BVwG W102 2227523-1

BVwGW102 2227523-16.4.2021

BStG 1971 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
Forstgesetz 1975 §17
Forstgesetz 1975 §18
IG-L §20 Abs1
IG-L §20 Abs2
IG-L §20 Abs3
UVP-G 2000 §1 Abs1
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §19 Abs4
UVP-G 2000 §19 Abs6
UVP-G 2000 §19 Abs7
UVP-G 2000 §23a
UVP-G 2000 §24 Abs1
UVP-G 2000 §24 Abs3
UVP-G 2000 §24 Abs4
UVP-G 2000 §24f Abs1
UVP-G 2000 §24f Abs1a
UVP-G 2000 §24f Abs2
UVP-G 2000 §24f Abs3
UVP-G 2000 §24f Abs5
UVP-G 2000 §24f Abs8
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 §46
UVP-G 2000 §6 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WRG 1959 §10
WRG 1959 §102
WRG 1959 §103
WRG 1959 §104a
WRG 1959 §105
WRG 1959 §11
WRG 1959 §112
WRG 1959 §12
WRG 1959 §12a
WRG 1959 §13
WRG 1959 §21
WRG 1959 §30
WRG 1959 §32
WRG 1959 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W102.2227523.1.00

 

Spruch:

 

W102 2227523-1/193E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER und den Richter Dr. Matthias NEUBAUER als Beisitzende über die Beschwerden von

 

1. XXXX ;

2. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX und der anerkannten Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX , beide vertreten durch: gpls Rechtsanwälte Dr. Stefan GLOSS, Dr. Hans PUCHER, Mag. Volker LEITNER, Dr. Peter GLOSS und Mag. Alexander ENZENHOFER;

3. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER;

4. der anerkannten Umweltorganisation XXXX , vertreten durch den Vereinsobmann XXXX ;

5. der anerkannten Umweltorganisation XXXX , p.A. XXXX ;

6. der anerkannten Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX und

7. der Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX ,

gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.10.2019, Zahl: BMVIT-321.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, betreffend die Genehmigung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bestimmung des Straßenverlaufes gemäß Bundesstraßengesetz 1971 sowie Bewilligungen nach dem Forstgesetz 1975 und dem Wasserrechtsgesetz 1959, des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.09.2020, 14.09.2020 und 15.01.2021 zu Recht erkannt:

A)

I. Der Bescheid wird wie folgt abgeändert:

I.1. In Spruchpunkt II „Projektbestandteile“ wird am Ende eingefügt: „Ergänzendes Rodungsoperat, bestehend aus einer Ergänzung zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 (Einlage 1.1) und Lageplan dazu (Einlage 1.2), beide Stand 22.12.2020.; Ergänzung der UVE, bestehend aus einer Ergänzung 2020 zur UVE (Einlage 2.1 samt zwei Anhängen) und Übersichtslageplan Maßnahmen GÜPL (Einlage 2.2), beide Stand August 2020.“

Diese von der Projektwerberin während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen bilden einen untrennbaren Bestandteil dieses Erkenntnisses. Die Genehmigung des Vorhabens erfolgt auf Grundlage dieser Projektunterlagen.

I.2. In Ergänzung zu Spruchpunkt I.3 wird die Bewilligung nach dem ForstG 1975 zur dauernden Rodung einer Rodungsfläche im Ausmaß von 28.183 m² nach Maßgabe des unter I.1. genannten Ergänzenden Rodungsoperates, Stand 22.12.2020, sowie nach Maßgabe der unter Spruchpunkt IV. des Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.

I.3. Die Nebenbestimmungen in Spruchpunkt IV. werden wie folgt abgeändert und ergänzt:

Auflage 1.13 (Verkehr) entfällt.

Auflage 1.18 (Verkehr) wird am Ende des Textes wie folgt ergänzt:

 

„Für den Maßnahmenplanfall Verwirklichungsabschnitt 1-2023 (VA1) ist für den Streckenabschnitt der S34 zwischen Anschluss B39 und Anschluss Spange Wörth der Prognosewert der Verkehrsmodellrechnung der „Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung“ heranzuziehen (in diesen Unterlagen bezeichnet als 2023 VA1). Für die anderen Streckenabschnitte der S34 und die Spange Wörth L5181 sind für den Maßnahmenplan Verwirklichungsabschnitt 1-2023 (VA1) die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung aus dem Bericht Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen (Einlage 4.1 vom Februar 2017) zu verwenden.

 

Für den Maßnahmenplanfall Endausbau 2030 sind für die Streckenabschnitte der S34 zwischen der A1 und der B20 die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung der „Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung“ heranzuziehen (dort bezeichnet als 2030 VA2). Für den anderen Streckenabschnitt der S34 (zwischen B1 und A1) sowie für die Spange Wörth L5181 sind für den Maßnahmenplanfall Endausbau 2030 die Prognosewerte der Verkehrsmodellrechnung aus dem Bericht Verkehrsuntersuchung der Einreichunterlagen (Einlage 4.1 vom Februar 2017) zu verwenden.“

 

Auflage 11.7 (Forst) wird am Ende der „Zusammenstellung Flächen mit waldverbessernden Maßnahmen im VWA2“ um eine weitere Zeile wie folgt ergänzt:

Konfliktcode „RS_5,6,7,8,9“, Maßnahmentyp: „Strukturverbesserung, Bestandesumwandlung, Waldverbesserung“ und „Flächenausmaß in m²“: „Zusätzlich ca. 84.549 in den zur Verfügung stehenden Maßnahmenräumen“.

Für den Teilbereich Lärm wird folgende zusätzliche Auflage 2a.26 neu vorgeschrieben:

„Innerhalb des zweiten und fünften Jahres nach der Verkehrsfreigabe auf dem Verwirklichungsabschnitt 1 der S34 sowie alle weiteren 5 Jahre auf die Dauer von 20 Jahren, sind im Bereich des ehemaligen GÜPL Völtendorf schalltechnische Überprüfungen der Emissionen vorzunehmen.

Die Schallmessungen sind mit einem dem Stand der Technik entsprechenden Messverfahren durchzuführen. Damit ist nachzuweisen, dass die durch Messung bestimmten Emissionsschallpegel für die jeweilige auf den Straßenabschnitten höchstzulässige Geschwindigkeit die nach RVS 04.02.11 (2. Abänderung vom 31. März 2009) für lärmmindernden Splittmastixasphalt (LSMA) berechneten Werte nicht übersteigen. Bei Übersteigen ist eine detaillierte Übersicht zum Langzeitverhalten der konkret aufgebrachten Fahrbahndecke vorzulegen, um nachzuweisen, dass eine Berechnung des Lnight nach RVS 04.02.11 (2. Abänderung vom 31. März 2009) mittels der messtechnisch tatsächlich bestimmten Emissionswerte der Deckschicht in Kombination mit den jährlich vor Ort erhobenen Verkehrszahlen die berechneten Werte für die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Wachtelkönighabitate in keinem Jahr übersteigen kann. In diesem Fall muss das Intervall der messtechnischen Überwachung folgend auf 1 Jahr verringert werden. Überschreiten projektbedingt die im Rahmen des Monitorings ermittelten Immissionswerte die in den Einreichunterlagen ausgewiesenen Werte, so sind kompensatorische Maßnahmen umzusetzen, um die Einhaltung von Grenzwerten und/oder Genehmigungskriterien sicherzustellen.“

II. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anträge abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

 

1 Verfahrensgang

 

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Bescheid vom 21.10.2019, Zl. BMVIT-312.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, der Antragstellerin XXXX ( XXXX ), vertreten durch die XXXX und dem XXXX als Mitantragsteller, vertreten durch die FELLNER WRATZFELD & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Genehmigung des Vorhabens „S34 Traisental Schnellstraße St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg Nord (B20)“ erteilt.

 

Dagegen haben

 

1. XXXX (in der Folge BF1 genannt);

2. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX und die anerkannte Umweltorganisation XXXX , vertreten durch XXXX beide vertreten durch: gpls Rechtsanwälte Dr. Stefan GLOSS, Dr. Hans PUCHER, Mag. Volker LEITNER, Dr. Peter GLOSS und Mag. Alexander ENZENHOFER (in der Folge BF2 genannt);

3. XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Wolfram SCHACHINGER (in der Folge BF3 genannt);

 

4. die anerkannte Umweltorganisation XXXX , vertreten durch den Vereinsobmann XXXX (in der Folge BF4 genannt);

5. die anerkannte Umweltorganisation XXXX (in der Folge BF5 genannt);

6. die anerkannte Umweltorganisation XXXX vertreten durch XXXX (in der Folge BF6 genannt) und

7. die Bürgerinitiative XXXX , vertreten durch XXXX (in der Folge BF7 genannt), Beschwerde eingebracht.

In der Beschwerde von BF 1 und BF3 wird Folgendes vorgebracht:

 

Es gebe einen nicht genehmigungsfähigen enormen Bodenverbrauch hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen ohne hinreichenden Ersatz. Es seien insgesamt 172,2 ha Verluste und erwartbare Verschlechterungen der Produktionsleistung zu beklagen.

Die Behörde habe es verabsäumt, das agrartechnische Gutachten von XXXX bezogen auf den BF1 trotz schwerwiegender Mängel in der Betriebserfolgsrechnung korrigieren zu lassen. Es stelle sich die Frage, anhand welcher objektiven Kriterien die Fortführung des Betriebes für möglich erachtet wird. In jedem Fall sei eine sinnvolle Nutzung der Sache (des Betriebes) wesentlich beeinträchtigt. Es wird beantragt, die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen.

Generell sei die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung nicht ausreichend gewesen.

 

Ein weiterer Beschwerdepunkt ist die Eigentumsgefährdung der land- und forstwirtschaftlichen Flächen im Sinne des § 24f Abs. 1 Z 2 lit.a UVP-G 2000 aufgrund von diversen Grundwasserabsenkungen durch Infrastrukturprojekte, es gäbe auch nicht berücksichtigte Waldzerstörungen und es wird auf das Gutachten von XXXX vom 16.03.2019 verwiesen. Der von der Behörde bestellte Sachverständige für Oberflächengewässer und Grundwasser XXXX wird wegen Befangenheit und Zweifel an seiner fachlichen Qualifikation abgelehnt.

