitt bis zu 6 m tief. Fledermausdicht ausgeführte Wildschutzzäune (Maßnahme RS_16) mit 25 mm Maschenweite auf eine Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn sind im Wald bei Steinfeld beiderseits auf die gesamte Länge der Waldquerung von Waldrand zu Waldrand verzeichnet (Maßnahme RS_16 Fledermausschutzzaun, Einlage 1_3_2 Lageplan Maßnahme Endausbau). Im weiteren Verlauf sind 3 bis 4 m hohe Lärmschutzwände an der Westseite ab km 8,3 auf Dämmen bis zum Ende der Trasse und von km 8,30 bis 8,65 an der Ostseite vorgesehen. – Es wird geschlossen, dass das Kollisionsrisiko für Fledermäuse im Wald bei Froschenthal und im Wald am Steinfeldgraben Umsetzung der Maßnahmen aus dem Projekt und bei Einhaltung der Auflagen aus dem Naturschutzverfahren möglichst geringgehalten wird.
Außerdem sind Wildschutzzäune entlang der Trasse „außerhalb jener Bereiche mit Lärmschutzwänden“ vorgesehen (Maßnahme „ALL_13, „6a 28“ gemäß 1.3 Bericht Maßnahmen).
Bei Gewässerschutzanlagen, die möglicherweise Fledermäuse anziehen könnten, ist Abschirmung mit Gehölzstreifen vorgesehen (z.B. Maßnahmen „All_6“ und „All_7“, „All_10“, „6b.12“). Diese Maßnahmen werden als wirksam zur Verminderung des Kollisionsrisikos beurteilt, weil sie das niedrige Überfliegen der Straße verhindert, besonders im Zusammenwirken mit den vorgesehenen Fledermausschutzzäunen und Lärmschutzwänden.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Kollisionsrisiko für Fledermäuse bei Einhaltung der in der Naturschutznachreichung in Umsetzung der im Naturschutzverfahren festgesetzten Maßnahmen möglichst gering gehalten wird und das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft nicht relevant überschreitet, weil Kollisionen in Abschnitten der Trasse an zu erwartenden Querungsstellen im Offenland durch Querungshilfen und Abschirmung und im Wald auf gesamte Streckenlänge durch Tieflage der Straße und Fledermausschutzzäune möglichst vermieden werden.
1.6. Feldhamster
Ein Vorkommen des Feldhamsters im Projektgebiet einschließlich vom Vorhaben beanspruchten Grundes zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens ist wie in der gesamten offenen Kulturlandschaft nicht auszuschließen. Das Vorhandensein derartiger Flächen im agrarischen Offenland und möglicherweise in Teilen des früheren GÜPL ist nicht auszuschließen.
Feldhamster können grundsätzlich umgesiedelt werden, auch die Initiierung einer Abwanderung in geeignete nahe Lebensräume ist durch entsprechende Maßnahmen möglich. Feldhamsterreviere sind je nach Lebensraumeignung und Siedlungsdichte (des Feldhamsters) bis mehrere Hektar groß, die Migrationsfähigkeit des ursprünglichen Steppentiers stark.
Die Maßnahme 6a.12 einschließlich ihrer Berichtspflichten wird als geeignet beurteilt, nachteilige Auswirkungen des Projekts auf allfällige zum Zeitpunkt der Umsetzung des Projekts vorhandene Vorkommen des Feldhamsters zu vermeiden.
1.7. Wasserhaushalt
Unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen und der Auflagen aus dem UVP-Verfahren kommt es weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes. Vom Bau und Betrieb der Straße S 34 sind keine lebensraumverändernden Grundwasserabsenkungen in der Umgebung zu erwarten.
Im Hinblick auf durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung entstehende Auswirkungen ist festzustellen, dass die betroffenen Böden weiterhin als Standort für natürliche Pflanzengesellschaften zur Verfügung stehen. Ein Beweissicherungsprogramm in Bezug auf Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes ist vorgesehen und vorgeschrieben (Maßnahme „5a.7“).
1.8. Astatitsche Gewässer mit Urzeitkrebsen
Die Umsiedelbarkeit der Urzeitkrebse ist gesichert. Durch die projektbedingten Grundwasserabsenkungen ist eine nennenswerte Beeinflussung der oberflächlich vorliegenden und als Lebensraum der Urzeitkrebse genutzten Lacken und Tümpel im Bereich der Panzerbrache Völtendorf ebenso wenig zu erwarten, wie eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserführung des Steinfeldbachs im Hinblick auf das Steinkrebsvorkommen. Das Grundwasserdruckniveau verläuft im Bereich der Panzerbrache im Regelfall mehrere Meter unter GOK (Geologische Schnittstelle 3 in Einlage 18.5.6. des Einreichoperats). Selbst bei dem in der Grundwassermessstelle KB 5/11 seit Mai 2012 registrierten Höchststand des Druckniveaus beträgt der Abstand zur GOK ca 2,6 m (Einlage 14.2.4 des Einreichoperats). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Wasserführung in den Lacken und Tümpeln und dem Grundwasser ist nicht gegeben.
Es ist nicht mit einer wesentlichen Beeinflussung der durch Oberflächenwasser bzw. Niederschlag gespeisten und von den Urzeitkrebsen als Habitat genutzten Lacken und Tümpel infolge der Unterquerung des Flugfelds Völtendorf zu rechnen.
Es sind positive Beispiele von Umsiedlungen verschiedenster Urzeitkrebsgattungen unter vergleichbaren Umständen bekannt. Daher ist von einem Erhalt der Population am GÜPL Völtendorf und dem Erfolg der Umsiedlungen auszugehen:
A 4 Anschlussstelle Parndorf (2019), Lacon: erfolgreiche Umsiedelung der beiden Arten Tanymastix stagnalis und Chirocephalus carnuntanus im Umfeld des Gewerbeparks Parndorfs
XXXX und XXXX (2014): Zucht und Haltung von Triops cancriformis, Lepidurus apus apus und Lepidurus apus lubbocki – ein Erfahrungsbericht
XXXX und XXXX (2002): Stetigkeit und Gefährdung von Lepidurus apus (L.) und Eubranchipus (Siphonophanes) grubei (Crustacea: Notostraca, Anostraca)
XXXX (1993): Umsetzung einer Population des Kiemenfußes (Lepidurus apus) (Eiszeitreliktkrebs) aus dem südlichen in den nördlichen Auwald Leipzigs - Jschr. Feldherpetologie Ichtyofaunistik 1: 51-55
XXXX (1985): Umsiedlung des Kiemenfußes Siphonophanes grubei ( XXXX 1860) (Crustacea, Anostraca) im Landkreis Celle - Beitr. Naturkde. Niedersachs. 38: 93-95.
Bereits im Ist-Zustand bzw. zu Zeiten des Übungsbetriebs durch das Bundesheer und die fallweise Befahrung der Panzerbrache kamen und kommen Urzeitkrebse und Amphibien in denselben temporären Gewässern auf derselben Brachfläche vor. Da die Panzerbrache äquivalent zum Zustand der wiederkehrenden Störungen durch das Bundesheer gepflegt wird, was auch die Hochwertigkeit der Fläche ausgemacht hat (wie die fortschreitenden Sukzessionsvorgänge der vergangenen Jahre mit einer tendenziellen Abnahme der Artenvielfalt und Individuenzahlen zeigen), und dadurch eine Vielfalt an unterschiedlichen temporären Gewässern in verschiedenen Sukzessionsstadien entstehen, sind für alle tangierten Arten entsprechend geeignete Habitate ausgebildet. Den Lebensraumanforderungen der einzelnen Arten wird damit entsprochen.
Zur Umsiedlung von Dauereiern und ihrer Entwicklung zu Urzeitkrebsen wird eine Pilotphase eingeführt. Wenn die Umsiedlung erfolgreich ist, kann mit der Verpflanzung des Bodensubstrats aus den anderen betroffenen Tümpeln begonnen werden. (Vgl. weitere Maßnahme im Spruch dieses Erkenntnisses).
1.9. Zusammenfassende Beurteilung
Bei Umsetzung des Wachtelkönigkonzepts aus der Naturschutznachreichung sind positive Auswirkungen des Vorhabens auf den Wachtelkönig zu erwarten, weil damit das Gelände des früheren GÜPL als Lebensraum für den Wachtelkönig gesichert und die Lebensraumeignung für den Wachtelkönig in der Betriebsphase des Vorhabens unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens, besonders der Lärmimmissionen, aufrechterhalten wird. Die übrigen Beschwerdeinhalte werden als unzutreffend bzw. nicht relevant beurteilt, im Besonderen sind bei Umsetzung des Wachtelkönigkonzepts und der Projektbestandteile zur Aufrechterhaltung der Verbindung zum Umland (Grünbrücke) keine nachteiligen Auswirkungen auf den Feldhamster, bei Umsetzung der Maßnahmen zur Waldverbesserung und der Lärmabschirmung an der Straße keine nachteiligen Auswirkungen auf Fledermäuse und Waldvögel zu erwarten. Bei Umsetzung des Wachtelkönigkonzepts aus der Naturschutznachreichung sind insgesamt positive Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur zu erwarten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorhaben
Die Feststellungen zum Vorhaben und Verfahrensgegenstand (Pkt. 1.1. dieses Erkenntnisses) ergeben sich aus den im Akt einliegenden Projektunterlagen, aus dem angefochtenen Bescheid selbst (vgl. Vorhabensbeschreibung, S. 35 ff des angefochtenen Bescheides) sowie dem hg. Erkenntnis vom 06.04.2021, W102 2227523 1/193E.
2.2. Wachtelkönig
Die Feststellungen zum Themenbereich „Wachtelkönig“ (Pkt. 1.2. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der Zusammenschau aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (im Folgenden: Gutachten „Naturschutz“), und den ergänzenden fachlichen Stellungnahmen des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom 04.04.2022 und vom 30.05.2022 sowie den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der am 31.01.2022 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. insb. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2022 (im Folgenden: VHS), S. 9 ff).
Die Feststellungen hinsichtlich des vom Wachtelkönigs zur Kommunikation verwendeten Frequenzbereichs basieren auf den detaillierten Ausführungen im Fachgutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 8-9). Die diesbezüglichen Angaben sind schlüssig und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen hinsichtlich der Immissionspunkthöhe von 1,5 m über dem Boden gründen sich auf die detaillierten und nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 10). Den diesbezüglichen Ausführungen wurde zudem von keiner Partei auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
In den Beschwerden der BF1 und BF2 wurde vorgebracht, der Wachtelkönig kommuniziere im niederen Frequenzbereich, weshalb die Lärmschutzmaßnahmen wirkungslos seien und die errechnete Habitateignung des GÜPL Völtendorf nicht gegeben sei. Insbesondere äußere der Wachtelkönig mit geschlossenem Schnabel einen Lockruf zwischen 0 und 500 Hz, und beherrsche eine Kommunikationsform der „tieffrequenten Schallübertragung“, „die wir sonst von Krokodilen und zB Elefanten kennen“, daher sei der Wachtelkönig in ganz Europa vom Aussterben bedroht. Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte in seinem Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 9f) diesbezüglich aus, dass der Wachtelkönig zu den akustisch gut untersuchten Vogelarten zähle. Vögel würden am besten im Frequenzbereich 1 bis 4 kHz hören, sie könnten weiters nicht über 20 kHZ und nicht unter 20 Hz hören. Hörvermögen unter 500 Hz sei bei bestimmten Arten von Tauben, Möwen, Enten, Eulen und Krähen, der Elster, der Ohrenlerche, Buchfinken, Schneefinken, Kanarienvögeln und Wellensittichen festgestellt worden, wobei diese Daten das physiologische Hörvermögen betreffen würden, nicht die Rezeption von Signalen zur Kommunikation. Der Frequenzbereich, in dem der Wachtelkönig kommuniziert, liege zwischen 2 und 7 kHz, am meisten werde der Bereich zwischen 3 und 6 kHz genutzt, mit einem durchschnittlichen Wert von 4,85 kHz. In der Beschwerdebeantwortung werde ebenfalls hervorgehoben, dass aus der Auswertung von 84 Rufen aus 10 m Entfernung eine maximale Amplitude bei 4,88 kHz und bei 16 Wachtelkönigen in Irland eine Rufenergie zwischen 2 und 7 kHz ermittelt worden sei, keine unter 500 Hz. Die Behauptung der BF, der wesentliche Frequenzanteil der Kommunikation des Wachtelkönigs liege unter 500 Hz, entbehre jeder durch Literatur belegten Grundlage. In den Beschwerden der BF1 und BF2 werde auch nur ein einziger aus einer aus dem Internet ausgewerteten Aufnahme und nicht auf eigenen Erhebungen oder Wahrnehmungen oder Literatur beruhender Befund angeführt. In der Beschwerdebeantwortung werde darauf hingewiesen, dass auf Aufnahmen von „Xeno-Canto“ im Internet durchaus auch andere Aufnahmen von Wachtelkönigrufen verfügbar seien, die diese Frequenz nicht zeigen würden. Allgemein würden auch bei anderen Vogelarten leise Rufe nur in der Nahkommunikation auftreten, etwa bei jungenführenden Weibchen, die aus der Nähe in der geschlossenen Vegetation hörbar seien. Der niederfrequente Lockruf des Männchens, auf den sich die Beschwerde beziehe, diene ausschließlich der Anlockung des Weibchens auf das Nest und sei (auch vom Menschen) nur auf einige Meter Entfernung zu hören. Für die Ansiedlung des Wachtelkönigs in einem potentiellen Brutgebiet sei jedenfalls der weit tragende Ruf des Männchens ausschlaggebend; sobald die Paarbildung erfolgt sei, würden die Brutvögel auch dortbleiben, wie durch die Abhängigkeit der Brutvorkommen von Gebieten unter 45-dB Belastung belegt sei. Daraus sei zu schließen, dass an diesen Stellen auch die Nahkommunikation nicht behindert werde. Niederfrequente Rufe in schmälerem Frequenzband würden für die Nahkommunikation verwendet werde, hochfrequente laute Rufe in breiterem Frequenzband würden eher der Fernkommunikation, wobei bei letzteren auch schon Effekte der Reflexion (Echo) eine Rolle spielen würden. Niederfrequente leise Rufe zur Nahkommunikation würden sich zwischen unter 1 und etwa 2,5 kHz ab, hochfrequente Rufe zwischen etwa 1 und 7 kHz abspielen. Lautäußerungen mit wenigen Frequenzmodulationen seien allgemein typisch für Arten des offenen Graslandes (wie der Wachtelkönig), leise und stärker modulierte eher für Arten der hohen dichten Vegetation wie Schilf (wie z.B. die Zwergdommel). Nahkommunikation sei außerdem bei beiden gepflegt. Zusammenfassend führte der Gerichtssachverständige aus, dass die im Befund angeführten Publikationen zum Frequenzbereich der Kommunikation des Wachtelkönigs als dem Stand des Wissens entsprechend gesehen würden und die Ausführungen von XXXX und XXXX sowie des Gutachters XXXX in der Verhandlung als zutreffend und relevant beurteilt werde. Ausschlaggebend für die Habitatnutzung des Wachtelkönigs sei neben der Habitateignung ein Umgebungslärmpegel, der die Fernkommunikation, also das nächtliche Anlocken von Weibchen durch Männchen vom Boden aus, und damit auch die Nahkommunikation, also z.B. die Stimmfühlungsrufe jungenführender Weibchen, nicht überdeckt. Die Angaben zur niederfrequenten Kommunikation des Wachtelkönigs, die für den Sachverhalt wesentlich sei, würden offenbar die Nahkommunikation am Nest betreffen. Auch diese Rufe würden aber im Frequenzbereich bis 2 kHz erfolgen und seien jedenfalls aus der Nähe hörbar, wofür auch die Feststellung von Wachtelkönigbruten in geeigneten Brutgebieten unter 45 dB nächtlicher Lärmimmission sprechen. Bei Umsetzung des modellierungsbasierten Konzepts des Experten, wie in der Ergänzung 2020 zum Naturschutzrechtlichen Einreichoperat 2019 der Konsensinhaberin vom Juli 2020 vorgesehen, seien keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf den Wachtelkönig zu erwarten, weil die Lärmempfindlichkeit des Wachtelkönigs darin umfassend berücksichtigt worden sei. Die im Wachtelkönigkonzept der naturschutzrechtlichen Nachreichung beschriebenen aus wissenschaftlich fundierter Modellierung nachvollziehbar hergeleiteten Maßnahmen seien geeignet, einen Bestand des Wachtelkönigs am früheren Panzerübungsplatz Völtendorf zu sichern. Die Umsetzung des Konzepts wäre die wesentliche positive Wirkung des Projekts für den Naturschutz. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die dargelegten Angaben für schlüssig und nachvollziehbar, weshalb diesen zu folgen war.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF1 in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 9ff) sowie in ihren Stellungnahmen vom 10.03.2022 und vom 20.06.2022 zum Themenkomplex „Wachtelkönig“ ist anzumerken, dass die BF1, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Einem schlüssigen und vollständigen Gutachten eines geeigneten Sachverständiger kann nur auf gleichem wissenschaftlichen Niveau (= Privatgutachten) entgegengetreten werden (VwGH 25.09.1992, 92/09/0198; VwGH 31.01.2019, Ra 2018/16/0216). Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen können (vgl. VwGH 25.04.2019, Ra 2017/07/0214). Das Beschwerdevorbringen der BF1 ist jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zum Frequenzbereich der Kommunikation des Wachtelkönigs zu entkräften. Das eingeholte Sachverständigengutachten „Natur“ steht mit den Denkgesetzen nicht in Widerspruch und ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen, und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person der Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Das eingeholte Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Zum Vorbringen der BF4 in ihrer Beschwerde und in ihrer Stellungnahme vom 10.03.2022, wonach die lärmimmissionsbedingten Auswirkungen auf den Wachtelkönig nicht für verschiedene Immissionspunkthöhen ermittelt worden seien, sondern in der für das Schutzgut Mensch gebräuchlichen Höhe von 1,5 m über dem Boden, ist dem Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 11) zusammengefasst zu entnehmen, dass die Höhe von 1,5 m über dem Boden eine gebräuchliche Bezugshöhe für die Schallimmissionsmessung sei. Da abnehmende Dichten des Wachtelkönigs an Straßen innerhalb Lnight-45 dB – Isophonen ebenfalls anhand von Lärmkarten ermittelt worden seien, die mit der Standardmethode für Lärmkarten erstellt wurden, sei die Bezugshöhe auch für den Wachtelkönig (und andere Vogelarten) zutreffend und angemessen. Die Angaben im Gutachten „Naturschutz“ sind detailliert und nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF6, wonach die waldverbessernde Maßnahme RS_7 im Widerspruch zu den Ausgleichsflächen für den Wachtelkönig stünde, stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Angaben im diesbezüglichen Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 19f), denen zusammengefasst zu entnehmen ist, dass die Maßnahme der Waldverbesserung ebenso wie alle übrigen Maßnahmen auf und um den früheren Panzerübungsplatz in die Modellierung des Maßnahmenpakets für den Wachtelkönig eingegangen und daher berücksichtigt worden seien. Da der Wachtelkönig kein Waldvogel sei und die Waldverbesserung naturgemäß ausschließlich bestehenden Wald betreffe, stehe sie nicht im Widerspruch zu den Maßnahmen für den Wachtelkönig. Die Angaben des Gerichtssachverständigen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig und nachvollziehbar zu werten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellungen zur Fläche RS_7 beruhen auf den schlüssigen und ausführlichen Angaben im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 12f). Diesem ist zusammengefasst zu entnehmen, dass die festgestellte Diskrepanz des Flächenausmaßes bei Umsetzung der Maßnahmen auf dem GÜPL gemäß Konzept in der Nachreichung Naturschutz keine Auswirkungen auf den Sachverhalt und die zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens habe. Es bestehe auch kein Widerspruch zwischen den Erfordernissen der Lebensraumausstattung für den Wachtelkönig und Fledermäuse. Da diesen schlüssigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde, waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die detaillierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ zu den Themenkomplexen „Wachtelkönig“ und der Fläche RS_7 erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gerichtssachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der BF und den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen von den BF auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen hinsichtlich der angeführten Themenkomplexe auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ stützt.
2.3. Turteltaube, sonstige Waldvögel und Reitzersdorfer Wald
Die Feststellungen hinsichtlich des Themenkomplexes „Turteltaube, sonstige Waldvögel und Reitzersdorfer Wald“ ergeben sich aus den umfassenden Ausführungen im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 13f), die vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar erachtet werden. Der vom Gericht bestellte Sachverständige für den Fachbereich „Naturschutz“ legte zusammengefasst detailliert dar, dass keine bleibenden nachteiligen vorhabenbedingten Auswirkungen auf allfällige in den Waldstücken zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens bestehende Brutvorkommen waldbewohnender Arten zu erwarten seien. Den diesbezüglichen Ausführungen wurde zudem nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
2.4. Faktisches Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet
Die Feststellungen zum Vogelschutzgebiet und FFH-Gebiet ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus den detaillierten Angaben im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 15f).
Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der BF4, wonach im Bereich des GÜPL Völtendorf sowohl ein faktisches Vogelschutzgebiet als auch ein potenzielles FFH-Gebiet vorliege, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Zum Vorbringen der BF1, wonach es durch tieffrequente Verlärmung zu einer Beeinträchtigung der ökologischen Funktion des Lebensraums heimischer Arten (zB Wachtelkönig, Turteltaube, Eulen) komme, ist betreffend die Turteltaube zunächst anzumerken, dass sich in mehreren hundert Metern Umkreis zur Trasse kein Brutrevier innerhalb der Wirkdistanz hinsichtlich Verkehrslärm (350 m, XXXX et al. 2010) befinden. Daher und aufgrund der zu erwartenden Wirksamkeit der vorgesehenen waldverbessernden Maßnahmen werden keine nachteiligen Auswirkungen des Vorhabens auf die Turteltaube erwartet (Stellungnahme vom 04.04.2022, S. 16). Für sensiblere und wertgebende Arten wie die Waldohreule, Turteltaube usw. wurden zudem die Auswirkungen des Vorhabens – neben direkten Einflüssen wie Flächenverbrauch und Trennwirkung – über die Anwendung von Effektdistanzen ermittelt, weil der Wirkfaktor Lärm allein nicht von entscheidender Bedeutung hinsichtlich des Meideverhaltens in Bezug auf Straßen ist. Dies entspricht dem aktuellen Stand der Technik.
Der Gerichtssachverständige für den Fachbereich „Naturschutz“ setzte sich – wie gezeigt – eingehend mit dem Vorbringen der BF und mit den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. Die detaillierten Ausführungen erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht dabei als schlüssig und nachvollziehbar und wurde diesen von den BF auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Widersprüche zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen wurden nicht aufgezeigt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Aussagen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Gericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen stützt.
2.5. Fledermäuse
Die Feststellungen zum Themenbereich „Fledermäuse“ (Pkt. 1.5. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der am 31.01.2022 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung (im Folgenden: VHS) und der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 04.04.2022 (vgl. insb. Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022, S. 16 ff; VHS, S. 12f, 15f; Stellungnahme vom 04.04.2022, S. 7-12, S. 19f).
Die Feststellung zur Anzahl der festgestellten Fledermausarten basiert auf dem eingeholten Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022. Bei einem anderen Vorhaben im Raum St. Pölten seien ebenfalls 20 Arten gezählt worden, weshalb die entsprechende Feststellung zu treffen war (Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022, S. 17f).
Die Feststellungen hinsichtlich der vorgesehenen Abschirmungen ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen für „Naturschutz“ vom 04.04.2022 (S. 9ff). Diesen Ausführungen wurde seitens der Parteien nicht entgegengetreten, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Der ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2022 ist weiters zu entnehmen, dass das Kollisionsrisiko für Fledermäuse bei Einhaltung der festgesetzten Maßnahmen möglichst geringgehalten wird.
Zum Vorbringen der BF4 in ihrer Beschwerde, wonach die vorgesehenen Querungsmöglichkeiten durch die vorgesehene Grünbrücke und Leitstrukturen zwar verbessert würden, diese aber keinen vollwertigen Ersatz für die bestehende südlicher situierte Querung darstelle und insbesondere für strukturgebundene Arten wie die Bechsteinfledermaus nicht ausreichend sei, weshalb die Verlegung des Kreisverkehrs und des Anschlusses Spange Wörth außerhalb des GÜPL gefordert werde, ist dem Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 zu entnehmen, dass durch die Herstellung der Grünbrücke mit durchgehender Begrünung und Gehölzen jedenfalls eine für Fledermäuse nutzbare Querungsmöglichkeit zwischen naturnahen Flächen mit Gehölzen und Grünland hergestellt werde. Die bestehende Straße am Waldrand und am Grünland entlang sei zwar wesentlich schmäler als die vorgesehene Straße S34, das Kollisionsrisiko sei aber auf der gesamten Länge gegeben, es bestünden keine Leitstrukturen, und es würden keine Naturschutzflächen an VS_1 und die geplante Wachtelkönigfläche schließen; die Nutzung des GÜPL ohne Wachtelkönigprojekt sei ja unsicher. Angemerkt wird, dass die Abschirmung der Straße zusammen mit dem Wachtelkönigprojekt am TÜPL Völtendorf als wesentlicher Projektvorteil gesehen wird. Die angeregte Verlegung des Kreisverkehrs mit dem Anschluss der Spange Wörth weiter nach Süden, um „Leitstrukturen nicht tangential durch Wachtelköniglebensraum zu führen“, wird als zusätzliche Anregung zu den unbestrittenen Maßnahmen im Rahmen des Wachtelkönigprojekts aufgefasst. Eine solche Verschiebung des Anschlusses der Spange Wörth nach Süden würde zwar den Abstand der Spange vom Wald und damit den Freiraum zwischen dem Wald östlich der S34 / nördlich der Spange Wörth und der Spange vergrößern, westlich, zum Wachtelköniggebiet hin, aber kaum Verbesserung bringen, weil das Wachtelköniggebiet ohnehin nicht beansprucht wird und die abschirmenden Maßnahmen entlang der Straße S34 für Fledermäuse durch entsprechende Verlängerung kaum Vorteile bringen würden, weil ja beiderseits kein Wald anschließt. Mit den „tangential durch Wachtelköniglebensraum führenden Leitstrukturen“ sind die straßenbegleitenden Leitstrukturen gemeint, deren Verlagerung für den Wachtelkönig keine Änderung bedeutet, weil sie auf Höhe seines Brutgebietes am TÜPL jedenfalls aufrecht zu erhalten sind. Einer solchen Verschiebung der Anschlussstelle stünde zudem ein zusätzlicher Zerschneidungseffekt in der Offenlandschaft gegenüber. Eine solche Verschiebung würde zu keiner Änderung in der Beurteilung der Beweisthemen des NÖ Naturschutzgesetzes führen (Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022, S. 16ff).
Zum Hinweis im Vorbringen der BF4 in der fachlichen Stellungnahme vom 10.03.2022, wonach bestimmte Fledermausarten, die auch im Gebiet vorkommen, nach der Literatur besonders kollisionsgefährdet seien, weil sie auch Straßen in Einschnitten tief queren und dort etwa auch durch Luftverwirbelungen an LKWs gefährdet seien, wird im ergänzenden Gutachten vom 04.04.2022 (S. 19) schlüssig angemerkt, dass in der angegebenen Literatur ( XXXX & XXXX 2016) das Kollisionsrisiko für bestimmte Fledermausarten nach ihrem Verhalten, nämlich ihrer Strukturgebundenheit beim Flug in der Offenlandschaft und dem Flug auch in niedrigen Höhen, eingeschätzt und in Risikoklassen eingeteilt werde, nicht aufgrund empirischer Daten von Kollisionshäufigkeiten oder anhand von Fallbeispielen. Es werde in der angegebenen Literatur (und anderer Fachliteratur) auch darauf hingewiesen, dass erhöhtes Kollisionsrisiko natürlich dort bestehe, wo Straßen Leitstrukturen oder Flugrouten durchschneiden. Im vorliegenden Projekt seien bei gegebener zusätzlicher Naturraumzerschneidung die erforderlichen Maßnahmen auf dem Stand des Wissens getroffen, das Kollisionsrisiko von Fledermäusen möglichst nicht zu erhöhen.