 

Die Vorhabenssplittung in das verfahrensgegenständliche Projekt und das Landesstraßenvorhaben Spange Wörth widerspreche den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der UVP-Richtlinie.

Die BF 2 bringen in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

 

Der Verlauf der S34 laut BGBl I 24/2010 verstoße gegen Art 18 Abs. 1 B-VG und sei verfassungswidrig. Der Bescheid widerspreche dem Straßenverlauf, wie er im BGBl I Nr. 24/2010 im Verzeichnis 2 Bundesstraßengesetz definiert sei. Es gebe keine Berücksichtigung der Alpenkonvention und keine entsprechenden Feststellungen dazu. Die geplante S34 sei entgegen der Konzeption des Bundesstraßengesetzes nur regional bzw. lokal bedeutend. Es gebe keine SP-V Prüfung für den verfahrensgegenständlichen Straßenverlauf in Bezug auf die Hochrangigkeit der S34. Der Bescheid nehme Bezug auf die „Spange Wörth“, es gebe jedoch keinen Bescheid, der diese Spange rechtfertige. Es fehle auch an einer Alternativenprüfung im Sinne des UVP-G 2000.

Die BF 4 bringt in ihrer Beschwerde zusammengefasst vor:

Zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie gebe es fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen XXXX , der im Beschwerdeverfahren nicht bestellt werden möge. Das Projekt sei in der vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht umweltverträglich. Das zentrale Konfliktthema sei der Wachtelkönig. Dazu wurde von XXXX als externer Gutachter beauftragt und dessen umfassendes Gutachten der Beschwerde beigelegt.

Die beiden anerkannten Umweltorganisationen „ XXXX “ und „ XXXX sowie die Bürgerinitiative „ XXXX “ (BF 5,6,7) bringen weitestgehend wortgleich in ihren Beschwerden zusammengefasst Folgendes vor:

Im Rahmen des behördlichen Verfahrens seien mehrere befangene Sachverständige tätig gewesen. So habe sich der Sachverständige für Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Landschaftsbild und Ortsbild in der Verhandlung nicht eingehend mit der von Experten vorgelegten Habitatmodellierung auseinandergesetzt. Beim Sachverständigen für Hydrogeologie und Grundwasser liege aufgrund seiner Äußerungen in der mündlichen Verhandlung, seiner Beurteilung des Projekts auf offensichtlich unzureichender Grundlage und seiner fehlenden Eignung Befangenheit auf drei Ebenen vor.

Die Behörde habe den Genehmigungsantrag nicht unverzüglich weitergeleitet. Es seien wiederholte Mängelbehebungszyklen ohne Zurückweisung des Genehmigungsantrages durchgeführt und das Verfahren verschleppt worden.

In rechtswidriger Weise gebe es in der UVE keine Dokumentation der Maßnahmen zur Nachsorge.

Es lägen Begründungsmängel bei der Heranziehung von RVS Dokumenten vor.

Das Vorhaben habe eine SP-V-widrige Grundlage. Die SUP-RL sei nicht rechtskonform umgesetzt und auch nicht die Kriterien für die Hochrangigkeit des Bundesstraßengesetzes. Auch sei die Alpenkonvention nicht berücksichtigt worden.

Die Einwendungen von XXXX zur Verhandlungsschrift seien rechtzeitig und berechtigt.

Der Schluss des Ermittlungsverfahrens der Behörde sei nicht gerechtfertigt und § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 unionsrechtswidrig bzw. verfassungsrechtswidrig. Konkret wurde eine Frist für die Vorlage von Gegengutachten von XXXX beantragt.

Der von XXXX beantragten Vorschreibung von Bankgarantien sei von der Behörde keine Folge geleistet worden.

Es seien keine hinreichenden Maßnahmen und Auflagen vorgeschrieben worden. So gebe es keine naturschutzfachlichen Auflagen. Die Behörde verweise zu Unrecht aufs nachgelagerte naturschutzrechtliche Verfahren. Mindeststandard sollten die Maßnahmen der BVwG Entscheidung betreffend die S1 Lobautunnel sein, z.B. das Monitoring, Dauer und Umfang.

Hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser wird auf die fachliche Stellungnahme von XXXX vom 29.11.2019, Seite 29f, verwiesen und es werden konkrete Ergänzungen der Maßnahmen formuliert.

Insgesamt wird die eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den Stellungnahmen von XXXX vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 moniert.

Den Fachbereich Gewässerökologie betreffend wird die Annahme der ausreichend gesicherten Umsiedelbarkeit der Urzeitkrebse kritisiert und auf das Steinkrebsvorkommen hingewiesen.

Im Fachbereich Tiere und ihre Lebensräume wird vor allem auf das Gutachten von XXXX den Wachtelkönig betreffend verwiesen. Es gebe keine ausreichenden Kompensationsmaßnahmen. Eine speziesübergreifende Gesamtkonzeption sei im Zusammenhang mit dem Biodiversitätshotspot GÜPL Völtendorf erforderlich, ebenso ergänzende lärmtechnische Untersuchungen mit schutzgutadäquater IP-Verteilung. Die Umweltverträglichkeit wurde hinsichtlich des Schutzgutes Tiere und ihrer Lebensräume auf nicht ausreichender Grundlage bescheidmäßig festgestellt worden.

Zu Boden und Landwirtschaft wird der beträchtliche Flächenverbrauch kritisiert. Bodenfunktionen würden gänzlich oder teilweise verloren. Die Kompensationsmaßnahmen als taugliche Maßnahmen seien verabsäumt worden. Auch die forstrechtliche Interessensabwägung sei mangelhaft.

Hinsichtlich der Verkehrsuntersuchung lägen weder Erwartungswerte vor, noch seien ermittelte Unsicherheiten auch nur für die Modellierung des Bestandsfalles weiterverwendet worden. Es gebe kein ausreichendes Verkehrsmonitoring.

Die Lärmuntersuchungen seien bezüglich Tier und Mensch mangelhaft. Die Lärmimmissionsberechnung sei nicht dem Stand der Technik entsprechend und die BStLärmIV sei als überholt anzusehen. Aufgrund erhöhter Emissionsfaktoren sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Grenzwerte für Luft eingehalten werden. Umweltmedizinisch seien Grenzwertsetzungen zugunsten des Schutzgutes möglich. Die Darstellung der Wirkung des Vorhabens hinsichtlich Treibhausgase sei nach falscher Methodik durchgeführt worden.

Das Vorhaben wirke sich in nicht hinnehmbarer Weise ungünstig auf das Landschaftsbild des schönen Traisentales aus. Kompensationsmaßnahmen seien nicht ausreichend. Die Einwendungen der Bürgerinitiative XXXX seien in der Verhandlungsschrift (S 198 bis 200) nur oberflächlich abgetan worden, und der Untersuchungsraum sei verkürzt.

Es werden folgende Anträge gestellt,

- in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass bestimmte weitere Auflagen aufgenommen werden;

- dem Vorbringen aufschiebende Wirkung den Bescheid betreffend zuzuerkennen;

- die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung zu veranlassen;

- die Sachverständigen für „Oberflächenwasser und Grundwasser“ XXXX und „Naturschutz“ XXXX im Beschwerdeverfahren nicht zu bestellen;

- an den Verfassungsgerichtshof den Antrag zu stellen, den Straßenverlauf der S34 laut BGBl I 24/2010, Z 12 zum Verzeichnis 2 Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen) für die S34 Traisentalschnellstraße: St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten- West (A1) – Wilhelmsburg/Nord (B 20) als verfassungswidrig (wegen Verstoßens gegen Art 18 Abs. 1 B-VG) aufzuheben;

- dem EuGH, in eventu dem VfGH die Frage nach der Unionsrechtskonformität bzw. Verfassungskonformität des § 16 Abs. 3 UVP-G 2000 vorzulegen;

- der Projektwerberin die Ergänzung der UVE um Maßnahmen der Nachsorge aufzutragen;

- eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

- den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Vorhabenswerberin zur Gänze abgewiesen wird;

- in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurück zu verweisen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.01.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Naturschutz und Ornithologie bestellt.

Mit zwei Schreiben vom 03.02.2020 und einem vom 04.02.2020 wurden die Beschwerdebeantwortungen der ersten und der zweiten mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde übermittelt und in allen drei Schreiben die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.02.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Hydrogeologie bestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.04.2020 wurde XXXX als nichtamtlicher Sachverständiger für den Fachbereich Agrartechnik bestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.05.2020 wurde XXXX zum nichtamtlichen Koordinator bestellt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2020 wurden XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Verkehr und Verkehrssicherheit, XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Lärm und Erschütterungen und XXXX zum nichtamtlichen Sachverständigen für Luft und Klima bestellt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Agrartechnik XXXX vom Juni 2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 20.07.2020 langte dazu eine Stellungnahme von BF XXXX ein. Dazu replizierte die XXXX mit Schreiben vom 27.08.2020.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Hydrogeologie XXXX vom 24.07.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Luft und Klima XXXX vom 12.08.2020 wurde den Parteien vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom 28.08.2020 legte die Projektwerberin eine Modifikation des Genehmigungsantrages hinsichtlich zusätzlicher Rodungsflächen für die Optimierung der naturschutzfachlichen Maßnahmen und eine Ergänzung der UVE (ergänzende fachliche Beurteilung der optimierten naturschutzfachlichen Maßnahmen) vor. Diese Unterlagen wurden am selben Tag vollumfänglich den beschwerdeführenden Parteien und den relevanten Sachverständigen übermittelt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2020 wurde XXXX als amtlicher Sachverständiger für Forst herangezogen.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Verkehr vom 05.09.2020 wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Das ergänzende Gutachten des Sachverständigen für Lärm vom 07.09.2020 wurde den Parteien umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 09.09.2020 wurde von der XXXX aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr ein verkehrstechnischer Nachweis der Leistungsfähigkeit an drei bestimmten Kreuzungen südlich des Vorhabens vorgelegt und dieser den Parteien vom Bundesverwaltungsgericht umgehend vorab zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. Darauf erklärten die Bürgerinitiative XXXX und der XXXX mit Schreiben vom 10.09.2020, dass diese verkehrstechnischen Nachweise ungenügend seien.

Am 10.09.2020 und 14.09.2020 fand die mündliche Verhandlung für die Fachbereiche Agrartechnik, Hydrogeologie, Verkehr, Luft und Klima sowie Lärm statt. Dabei wurde das Ermittlungsverfahren für die Bereiche Agrartechnik, Luft und Klima sowie Lärm für geschlossen erklärt.