Es wird zudem seitens der BF4 in der fachlichen Stellungnahme vom 10.03.2022 vorgebracht, dass die Auswirkungen durch vom Vorhaben hervorgerufenen Verkehrslärm auf Fledermäuse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, besonders die Beeinträchtigung des Jagdhabitats für Arten wie das Große Mausohr, die Bechsteinfledermaus und Arten der Gattung Langohren. Vorgesehene Maßnahmen der Waldverbesserung würden zu lange brauchen, die notwendige Eignung als Lebensraum für Fledermäuse zu erreichen, und die Brachen am GÜPL Völtendorf und der Reitzersdorfer Wald seien bedeutendes Jagdgebiet z.B. für das Große Mausohr und die Bechsteinfledermaus, ebenso der Wald am Steinfeldgraben für die Bechsteinfledermaus. Als Beispiel für eine detaillierte Abschätzung der Auswirkungen von straßeninduziertem Lärm auf nahe Fledermausjagdräume wird in der Stellungnahme XXXX das Verfahren zur S 10 Mühlviertler Schnellstraße angeführt, wo im Naturschutzverfahren ebenfalls für Mausohr und Langohrfledermäuse Verluste an Jagdhabitaten durch Lärmeinwirkung berechnet und den im Projekt vorgesehenen Maßnahmenflächen gegenübergestellt wurden.
Dazu führt der vom Gericht bestellte Sachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 04.04.2022 (S. 20) nachvollziehbar aus, dass an der S34 außerhalb der Waldquerungen fast durchwegs Lärmschutzwände vorgesehen seien, die die Lärmimmission im Offenland mindern, und in den Waldquerungen durch die Lage der Trasse im Einschnitt und ebenfalls vorgesehene Abschirmungen Reduzierung der vorhabeninduzierten Lärmimmissionen im umliegenden Wald zu erwarten seien. Aus den Ausführungen und Abb. 4 im Bericht „Ergänzungen Berichte“, Einlage 1.1, zu den „Ergänzungen 2020 zum Naturschutzrechtlichen Einreichoperat 2019“ vom Juli 2020 gehe hervor, dass im Bereich des GÜPL bei Umsetzung der lärmmindernden Maßnahmen (hier mit der Zielart Wachtelkönig) eine Verschmälerung des Bereichs innerhalb der Lärmisophone 45 dB nachts mit lärmmindernden Maßnahmen, das sind dort Lärmschutzwände, Tieflage und lärmmindernder Straßenbelag, aus einen Ausbreitungsbereich in der Umgebung von insgesamt etwa 300 bis 350 m Breite bis auf einen etwa 100 bis etwa 130 m schmalen Bereich entlang der Trasse prognostiziert wird.
Zum Vorbringen der BF4 in der fachlichen Stellungnahme vom 21.06.2022, wonach ein Wildschutzzaun auf der Oberkante der Einschnittböschung aufgestellt werden solle, wird angemerkt, dass dies nicht in Einklang mit der Stellungnahme des vom Gericht bestellten Sachverständigen vom 30.05.2022 (S. 22) steht. Dieser ist zu entnehmen, dass die Errichtung von Fledermausschutzzäunen entlang der Fahrbahn im Reitzersdorfer Wald als notwendig erachtet werde und nicht auf der Oberkante. Zu den in der Stellungnahme vom 21.06.2022 dargelegten Ausführungen hinsichtlich den lärmbedingten Auswirkungen auf Fledermäuse wird auf die obigen detaillierten Ausführungen verwiesen.
Zur fachlichen Stellungnahme von Dr XXXX (technisches Büro für Biologie, „Mängel naturschutzfachlicher Bewertungen und Maßnahmen“), zum Vorbringen der BF4 erhoben mit Stellungnahme vom 21.01.2022, wonach die vorgelegten Bewertungen für das Schutzgut Fledermaus nicht ausreichend und zusätzliche Maßnahmen erforderlich seien, wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom Gericht bestellten Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ angemerkt, dass die vorgesehenen Maßnahmen, „Tieflage“, „Lärmschutzwände“ und „Grünbrücke“ geeignet seien, das Kollisionsrisiko und lärmbedingte Auswirkungen auf Fledermäuse zu vermindern (VHS, S. 12). Diesbezüglich wird weiters auf die obigen Feststellungen und dazugehörige Beweiswürdigung zu den vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Fledermauskollisionen und Verlärmung verwiesen. Der vom Gericht bestellte Sachverständige setzte sich in diesem Zusammenhang nachvollziehbar mit den einzelnen Abschnitten und dem jeweiligen Kollisionsrisiko auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
Zusammengefasst ist den Ausführungen des Gerichtsgutachters zu entnehmen, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Vermeidung von Fledermauskollisionen und zur Aufrechterhaltung der Verbindung zum Wald im Westen (Grünbrücke) als sachgerecht angesehen werden. Die detaillierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gerichtssachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der BF und den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ stützt.
2.6. Feldhamster
Die Feststellungen zum Themenbereich „Feldhamster“ (Pkt. 1.6. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachgutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 sowie dessen Erläuterung und den Ausführungen des Sachverständigen im Rahmen der am 31.01.2022 stattgefundenen mündlichen Beschwerdeverhandlung und der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 04.04.2022 (vgl. insb. Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022, S. 18 ff; Stellungnahme vom 04.04.2022, S. 7-12, S. 12ff).
Die Feststellungen hinsichtlich des Vorkommens des Feldhamsters im Projektgebiet basiert auf den nachvollziehbaren Angaben im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 19). Da kein entgegenstehendes Parteivorbringen erstattet wurde, konnten diese unbedenklichen Feststellungen getroffen werden.
Die Feststellungen zur konkretisierten Maßnahme „6a.12“ ergeben sich aus der fachlichen Stellungnahme der erstmitbeteiligten Partei vom 14.03.2022 (S. 4ff). Dass die Maßnahme „6a.12“ einschließlich ihrer Berichtspflichten als geeignet beurteilt wird, nachteilige Auswirkungen des Projekts auf allfällige zum Zeitpunkt der Umsetzung des Projekts vorhandene Vorkommen des Feldhamsters zu vermeiden, beruht auf den diesbezüglichen Ausführungen im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 19). In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen.
In den Beschwerden der BF1 und BF6 wird vorgebracht, dass der Feldhamster „durch die vorgeschriebenen Maßnahmen nicht ausreichend geschützt“ werde. Die Auflage der Ernennung einer Umweltbauaufsicht und das Anführen eines „Kartierungserfordernisses“ im Naturschutzbescheid seien nicht ausreichend für einen „unbeeinträchtigten Weiterbestand der Feldhamster“ und müssten ergänzt werden.
Diesbezüglich führte der vom Gericht bestellte Sachverständige in seinem Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 19) aus, dass ein Vorkommen des Feldhamsters im Projektgebiet einschließlich vom Vorhaben beanspruchtem Grund zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens sowie in der gesamten offenen Kulturlandschaft nicht auszuschließen sei. Feldhamster könnten grundsätzlich umgesiedelt werden, auch die Initiierung einer Abwanderung in geeignete nahe Lebensräume sei bei entsprechenden Maßnahmen (Eignungserhöhung der Zielfläche durch Bewuchs, z.B. Luzerne, und Pflege, Eignungsminderung der Ausgangsfläche z.B. durch „schwarz-halten“ von Flächen) sei grundsätzlich möglich. Der Aussage im Naturschutzgutachten ( XXXX 2020), dass die Wirksamkeit der vorgesehenen Wildquerungshilfen und Durchlässe, die in maximal 2500 m Entfernung voneinander liegen sollen, ausreichend sei, werde zugestimmt: Feldhamsterreviere seien je nach Lebensraumeignung und Siedlungsdichte (des Feldhamsters) bis mehrere Hektar groß, die Migrationsfähigkeit des ursprünglichen Steppentiers stark. Die Maßnahme „6a.12“ einschließlich ihrer Berichtspflichten, wie im UVGA angeführt, werde daher als geeignet beurteilt, nachteilige Auswirkungen des Projekts auf allfällige zum Zeitpunkt der Umsetzung des Projekts vorhandene Vorkommen des Feldhamsters zu vermeiden. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für „Naturschutz“ stützt.
Seitens der BF1 wird in ihrer Stellungnahme vom 11.03.2022 vorgebracht, dass Frau XXXX „anhand mehrerer Dokumente rezentes Feldhamstervorkommen nachgewiesen“ habe.
Der vom Gericht bestellte Gutachter führt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2022 (S. 16f) diesbezüglich aus, dass sich die im ergänzenden Parteienvorbringen angeführte Feldhamster-Beobachtung auf Mitteilungen beziehe, die bereits den Unterlagen zur Verhandlung am 31.01.2022 in Kopie beigelegen seien und Fotos jeweils eines toten Feldhamsters vom 14.05.2021 mit Ortsangabe „Nadelbach/Begleitweg/Autobahn“, 25.06.2021 „Straße zwischen Nadelbach und Pummersdorf 60 Meter von Nadelbach entfernt“, und 06.08.2021 „Waitzendorf“ zeigen würden. Wie im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 und zuvor schon im Naturschutzgutachten und im UVP-Gutachten ausgeführt, sei bei den Erhebungen für die Einreichunterlagen kein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters auf vom Vorhaben beanspruchtem Grund oder in seiner Nähe nachgewiesen worden. Der letzte Nachweis aus dem Untersuchungsgebiet stamme laut Einreichunterlagen und Naturschutzgutachten ( XXXX 2020) aus 2016, als ein toter Feldhamster auf einem Feldweg 500 Meter südwestlich von Nadelbach und westlich von St. Pölten gefunden worden sei. Die vorgelegten Unterlagen von Frau XXXX würden zu dieser Beobachtung passen und den Befund stärken, dass Feldhamster im Ackerland nördlich der Autobahn offenbar vorkommen. Aufgrund dieser Belege und da der Feldhamster jedenfalls in der Feldlandschaft Ostösterreichs zerstreut vorkomme, sei ein neuerliches Vorkommen zum Zeitpunkt der Umsetzung des Vorhabens naturgemäß nicht auszuschließen, wie auch im Naturschutzgutachten ( XXXX 2020) ausgeführt: „Prinzipiell ist das Vorkommen des Feldhamsters in allen Teilräumen möglich“ (S. 142). Daher sei bereits im UVP-Gutachten des (damaligen) BMVIT vom November 2018 eine Auflage zur Feststellung möglicher Feldhamstervorkommen und Vorsorge zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen formuliert worden (S. 516): „(6a12) Feldhamster: In jenen Bereichen in denen ein Vorkommen des Feldhamsters nach fachkundiger Einschätzung im Einflussbereich der Trasse S 34 zu erwarten ist, ist vor dem Eingriff in diese Bereiche eine fachgerechte Kartierung von Feldhamsterbauen durchzuführen. Dabei sind die methodischen Vorgaben des Arbeitspapiers Nr. 20 zur RVS 04.03.14 Schutz wildlebender Säugetiere zu berücksichtigen. Im Falle des Antreffens von Feldhamsterbauen ist der Naturschutzbehörde ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf den Feldhamster vorzulegen, dieses darf erst nach positiver Beurteilung durch die Naturschutzbehörde umgesetzt werden. Die Bauarbeiten können in diesen Bereichen erst nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.“
Der Auflagenvorschlag sei in die Naturschutzeinreichung (1.3 Maßnahmenbericht) als Maßnahme „6a.12“ übernommen (S. 28) worden, was auch im Naturschutzgutachten mit der Anmerkung „erfüllt“ vermerkt worden sei (S. 163). Die Maßnahme ist folglich Vorhabensbestandteil. Die Maßnahme lautet: „6a.12 Feldhamster: In jenen Bereichen in denen ein Vorkommen des Feldhamsters nach fachkundiger Einschätzung im Einflussbereich der Trasse S 34 zu erwarten ist, wird vor dem Eingriff in diese Bereiche eine fachgerechte Kartierung von Feldhamsterbauen durchgeführt. Dabei werden die methodischen Vorgaben des Arbeitspapiers Nr. 20 zur RVS 04.03.14 Schutz wildlebender Säugetiere berücksichtigt. Im Falle des Antreffens von Feldhamsterbauen wird der Naturschutzbehörde ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf den Feldhamster vorgelegt, dieses darf erst nach positiver Beurteilung durch die Naturschutzbehörde umgesetzt werden. Die Bauarbeiten können in diesen Bereichen erst nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.“.
Im Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 werde die Maßnahme als geeignet beurteilt, „nachteilige Auswirkungen des Projekts auf allfällige zum Zeitpunkt der Umsetzung des Projekts vorhandene Vorkommen des Feldhamsters zu vermeiden“. In der Stellungnahme der Projektwerberin vom 14.03.2022 zu den Stellungnahmen nach der Verhandlung seien die Maßnahmen konkretisiert worden: Feldhamstervorkommen sollen kurz vor dem Bau der Straße kartiert werden, allfällig im Baufeld vorkommende Hamster fachgerecht eingefangen und auf bereitgestellten Ausgleichsflächen freigelassen werden. Als Ausgleichsflächen sollen Offenlandflächen als Brachen bzw. Wiesen vor dem Eingriff bereitgestellt werden. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll für den Fall, dass Hamsterbaue auf beanspruchtem Grund festgestellt werden, durch die beschriebenen funktionserhaltenden Maßnahmen vermieden werden.
Bei Umsetzung der beschriebenen Vorgangsweise, das sei Identifizierung von Hamsterbauen, fachgerechtes Abfangen von Individuen, Unterbringung auf vorbereiteten geeigneten Ausgleichsflächen mit Angebot an Bauen und geeigneten Nahrungsflächen und Freilassung nach Ansiedlung der Tiere würden das Tötungsverbot von Individuen und das Verbot der Störung der Art nicht ausgelöst.
Die detaillierten Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gerichts-sachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der BF1 in ihrer Stellungnahme sowie mit dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung auseinander. Der Gerichtsgutachter gelangt zum Schluss, dass bei Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahme „6a.12“ das Tötungsverbot von Individuen und das Verbot der Störung der Art nicht ausgelöst wird. Das Bundesverwaltungsgericht folgt diesen nachvollziehbaren fachlichen Ausführungen.