Das Gutachten für den Fachbereich Verkehr wurde in der Endversion am 22.09.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt.

Mit Schreiben vom 30.11.2020 wurde eine Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ mit ergänzenden Erklärungen zum Thema Verkehr und Hydrogeologie übermittelt.

Ebenfalls am 30.11.2020 erfolgte eine Stellungnahme von XXXX zur Niederschrift bzw. betreffend Hydrogeologie und Waldzerstörung.

Die Beantwortung der Replik von XXXX vom 09.09.2020 zum Gutachten für den Fachbereich Hydrogeologie wurde am 05.12.2020 vorgelegt und den Parteien umgehend übermittelt.

Am 07.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine Stellungnahme zu Nebenbestimmungen im Fachbereich Hydrogeologie mit Anpassungsvorschlägen. Diese wurden umgehend dem SV für Hydrogeologie zur Kommentierung übermittelt. Das Dokument mit den fachlichen Kommentaren vom 17.12.2020 wurde den Parteien umgehend zur Kenntnis und Stellungnahme bis 31.01.2020 übermittelt.

Am 21.12.2020 erstattete die Projektwerberin eine zusammenfassende Stellungnahme zu diversen Vorbringen des XXXX im Fachbereich Hydrogeologie.

Aufgrund der Stellungnahme des Vereins „ XXXX “ vom 30.11.2020 erfolgte auf Ersuchen des Gerichts eine ergänzende fachliche Stellungnahme des SV für Verkehr vom 23.12.2020. Diese beiden Schreiben wurden den Parteien am 07.01.2021 gemeinsam mit dem forstfachlichen Gutachten vom 30.12.2020 (inklusive die von der Projektwerberseite mit Schreiben vom 28.12.2020 vorgelegten Ergänzungen zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 – Stand 22.12.2020 und Lageplan dazu – Stand 22.12.2020) übermittelt.

Mit Schreiben vom 11.01.2021 langte eine Äußerung und Stellungnahme des XXXX als 2. mitbeteiligte Partei zum Vorbringen von Herrn XXXX im Rahmen der Verhandlung am 14.09.2020 betreffend die Definition von „Schnellstraßen“ ein.

Mit Schreiben vom 13.01.2021 langte eine gemeinsame Äußerung und Antrag der Bürgerinitiative „ XXXX “ sowie der „ XXXX “ ein.

Am 15.01.2021 wurde das Gutachten für Naturschutz vorgelegt und fand die mündliche Verhandlung für die Fachbereiche Forst und Naturschutz statt.

Nach der Verhandlung langten seitens der Beschwerdeführer binnen offener Frist bis 09.02.2021 diverse Stellungnahmen ein, in denen die bisherigen Positionen noch einmal bekräftigt wurden.

2 Feststellungen und Beweiswürdigung

Die folgenden Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den eingebrachten Beschwerden und Stellungnahmen, den Gutachten im Beschwerdeverfahren sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Beschwerdeverhandlungen am 10.09.2020, 14.09.2020 und am 15.01.2021.

2.1 Zum Vorhaben

Die Trasse der S34 Traisental Schnellstraße weist im Wesentlichen einen Nord-Süd-Verlauf aus. Ausgangspunkt ist die B1 westlich des Stadtgebietes von St. Pölten. Von hier aus verläuft die S34 östlich am Siedlungsgebiet von Hafing vorbei. Westlich des Siedlungsgebietes von Nadelbach quert die Trasse die L5151 sowie die Mariazeller Bahn. Etwa 2,4 km nach Trassenbeginn erfolgt über einen neu zu errichtenden Knoten (etwa bei A1 km 60,0) die Anbindung an die A1 West Autobahn. Nach der Querung der A1 verläuft die Trasse direkt in südlicher Richtung zur Ortschaft Völtendorf, welche westlich umfahren wird. An der zu querenden B39 Pielachtal Straße wird eine Vollanschlussstelle errichtet. Unmittelbar südlich der B39 wird der Völtendorfer Flugplatz gequert. Südlich des Flugplatzes wird die Trasse etwa parallel zur bestehenden Landesstraße bis zur Einbindung der L5181 auf Höhe Hart geführt. Die S34 endet hier im 1. Verwirklichungsabschnitt in einem niveaugleichen Kreisverkehr mit der L5181. Im 2. Verwirklichungsabschnitt wird an dieser Stelle die Halbanschlussstelle Hart errichtet. Die S34 verläuft anschließend weiter in Richtung Süden zwischen den Orten Gröbern und Wolfenberg. In weiterer Folge wird die Siedlung Wetzersdorf östlich umfahren. Anschließend verläuft die Trasse in südöstlicher Richtung zwischen den Siedlungen Steinfeld und Poppenberg und endet bei der B20 Mariazeller Straße in einem niveaugleichen Kreisverkehr.

Dies ergibt sich aus dem bekämpften Bescheid.

 

2.2 Verkehr

Die S34 wurde per Beschluss des Nationalrates in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes aufgenommen und ist somit durch den Gesetzgeber als Bundesstraße festgelegt.

Die S34 dient in der derzeit eingereichten Form (ohne Umfahrung Wilhelmsburg und ohne Verlängerung nach Traisen etc.) nicht nur der lokalen Aufschließung, sondern hat sowohl eine lokale als auch regionale Erschließungsfunktion im Sinne einer „Umfahrung“ der B20 zwischen Europaplatz und St. Georgen.

Laut Einlage 3.1 der Einreichunterlagen (Kap.2.215) wurden auf Grund der Geländetopographie westlich der B20 und der zahlreichen Ortschaften und Streusiedlungen sowie anderer Zwangspunkte wie z.B. Flugfeld, Waldgebiete etc. darüber hinaus keine weiteren Trassenvarianten westlich der B20 untersucht. Zusammenfassend ergaben sich laut den Variantenvergleichen des Vorprojektes 2010 mehrheitlich Vorteile für die Variante Völtendorf West, die von der Projektwerberin für die weiteren Planungen verwendet wurde. Die Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen sind durch eine zusammenfassende Darstellung der Strategischen Prüfung Verkehr 2008-2009, der Variantenuntersuchung 2008 und der Trassenstudien im Rahmen des Vorprojektes 2010 zusammenfassend dargestellt und fachlich begründet.

Da die Projekte Westtangente St. Pölten und Umfahrung Wilhelmsburg erst deutlich nach 2030 realisiert werden sollen, sind für diese Projekte in Zukunft eigene Verfahren durchzuführen, falls diese in Zukunft verfolgt werden.

Die Leistungsfähigkeit der B20 südlich der Einmündung der S34 für die prognostizierten KFZ-Verkehrsbelastungen als Grundlage für die UVP ist in ausreichender Form nachgewiesen bzw. kann durch Änderungen der VLSA-Programme hergestellt werden. Dies gilt auch für den Europaplatz, die Kreuzung der B39 mit der B29 in Ober-Grafendorf und die Kreuzung der B1 mit der Kunrathstraße.

Der im Bescheid für die Maßnahmen 1.18 bis 1.20 (Monitoring Betriebsphase) festgelegte Zeitraum bis 20 Jahre nach Fertigstellung des letzten Verwirklichungsabschnittes ist ausreichend groß festgelegt.

Die Ergebnisse der Verkehrsmodellrechnungen (Einlage 4.1 des Einreichprojektes) und Verkehrsprognosen sind unter den angenommenen verkehrspolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen plausibel und für die Beurteilung der Auswirkungen des Einreichprojektes geeignet.

Die Vorgangsweise und das Ergebnis zur Berücksichtigung des induzierten Verkehrs ist in den Einreichunterlagen (Kap. 3.2.8. und 7.2.5. der Einlage 4.1) plausibel und nachvollziehbar dargestellt.

Die Ergebnisse der im Rahmen der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung übermittelten neuen Berechnungen von Verkehrsplanfällen VA1-2023 und VA2-2030 sowie der Änderung der Linienführung der Fridauer Straße in der Naturschutzfachlichen Einreichung 2020 sind für den dargestellten Teilbereich der S34 zwischen B39 und Knoten mit der Spange Wörth plausibel und für die Verwendung im Rahmen der UVP geeignet. Ausserhalb des in den Verkehrsbelastungsplänen der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung dargestellten Bereichs ist durch die beschriebenen Änderungen der Fridauer Straße mit keinen relevanten Änderungen der KFZ-Verkehrsbelastungen gegenüber den bisherigen Verkehrsmodellrechnungen (Bericht Verkehrsuntersuchung, Einlage 4.1 der Einreichunterlagen vom Februar 2017) zu rechnen.

Auf Grund der Ergänzung 2020 zur Umweltverträglichkeitserklärung und der Naturschutzfachlichen Einreichung 2020 kann die Maßnahme 1.13 des Bescheides entfallen und die Monitoringmaßnahme 1.18 des Bescheides (beides wie im Spruch dieses Erkenntnisses beschrieben) ergänzt werden. Im Übrigen sind im Fachbereich Verkehr keine Nebenbestimmungen abzuändern oder zu ergänzen. Das Vorhaben ist aus Sicht des Fachbereichs Verkehr genehmigungsfähig.

Alle diese Feststellungen ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 35 bis 47), der Endversion vom 22.09.2020 des Gutachtens des Sachverständigen für Verkehr zu den Beschwerden sowie aus dessen ergänzender Stellungnahme vom 23.12.2020 zur Stellungnahme der „ XXXX “ (beim BVwG am 30.11.2020 eingelangt). Die weitere Stellungnahme der „ XXXX “ vom 29.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt, da sie die nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverständigen, dass die vorliegenden Unterlagen ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens sind, nicht erschüttert.

2.3 Luft und Klima

Die Beschwerdevorbringen zu Luftschadstoffen lassen sich auf das Thema „Aktualität der verwendeten Emissionsfaktoren“ reduzieren. Seit dem Behördenverfahren wurde eine neue Version der Datenbank zur Berechnung der Emissionen des Straßenverkehrs herausgegeben. Während zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Behörde die Version 3.3 aktuell war, gibt es seit 2019 die Version 4.1. Diese Version führt zu höheren NOx Emissionen des Straßenverkehrs für die beiden Bezugsjahre 2023 und 2030.

Da das HBEFA in der Version 3.3 zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung der Behörde als Stand der Technik galt, ist es auch für das Beschwerdeverfahren als solcher zu sehen. Nichtsdestotrotz wurde eine Abschätzung der Auswirkungen der im Jahr 2019 veröffentlichten Version HBEFA 4.1 angestellt. Diese ergab, dass es zwar zu Erhöhungen der prognostizierten NO2 Zusatzbelastungen kommt, die Genehmigungskriterien gemäß IG-L aber eingehalten werden.

Aus Sicht des Fachgebietes Luft und Klima ist das Vorhaben insgesamt als umweltverträglich einzustufen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen vom 12.08.2020 zu den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 48 und 49).

2.4 Lärm

In den Beschwerden wird vorgebracht, die Lärmuntersuchungen seien bezüglich Tier und Mensch mangelhaft. Die Lärmimmissionsberechnung entspreche nicht dem Stand der Technik und die BStLärmIV sei als überholt anzusehen. Dazu hat das Gutachten des Sachverständige für Lärm Folgendes ergeben:

Der Wirkfaktor Lärm kann zur Beurteilung des Schutzgutes Tiere mittels Rasterlärmkarten beurteilt werden. Um die andauernde Einhaltung der lärmtechnischen Eigenschaften in Bezug auf das Schutzziel für den Wachtelkönig einzuhalten, wurde eine Präzisierung des Deckschicht Monitorings entsprechend den Empfehlungen des Sachverständigen in einer zusätzlichen Auflage im Erkenntnis spruchgemäß vorgeschrieben.

Der Einwand gegenüber der BStLärmIV im Zusammenhang mit dem Schutzgut Tiere ist fachlich nicht nachvollziehbar, da diese Verordnung nicht Basis zur Beurteilung für dieses Schutzgut war. Die Verwendung der RVS 04.02.11 aus 2006 (inklusive Abänderungen 2009) zur Berechnung der Lärmindizes entspricht dem Stand der Technik.

Die im Einwand geforderte Verwendung der auf offensichtlich fehlerhaften Grundlagen beruhenden und daher zurückgezogenen Regel RVS 04.02.11 aus 2019 mit der ÖAL 28 aus 2019 ist jedenfalls nicht Stand der Technik.

Das Vorhaben ist aus Sicht des Fachbereichs Lärm genehmigungsfähig.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen vom 07.09.2020 zu den Beschwerden und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 49 und 50).

2.5 Hydrogeologie, Grundwasser und Gewässerökologie

Vom Gericht wurde auf Grundlage der Beschwerdevorbringen, dass es hinsichtlich Oberflächenwasser und Grundwasser im Behördenverfahren keine eingehende fachliche Auseinandersetzung mit den fachlichen Stellungnahmen von XXXX vom 10.01.2019, 16.03.2019 und 29.11.2019 gegeben habe, und wegen der Vorbehalte der Beschwerdeführer gegen den behördlichen Sachverständigen XXXX , ein fachlich geeigneter Sachverständiger für Hydrogeologie bestellt, der im behördlichen Verfahren noch nicht tätig war. Vom bestellten Sachverständigen XXXX waren die Beschwerdevorbringen aus Sicht seines Fachbereichs zu beurteilen. Sein hydrogeologisches Gutachten vom 24.07.2020 und die ergänzende Stellungnahme vom 05.12.2020 bilden die Grundlage der folgenden Feststellungen:

Die Auswertung der Pumpversuche sowie die Ermittlung der möglichen Einflussbereiche der Grundwasserabsenkung wurden fachgerecht sowie mit dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren und Berechnungsansätzen vorgenommen. Die Erstellung eines numerischen GW-Strömungsmodells ist aus fachlicher Sicht nicht notwendig.

Durch die projektbedingten Grundwasserabsenkungen ist eine nennenswerte Beeinflussung der oberflächlich vorliegenden und als Lebensraum der Urzeitkrebse genutzten Lacken und Tümpel im Bereich der Panzerbrache Völtendorf ebenso wenig zu erwarten, wie eine mehr als geringfügige Beeinflussung der Wasserführung des Steinfeldbaches in Hinblick auf das Steinkrebsvorkommen.

Die Nebenbestimmungen im Bescheid unter Punkt IV.7. betreffend Oberflächenwasser und Grundwasser entsprechen dem Stand der Technik und sind nicht abzuändern oder zu ergänzen.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten von XXXX vom 24.07.2020 und der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 zu den Kritikpunkten von XXXX betreffend die Auswertung der Pumpversuche, die Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, den Lebensraum der Urzeitkrebse, das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, das Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und einiger Auflagen. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von XXXX in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.).

Zur Auswertung der Pumpversuche ist schon in den Einreichunterlagen (Einlage 18.5. bzw. 18.5.8.) eine fachgerechte Auswertung nach dem Stand der Technik entsprechenden Verfahren ersichtlich. Dass beim Pumpversuch in der Pegelmessstelle KB 3/18 die Entnahmemenge 0,085 l/s beträgt und es sich beim handschriftlichen Eintrag mit „ca. 0,9 l/s leergepumpt“ in den Auswerteunterlagen um einen Schreibfehler handelt, wurde im Rahmen der Diskussion in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10. und 14.09.2020, Fachbereich Hydrogeologie von Seite 17 bis 35.) dargelegt. Die angewandten Methoden wurden sowohl vom behördlichen Sachverständigen als auch vom gerichtlichen Sachverständigen in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 auf Seite 9 als plausibel beurteilt.

Von XXXX wurde betreffend Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung bemängelt, dass die in den Einreichunterlagen abgegrenzte, auf den Verschnitt der Drainagierungsebene mit dem Grundwasserdruckniveau basierende maximale Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung einen naiven Denkansatz darstelle und die tatsächliche Absenkungsbreite unrichtig wiedergeben würde. Dazu wurde z.B. auch in der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10. und 14.09.2020, Seite 30) von der Projektwerberin dargelegt, dass die von XXXX in Rechnung gestellte grundwassererfüllte Mächtigkeit nicht nachvollziehbar festgelegt worden sei. Er habe dabei auch die unterhalb des maßgebenden Grundwasserträgers anstehenden Bodenzonen des verwitterten bzw. unverwitterten Schliers mit einbezogen, die vielfach geringere Durchlässigkeiten als die Deckenschotter aufweisen würden. Die Folgerung XXXX , dass die Absenkungsbreite wesentlich größer als in den Einreichunterlagen sei, sei daher als unrichtig anzusehen. Der Berechnungsansatz von XXXX hinsichtlich der grundwassererfüllten Mächtigkeit ist von XXXX in seiner ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 05.12.2020 als fachlich unzulässig beurteilt worden.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen XXXX hinsichtlich der „angeblich repräsentativen Spiegellagen“ und der behaupteten Zerstörung des Lebensraums der Urzeitkrebse verläuft das Grundwasserdruckniveau im Bereich der Panzerbrache im Regelfall mehrere Meter unter GOK (Geologische Schnittstelle3 in Einlage 18.5.6. des Einreichoperates). Selbst bei dem in der Grundwassermessstelle KB 5/11 seit Mai 2012 registrierten Höchststand des Druckniveaus beträgt der Abstand zur GOK ca. 2,6 m (Einlage 14.2.4). Ein direkter Zusammenhang zwischen der Wasserführung in den Lacken und Tümpeln und dem Grundwasser ist nicht gegeben. Es ist nicht mit einer wesentlichen Beeinflussung der durch Oberflächenwasser bzw. Niederschlag gespeisten und von den Urzeitkrebsen als Habitat genutzten Lacken und Tümpel infolge der Unterquerung des Flugfelds Völtendorf zu rechnen.

Zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach wird auf Seite 29 der ergänzenden Stellungnahme vom 05.12.2020 für den vorbeschriebenen Überschneidungsbereich einer Fläche von ca. 2,4 ha eine mögliche lediglich geringe Verminderung der Abflussbildung von ca. 0,08 l/s abgeschätzt. Der sich im Oberlauf bis ca. 150 m westlich der Trassenquerung bildende Gerinneabfluss steht weiterhin uneingeschränkt zur Verfügung. Mit einer von XXXX in den Raum gestellten Austrocknung des Steinfeldbachs ist nicht zu rechnen.

Zu den monierten Auflagen ist Folgendes auszuführen:

Auflage 7.97 ist nicht, wie von XXXX behauptet, unbestimmt, da in den Auflagen 7.92 – 7.94 für die Bauphase Maßnahmen beschrieben sind, welche bei starken Niederschlägen zu beachten bzw. auszuführen sind. Daten betreffend Starkniederschläge können von jedermann beim hydrographischen Dienst abgefragt werden. Eine Verpflichtung zu einer solchen Abfrage ist nicht erforderlich. Auflagen müssen geeignet und hinreichend bestimmt iSd § 59 Abs. 1 AVG sein (z.B. VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Ob eine Auflage ausreichend bestimmt ist, bemisst sich aus den Umständen des Einzelfalls (vgl. VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0035.). Die Anforderungen an die Umschreibung von Auflagen dürfen nicht überspannt werden. Eine Auflage ist nicht schon dann zu unbestimmt, wenn ihr Inhalt nicht für jedermann unmittelbar eindeutig erkennbar ist. Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung, dass die Behörde, die Sachverständigen sowie der Konsenswerber den Auflagen einen eindeutigen, objektiv erkennbaren Inhalt entnehmen können (Erlacher/Lindner in Altenburger/N. Raschauer, § 105 WRG Rz 13.).

Hinsichtlich Auflage 7.108 wurde von XXXX angeführt, die Erhaltung des Steinfeldbaches stehe im Widerspruch zu der geplanten und bewilligten zeitweiligen Umlegung des Steinfeldbaches (Bescheid S 415, 3. Absatz). Gemäß Nebenbestimmung 8.15 ist jedoch das über den Steinfeldbach führende Brückenobjekt S34.0 in Fahrtrichtung Wilhelmsburg so zu planen, dass der Verlauf des Steinfeldbaches im gegenwärtigen Zustand erhalten werden kann. Demnach hat auch die Gründung der Widerlager so zu erfolgen, dass dadurch bedingte Beeinträchtigungen des Steinfeldbaches mit Sicherheit ausgeschlossen werden können.