Zu der von der BF4 zum eigenen Vorbringen erhobenen fachtechnischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 24.02.2022, in welcher vorgebracht wird, dass „mit großer Wahrscheinlichkeit Hamster vom Projekt betroffen sind“ und die im Projekt vorgesehenen Maßnahmen (rechtzeitige Umsiedlung in Gehege und Auswilderung in anschließenden geeigneten Lebensraum usw., s. Gutachten zur Verhandlung) entgegen den Aussagen im Gutachten nicht ausreichend seien, weil bei Antreffen von Hamsterbauen dann notwendige CEF-Maßnahmen bereits mit Wirkungseintritt wirksam sein müssten, und auf ein Urteil des EuGH verwiesen werde, wonach unbesetzte Hamsterbaue und das Umfeld geschützt seien, führte der Gerichtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2022 (S. 21) aus, dass das angesprochene Urteil entweder C-477/19 oder C-499/19 vom 02.07.2020 („Feldhamster 1“) oder C-357/20 9 vom 28.10.2021 („Feldhamster 2“) (oder beide) sein müsste. Demnach seien tatsächlich Hamsterbaue auch dann als Fortpflanzungsstätten zu betrachten, wenn ihre Wiederbesiedlung nicht auszuschließen sei. Die vorgesehenen Maßnahmen würden sicherstellen, dass Hamsterbaue, die vor Umsetzung des Vorhabens festgestellt würden, tatsächlich auch Hamsterbaue seien, weil zuvor keine auf beanspruchtem Grund festgestellt würden. Das dann vorgesehene Maßnahmenpaket sei eine klassische CEF-Maßnahme, die das Fortbestehen eines Hamstervorkommens im Gebiet außerhalb des Auswirkungsbereiches des Vorhabens vor Eintritt der Projektwirkung nach menschlichem Ermessen und Fachwissen sichere. Die nachvollziehbaren Angaben in der ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2022 stellen sich für das Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und schlüssig dar, weshalb das Gericht diesen folgt.
Zur von der BF1 sowie der BF2 vorgebrachten fachlichen Stellungnahme vom 12.05.2022 zum Feldhamster, wonach bei einer Begehung am 10.05.2022 ein Feldhamsterbau mit einem Eingang und zwei Fallröhren ausfindig gemacht worden sei und es daher wahrscheinlich sei, dass im gesamten Trassenverlauf mehrere (kleine) Feldhamster-Reliktpopulationen vom Vorhaben direkt betroffen seien; die Maßnahmen im Gutachten Naturschutz“ vom 19.01.2022 seien nicht ausreichend, um die Schutzerfordernisse im Sinne der strengen Artenschutzbestimmungen der FFH-Richtlinie zu gewährleisten; erforderlich sei eine flächendeckende Kartierung des Feldhamsters, ein fachliches Konzept zum Schutz des Feldhamsters und dann eine finale Beurteilung des Vorhabens: Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte diesbezüglich schlüssig in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2022 (S. 22ff) aus, dass bewohnte Hamsterbaue an den typischen etwa 7-8 cm messenden runden Baueingängen mit glatten Rändern und an den oft zu diesen Baueingängen führenden Laufgängen in der Vegetation zu erkennen seien. Die Baue der Weibchen des Feldhamsters hätten meist mehrere Ausgänge, Männchenbaue meist nur einen; wenn (wie hier) nur ein Ausgang entdeckt wurde, handle es sich eventuell um den Bau eines Hamstermännchens. Die Baueingänge würden aus (meist mehreren) Schlupfröhren bestehen, die schräg unter die Erde zu den Wohnkammern und Vorratskammern führen, und aus (meist) einer Fallröhre, die senkrecht in den Boden gegraben werde und ein sehr schnelles Einschlüpfen bei Gefahr ermöglichen solle. Auch aus eigener jahrelanger Erfahrung werde bestätigt, dass Hamsterbaue in der Regel eben an den glattrandigen Öffnungen mit 7-8 cm Durchmesser ohne Erdauswurf und meist mit Laufgängen in der Vegetation rundherum, die zu den Röhren führen, zu erkennen seien. Die Stellungnahme alleine erbringe also noch keinen Nachweis eines Hamstervorkommens. Dass die in der fachlichen Stellungnahme vom 12.05.2022 (S. 6), wonach die (Stn. 19.01.2022, Seite 19) vorgeschlagene Initiierung einer Abwanderung in geeignete nahe Lebensräume eine Vergrämung der Tiere durch Zerstörung ihrer aktuell genutzten Habitate bedeute, sei inhaltlich falsch und unwahr. Die korrekte Passage aus dem Gutachten vom 19.01.2022 laute (S. 19): „Feldhamster können grundsätzlich umgesiedelt werden (z.B. Köhler et al. 2014 für Deutschland), auch die Initiierung einer Abwanderung in geeignete nahe Lebensräume ist bei entsprechenden Maßnahmen (Eignungserhöhung der Zielfläche durch Bewuchs, z.B. Luzerne, und Pflege, Eignungsminderung der Ausgangsfläche z.B. durch „schwarz-halten“ von Flächen, s. z.B. Köhler et al. 2014, Mammen et al. 2014) grundsätzlich möglich.“ Auch in nachfolgenden Stellungnahmen sei nichts Anderes ausgeführt. Der Sachverständige habe folglich keine „Initiierung einer Abwanderung des Feldhamsters“ „vorgeschlagen“. Die Fotos der Hamsterbaue in Anhang A (Stellungnahme der BF1 vom 13.05.2022) zeigen – wie vom Gericht bestellten Sachverständigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2022 (S. 24) aufgezeigt – zweifellos Baueingänge von Hamsterbauen in einem Luzernefeld. Die Wildkamerabilder zeigen ebenfalls zweifellos Feldhamster. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dem vom Gericht bestellten Sachverständigen hinsichtlich der möglichen Umsiedlung von Feldhamstern zu folgen (s. bereits oben).
In der Stellungnahme der BF2 wird auf das „Gutachten von XXXX vom XXXX “ und auf einen Lokalaugenschein „am 06.05.2022 bei bestehenden aktiven Hamsterbauen im Beisein von 10 Personen mit einer nachfolgenden Fotodokumentation mit Wildkameras“ sowie eine „Eidesstattliche Erklärung von XXXX zu rezenten Feldhamstervorkommen entlang der geplanten Schnellstraße S34“ verwiesen bzw. diese als Beweismittel vorgelegt. Mit dem „Gutachten von XXXX “ ist die Stellungnahme vom 12.05.2022 gemeint. Diesbezüglich wird auf Pkt. 2.6.3.4. verwiesen.
Zur „Eidesstattlichen Erklärung von XXXX zu rezenten Feldhamstervorkommen entlang der geplanten Schnellstraße S34“ wurden Fotobelege vorgelegt: ein „Originalbild aus der von XXXX am 08.02.2021 eingebrachten Stellungnahme“ („Bild 1“), das zwei (gut erkennbare) Eingänge von Hamsterbauen in einem vegetationslosen Feld zeigt, offenbar vom Traktor aus aufgenommen, ein Bild mit einer Gruppe von 4 Personen in einem Feld (offenbar Luzerne) mit der Untertitelung „Bild 2: Bestätigung Präsenz Hamsterbau gemäß XXXX aktenkundiger Einmeldung im Rahmen einer gemeinsamen Standortbegehung am 22.04.2021, 19:00“, ein Bild mit einem erkennbaren Eingang eines Hamsterbaus in wohl demselben Feld ohne Datum (Bild 4, wohl auch am 22.04.2021), ein Luftbild mit Lokalisierung des „am 22.04.2021 um 19.00“ gefundenen Hamsterbaus „südlich der A1 und direkt im Projektgebiet der S34“ (Bild 3), ein Luftbild mit Lokalisierung eines Fundorts vom 14.5.2021, 11.03, knapp nördlich der A1 (Bild 5), ein Luftbild mit Lokalisierung eines Totfundes eines Hamsters vom 17.5.2021 (Bild 6), und ein Luftbild mit Lokalisierung eines Totfundes eines Hamsters vom 25.6.2021 (Bild 7). Alle Fundorte liegen in unmittelbarer Nähe der vorgesehenen Trasse der S 34, zwei Totfunde in der Nähe von Straße und Feldweg, je einer nördlich und südlich der A1, auf Begleitweg und im Acker, der Hamsterbaufund vom 06.05.2022 liegt fast genau auf der Trasse. Der vom Gericht bestellte Sachverständige führte diesbezüglich in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 30.05.2022 (S. 25f) nachvollziehbar aus, dass das Vorkommen des Feldhamsters in der Landschaft, in der das Vorhaben geplant sei, nach wie vor nicht bezweifelt werde. Die Totfunde, die im Verfahren bereits aktenkundig seien, würden dies belegen. Für ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters auf vom Vorhaben beanspruchtem Grund oder in seinem Auswirkungsbereich sei bisher kein Nachweis vorgelegen. Dass sich Feldhamster im Ackerland jederzeit ansiedeln können und dies jedenfalls vor Umsetzung des Vorhabens zu erheben sein werde, sei bereits im UVP-Teilgutachten Naturschutz ( XXXX 2018, im Naturschutzgutachten XXXX 2020 übernommen) ausgeführt und in der Maßnahme „6a.12“ festgelegt („(6a 12) Feldhamster: In jenen Bereichen in denen ein Vorkommen des Feldhamsters nach fachkundiger Einschätzung im Einflussbereich der Trasse S 34 zu erwarten ist, ist vor dem Eingriff in diese Bereiche eine fachgerechte Kartierung von Feldhamsterbauen durchzuführen. Dabei sind die methodischen Vorgaben des Arbeitspapiers Nr. 20 zur RVS 04.03.14 Schutz wildlebender Säugetiere zu berücksichtigen. Im Falle des Antreffens von Feldhamsterbauen ist der Naturschutzbehörde ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf den Feldhamster vorzulegen, dieses darf erst nach positiver Beurteilung durch die Naturschutzbehörde umgesetzt werden. Die Bauarbeiten können in diesen Bereichen erst nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.“).
Hinsichtlich des Vorbringens der BF1 in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2022, wonach der vom Gericht bestellte Sachverständige die Existenz von Feldhamster-Populationen im Projektgebiet verneine, wird angemerkt, dass das Vorkommen des Feldhamsters nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vom Sachverständigen für den Fachbereich „Naturschutz“ nicht bezweifelt werde. Der Sachverständige schließt eine Feldhamsterpopulation nicht aus. Der vom Gericht bestellte Sachverständige hat die in Aussicht genommenen Maßnahmen bezüglich des Themenkomplexes „Feldhamster“ ausführlich und nachvollziehbar bewertet. Diesbezüglich wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.
Zusammengefasst ist den Ausführungen des Gerichtsgutachters zu entnehmen, dass die vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung von möglichen Vorkommen des Feldhamsters mittels Absuche des vom Vorhaben beanspruchten Grundes kurz vor dem Bau, fachgerechtem Fang außerhalb der Fortpflanzungszeit und Umsiedlung angetroffener Individuen auf bereitgestellte umzäunte Ausgleichsflächen (Brachen oder Wiesen) mit vorgefertigten Röhren mit Futter und Entfernung des Geheges nach Ansiedlung der Tiere auf der Fläche mit Monitoring des gesamten Vorganges als geeignet beurteilt werden, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Tötung von Individuen und der Störung der Art in ihrem Verbreitungsgebiet zu vermeiden, weil bei fachgerechtem Fang und Umsiedlung aller möglicherweise von Grundinanspruchnahme betroffener Individuen Tötung vermieden wird und Störung der Art in ihrem Verbreitungsgebiet ausgeschlossen wird. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ stützt.
2.7. Wasserhaushalt
Die Feststellungen zum Themenbereich „Wasserhaushalt“ (Pkt. 1.7. dieses Erkenntnisses), ergeben sich schlüssig und nachvollziehbar aus der durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 04.04.2022 (Stellungnahme vom 04.04.2022, S. 13).
In der Stellungnahme der BF6 vom 10.03.2022, unterzeichnet von „Land- und Forstwirtschaftlichen Bewirtschaftern von Feldern, Wiesen und Wäldern im Projektgebiet und Umgebung der S34“, wird angemerkt, dass durch das Vorhaben der Wasserhaushalt des Projektgebiets gestört werde und dies eine Auswirkung auf „Standorteignung der vorkommenden Pflanzen- und Tierarten am GÜPL, manche Grünflächen, Felder und Wälder haben wird“. Der vom Gericht bestellte Gutachter führte in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2022 (S. 13) diesbezüglich aus, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf den Wasserhaushalt in der umgebenden Natur bereits in den vorangegangenen Gutachten zum UVP- und Naturschutzverfahren behandelt worden seien. Unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen und der Auflagen aus dem UVP-Verfahren werde es weder in der Bau- noch in der Betriebsphase zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes kommen. Vom Bau und Betrieb der Straße S 34 seien keine lebensraumverändernden Grundwasserabsenkungen in der Umgebung zu erwarten. Die betroffenen Böden könnten weiterhin als Standort für natürliche Pflanzengesellschaften zur Verfügung stehen. Ein Beweissicherungsprogramm in Bezug auf Veränderungen des Bodenwasserhaushaltes sei vorgesehen und vorgeschrieben („5a.7“ im UVP-Bescheid). Da das Vorbringen keine neuen naturschutzfachlichen Sachverhalte zum Gegenstand enthalte, werde kein Anlass gesehen, diesen Ergebnissen aus den Verfahren neue Ausführungen hinzuzufügen und an den Schlussfolgerungen etwas zu ändern.
Diesen Ausführungen wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Für das Bundesverwaltungsgericht erweisen sich die Schlussfolgerungen des Sachverständigen als nachvollziehbar, schlüssig und plausibel. Es war daher festzustellen, dass es zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes durch das gegenständliche Vorhaben kommt.
2.8. Astatische Gewässer mit Urzeitkrebsen
Die Feststellungen hinsichtlich der Umsiedelbarkeit der am GÜPL vorkommenden Urzeitkrebse basieren auf den in der Beschwerdebeantwortung zitierten Gutachten und Einreichoperat im Verwaltungsverfahren (Einlage 1.1 Ist-Zustand, Auswirkungen, Kap Auswirkungen 6.7.3.1.8 Urzeitkrebse (Branchiopoden); Naturschutzfachliches Gutachten, XXXX August 2020, Kap 6.2.5.2 und 6.2.5.9) sowie der fachlichen Stellungnahme der BF4 (fachliche Stellungnahme vom 21.01.2022), der sich der vom Gericht bestellte Gutachter insofern anschloss, als in der mündlichen Verhandlung eine weitere Auflage hinsichtlich einer Pilotphase als geeignet erachtet wurde (vgl. weitere Auflage im Spruch dieses Erkenntnisses; VHS, S. 13). Der Sachverständige aus dem Fachbereich „Natur“ verwies in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 04.04.2022 (S. 21) auf die Stellungnahme in der Beschwerdebeantwortung der erstmitbeteiligten Partei vom 01.06.2021 (S. 16f), weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.