Zu Auflage 7.116 wurde von XXXX die Unzulänglichkeit bisher durchgeführter hydrogeologischer Untersuchungen betreffend Versickerung anfallender Drainagegewässer moniert. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Eine allfällige Versickerung dieser Wässer wurde im Detail nicht untersucht und kann deshalb daraus keine Unzulänglichkeit der bisherigen Untersuchungen abgeleitet werden. In den jeweiligen Trassenbereichen, wo das Grundwasser abgeschnitten wird, herrschen sehr unterschiedliche hydrogeologische Verhältnisse vor, und allfällige Wiederversickerungen werden in Teilbereichen (z.B. Schlier) nicht möglich sein.

Bei Auflage 7.138 und 7.139 (Überprüfung Angaben Verkehrsgischt und CI-Austrag ins Grundwasser) sind aus Sicht XXXX keine Angaben betreffend Maßnahmen enthalten, falls diesbezügliche Erwartungen abweichen. Nach dem Einreichprojekt werden anfallende Grund- und Straßenwässer gefasst und über Grundwasserschutzanlagen in den jeweiligen Vorfluter abgeleitet. Nur im Abschnitt von ca. km 8,65 bis Projektende werden die im Straßenbereich anfallenden Niederschlagswässer über eine Versickerungsmulde in den Untergrund verbracht. Gemäß Einlage 14.2.1 werden dadurch nur geringfügige Änderungen der CI-Konzentration im Grundwasser erwartet.

Bei Auflage 7.140 sollten nach XXXX Hydrogeologische Beweissicherungsmessungen nur von allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen durchgeführt werden, jedoch erscheint eine diesbezügliche Einschränkung nicht gerechtfertigt. Es können daneben auch einschlägige Fachbüros mit entsprechenden Referenzen damit beauftragt werden. Dadurch, dass in Auflage 7.140 vorgeschrieben wird, dass die Probenahmen und Analysen von einer akkreditierten Analyseanstalt nach den in näher genannten Verordnungen bezeichneten Analyseverfahren durchzuführen sind, ist die erforderliche Fachkunde jedenfalls gewährleistet.

Zu IV.8. Gewässerökologie: Punkte 8.3., 8.8., 8.10 und 8.16. (Abstimmung Maßnahmen mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht) ist festzuhalten, dass im Zuge der Einreichplanung nicht sämtliche Details bzw. Maßnahmen der Bauausführung beschrieben werden können. Es kommt daher immer wieder vor, dass Maßnahmen im Detail bei der Bauausführung mit der wasserrechtlichen Bauaufsicht abzustimmen sind. Diese Vorgehensweise findet Deckung in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs: Dieser erachtete explizit eine Nebenbestimmung, wonach im Falle der Überschreitung von Grenzwerten unter Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht einvernehmlich zusätzliche Maßnahmen auszuführen oder sonstige zielführende Konsequenzen zu treffen seien, als zulässig (VwGH 19.12.2013, 2011/03/0160 betreffend Schallschutzmaßnahmen). Dabei handelte es sich konkret um eine Anordnung zusätzlicher Maßnahmen während der Bauphase im Falle einer in Umfang und Ausmaß noch nicht absehbaren Überschreitung der Grenzwerte, welche dazu diente, die Einhaltung der Grenzwerte schnellstmöglich wieder sicherzustellen und Belastungen der Nachbarn hintanzuhalten. Die nähere Konkretisierung solcher kompensatorischer Maßnahmen kann nicht im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (als Auflage) erfolgen; vielmehr handelt es sich um eine Anordnung, die die zuständige Behörde ergänzend zu den Grenzwerten zur Sicherstellung eines möglichst umfangreichen Schutzes der Nachbarn und zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt in den Bescheid aufgenommen hat und die Projektwerberin verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen unter Einbeziehung einer Sonderfachperson aus dem betroffenen Fachbereich zu ergreifen (Einbeziehung der Kontakt- und Beschwerdestelle durch die Bauaufsicht und einvernehmliche Ausführung zusätzlicher Maßnahmen; vgl. auch VwGH 25.11.2008, 2008/06/0026). Im Lichte dieser Judikatur ist es zulässig, eine Konkretisierung der Maßnahmen bzw. ein Monitoring des Vorhabens im Zuge der Verwirklichung des Vorhabens vorzuschreiben, sofern auch ohne diese Konkretisierung die Umweltverträglichkeit des Vorhabens – wie im gegenständlichen Fall - feststeht. Es ist im Sinne der genannten Judikatur nicht erforderlich, sämtliche kompensatorischen Maßnahmen exakt zu qualifizieren und quantifizieren.

Hinsichtlich 8.26. (Monitoring Steinkrebsbestand) ist anzumerken: Da durch die Errichtung der S34 im Bereich Steinfeldgraben keine nennenswerte Verringerung der Schüttung des Steinfeldbaches zu erwarten ist und auch keine Eingriffe vorgesehen sind, kann ein allfälliges Erlöschen des Steinkrebsvorkommens nicht schon jetzt auf die Errichtung der S34 zurückgeführt werden.

Insgesamt waren die Ausführungen der Sachverständigen für Hydrogeologie und Gewässerökologie im Behördenverfahren und des Sachverständigen für Hydrogeologie im Beschwerdeverfahren überzeugend und nachvollziehbar. XXXX , der auf gleicher fachlicher Ebene befindliche Fachbeistand der Beschwerdeführerseite, konnte diese Feststellungen und Ausführungen in seinen zahlreichen fachlichen Stellungnahmen im Behörden- und Beschwerdeverfahren vom 10.01.2019, 16.03.2019, 29.11.2019 und 09.09.2020 sowie 28.01.2021 nicht überzeugend entkräften.

Die in den vorgenannten Stellungnahmen durch XXXX vorgebrachten Kritikpunkte zur Auswertung der Pumpversuche, zur Reichweite bzw. Einflussbreite der Grundwasserabsenkung, zum Lebensraum der Urzeitkrebse, zum Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach, zum Erfordernis eines numerischen GW-Strömungsmodells und auch zu einigen Auflagen wurden im Gutachten von XXXX vom 24.07.2020 eingehend behandelt und widerlegt. Die in der Stellungnahme vom 09.09.2020 angeführten Kritikpunkte wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung von XXXX in Grundzügen vorgebracht und in weiterer Folge diskutiert (Verhandlungsschrift vom 10. und 14.09.2020, Seiten 17 bis 35.) und in der Stellungnahme vom 28.01.2020 erneut thematisiert. Letztgenannte Stellungnahme vom 28.01.2021 wurde dem Sachverständigen nicht mehr vorgelegt. Die vorgebrachten Kritikpunkte, die wiederum vor allem die Auswertung von Pumpversuchen, die Reichweite der möglichen Grundwasserabsenkung sowie den Lebensraum der Urzeitkrebse und das Steinkrebsvorkommen im Steinfeldbach betreffen, sind weitgehend Wiederholungen des Vorbringens vorangegangener Stellungnahmen von XXXX . XXXX hat dazu am 05.12.2020 fachlich geantwortet und die vorgebrachten Kritikpunkte in schlüssiger Weise als fachlich nicht haltbar bzw. unbegründet zurückgewiesen.

Es kann somit zusammenfassend festgestellt werden, dass eine Beeinträchtigung von Oberflächengewässern und eine maßgebliche Beeinträchtigung des Grundwassers durch das Vorhaben mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen sind und die verbleibenden Auswirkungen des Vorhabens somit umweltverträglich und keine weiteren Nebenbestimmungen erforderlich sind.

2.6 Boden und Landwirtschaft

Einige Beschwerdeführer kritisieren die Höhe der Inanspruchnahme von Boden in der Betriebsphase des Endausbaues.

Für den Schutz vor Bodenverbrauch und Versiegelung bestehen keine gesonderten Rechtsgrundlagen im Agrarbereich. In der Betriebsphase des Endausbaues werden insgesamt 100 ha Boden beansprucht, davon werden knapp über ein Drittel der dauernd in Anspruch genommenen Flächen versiegelt sein. Von allfälligen Grundwasserabsenkungen ist in der Betriebsphase des Endausbaues davon (von diesen 100 ha) eine maximale Fläche von 72,2 ha betroffen. Die Darstellung der Beschwerdeführerseite, dass es zu insgesamt 172,2 ha Verlust an landwirtschaftlichen Flächen kommt, ist daher als unzulässige Summenbildung zurückzuweisen. Der behördliche Sachverständige für Boden hat die Auswirkungen als vertretbar eingestuft (Prüfbuchfrage 2.9.3 im UVGA, S 396ff, sowie Teilgutachten 05a Boden, S 129ff).

Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von XXXX wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt, wie oben angeführt, zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist.

Die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren (und auch im Beschwerdeverfahren) war jedenfalls ausreichend.

Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis tritt bei den Betrieben XXXX , XXXX und XXXX die Verringerung des Betriebserfolges (bloß) in dem Ausmaß ein, dass der Unterhalt für die jeweilige Bewirtschafterfamilie nach wie vor gegeben ist und die Wirtschaftskraft in Summe nachhaltig besteht. Nur der Betrieb XXXX kann nach der Errichtung der S34 trotz der kalkulatorischen Beibehaltung der vollen bisherigen Tierbestandsgröße im Haupterwerb auch nicht mehr annähernd den Verbrauch von zumindest einer vollverpflegten Person decken. Das bedeutet, dass der Betriebsleiter unbedingt entweder einem Zuerwerb nachgehen muss oder danach trachten muss, Betriebsflächen im durch die S34 verlorenen Ausmaß und entsprechender Qualität zu pachten oder zu kaufen.

Die Feststellungen zu den landwirtschaftlichen Betrieben und zur ausreichenden Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten vom Juni 2020 des Sachverständigen für Agrartechnik XXXX zu den Beschwerden und aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 10.09. und 14.09.2020, Seiten 12 bis 17).

2.7 Forst

Aus forstfachlicher Sicht ist das Teilgutachten Forst vom 5.11.2018 auch nach dem ergänzenden Rodungsantrag vom August 2020 (der mit der Urkundenvorlage vom 28.12.2020 in berichtigter Form nachgereicht wurde), aufrecht zu erhalten. Die darin formulierten Auflagen waren im Beschwerdeverfahren nur hinsichtlich der Größe der Ersatzmaßnahmen zu ergänzen (spruchgemäße Änderung der Auflage 11.7) und sind darüber hinaus vollinhaltlich beizubehalten.

Die potentielle Möglichkeit für Randschäden ist grundsätzlich bei jeder Neugestaltung eines Waldrandes gegeben. Im Rahmen einer Rodung entstehen neue Ränder, deren Bäume die neue lokale Situation nicht gewohnt sind und dementsprechend ihr auch nur ungenügend entgegentreten können. Im forstfachlichen Gutachten wurde jedoch ausgeführt, dass diese möglichen Randschäden nur in geringem Umfang zu erwarten sind und jedenfalls von der Projektwerberin privatrechtlich entschädigt werden müssen. (Auflage 11.3, UVP-Bescheid vom 19.10.2019). Eine Substanzgefährdung für den Eigentümer oder für die gesamte betroffene Waldfläche ist nicht gegeben.

Mit einer Waldverwüstung durch fehlendes Grundwasser und einer wesentlichen Schwächung der Produktionskraft des Waldbodens ist nicht zu rechnen.

Die Feststellungen zum Fachbereich „Forst“ ergeben sich aus dem ergänzenden Gutachten des Sachverständigen für Forst vom 30.12.2020 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 8 bis 16). Allfällige Grundwasserabsenkungen wurden im Fachbereich Hydrogeologie diskutiert. Im ergänzenden Gutachten vom 5.12.2020 von XXXX wurde die Erstbeurteilung überprüft. Das Gutachten kommt zum Ergebnis, dass die hydrogeologischen Verhältnisse im Projektgebiet mit ausreichender Genauigkeit erfasst wurden und keine Neuberechnung notwendig ist. Wälder sind mit Ausnahme von Flusswaldgesellschaften und Beständen an Spezialstandorten wie z.B. Mooren nicht vom Grundwasser abhängig, sondern beziehen ihr benötigtes Wasser aus den Niederschlägen. Die Absenkung des Grundwasserspiegels ist daher im Normalfall nur eine unwesentliche Änderung für bestehende Waldbestände. Auf Grund der vorliegenden Unterlagen ergibt sich somit auch für die geringfügig von der Grundwasserabsenkung betroffenen Waldflächen keine Änderung der forstfachlichen Beurteilung gegenüber der Beurteilung im UVP-Verfahren.

2.8 Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung

Das Beschwerdevorbringen, Grundlagenerhebungen in den Einreichunterlagen zum Wachtelkönig seien besonders im Hinblick auf die spezifische Sensibilität der Vogelart gegenüber Lärm unzureichend, trifft in der Zusammenschau der vorhandenen Unterlagen nicht zu, weil die in der Beschwerdebeantwortung der Konsensinhaberin bereits angekündigte Projektmodifikation mittels einer Modellierung auf dem Stand der Technik und des Wissens lebensraumverbessernde Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wachtelkönigs außerhalb des Auswirkungsbereichs des Vorhabens hinsichtlich wirksamen Lärmeintrags vorsieht. Die Beurteilung von Ist-Zustand, Maßnahmenwirkung und verbleibenden Auswirkungen im UVP-Teilgutachten Tiere 06a (Ragger 2018) ist nunmehr fachlich zutreffend. Die Vorgaben der RVS 04.03.13 „Vogelschutz an Verkehrswegen“ werden eingehalten. Mit der Projektmodifikation wurden auf Grundlage einer Habitatmodellierung Maßnahmen entwickelt und ins Projekt aufgenommen, die den Anforderungen an CEF-Maßnahmen genügen. Es sind keine vorhabensbedingten nachteiligen Auswirkungen auf die Lebensraumfunktion des Gebietes für den Wachtelkönig zu erwarten. Die übrigen naturschutzfachlichen Beschwerdeinhalte betreffend hat der Sachverständige auf das sachlich zusammenhängende und den Letztstand des Verfahrens abbildende behördlich laufende Naturschutzverfahren verwiesen.

Insgesamt kommt es für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung als im Behördenverfahren.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Sachverständigen für Naturschutz zu den Beschwerden vom 14.01.2021 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seiten 16 bis 20). Für diese Verfahren relevant war im Wesentlichen der Beschwerdeinhalt, es gäbe zu mehreren relevanten Sachverhalten in den Bereichen Tiere, Pflanzen, Lebensräume und Gewässerökologie fachlich unzutreffende Einschätzungen des von der Behörde bestellten Sachverständigen XXXX . Dieser wurde im Beschwerdeverfahren nicht bestellt, obwohl er vom erkennenden Gericht nicht als befangen betrachtet wird. Insbesondere hat sich der bestellte Sachverständige für Naturschutz XXXX auch mit dem Gutachten auf gleicher fachlicher Höhe mit dem Fachbeistand der XXXX vom 10.12.2019 auseinandergesetzt. Das Projekt mit dem zentralen Konfliktthema Wachtelkönig ist in der nun vorliegenden Form nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Fachbereich als umweltverträglich zu betrachten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat Herr XXXX für XXXX erklärt, dass durch die Umsetzung der neu konzipierten Maßnahmen sich eine weitere Beanstandung des Projekts erübrige (Verhandlungsschrift vom 15.01.2021, Seite 19). Abgesehen vom zentralen Beschwerdethema Wachtelkönig hat der Sachverständige zu Recht auf das behördliche Naturschutzverfahren (Genehmigungsverfahren gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 iVm NÖ StraßenG und NÖ NSchG) verwiesen, im Rahmen dessen auch die naturschutzfachlichen Auflagen vorzuschreiben waren.

3 Rechtliche Beurteilung

3.1 Zur Zuständigkeit

Gemäß Art 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Bestimmung des § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt in Genehmigungsverfahren Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2 Zur Beschwerdelegitimation und Rechtzeitigkeit der Beschwerden

Der Bescheid des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 12.10.2019, Zahl: BMVIT-321.434/0035-IV/IVVS-ALG/2019, wurde durch Verlautbarung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier in den Bundesländern Wien und Niederösterreich weit verbreiteter Tageszeitungen kundgemacht. Der angefochtene Bescheid gilt gemäß § 24f Abs. 13 UVP-G 2000 mit Ablauf von 2 Wochen, sohin auch gegenüber jenen Personen als zugestellt, die sich am UVP-Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig beteiligt haben. Die Beschwerdefrist beträgt vier Wochen. Alle Beschwerden wurden innerhalb der genannten Frist erhoben.

Den beschwerdeführenden Parteien kommen im Verfahren unterschiedliche Rechte zu: Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen, oder denen diese Befugnis aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zukommt (hiezu Eberhard/Ranacher/Weinhandl, Rechtsprechungsbericht: Landesverwaltungsgerichte, Bundesverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof, ZfV 3/2016, 369).

Die BF1 und BF 3 sind Nachbarn gemäß § 24f Abs. 8 UVP-G 2000 iVm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Auf Grund der ihnen nach § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zustehenden Parteistellung stehen ihnen die durch § 24f Abs. 1 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 gewährleisteten subjektiv - öffentlichen Rechte zu (VwGH 10.09.2008, 2008/05/0009). Sie konnten daher bereits im Behördenverfahren zulässigerweise einwenden, dass sie durch das beschwerdegegenständliche Vorhaben persönlich gefährdet oder belästigt sind oder ihre dinglichen Rechte gefährdet werden (VwGH 06.07.2010, 2008/05/0115; Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Seite 72). Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums zu verstehen, da das UVP-G 2000 das Eigentum eines Nachbarn nur bei Bedrohung seiner Substanz bzw. dann schützt, wenn eine sinnvolle Nutzung der Sache wesentlich beeinträchtigt oder überhaupt unmöglich ist, nicht hingegen bei einer bloßen Minderung des Verkehrswertes (VwGH 24.06.2009, 2007/05/0171). Fragen des Natur- und Landschaftsschutzes (VwGH 22.12.2003, 2003/10/0232), der Raumordnung und des Ortsbildes können von Nachbarn nicht geltend gemacht werden.

Bei den Personengruppen XXXX und XXXX handelt es sich um Bürgerinitiativen, die aufgrund der Unterstützung einer Stellungnahme gem. § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 im behördlichen Genehmigungsverfahren durch die erforderliche Anzahl berechtigter Personen gem. § 19 Abs. 4 UVP-G 2000 Parteistellung im UVP-Verfahren und Beschwerdebefugnis erlangt haben. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Der Begriff der „Umweltschutzvorschriften“ ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weit zu verstehen und nicht auf Normenbereiche eingeschränkt, die in unmittelbarem Bezug zum Schutz der Umwelt stehen. Vom Begriff erfasst sind vielmehr Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- oder Einwirkungen dienen (VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229). Darunter fallen das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung, das Wasserrecht, Naturschutzrecht (VwGH 31.03.2005, 2004/07/0199; VwGH 18.10.2001, 2000/07/0229), Luftreinhalterecht, Bergrecht, Luftfahrtrecht, Rohrleitungsrecht, landschaftschutzrechtliche Bestimmungen des Naturschutzrechts (VwGH 26.06.2009, 2006/04/0005) etc. (vgl. AB 1179 BlgNR 18. GP ; VwGH 26. 06. 2009, 2006/04/0005). Eine Berufung auf die Umweltschutzvorschriften ist nur soweit möglich, als die jeweilige Norm einen umweltschützenden Aspekt aufweist (US 04. 04. 2008, 8A/2007/11 – 94 OÖ-Sbg 380 kV-Leitung; US 08. 03. 2007, 9B/2005/8-431 Stmk-Bgld 380 kV-Leitung II [Teil Stmk]; vgl. auch VwGH 18.01.2001, 2000/07/0229). Maßgeblich ist nicht das jeweilige Gesetz insgesamt, sondern die im Einzelfall konkret anzuwendende Norm (vgl. Köhler/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 73 f; vgl. Pürgy in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren 141).

Bei den XXXX , XXXX XXXX und XXXX , handelt es sich um Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 UVP-G 2000, die iSd. § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannt wurden. Sie haben im UVP-Verfahren Einwendungen erhoben und so gem. § 19 Abs. 10 i.V.m. § 24h Abs. 8 UVP-G 2000 im UVP-Verfahren und allenfalls weiteren nachfolgenden Genehmigungsverfahren für das Vorhaben als Partei teilgenommen. Sie sind aufgrund dieser Bestimmung auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben und die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften geltend zu machen.