Die Feststellung, dass erfolgreiche Übersiedelungen in der Vergangenheit bereits stattgefunden haben, basieren auf den von der erstmitbeteiligten Partei in der Beschwerdebeantwortung (S. 16f) dargelegten Beispielen, die der Sachverständige für den Fachbereich „Natur“ in seiner Stellungnahme vom 04.04.2022 ebenfalls erwähnt (S. 21). Dieses Vorbringen wurde von keiner Partei bestritten.
Zusammengefasst ist den Ausführungen des Gerichtsgutachters zu entnehmen, dass die vorgesehenen Maßnahmen sowie die ergänzte Auflage als sachgerecht gesehen werden. Die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ erweisen sich für das Bundesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar. Der Gerichtssachverständige setzte sich eingehend mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und den von ihnen aufgeworfenen Fragen auseinander. In Anbetracht der plausiblen und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen sieht sich das Gericht daher nicht dazu veranlasst, die fachlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht bei seinen Erwägungen auf die Ausführungen des Gerichtssachverständigen für „Naturschutz“ bzw. die von ihm zitierten Vorbringen stützt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden
Gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 haben in den Genehmigungsverfahren nach § 24f Abs. 6 die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 UVP-G 2000 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 UVP-G 2000 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 UVP-G 2000 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Sämtliche Beschwerden erwiesen sich als rechtzeitig und zulässig.
Zu A)
3.3. Vorhaben
Gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 in der fallbezogen relevanten Fassung hat, wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (nunmehr: für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie) die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind.
Gemäß § 24 Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000 hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er oder sie die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt (blieb) gemäß § 24 Abs. 4 unberührt.
Nach § 24f Abs. 6 UVP-G 2000 haben die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen zuständigen Behörden § 24f Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
Die Behörden (bzw. sodann auch gemäß § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht) hatten (bzw. hat) also sowohl die jeweiligen Naturschutzgesetze anzuwenden und nach diesen Bestimmungen die jeweils erforderlich gesehene Genehmigung erteilen oder versagen. Daneben waren bzw. sind die – soweit für den jeweiligen Bereich (hier Naturschutz) von Relevanz - § 24f Abs. 1 bis 5, 13 und 14 (mit-)anzuwenden.
Zum Beschwerdevorbringen der BF4, demzufolge für die beiden UVP-Vorhaben S34 und Spange Wörth nicht getrennte UVP-Genehmigungsverfahren geführt werden dürften, sondern ein gemeinsames UVP-Genehmigungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das Landesstraßenvorhaben L5181 „Spange Wörth“ der UVP-Genehmigungspflicht nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 (Anhang 1 Z 9 lit. g UVP-G 2000) unterliegt. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben unterliegt der UVP Genehmigungspflicht nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000. Diese beiden UVP -flichten ergeben sich aus unterschiedlichen Kompetenztatbeständen des UVP-G 2000. Wenn aber der Neu- oder Umbau der Landesstraße selbst nicht UVP-pflichtig, jedoch in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Bundesstraßenvorhaben steht, kann dieser Neu- oder Umbau der Landesstraße Teil des UVP-Vorhabens für die Bundesstraße sein. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Bereich am südlichen Ende des Vorhabens zu: Die Verlegung der B20 samt Errichtung eines Kreisverkehrs und der Zulaufstrecke dazu vom Ende der S34 ist ein Landesstraßenprojekt. Hinsichtlich dieses Vorhabensteiles ist das Land NÖ als Antragstellerin dem Verfahren beigetreten.
Für das Landesstraßenprojekt L5181 „Spange Wörth“ war ein eigenständiges UVP-Verfahren durchzuführen. Von einer unzulässigen Stückelung kann daher nicht gesprochen werden, da für beide Vorhaben UVP-Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden (VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095 u.a.). Dem diesbezüglichen Vorbringen der BF4 kann daher nicht gefolgt werden.
Die BF4 brachte weiters vor, dass die Landesstraßenanknüpfungen Gegenstand des teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahrens im Vollzugsbereich des Bundes sein hätten müssen. Dem ist entgegen zu halten, dass Landesstraßen (Anknüpfungen an die Bundesstraße) nach Landesrecht im Vollzugsbereich des Landes (somit im Verfahren der LReg) zu genehmigen sind, während die Bundesstraße im Vollzugsbereich des Bundes (somit im teilkonzentrierten Verfahren des BMVIT bzw. nunmehr BMK) zu genehmigen ist. Dass hinsichtlich der Landesstraßenteile nur das Land antragsberechtigt ist, ist unstrittig. Dem Beschwerdevorbringen der BF4 kann daher nicht gefolgt werden.
Nach Ansicht der BF4 sei das Vorhaben derart geändert worden, dass die UVP ieS im Fachbereich „Tiere Pflanzen und deren Lebensräume“ vor der Entscheidung durch die NÖ LReg ergänzt hätte werden müssen. Diesem Vorbringen wurde durch Einholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens entsprochen. All das wurde parallel dazu auch im nunmehr gegenständlichen teilkonzentrierten Verfahren im Vollzugsbereich des Landes (in dem ua auch das NÖ NSchG mitanzuwenden ist) ergänzt und fachlich beurteilt.
Hinsichtlich des Antrags der BF4, das gegenständliche Verfahren bis zur Klärung des Verfahrensgegenstandes aufgrund der „Evaluierung des Bauprogramms der Zukunft in Umsetzung des Regierungsprogramms – Schlussfolgerungen“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom November 2021 (GZ. 2021-0.747.473) zu unterbrechen, ist anzumerken, dass – wie von der erstmitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht – das gegenständliche Vorhaben im Verzeichnis 2 des BStG aufgelistet ist. Gemäß §§ 7 und 34b BStG sowie § 9 XXXX -Ermächtigungsgesetz sind der Bund und die XXXX verpflichtet, diese Bundesstraße zu planen und errichten.
Weiters brachte die BF1 vor, das Vorhaben verstoße wegen des behaupteten Eintrags von Mikro- und Nanoplastik gegen Art 3 Abs. 2 des Donauschutzübereinkommens. Das Donauschutzübereinkommen enthält keine Genehmigungsvoraussetzungen. Zudem ist dieses Übereinkommen nicht unmittelbar anwendbar und enthält lediglich Verpflichtungen der Teilnehmerstaaten.
3.4. Zu den gerügten Verfahrensmängeln
Die BF4 lehnte den Sachverständigen für Naturschutz der belangten Behörde ab, weil dieser in der Vergangenheit auch im Auftrag der XXXX tätig gewesen sei. Dies begründet wegen des geringen prozentuellen Honoraraufkommens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Befangenheit (vgl. Bescheid vom 21.10.2019, GZ BMVIT-312.434/0035-IV/IVVSALG/2019, Seite 316 ff). Eine Befangenheit des in der Beschwerde der BF4 kritisierten Prüfgutachters des Behördenverfahrens wird generell nicht erkannt. Aus den angeführten Gründen war der Ablehnungsantrag gegen den Sachverständigen für Naturschutz unberechtigt und war mit der im Spruch erfolgten Entscheidung implizit abzuweisen.
Weiters lehnte die BF4 in ihrer Stellungnahme vom 24.06.2022 den vom Gericht bestellten Sachverständigen ab, weil Zweifel bestehen würden, dass der Sachverständige in der Lage sei die relevanten Beweisfragen systematisch und vollständig abzuarbeiten und den sich daraus ergebenden Erfordernisse konsistent Rechnung zu tragen. Diesbezüglich wird angemerkt, das für den erkennenden Senat keine Zweifel an der Unbefangenheit oder der Fachkunde des gerichtlich bestellten Sachverständigen bestehen.
Die BF4 brachte weiters vor, im gegenständlichen Verfahren hätte ein hydrogeologischer Sachverständiger bestellt werden müssen, um die Vorkommen von Steinkrebs, Urzeitkrebs und Gelbbauchunke fachlich hinreichend beurteilen zu können. Die Hydrogeologie ist gegenständlich jedoch unmaßgeblich, weil die Habitate der zitierten Krebsarten und der Gelbbauchunke nicht grundwasser-, sondern oberflächenwasser- bzw. niederschlagsgespeist sind. Dazu wird angemerkt, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf den Steinkrebs bereits im Verfahren zu W102 2227523-1/193E ausreichend behandelt wurden.
Die BF1 brachte in ihrer Beschwerde vor, allfällige Enteignungen würden gegen die EMRK und gegen Art. 5 StGG verstoßen. Diesbezüglich ist auszuführen, dass allfällige Zwangsrechte nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.
Weiters wurde in der Beschwerde der BF1 geltend gemacht, der Prüfgutachter für Naturschutz habe zu der von der BF1 behaupteten niederfrequenten Kommunikation des Wachtelkönigs auf eine Frage eine Antwort verweigert. Dieser behauptete Verfahrensmangel ist nicht ersichtlich. Sowohl der Sachverständige im Behördenverfahren, als auch der vom Gericht bestellte Sachverständige aus dem Fachbereich Naturschutz, haben sich umfassend mit dem Beschwerdevorbringen auseinandergesetzt. Dem Vorbringen war daher nicht zu folgen.
Die BF1 führte weiters aus, der Verhandlungsleiter im Behördenverfahren habe in der mündlichen Verhandlung ein Vorbringen von Literatur der WHO zur Gesundheitsgefährdung von Menschen durch Verkehrslärm unterbunden. Weiters sei dem Vorbringen der BF1, Reitzersdorfer Wald komme es lärmbedingt zu Verschlechterungen des Lebensraums für Tier- und Pflanzenarten, keine Beachtung geschenkt worden und auch auf die Hinweise zu rezenten Feldhamstersichtungen sei nicht eingegangen worden. Die Hinweise der BF1 auf eine Vielfalt an Vogelarten im Reitzersdorfer Wald sowie rezente Feldhamstersichtungen seien ebenfalls nicht berücksichtigt worden. In ihrer Stellungnahme führte die BF1 weiters aus, dass durch den Bau der Schnellstraße im Bereich der Untertunnelung des Völtendorfer Hobbyflugplatzes und mit dem Zerschneiden des Poppenberges überschlagsmäßig etwa 25% des gesamten Wasserbedarfs der Bevölkerung von St. Pölten vorsätzlich verschwendet würden, weshalb durch das Vorhaben die zukünftige Versorgungssicherheit der Region gefährdet sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass Mängel des verwaltungsbehördlichen Verfahrens im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten saniert werden können. Eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs kann daher durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Weiters ist anzumerken, dass das Vorbringen hinsichtlich des Fachbereichs „Verkehr“ nicht verfahrensgegenständlich ist. Die lärmbedingten Auswirkungen auf Tierarten wurden im UVP-Verfahren mittels Lärmkarten als Beurteilungsgrundlage geprüft und beurteilt und diesem Verfahren zugrunde gelegt. Lärmbedingte Auswirkungen auf Pflanzen sind nicht bekannt. Das Vorbringen der BF1 hinsichtlich des Fachbereichs Gewässerökologie wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren durch die Befassung der Sachverständigen für Wasserbautechnik und Gewässerökologie gewürdigt. Dem Vorbringen der BF1 kann daher nicht gefolgt werden.
Zum Vorbringen der BF1, wonach es trotz Anwendung der Grenzwerte in der NÖ Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung durch tieffrequenten Schall zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Menschen komme, ist anzumerken, dass der Fachbereich „Humanmedizin“ nicht verfahrensgegenständlich ist.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF2 und der BF3, wonach die mündliche Verhandlung wegen der COVID-19-Situation nicht hätte stattfinden dürfen, ist anzumerken, dass aus diesem Vorbringen nicht ersichtlich ist, inwiefern die BF2 in einem subjektiven Recht verletzt sind.
Zum Vorbringen der BF2 und der BF3, wonach das in der SP-V zugrunde gelegte Verkehrsaufkommen nicht die Errichtung einer Schnellstraße rechtfertige und der ÖV in der SP-V nicht berücksichtigt worden sei und die Errichtung der S 34 Umwege und damit zusätzliche Fahrstrecken, mehr Feinstaub und Lärm bewirken würde, wird angemerkt, dass Vorbringen hinsichtlich verkehrlicher Aspekte nicht verfahrensgegenständlich sind.
Weiters brachten die BF2 sowie die BF3 vor, die Errichtung einer Schnellstraße widerspreche dem Regionalen Raumordnungsprogramm NÖ Mitte „erhaltenswerte Landschaft“. Das einzig nennenswerte Waldstück der Stadtgemeinde St. Pölten werde durchschnitten, der Restbestand gefährdet (Windbrüche). Das Vorhaben ist aus Sicht der Freizeit und Erholungsnutzung mit den Festlegungen des Regionalen Raumordnungsprogramms (erhaltenswerter Landschaftsteil) grundsätzlich vereinbar, wenn auch Teilbereiche bzw. randlich erhaltenswerte Landschaftsteile tangiert werden. Der erhaltenswerte Landschaftsteil wird lediglich geringfügig flächig beansprucht, ohne dessen Bestand zu gefährden oder erheblich nachteilig zu beeinträchtigen. Die Trasse selbst wurde durch ein gemäß den einschlägigen Richtlinien durchgeführtes Verfahren festgelegt, wobei alle relevanten, auch raumordnungplanerischen, Festlegungen berücksichtigt wurden. Forstrechtliche Aspekte sind nicht verfahrensgegenständlich.
Die BF2 sowie die BF3 führte in ihrer Beschwerde weiters aus, dass das Vorhaben im Widerspruch zu NÖ Klimaschutzprogramm 2009 bis 2012 und zum Pariser Klimaschutzabkommen stehe. Ein Widerspruch der S 34 zum NÖ Klimaschutzprogramm oder zum Pariser Klimaschutzabkommen besteht nicht. Die Auswirkungen der S 34 auf das Klima waren zudem bereits Gegenstand des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens im Bundesvollzug (S. 15 des Erkenntnisses vom 06.04.2021, W102 2227523-1/193E).
Zum Vorbringen der BF2 sowie der BF3, dass das Bauwerk Unterführung Flugplatz Völtendorf nicht genehmigungsfähig sei, weil es nicht dem Stand der Technik entspreche, ist darauf hinzuweisen, dass der Stand der Technik Gegenstand der bundesrechtlichen Genehmigung nach dem BStG ist und nicht verfahrensgegenständlich ist.
Das Vorbringen der BF2 sowie der BF3, wonach Rad- und Fußwege und damit das Schutzgut Mensch vernachlässigt worden seien, ist nicht verfahrensgegenständlich.
Hinsichtlich des Vorbringens der BF5, wonach das teilkonzentrierte Genehmigungsverfahren im Vollzugsbereich des Bundes hätte rechtskräftig abgeschlossen sein müssen, bevor der Bescheid im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren im Vollzugsbereich des Landes erlassen worden sei, ist anzumerken, dass eine parallele Verfahrensführung zulässig ist (ebenso Baumgartner/Petek, UVP-G 253). Lediglich die Genehmigung (also der Bescheid) darf gemäß § 3 Abs. 6 UVP-G 2000 erst nach Abschluss der UVP ieS erlassen werden. Vor Abschluss der UVP ieS darf weder der BMK noch die LReg entscheiden (§ 24 Abs. 10 UVP-G). Im vorliegenden Fall ist die UVP ieS bereits abgeschlossen. Dem Vorbringen der BF5 kann daher nicht gefolgt werden.
Zum Vorbringen der BF5, der Bodenverbrauch für die S 34 sei zu groß, ist anzumerken, dass die BF5 als Nachbarn nicht legitimiert sind, allgemeine Umweltschutzinteressen geltend zu machen (vgl Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 90ff). Der behauptete Bodenverbrauch zählt nicht zu den subjektiv-öffentlichen Interessen der Nachbarn.
Die BF5 bringen weiters vor, die Vorhabensmodifikation betreffend optimierte naturschutzfachliche Maßnahmen am GÜPL Völtendorf beeinträchtige die Möglichkeit, für die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Grundstücke Ersatzflächen zu beschaffen. Dieses Vorbringen ist nicht verfahrensrelevant. Inwiefern Eigentumsrechte vom Vorhaben betroffen sein könnten und dies eine Substanzgefährdung bedeuten könnte, wurde nicht vorgebracht.
Die BF5 bringen zudem vor, dass der Schutz des Grundeigentums nicht hinreichend in die Interessenabwägung eingeflossen sei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind hinsichtlich NÖ StraßenG lediglich die Landesstraßen-Anbindungen. Diese Anbindungen sind bei Verwirklichung der Bundesstraße (der S 34) unbedingt erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Bundesstraße ergibt sich aus deren Auflistung in Verzeichnis 2 BStG. Verknüpft man das gesetzlich festgeschriebene öffentliche Interesse an der Errichtung der S 34 mit der erforderlichen Anbindung dieser Bundesstraße an das Landesstraßennetz und dem damit verbundenen – vergleichsweise geringfügigen – Flächenverbrauch, so ist das übergeordnete öffentliche Interesse evident. In diesem Punkt ist den Projektwerbern zu folgen.
Weiters bringen die BF5 vor, § 7 Abs 5 Z 4 NÖ NSchG, wonach dessen § 7 auf Straßen iSd § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG nicht anwendbar ist, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil die Maßnahmen "im Zuge eines Bundesstraßenprojektes" stattfinden würden. Der Gesetzestext des § 7 Abs. 5 Z 4 NÖ NSchG ist eindeutig: Von der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 NÖ NSchG ausgenommen sind Straßen, auf die § 9 Abs 1 NÖ StraßenG anzuwenden ist. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlauf unterliegt zwar die Bundestraße (die S 34) der Bewilligungspflicht nach § 7 Abs. 1 NÖ NSchG, nicht aber die Landesstraßenanbindungen. Für diese Landesstraßen(-anbindungen) gelten jedoch – im Sinne des one-stop-shop-Prinzips – die inhaltlich weitgehend identischen naturschutzfachlichen Genehmigungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 NÖ StraßenG: Bestehende Naturdenkmale, Nationalparks sowie Schutzgebiete nach dem NÖ NSchG sind zu schonen, die Straße muss dem Landschafts- und Ortsbild angepasst sein, auf die Umwelt ist Bedacht zu nehmen. Diese Voraussetzungen wurden naturschutzfachlich geprüft (siehe angefochtener Bescheid S 110ff).
Die BF4 wendete in ihrer Beschwerde ein, dass die Landschaftsbildbewertung durch einen anderen Prüfgutachter zu anderen Ergebnissen geführt hätte. Dem ist entgegen zu halten, dass es sich um kein inhaltliches Vorbringen handelt, weshalb der BF4 in diesem Punkt nicht gefolgt werden kann.
Die BF6 brachte in ihrer Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung und in ihren Stellungnahmen vor, dass die Untersuchungen zur Landschaftsbildbewertung unzureichend und die Stichproben mangelhaft seien. Die verwendeten Unterlagen (Fachliteratur) seien nicht ausreichend. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Untersuchungen zur Landschaftsbildbewertung nach dem Stand der Technik erfolgten und die zu erwartenden Auswirkungen der S 34 abgeschätzt wurden. Dem angefochtenen Bescheid ist diesbezüglcih nachvollziehbar zu entnehmen, dass eine umfassende und vollständige Bearbeitung des Themas Landschaftsbild in den naturschutzrechtlichen Einreichunterlagen vorhanden ist. Diese wurden auch vom Sachverständigen im behördlichen Verfahren im Zuge der Erstellung des Gutachtens auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit geprüft, wobei zu diesem Zwecke von diesem mehrere Lokalaugenscheine durchgeführt wurden, um die Angaben, Aussagen und Bewertungen der mitbeteiligten Parteien zu überprüfen. Die Bewertung des Landschaftsbildes wurde gemäß RVS 04.01.11 Umweltuntersuchungen vorgenommen und entspricht dem Stand der Technik. Die Ausführungen in den Einreichunterlagen wurden seitens des Sachverständigen als nachvollziehbar und plausibel eingestuft. Diesen Ausführungen wurde im vorliegenden Verfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine neuerliche Beurteilung des Vorhabens in Hinblick auf das Orts-und Landschaftsbild ist daher für die Entscheidung nicht erforderlich, zumal dadurch auch kein anderes Ergebnis in der fachlichen Beurteilung zu erwarten ist. Der Antrag der BF6 auf Bestellung eines Sachverständigen für den Fachbereich „Landschaftsbild“ war daher abzuweisen.
Zum Vorbringen der BF2 bzw. der BF3 in ihren Stellungnahmen vom 20.06.2022 zum Themenkomplex „Wasserhaushalt, Grundwasser“ wird darauf hingewiesen, dass dieses Fachgebiet bereits Gegenstand des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens im Bundesvollzug (Erkenntnis vom 06.04.2021, W102 2227523-1/193E) war. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher im konkreten Verfahren nicht mehr einzugehen.
Allfällige der belangten Behörde unterlaufene Begründungs- und Feststellungsmängel des Bescheides sind im Hinblick auf die Ergänzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht als saniert zu betrachten (vgl. etwa VwGH vom 27.05.2011, 2008/02/0049). Die Beschwerdeführer hatten im Verfahren des Verwaltungsgerichts und der abgehaltenen mündlichen Verhandlung ausreichend die Möglichkeit, sich zu den strittigen Punkten zu äußern und Fragen an den Sachverständigen und die mitbeteiligten Parteien zu richten. Sämtliche weiteren, der vorliegenden Entscheidung zugrundeliegenden Ermittlungsergebnisse wurden den Parteien bei Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Es ist festzuhalten, dass der der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegende Sachverhalt mängelfrei unter Wahrung sämtlicher Parteienrechte ermittelt worden ist.
3.5. Sonstige Einwendungen:
Zum Vorbringen der BF4, wonach im Bereich des GÜPL Völtendorf sowohl ein faktisches Vogelschutzgebiet als auch ein potenzielles FFH-Gebiet vorliege:
Für die Erhaltung der Vogelarten des Anhanges 1 zur VS-RL und der regelmäßig wiederkehrenden Zugvogelarten, die nicht in Anhang 1 leg. cit. genannt sind, sind gemäß Art 4 Abs. 1 und 2 VS-RL die zahlen- und flächenmäßig geeignetsten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären. Bei der Auswahl und Abgrenzung der Schutzgebiete sind ausschließlich die ornithologischen Kriterien des Art 4 Abs. 1 und 2 VS-RL heranzuziehen (Forster/Reithmayer, RdU 2014/58, 95). Dem Europäischen Gerichtshof folgend, sind die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit der VS-RL verpflichtet, sensible Räume auch dann zu schützen, wenn das betreffende Gebiet nicht zu einem besonderen Vogelschutzgebiet erklärt worden ist, obwohl dies hätte geschehen müssen (vgl. etwa EuGH 18.12.2007, C-186/06 ). Da die VS-RL sohin unmittelbar anwendbar ist, ist richtlinienkonform davon auszugehen, dass auch faktische Vogelschutzgebiete, also Gebiete unabhängig von einer formellen Ausweisung, als besonderes Schutzgebiete der Kategorie A gemäß Anhang 2 UVP-G 2000 anzusehen sind (Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 478). Für die Festlegung bestgeeigneter Gebiete ist eine überregionale abgestimmte Konzeption maßgebend. Es sind in der Regel nur jene Gebiete auszuweisen, die zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten am geeignetsten sind und diese im Verhältnis zu anderen Landschaftsteilen am besten die Gewähr für die Verwirklichung der Richtlinienziele bieten (VwGH 16.04.2004, 2001/10/0156). Dies ist durch empirische Untersuchungen und eine wertende Gesamtbetrachtung aller in Frage kommenden Gebiete einer Region zu beurteilen (vgl. etwa Maas, Die Identifizierung faktischer Vogelschutzgebiete, Natur und Recht 2000; Jarass, EG-rechtliche Vorgaben zur Ausweisung und Änderung von Vogelschutzgebieten, Natur und Recht 1999, 481). Das alleinige Vorkommen einzelner relevanter Vogelarten ist dafür nicht ausschlaggebend (zu allem vgl. zuletzt zusammenfassend BVwG 26.02.2019, W155 2120762-1/478E - 380kV-Salzburgleitung).
Als Vorstufe für die Ausweisung von Vogelschutzgebieten dient die Liste der „Important Bird Areas“, die nach insgesamt 20 Kriterien ausgewiesen werden. Kriterien sind z.B. die Bedeutung des jeweiligen Gebietes als Brutgebiet in Europa, Brutgebiet für Arten mit lokaler Verbreitung, Nahrungsraum und Durchzugsgebiet für Vogelarten aus Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie und für Wasservögel in der jeweiligen biogeographischen Region (z. B. alpin, kontinental) und im Land. Da der stillgelegte Panzerübungsplatz für die auf dem GÜPL vorkommenden Brutvogelarten aus Anhang I der VSRL Wachtelkönig und Neuntöter kein für Österreich oder die biogeographische Region (hier alpin) bedeutendes Brut- oder Durchzugs- oder Rastgebiet ist, und da die Anforderungen gemäß Vogelschutzrichtlinie als „geeignetstes Gebiet“ sowie die Kriterien für IBAs nicht erfüllt sind, ist der GÜPL Völtendorf kein faktisches Vogelschutzgebiet. Es ergeben sich folglich auf Grundlage der obigen Feststellungen keine Hinweise auf eine entsprechende Bedeutung des Projektgebietes.
Ebenso liegen keine Gründe dafür vor, das Gebiet als potentielles FFH-Gebiet auszuweisen. Keine Amphibien- oder Reptilienart oder sonstige Tierart und kein FFH-Lebensraumtyp kommt nur auf dem früheren GÜPL Völtendorf vor oder hat hier ein bedeutendes Vorkommen. Die auf dem GÜPL Völtendorf nach Nutzungsaufgabe als Panzerübungsplatz entstandenen Lebensraumtypen Brache mit Wasseransammlungen auf verdichtetem Boden, die teils dem Biotoptyp Naturnaher Tümpel und teils dem FFH-Biotoptyp „3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit Armleuchteralgen“ zuzuordnen sind, sowie aufkommenden Gehölzen, die teils wieder entfernt werden, sind keine gemäß FFH-Richtlinie Art. 1 „natürlichen Lebensräume – durch geographische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete völlig natürliche oder naturnahe terrestrische oder aquatische Gebiete vorkommenden Lebensraumtypen“ „von gemeinschaftlichem Interesse“ und rechtfertigen eine Ausweisung als FFH-Schutzgebiet fachlich nicht.
Angemerkt wird, dass ein entsprechendes Vorbringen zur Ausweisung als FFH-Gebiet im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens (2013/4077) hinsichtlich GÜPL Völtendorf nicht mehr anhängig ist (Naturschutzgutachten unter Berufung auf Mitteilung der NÖ Naturschutzabteilung vom 02.07.2018).
Zusammenfassend liegt daher im Bereich des GÜPL Völtendorf weder ein faktisches Vogelschutzgebiet noch ein potenzielles FFH-Gebiet vor (vgl. Gutachten „Naturschutz“, S. 15-16). Dem Vorbringen der BF4 war daher nicht folgen.
3.5.2. BF2, BF3 sowie die die BF1 brachten in ihren Beschwerden sowie in ihrer Stellungnahme vom 20.06.2022 der BF1 vor, dass schädliche Auswirkungen von Reifenabrieb in Form von Mikro- und Nanoplastik auf Tier und Mensch bekannt seien. Auswirkungen von 6PPD-Chinon in Pielach, Traisen und Donau seien zu erwarten. Es könne einen toxischen Einfluss für die geschützten Arten Huchen und Koppe geben. Straßenverkehrsbedingter Eintrag von Mikro- und Nanoplastik in Gewässer könne durch die vorgesehenen Reinigungsmaßnahmen nicht wirksam verhindert werden, es gebe noch kein marktübliches Filtersystem für Nanoplastik. Durch Mikroplastikbelastung komme es auch zu einer Schädigung von Feldhase und Feldhamster. Auch eine Gefährdung von Menschen infolge Mikroplastikbelastung sei nicht auszuschließen. Zunächst ist anzumerken, dass die Fachbereiche „Wasserrecht“ und „Gewässerökologie“ im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren im Bundesvollzug behandelt wurden. Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens sind die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Beschwerdebeantwortung (S. 26) ausführte, gibt es hinsichtlich der Menge von Mikro- und Nanoplastik österreich- und unionsweit keine Bewertungsmethoden und -kriterien. Dies – sowie eine dem Stand der Technik entsprechend projektierte Straßenentwässerung – wurde auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestätigt (vgl zu einer ähnlichen Fragestellung betreffend fehlende wissenschaftliche Grundlagen – dort betreffend Fauna in Höhlen und Karsthohlräumen – BVwG 21.05.2015, W102 2009977-1 ua S 80 sowie VwGH 17.11.2015, Ra 2015/03/0058 S 21ff Semmering Basistunnel). Verkehrsbedingte Auswirkungen der S 34 auf das Schutzgut Mensch sind nicht Gegenstand des vorliegenden naturschutzrechtlichen Verfahrens. Die das Verfahren betreffenden Landesstraßenanbindungen haben keine relevanten Auswirkungen.