Im Lichte des Urteils des EuGH vom 15.10.2015 in der Rechtssache Kommission/Deutschland, C 137/14, in dem ausgesprochen wurde, dass die Beschwerdebefugnis und der Umfang der gerichtlichen Prüfung nicht auf Einwendungen beschränkt werden dürfen, die bereits innerhalb der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren eingebracht wurden, wurden sämtliche in den Beschwerden enthaltenen, für das gegenständliche Verfahren relevanten Vorbringen, die von der jeweiligen Beschwerdelegitimation gedeckt waren, berücksichtigt und auch einer umfassenden fachlichen Beurteilung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren unterzogen (vgl. Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL 2011/92/EU , wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicherzustellen haben, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ eine Rechtsverletzung geltend machen, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen oder unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten. Die Gründe, die mit einem solchen Rechtsbehelf geltend gemacht werden können, werden durch diese Bestimmung nicht beschränkt; zulässig sind lediglich spezifische Verfahrensvorschriften, nach denen z.B. ein missbräuchliches oder unredliches Vorbringen unzulässig ist, die geeignete Maßnahmen darstellen, um die Wirksamkeit des gerichtlichen Verfahrens zu gewährleisten [etwa § 40 Abs. 1 UVP-G 2000]).

3.3 Wesentliche Rechtsgrundlagen

Die Rechtsvorschriften werden im Folgenden in der für die Entscheidung relevanten Fassung wiedergegeben.

3.3.1 § 1 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 2, § 19, § 23a Abs. 1, § 24 Abs. 1, 3 und Abs. 4 und § 24f Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 UVP-G 2000, lauten auszugsweise:„Aufgabe von Umweltverträglichkeitsprüfung und Bürgerbeteiligung

§ 1. (1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage

1. die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben

a) auf Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume,

b) auf Boden, Wasser, Luft und Klima,

c) auf die Landschaft und

d) auf Sach- und Kulturgüter

hat oder haben kann, wobei Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen untereinander miteinzubeziehen sind,

2. Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert oder günstige Auswirkungen des Vorhabens vergrößert werden,

3. die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen und

4. bei Vorhaben, für die gesetzlich die Möglichkeit einer Enteignung oder eines Eingriffs in private Rechte vorgesehen ist, die umweltrelevanten Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten darzulegen.“

 

„Umweltverträglichkeitserklärung

 

§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:

 

1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:

a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;

b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;

c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;

d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme;

e) Klima- und Energiekonzept: Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Anlagen, Maschinen und Geräten sowie nach Energieträgern, verfügbare energetische Kennzahlen, Darstellung der Energieflüsse, Maßnahmen zur Energieeffizienz; Darstellung der vom Vorhaben ausgehenden klimarelevanten Treibhausgase (§ 3 Z 3 Emissionszertifikategesetz) und Maßnahmen zu deren Reduktion im Sinne des Klimaschutzes; Bestätigung eines befugten Ziviltechnikers oder technischen Büros, dass die im Klima- und Energiekonzept enthaltenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen;

f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.

2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten.

3. Beschreibung der voraussichtlich vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.

4. Beschreibung der voraussichtlichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, infolge

a) des Vorhandenseins des Vorhabens,

b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,

c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.

5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen.

6. Eine allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.

7. Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.

8. Hinweis auf durchgeführte Strategische Umweltprüfungen im Sinn der Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21. 07. 2007 S. 30, mit Bezug zum Vorhaben.“

„Partei- und Beteiligtenstellung sowie Rechtsmittelbefugnis

 

§ 19. (1) Parteistellung haben

 

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(2) [...]

(3) [...]

(4) Eine Stellungnahme gemäß § 9 Abs. 5 kann durch Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die datierte Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Verfahren zur Erteilung der Genehmigung für das Vorhaben und nach § 20 als Partei oder als Beteiligte (Abs. 2) teil. Als Partei ist sie berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof sowie Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(5) Vertreter/in der Bürgerinitiative ist die in der Unterschriftenliste als solche bezeichnete Person, mangels einer solchen Bezeichnung die in der Unterschriftenliste an erster Stelle genannte Person. Der Vertreter/die Vertreterin ist auch Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 Abs. 1 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982. Scheidet der Vertreter/die Vertreterin aus, so gilt als Vertreter/in der Bürgerinitiative die in der Unterschriftenliste jeweils nächstgereihte Person. Der Vertreter/die Vertreterin kann mittels schriftlicher Erklärung an die Behörde durch eine/n andere/n ersetzt werden. Eine solche Erklärung bedarf der Unterschrift der Mehrheit der Bürgerinitiative.

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(8) Dem Antrag gemäß Abs. 7 sind geeignete Unterlagen anzuschließen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 erfüllt werden und auf welches Bundesland/welche Bundesländer sich der Tätigkeitsbereich der Umweltorganisation erstreckt. Eine Ausübung der Parteienrechte ist in Verfahren betreffend Vorhaben möglich, die in diesem Bundesland/in diesen Bundesländern oder daran unmittelbar angrenzenden Bundesland/Bundesländern verwirklicht werden sollen. Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Liste jener Umweltorganisationen, die mit Bescheid gemäß Abs. 7 anerkannt wurden. In der Liste ist anzuführen, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist.

(9) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation ist verpflichtet, den Wegfall eines in Abs. 6 festgelegten Kriteriums unverzüglich dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu melden. Auf Verlangen des Bundesministers/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Umweltorganisation geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Kriterien des Abs. 6 weiterhin erfüllt werden. Wird dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium gemäß Abs. 6 nicht mehr erfüllt, ist dies mit Bescheid im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit festzustellen. Die Liste gemäß Abs. 8 ist entsprechend zu ändern.

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

„Anwendungsbereich für Bundesstraßen

 

§ 23a. (1) Für folgende Vorhaben von Bundesstraßen ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Bundesstraßen oder ihrer Teilabschnitte, ausgenommen zusätzliche Anschlussstellen,

2. Ausbau einer bestehenden Bundesstraße von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

3. Errichtung einer zweiten Richtungsfahrbahn auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km.“

„Verfahren, Behörde

 

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren sind alle vom Bund zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fallen. Der Landeshauptmann kann mit der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung, des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) [...]

(3) Die Landesregierung hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem sie alle vom Land zu vollziehenden, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen, auch soweit sie in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fallen, anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens und der Entscheidung ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(4) Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 erstreckt sich auf alle Ermittlungen, Entscheidungen und Überwachungen nach den im teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren jeweils betroffenen Verwaltungsvorschriften und auf Änderungen gemäß § 24g. Sie beginnt mit Antragstellung gemäß § 24a. Ab diesem Zeitpunkt ist in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 und 3 die Zuständigkeit der nach den Verwaltungsvorschriften sonst zuständigen Behörden auf die Mitwirkung an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes eingeschränkt. Die Zuständigkeit nach Abs. 1 und 3 endet zu dem in § 24h Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt. Besteht der Verdacht einer Übertretung gemäß § 45 Z 2 lit. a oder b, hat die Behörde nach Abs. 1 die in § 360 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 genannten Maßnahmen zu treffen.“

„Entscheidung

 

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2. die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

a) das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

b) erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen- oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

c) zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3. Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

(1a) Die Zustimmung Dritter ist insoweit keine Genehmigungsvoraussetzung, als für den betreffenden Teil des Vorhabens in einer Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit der Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist.

(2) Wird im Einzelfall durch die Verwirklichung des Vorhabens ein wesentlich größerer Kreis von Nachbarn bestehender Verkehrsanlagen dauerhaft entlastet als Nachbarn des Vorhabens belastet werden, so gilt die Genehmigungsvoraussetzung des Abs. 1 Z 2 lit. c als erfüllt, wenn die Belästigung der Nachbarn so niedrig gehalten wird, als dies durch einen im Hinblick auf den erzielbaren Zweck wirtschaftlich vertretbaren Aufwand erreicht werden kann. Bestehen besondere Immissionsschutzvorschriften, so ist insoweit die Gefährdung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. a und die Zumutbarkeit einer Belästigung im Sinn des Abs. 1 Z 2 lit. c nach diesen Vorschriften zu beurteilen.

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen, insbesondere auch für Überwachungsmaßnahmen für erhebliche nachteilige Auswirkungen, Mess- und Berichtspflichten, ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen. Die Überwachungsmaßnahmen sind nach Art, Standort und Umfang des Vorhabens sowie Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt angemessen festzulegen, die aufgrund der mitanzuwendenden Verwaltungsvorschriften notwendigen Maßnahmen sind hierbei zu berücksichtigen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.“

 

„Inkrafttreten, Außerkraftreten, Übergangsbestimmungen

 

§ 46. …

(28) Für das Inkrafttreten von durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2018 neu gefassten oder eingefügten Bestimmungen sowie für den Übergang zur neuen Rechtslage gilt Folgendes:

1. Auf Vorhaben, für die ein Verfahren vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle gemäß §§ 5 oder 24a eingeleitet wurde, sind § 2 Abs. 6, § 23b Abs. 2 Z 3, § 9 Abs. 1, § 19 Abs. 1 Z 8 und Abs. 12 und § 24f Abs. 8 vierter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 nicht anzuwenden.

2. Die zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-ÄndRL, ABl. Nr. L 124 vom 25.04.2014 S. 1) geänderten oder neu eingefügten Bestimmungen dieses Gesetzes – § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und b, § 3 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 Satz 3, 6 und 7, Abs. 8, § 3a Abs. 4, § 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 17 Abs. 4 letzter Satz, § 24 Abs. 5 Satz 3, 7 und 8, § 24 f Abs. 3 letzter Satz – sind mit Inkrafttreten dieser Novelle in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 auf anhängige Verfahren, die nach dem 16. Mai 2017 beantragt wurden, anzuwenden.

3. Auf Vorhaben des § 23a Abs. 2 Ziffer 1 lit. b und § 23b Abs. 3 sowie auf Vorhaben des Anhanges 1, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren anhängig ist, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

4. Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 28 lit. b und Z 33, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 11.02.2015 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde sowie auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 46 lit. c, lit. d, lit. i oder lit. j die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die vor dem 07.08.2018 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.