3.6. Wesentliche Genehmigungsvoraussetzungen (UVP-G 2000 und NÖ Naturschutzgesetz):
3.6.1. Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000):
Entscheidung
§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, diea) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oderb) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oderc) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.
(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.
[…]
(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.
(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.
(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.
(6) Die nach § 24 Abs. 1 und 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.
(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit der nach § 24 Abs. 3 zuständigen Behörde zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.
(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. Die im § 19 Abs. 1 Z 3 bis 6 angeführten Personen haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof, Bürgerinitiativen auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Der Standortanwalt gemäß § 19 Abs.1 Z 8 hat Parteistellung, um die Einhaltung von Vorschriften über öffentliche Interessen, die für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen, geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Wurde eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchgeführt, so können Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 4 an den Verfahren als Beteiligte mit dem Recht auf Akteneinsicht teilnehmen.
(9) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin zunächst über alle Belange absprechen, die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit des Vorhabens erforderlich sind. Diesfalls sind nur die zur Beurteilung der grundsätzlichen Umweltverträglichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen. In der grundsätzlichen Genehmigung ist auch darüber abzusprechen, welchen Bereichen Detailgenehmigungen vorbehalten bleiben.
(10) Die grundsätzliche Genehmigung in Verfahren nach § 24 Abs. 1 hat jedenfalls über die für die Trassenentscheidung nach dem Bundesstraßengesetz 1971 und dem Hochleistungsstreckengesetz vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen abzusprechen. In Verwaltungsvorschriften und in Abs. 15 vorgesehene Zwangsrechte können ab Rechtswirksamkeit der Grundsatzgenehmigung in Anspruch genommen werden, soweit darin die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Abs. 3 und 4 ausreichend berücksichtigt und soweit Gegenstand, Umfang und Notwendigkeit des Zwangsrechtes der grundsätzlichen Genehmigung zu entnehmen sind.
(11) Auf der Grundlage der bereits ergangenen grundsätzlichen Genehmigung hat die Behörde über die Detailgenehmigungen nach Vorlage der hiefür erforderlichen weiteren Unterlagen im Detailverfahren unter Anwendung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 5 zu entscheiden. § 16 ist in den Detailverfahren nicht anzuwenden. Die vom Detailprojekt betroffenen Parteien bzw. Beteiligten gemäß Abs. 8 und mitwirkenden Behörden sind beizuziehen. Änderungen des grundsätzlich genehmigten Vorhabens können in der Detailgenehmigung insoweit vorgenommen werden, als die Kriterien des § 24g Abs. 1 erfüllt sind und die von der Änderung betroffenen Beteiligten gemäß Abs. 8 Gelegenheit hatten, ihre Interessen wahrzunehmen.
(12) Im Verfahren nach § 24 Abs. 1 und 3 sind weiters anzuwenden: § 18a (Abschnittsgenehmigungen) mit der Maßgabe, dass für jede einzelne Abschnittsgenehmigung Abs. 1 bis 11, Abs. 13 und 14 sowie in Verfahren nach § 24 Abs. 1 auch § 16 Abs. 1 und 2 gilt; § 23 (Kontrollen und Duldungspflichten).
(13) Genehmigungsbescheide nach Abs. 6 sind jedenfalls bei der bescheiderlassenden Behörde und in der Standortgemeinde mindestens acht Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Sie haben die Entscheidungsgründe sowie Angaben über die Beteiligung der Öffentlichkeit und eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und überwacht sowie, soweit möglich, ausgeglichen werden, zu enthalten. Die Auflage ist in geeigneter Form, jedenfalls auch im Internet kundzumachen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach dieser Kundmachung gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (§§ 42, 44a iVm 44b AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Kundmachung im Internet ist solchen Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
(14) Erfolgt die Zustellung behördlicher Schriftstücke gemäß § 44f AVG durch Edikt, so ist die öffentliche Auflage abweichend von § 44f Abs. 2 AVG bei der zuständigen Behörde und in der Standortgemeinde vorzunehmen.
(15) Für die Durchführung von Maßnahmen, die nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung eine Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens bilden, kann das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen und obligatorischen Rechten (insbesondere Nutzungs- und Bestandsrechten) an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Dies gilt jedoch nur insoweit, als nicht andere Bundes- oder Landesgesetze eine Enteignung für diesen Zweck vorsehen. Auf Vorhaben des § 23a sind die Bestimmungen der §§ 18 bis 20a des Bundesstraßengesetzes 1971, auf Vorhaben des § 23b die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes anzuwenden.
3.6.2. NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000):
§ 7
Bewilligungspflicht
(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;[,,,]
(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn1. das Landschaftsbild,2. der Erholungswert der Landschaft oder3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum
erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.
(3) Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.
(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:
- die Bedingung oder Befristung der Bewilligung,
- der Erlag einer Sicherheitsleistung,
- die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fischaufstiegshilfen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen sowie
- Kompensationsmaßnahmen (Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen).
[…]
§ 18
Artenschutz
(1) Die Vorschriften zum Artenschutz dienen dem Schutz und der Pflege der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Vielfalt. Der Artenschutz umfasst1. den Schutz der Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere durch den menschlichen Zugriff,2. den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Lebensräume wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und3. die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes.
(2) Wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500, sind, deren Bestandsschutz oder Bestandspflege1. wegen ihrer Seltenheit oder der Bedrohung ihres Bestandes,2. aus wissenschaftlichen oder landeskundlichen Gründen,3. wegen ihres Nutzens oder ihrer Bedeutung für den Naturhaushalt oder4. zur Erhaltung von Vielfalt oder Eigenart von Natur und Landschaft
erforderlich ist, sind durch Verordnung der Landesregierung gänzlich oder, wenn es für die Erhaltung der Art ausreicht, teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. In der Verordnung können die Tier- und Pflanzenarten, deren Vorkommen im Landesgebiet vom Aussterben bedroht ist, bestimmt werden.
(3) Durch Verordnung können nichtheimische Arten besonders geschützten heimischen Arten gleichgestellt werden, wenn deren Bestandsschutz erforderlich ist, um im Geltungsbereich dieses Gesetzes Ursachen ihres bestandsgefährdenden Rückgangs zu beschränken oder auszuschließen, und die1. in einem anderen Bundesland oder in ihrem Herkunftsland einen besonderen Schutz genießen,2. in internationalen Übereinkommen, denen Österreich beigetreten ist, mit einer entsprechenden Kennzeichnung aufgeführt sind oder3. nach gesicherten Erkenntnissen vom Aussterben bedroht sind, ohne in ihrem Herkunftsland geschützt zu sein.
(4) Es ist für die nach den Abs. 2 und 3 besonders geschützten Arten verboten:1. Pflanzen oder Teile davon auszugraben oder von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, in frischem oder getrocknetem Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten. Dieser Schutz bezieht sich auf sämtliche ober- und unterirdische Pflanzenteile;2. Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten, im lebenden oder toten Zustand zu erwerben, zu verwahren, weiterzugeben, zu befördern oder feilzubieten;3. Eier, Larven, Puppen oder Nester dieser Tiere oder ihre Nist-, Brut-, Laich- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen sowie4. Störungen an den Lebens-, Brut- und Wohnstätten der vom Aussterben bedrohten und in der Verordnung aufgeführten Arten, insbesondere durch Fotografieren oder Filmen, zu verursachen.
(5) Die Verwendung nicht selektiver Fang- und Tötungsmittel für geschützte Tiere ist jedenfalls verboten. Darunter fallen insbesonderea) für Säugetiere:- als Lockmittel verwendete geblendete oder verstümmelte lebende Tiere;- Tonbandgeräte;- elektrische oder elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können;- künstliche Lichtquellen;- Spiegel oder sonstige Vorrichtungen zum Blenden;- Vorrichtungen zur Beleuchtung von Zielen;- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler;- Sprengstoffe;- Netze, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;- Fallen, die grundsätzlich oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind;- Armbrüste;- Gift und vergiftende oder betäubende Köder;- Begasen oder Ausräuchern;- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann;b) für Vögel- Schlingen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzte geblendete oder verstümmelte lebende Vögel;- Tonbandgeräte;- elektrische Schläge erteilende Geräte;- künstliche Lichtquellen, Spiegel, Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele;- Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit Bildumwandler oder elektronischem Bildverstärker;- Sprengstoffe;- Netze, Fangfallen, vergiftete oder betäubende Köder;- halbautomatische oder automatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann.
(6) Von Flugzeugen, fahrenden Kraftfahrzeugen sowie von Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit mit mehr als 5 km pro Stunde aus dürfen geschützte Tiere nicht gefangen und getötet werden.
(7) Das Entfernen, Beschädigen oder Zerstören der Brutstätten oder Nester besonders geschützter Tiere ist, wenn sie keine Jungtiere enthalten und sich in Baulichkeiten befinden, von Oktober bis Ende Februar gestattet, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt.
(8) Erforderlichenfalls können in der Verordnung auch Maßnahmen zum Schutz des Lebensraumes und der Bestandserhaltung und -vermehrung der besonders geschützten Arten festgelegt werden sowie Handlungen verboten oder eingeschränkt werden, die die Bestände weiter verringern können.
(9) Das Auffinden verletzter, kranker oder hilfloser Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten soll der Landesregierung unverzüglich angezeigt werden. Tiere sind auf Verlangen an staatliche Einrichtungen abzugeben.
3.7. Artenschutz:
Gemäß § 18 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 sind wildwachsende Pflanzen oder freilebende Tiere, die nicht Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974 sind und deren Bestandsschutz oder Bestandspflege erforderlich ist, durch Verordnung der Landesregierung teil- oder zeitweise unter Schutz zu stellen. Eine derartige Verordnung wurde mit LGBl. 5500-2 als NÖ Artenschutzverordnung erlassen.
Für diese Arten ist u.a. verboten (§ 18 Abs. 4 NSchG 2000), Tiere zu verfolgen, absichtlich zu beunruhigen, zu fangen, zu halten, zu verletzen oder zu töten (Z 2), Brut- oder Zufluchtstätten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen (Z 3) sowie Störungen der Arten zu verursachen (Z 4).
Gemäß § 20 Abs. 4 NÖ NSchG kann die Landesregierung Ausnahmen von den Vorschriften nach § 18 gestatten, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und unter der Bedingung, dass die Populationen der betroffenen Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmegenehmigung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen. Eine solche Ausnahmebewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 NÖ NSchG nur unter bestimmten Bedingungen erteilt werden.
Durch diese Bestimmungen werden Art. 12, 13 und 16 der EU-Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.5.1992 (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, FFH-Richtlinie) sowie Art. 5 und 9 der EU-Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten vom 30.11.2009 (Vogelschutz-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt. Die entsprechende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) dazu ist maßgeblich.
Die Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände wird nun untersucht und anhand der NÖ Rechtslage dargestellt.
Das Verbot des absichtlichen Tötens, Verletzens, Beunruhigens oder Fangens von Tieren (§ 18 Abs. 4 Z 2 NÖ NSchG 2000) bezieht sich auf Einzelexemplare. Danach erfüllt jede absichtliche Tötungs- oder Verletzungshandlung in Bezug auf Einzelexemplare den Tatbestand, wobei auch jedes Inkaufnehmen als absichtliche Handlung gilt (EuGH 10.11.2016, C-504/14 Kyparissia; VwGH 10.8.2018, Ra 2018/03/0066; 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung). Allerdings ist der Bezug auf das Individuum nach der Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts – angelehnt an das deutsche Bundesverwaltungsgericht – dadurch relativiert, dass der Tatbestand nur dann als erfüllt angesehen wird, wenn für einzelne Individuen eine signifikante Erhöhung des Risikos zu befürchten ist, die über jenes Risiko hinausgeht, dem die Exemplare im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens unterliegen (BVwG 22.1.2016, W113 2107242-1, Handalm Windpark; 26.2.2019, W155 2120762-1/478E 380kV-Salzburgleitung; vgl. auch Hintermayr in Wiener Naturschutzrecht, § 10 Wr. NSchG Rz 7). Diese Sichtweise wurde inzwischen vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt, der das Kriterium der signifikanten Erhöhung des Risikos der Tötung für geeignet hält, um zu beurteilen, wann von einem in Kauf nehmen gesprochen werden kann und nicht beanstandet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Frage der Erhöhung des Tötungsrisikos auf das allgemeine Naturgeschehen (und die damit verbundenen Gefahren) sowie darauf abgestellt hat, inwieweit im betroffenen Lebensraum unabhängig vom geplanten Vorhaben für die jeweiligen Tiere bereits Risiken – etwa aus der Nutzung dieses Lebensraumes durch den Menschen – resultieren (VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021 380kV Salzburgleitung, Rz 502).
Während der Bauphase kommt es zu keiner absichtlichen Tötung oder Verletzung einzelner Individuen. Auch der Feldhamster ist nicht von einer absichtlichen Tötung oder Verletzung betroffen. So wird gemäß Maßnahme „6a.12“ in jenen Bereichen, in denen ein Vorkommen des Feldhamsters nach fachkundiger Einschätzung im Einflussbereich der Trasse S 34 zu erwarten ist, vor dem Eingriff in diese Bereiche eine fachgerechte Kartierung von Feldhamsterbauen durchgeführt. Dabei sind die methodischen Vorgaben des Arbeitspapiers Nr. 20 zur RVS 04.03.14 Schutz wildlebender Säugetiere zu berücksichtigen. Im Falle des Antreffens von Feldhamsterbauen ist der Naturschutzbehörde ein Maßnahmenkonzept zur Vermeidung von erheblichen Auswirkungen auf den Feldhamster vorzulegen, dieses darf erst nach positiver Beurteilung durch die Naturschutzbehörde umgesetzt werden. Die Bauarbeiten können in diesen Bereichen erst nach erfolgreicher Umsetzung der Maßnahmen erfolgen.
Zum Thema Urzeitkrebse wird auf die Auflistung zahlreicher Beispiele für erfolgreiche Umsiedlungen von Urzeitkrebsen in der Stellungnahme der XXXX vom 01.06.2021 zu den Bescheidbeschwerden verwiesen. Einer Anregung aus der gerichtlichen Verhandlung vom 31.01.2022 folgend, wird die Maßnahme 6a.20 aus dem Vorhaben geändert: „Aufbauend auf den im Dokument „Stellungnahme zu den Bescheidbeschwerden“ der Konsensinhaberin vom 01.06.2021 auf Seite 17 angeführten Beispielen der Umsiedlung von Urzeitkrebsen ist die Maßnahme 6a.20 unter Beiziehung eines Experten für Urzeitkrebse mit praktischer Erfahrung durchzuführen“.
Ein Fangen eines Individuums, um es ohne schuldhafte Säumnis sogleich an seinem Zielort freizulassen, stellt aber kein "Fangen" im Sinn der artenschutzrechtlichen Bestimmungen dar. Nicht anders kann das - auch Umsiedlungen und Transferierungen betreffende - Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 18.12.2012, 2011/07/0190, verstanden werden, in welchem der Gerichtshof auch zu allfälligen Erfordernissen von Ausnahmebewilligungen Stellung nahm. Für die projektsgemäßen Umsiedlungsmaßnahmen ist daher eine Ausnahmebewilligung nicht erforderlich (US 26.8.2013, 3A/2012/19-51 Graz Murkraftwerk).
Auch in der Betriebsphase kommt es zu keiner absichtlichen Tötung von Individuen, insbesondere Fledermäusen. Nach den Feststellungen ist das Kollisionsrisiko für Fledermäuse bei Einhaltung der in der Naturschutznachreichung in Umsetzung der im Naturschutzverfahren festgesetzten Maßnahmen möglichst gering gehalten und das allgemeine Lebensrisiko in der Kulturlandschaft nicht relevant überschritten, weil Kollisionen in Abschnitten der Trasse an zu erwartenden Querungsstellen im Offenland durch Querungshilfen und Abschirmung und im Wald auf gesamte Streckenlänge durch Tieflage der Straße und Fledermausschutzzäune möglichst vermieden werden.
Durch das im Projekt vorgesehene sowie in den Bescheiden und in diesem Erkenntnis vorgeschriebene, besonders hohe fachliche Niveau von Planung, Umsetzung und Kontrolle der Leiteinrichtungen kann eine Mortalität von Fledermäusen in einem Ausmaß, das den Tatbestand einer absichtlichen Tötung verwirklichen würde, vermieden werden.
Eine absichtliche Beunruhigung von Tieren wurde nicht festgestellt.
Zur Beschädigung oder Zerstörung von Nestern, Nist-, Brut- oder Zufluchtstätten (§ 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NSchG 2000) wird Folgendes festgehalten:
Zur Beschädigung von Hamsterbauen hat der EuGH in einem Österreich betreffenden Fall bereits ausgesprochen, dass nicht nur die absichtliche, sondern auch die unabsichtliche Zerstörung dieser Brut- und Zufluchtstätten, sowie nicht nur die Zerstörung besiedelter Baue, sondern auch die Zerstörung verlassener Baue, wenn die Art zu dieser Stätte zurückkehren kann, von diesem Verbot umfasst ist (EuGH 02.07.2020, Rs C-477/19 ).
Dieses Verbot greift jedoch nur, wenn die Zerstörung oder Beschädigung von Fortpflanzungsstätten damit einhergeht, dass ihre kontinuierliche ökologische Funktionalität verloren geht. Der VwGH hat bereits - unter Berufung auf das Urteil des dt. BVerwG vom 13.05.2009, 9 A 73/07, A 4 Düren-Kempen - in seinem Erkenntnis vom 18.12.2012, 2011/07/0190, entschieden, dass dann, wenn die ökologische Funktion der vom Eingriff betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird, der Verbotstatbestand nicht verwirklicht sein kann. Dies hat der VwGH in seiner Entscheidung vom zur 380-kV-Salzburgleitung Ro 2019/04/0021 unter Abgrenzung vom System des Gebietsschutzes für den Artenschutz bekräftigt: Sind für ein Individuum mehrere derartige Stätten vorhanden, die weiterhin zur Verfügung stehen, wird mit einer allfälligen Zerstörung einer dieser Stätten deren Funktion nicht vernichtet, wenn die Funktion von anderen (bereits vorhandenen oder zu schaffenden) Stätten wahrgenommen wird (Rz 512).
Maßgeblich ist, ob die gegenständlichen Vorgänge unter einem durch andere, mit dem Projekt unmittelbar verbundene Ersatzmaßnahmen oder Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden und deshalb der verpönte Effekt auf die Verbreitung und den Lebensraum der betroffenen Art nicht eintritt. Diese Sichtweise gilt für alle Verbotstatbestände und auch hinsichtlich der Berücksichtigung von sogenannten CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures, vgl. Rz 515, 516 des genannten Erkenntnisses) und wurde vom VwGH auch in ausführlicher Auseinandersetzung mit der Judikatur des EuGH aufrecht erhalten.
Dies schlägt auch die Europäische Kommission in ihrem Leitfaden zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG aus 2007 (RNr. 71 bis 79) vor. Danach erfüllen gemäß dem Vorsorgeprinzip Maßnahmen, die die kontinuierliche ökologische Funktionalität einer Stätte gewährleisten, die Anforderungen von Artikel 12 Absatz 1 lit. d) der FFH-Richtlinie. Die Maßnahmen müssen mit großer Sicherheit ausreichen, um Beschädigungen oder Zerstörungen zu vermeiden. Die Beurteilung der Erfolgsaussichten muss sich auf objektive Informationen stützen und den Besonderheiten und spezifischen Umweltbedingungen der betreffenden Stätte Rechnung tragen. Darüber hinaus ist bei der Durchführung von funktionserhaltenden Maßnahmen der Erhaltungszustand der betreffenden Art zu berücksichtigen. So muss beispielsweise bei seltenen Arten mit einem ungünstigen Erhaltungszustand die Sicherheit, dass die Maßnahmen ihren Zweck erfüllen werden, größer sein als bei verbreiteten Arten mit einem günstigen Erhaltungszustand.
Durch die Maßnahme „6a.12“ einschließlich ihrer Berichtspflichten werden nachteilige Auswirkungen des Projekts auf allfällige zum Zeitpunkt der Umsetzung des Projekts vorhandene Vorkommen des Feldhamsters vermieden. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten soll für den Fall, dass Hamsterbaue auf beanspruchtem Grund festgestellt werden, durch die beschriebenen funktionserhaltenden Maßnahmen vermieden werden. Störungen im Sinne Art. 12 Abs. 1 lit. b FFH-Richtlinie werden durch den vorgesehenen Zeitpunkt der Umsiedlung außerhalb der Ruhe- und Fortpflanzungszeiten, also außerhalb spätem Frühjahr und Frühsommer, möglichst vermieden, und es wird darauf hingewiesen, dass temporäre und schonend durchgeführte Umsiedlungen wie vorgesehen innerhalb des üblichen Rahmens des Stresspotenzials des Feldhamsters in der Ackerlandschaft mit wiederholtem Umbrechen von Ackerboden und Feldbewirtschaftung liegen. Zur Vermeidung des Verbotstatbestandes der Störung gemäß § 18 NÖ NSchG wird für den Fall, dass Hamsterbaue auf beanspruchtem Grund festgestellt werden, der Bezug zum Bestand, dessen Teil ein solches Vorkommen wäre, hergestellt, das ist der Bestand in der Offenlandschaft zwischen Melk und dem südlichen Tullner Feld. Es wird geschlossen, dass allfällige Störung von Individuen einen Bruchteil des lokalen Bestands beträfe und somit keine Störung im Sinne Art. 12 Abs. 1 FFH-RL darstelle.
Die vorgesehenen Maßnahmen zur Feststellung von möglichen Vorkommen des Feldhamsters mittels Absuche des vom Vorhaben beanspruchten Grundes kurz vor dem Bau, fachgerechtem Fang außerhalb der Fortpflanzungszeit und Umsiedlung angetroffener Individuen auf bereitgestellte umzäunte Ausgleichsflächen (Brachen oder Wiesen) mit vorgefertigten Röhren mit Futter und Entfernung des Geheges nach Ansiedlung der Tiere auf der Fläche mit Monitoring des gesamten Vorganges sind geeignet, die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der Tötung von Individuen und der Störung der Art in ihrem Verbreitungsgebiet zu vermeiden, weil bei fachgerechtem Fang und Umsiedlung aller möglicherweise von Grundinanspruchnahme betroffener Individuen Tötung vermieden wird und Störung der Art in ihrem Verbreitungsgebiet ausgeschlossen wird.
Der Verbotstatbestand des § 18 Abs. 4 Z 3 NÖ NschG 2000 ist daher nicht erfüllt.
Bei den Störungen an Lebens-, Brut- und Wohnstätten (§ 18 Abs. 3 Z 4 NÖ NSchG 2000) kommt es auf eine „Absichtlichkeit“ nicht an. Das Störungsverbot bezieht sich nicht auf einzelne Individuen, sondern auf Arten. Es ist auf Handlungen gerichtet, die in besonderer Weise geeignet sind, den Erhaltungszustand der geschützten Arten zu beeinträchtigen, insbesondere an Orten, die für diese Arten von besonderer Bedeutung sind oder wo sie bei der Fortpflanzung, Aufzucht, Überwinterung und Wanderung beeinträchtigt werden (Schlussanträge der Generalanwältin in den Rs C-473/19 und C-474/19 vom 10.9.2020).
Um eine Störung zu bewerten, sind ihre Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der Art auf Populationsebene und biogeografischer Ebene in einem Mitgliedstaat zu berücksichtigen. So liegt eine „Störung“ im Sinne von Artikel 12 FFH-Richtlinie vor, wenn durch die betreffende Handlung die Überlebenschancen, der Fortpflanzungserfolg oder die Reproduktionsfähigkeit einer geschützten Art vermindert werden oder diese Handlung zu einer Verringerung des Verbreitungsgebiets führt (Leitfaden der Europäischen Kommission zum strengen Schutzsystem für Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinie 92/43/EWG , 2007, RNr. 39; VwGH 15.10.2020, Ro 2019/04/0021).
Wie in den Feststellungen dargelegt, werden derartige Störungen durch die im Projekt enthaltenen und in den Auflagen vorgeschriebenen Maßnahmen vermieden. Dieser Verbotstatbestand ist daher nicht erfüllt.
Es kommt somit insgesamt nicht zur Erfüllung der Verbotstatbestände des § 18 Abs. 4 Z 2, 3 und 4 NÖ NSchG 2000. Auf die Möglichkeit zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 20 Abs. 4 und 5 NÖ NSchG 2000 oder § 3 Abs. 8 NÖ JagdG 1974 kommt es daher nicht an.
3.8. Ökologische Funktionsfähigkeit:
Gemäß § 7 Abs. 3 NÖ NSchG 2000 liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes insbesondere vor, wenn der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet oder der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
Dazu wurde in den Beschwerden die Beeinträchtigung von Lebensräumen lärmempfindlicher Vogel- und Fledermausarten durch Lärm und die Beeinträchtigung von Lebensräumen bestimmter Tierarten (Wachtelkönig, Turteltaube, Fledermäuse, Urzeitkrebse, Feldhamster) durch Flächeninanspruchnahme ins Treffen geführt. Soweit dies nicht aufgrund artenschutzrechtlicher Bestimmungen bereits geboten war (dazu siehe oben), wurde im Verfahren darauf geachtet, dass die Beeinträchtigung von Arten durch Lärm, Licht sowie Lebensraumverlust und –zerschneidung vermieden oder möglichst geringgehalten wird. Dies betrifft insbesondere den Wachtelkönig und Fledermäuse, die in der NÖ Artenschutzverordnung enthalten sind. Eine Beeinträchtigung des Lebensraumes des Wachtelkönigs würde daher jedenfalls eine Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Landschaftsraumes nach sich ziehen. Dem Gutachten „Naturschutz“ vom 19.01.2022 (S. 20) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass bei Umsetzung des Wachtelkönigkonzepts aus der Naturschutznachreichung positive Auswirkungen des Vorhabens auf den Wachtelkönig zu erwarten, weil damit das Gelände des früheren GÜPL als Lebensraum für den Wachtelkönig gesichert sei und die Lebensraumeignung für den Wachtelkönig in der Betriebsphase des Vorhabens unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Vorhabens, besonders der Lärmimmissionen, aufrecht erhalten werde.
Die übrigen Beschwerdeinhalte werden als nicht zutreffend bzw. nicht relevant beurteilt, im Besonderen sind bei Umsetzung des Wachtelkönigkonzepts und der Projektbestandteile zur Aufrechterhaltung der Verbindung zum Umland (Grünbrücke) keine nachteiligen Auswirkungen auf den Feldhamster, bei Umsetzung der Maßnahmen zur Waldverbesserung und der Lärmabschirmung an der Straße keine nachteiligen Auswirkungen auf Fledermäuse und Waldvögel zu erwarten. Insgesamt sind bei Umsetzung des Wachtelkönigkonzepts aus der Naturschutznachreichung positive Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur zu erwarten.
Eine erhebliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insgesamt nicht vor: Eine Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung oder des Wasserhaushaltes, des Bestandes oder der Entwicklungsfähigkeit von Tier-und Pflanzenarten oder des Beziehungs- und Wirkungsgefüges der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt liegt aufgrund der Ergebnisse des behördlichen Ermittlungsverfahrens nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzung des § 7 Abs. 2 Z 3 NÖ NschG 2000 ist daher gegeben.
3.9. Landschaft:
Gemäß § 7 Abs. 2 NÖ NschG 2000 ist die Bewilligung auch zu versagen, wenn das Landschaftsbild oder der Erholungswert der Landschaft erheblich beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann, wobei bei der Vorschreibung von Vorkehrungen auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen ist.
In den Beschwerden wurde eine erhebliche verbleibende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bzw. der Landschaftsgestalt und der Erholungswirkung der Landschaft geltend gemacht.
Nach den Ergebnissen des behördlichen Ermittlungsverfahrens sind aufgrund des Vorhabens keine erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Landschaftsbild, Erholungswert der Landschaft oder der ökologischen Funktionstüchtigkeit der betroffenen Lebensräume zu erwarten und keine erheblichen Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen, die geeignet wären, den Boden, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, verursacht werden.
Darüber hinaus sind auch keine Immissionen zu erwarten, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, die geeignet sind, den Boden oder den Pflanzen- oder Tierbestand bleibend schädigen (§ 24f Abs. 1 Z 2 lit. b UVP-G 2000). Der angefochtene Bescheid enthält ausreichend Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten, um zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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