5. Nach § 19 Abs. 9 haben jene Umweltorganisationen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits seit mehr als drei Jahren anerkannt sind, die Unterlagen bis spätestens 1. Dezember 2019 vorzulegen. Wird im Rahmen der Überprüfung einer bereits anerkannten Umweltorganisation festgestellt, dass die Kriterien nicht mehr erfüllt sind, so bleibt in Verfahren, in denen die Umweltorganisation bereits Parteistellung erlangt hat oder die Beschwerdelegitimation anerkannt wurde, die Parteistellung oder Beschwerdelegitimation für bereits anhängige Verfahren aufrecht.“

 

3.3.2 § 4 Abs. 1, § 7, § 7a, § 12 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 34 Abs. 10 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971) lauten auszugsweise:

„Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen

 

§ 4. (1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße oder ihrer Teilabschnitte oder vor der Zulegung einer zweiten Richtungsfahrbahn oder vor Ausbaumaßnahmen sonstiger Art an Bundesstraßen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie über Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7 und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, die Umweltverträglichkeit und die Erfordernisse des Verkehrs, darüber hinaus die funktionelle Bedeutung des Straßenzuges sowie unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 5) den Straßenverlauf im Rahmen der Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Bescheid zu bestimmen. Hiezu können im Bescheid die erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden. Dieser Bescheid hat dingliche Wirkung und tritt außer Kraft, wenn nicht binnen 10 Jahren ab Rechtskraft mit wesentlichen Baumaßnahmen zur Errichtung begonnen wurde. Wenn dies zweckmäßig erscheint, kann die Verwirklichung des Straßenbauvorhabens über Antrag in Abschnitten genehmigt werden.“

 

„Grundsätze und objektiver Nachbarschutz

 

§ 7. (1) Die Bundesstraßen sind derart zu planen, zu bauen und zu erhalten, daß sie nach Maßgabe und bei Beachtung der straßenpolizeilichen und kraftfahrrechtlichen Vorschriften von allen Straßenbenützern unter Bedachtnahme auf die durch die Witterungsverhältnisse oder durch Elementarereignisse bestimmten Umstände ohne Gefahr benützbar sind; hiebei ist auch auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie erläßt die für die Planung, den Bau und die Erhaltung der Bundesstraßen erforderlichen Verordnungen und Dienstanweisungen.

(3) Bei Planung, Bau und Betrieb von Bundesstraßen ist vorzusorgen, dass Beeinträchtigungen von Nachbarn vermindert oder vermieden werden. Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung von Beeinträchtigungen sind nur zu ergreifen, wenn dies im Verhältnis zum Erfolg mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand erreicht werden kann.

(4) Die Vorsorge gegen Beeinträchtigungen der Nachbarn durch den Bau und den Betrieb der Bundesstraße (Abs. 3) kann auch dadurch erfolgen, dass auf fremden Grundstücken mit Zustimmung des Eigentümers geeignete Maßnahmen gesetzt werden, insbesondere Baumaßnahmen an Gebäuden, Einbau von Lärmschutzfenstern und dergleichen, sofern die Erhaltung und allfällige Wiederherstellung durch den Eigentümer oder einen Dritten sichergestellt ist.

(5) In Fällen, in denen mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand durch Maßnahmen nach Abs. 3 und Abs. 4 kein entsprechender Erfolg erzielt werden kann, können mit Zustimmung des Eigentümers Grundstücke oder Grundstücksteile vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) nach den Grundsätzen des § 18 und der §§ 4 bis 8 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, eingelöst werden, sofern durch den Bau oder den Betrieb der Bundesstraße die Benützung eines Grundstücks oder Grundstücksteiles unzumutbar beeinträchtigt wird. Gleiches gilt, wenn die unzumutbare Beeinträchtigung durch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße (§ 3), zum Beispiel durch Beeinträchtigung des Lichtraumes, erfolgt.

(6) Im Falle, dass sich Maßnahmen in der Umgebung von Bundesstraßen für die Abwicklung des Verkehrs und seiner Auswirkungen auf die Umwelt als zweckmäßiger und wirtschaftlicher erweisen als Baumaßnahmen an der Bundesstraße, können auch solche an Stelle dieser Baumaßnahmen getroffen werden.

(7) Bei der Planung, dem Bau, dem Betrieb und der Erhaltung von Bundesstraßen ist auch auf die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen. Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigt, Bestimmungen betreffend die Prüfung wirtschaftlicher Aspekte von Bauvorhaben und Erhaltungsmaßnahmen zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, Zuständigkeiten und die Methoden und Tiefe der Prüfung beschrieben und festgelegt werden.

(8) Durch diese Bestimmungen werden keine subjektiven Rechte begründet.“

 

„Subjektiver Nachbarschutz

 

§ 7a. (1) Eine Bestimmung des Straßenverlaufes nach § 4 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn bei Bau und Betrieb der Bundesstraße vermieden wird,

a) dass das Leben und die Gesundheit von Nachbarn gefährdet werden und

b) dass das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährdet werden.

(2) Nachbarn im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die durch den Bau oder den Betrieb, oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte dadurch gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bundesstraße aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.

(3) Einwendungen, die sich auf zivilrechtliche Ansprüche beziehen, sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(4) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver öffentlicher Rechte, abgesehen von den Rechten nach Abs. 1 lit. a, zum Inhalt haben, sind als unbegründet abzuweisen, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der Bundesstraße größer ist, als der Nachteil, der der Partei durch die Bestimmung des Straßenverlaufes erwächst. Subjektive Rechte gemäß Abs. 1 lit. b können nach Maßgabe der Bestimmungen über die Enteignung (§§ 17ff) eingeschränkt werden.

(5) Im Rahmen einer Verordnung im Sinne des § 7 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch ermächtigt, Bestimmungen über betriebs- und baubedingte Immissionen von Bundesstraßenvorhaben zu erlassen. In einer solchen Verordnung können insbesondere der Anwendungsbereich, die Ermittlungsmethoden, Schwellen- und Grenzwerte, ein Beurteilungsmaßstab, Umfang und Dauer des Anspruchs auf Maßnahmen zum Schutz vor Immissionen und die Art der Festlegung und der Durchführung von Maßnahmen geregelt werden.

(6) Bei der Beurteilung der Auswirkungen von Immissionen ist darauf abzustellen, wie sich diese auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(7) Wird bei objektseitigen Lärmschutzmaßnahmen die Zustimmung durch den Eigentümer oder sonst Berechtigten zur Umsetzung verweigert oder trotz Zustimmung in Folge die Umsetzung der Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, ist der Nachbar so zu behandeln, als wären die Maßnahmen gesetzt worden. Der Anspruch des Eigentümers oder sonst Berechtigten auf Umsetzung der Maßnahmen bleibt jedenfalls für einen Zeitraum von drei Jahren ab Verkehrsfreigabe aufrecht.“

 

„Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen

 

§ 12. (1) Werden durch den Bau einer Bundesstraße bestehende Straßen und Wege oder Zu- und Abfahrten unterbrochen oder sonst unbenützbar gemacht, so hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf seine Kosten die erforderlichen Vorkehrungen zur Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen in diesem Bereich zu treffen. Hiedurch tritt eine Änderung in der Erhaltungspflicht wiederhergestellter Straßen und Wege nicht ein; werden diese Straßen und Wege über oder unter der Bundesstraße geführt, obliegt dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Erhaltung des Kreuzungsbauwerkes.“

 

„Anschlüsse von Straßen und Wegen, Zufahrten

 

§ 26. (1) Zu- und Abfahrten auf und von Bundesstraßen sind nur in Form von Anschlussstellen zulässig (§ 2 Abs. 2). Ausgenommen sind Zu- und Abfahrten zu rein betrieblichen Zwecken der Bundesstraßenverwaltung oder solche gemäß Abs. 2 bis 4.“

„Inkrafttreten, Außerkraftsetzung von Vorschriften

 

§ 34. [...]

(10) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2017 tritt drei Monate nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Auf Vorhaben, für die vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 1 in der novellierten Fassung ein Trassenfestlegungsverfahren nach § 4 Abs. 1 eingeleitet wurde, ist § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 anzuwenden. Die nach den bisherigen Bestimmungen erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz weiter.“

 

3.3.3 §§ 17, 18, 19 und 170 Forstgesetz 1975 lauten:

 

„Rodung

 

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militärischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

 

Rodungsbewilligung; Vorschreibungen

 

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

(2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Vereinbarung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatzleistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung

1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder

2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,

2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

 

Rodungsverfahren

 

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zuständigen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeindegutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrarbehörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundeseigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berücksichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und

2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Interessen berufen sind,

zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Waldfläche erworben hat.

 

Behörden, Zuständigkeit und Instanzenzug

 

§ 170. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind zu dessen Durchführung die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig. In erster Instanz ist, sofern nicht hievon Abweichendes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde (in diesem Bundesgesetz kurz als Behörde bezeichnet) zuständig.

(2) Ist in sonstigen Angelegenheiten des Bundes, die in einem sachlichen Zusammenhang mit einem nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren stehen, nach den für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften eine Behörde höherer Instanz zuständig als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so wird zur Entscheidung auch nach diesem Bundesgesetz die entsprechend höhere Instanz zuständig. Dies gilt sinngemäß auch für die von den Dienststellen (§ 102 Abs. 1) zu besorgenden Aufgaben.

(3) In den Fällen der §§ 110, 113, 114 und 173 Abs. 2 lit. b ist jene Behörde zuständig, in deren Bereich der Sitz eines Forstbetriebes liegt, sofern dieser Betrieb eine wirtschaftliche Einheit bildet; der Sitz einer Zentralverwaltung von Forstbetrieben begründet eine solche Zuständigkeit nicht. In den Fällen des § 50 ist jene Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich die genehmigungspflichtigen Anlagen gelegen sind. In allen übrigen Fällen ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus der Lage der Waldfläche.

(4) In den Fällen des Abs. 3 erster und zweiter Satz hat die danach jeweils zuständige Behörde das Einvernehmen mit jener Behörde oder jenen Behörden herzustellen, in deren Bereich die Waldflächen gelegen sind.

(5) Ist in einer Sache der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft oder der Landeshauptmann zuständig, so können sie zur Durchführung des Verfahrens einschließlich der Erlassung des Bescheides die nachgeordnete Behörde ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. In diesem Fall tritt die ermächtigte Behörde vollständig an die Stelle der bisher zuständigen Behörde. Dies gilt auch für Verfahren gemäß § 185 Abs. 6.“

 

3.3.4 Die maßgeblichen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes (WRG) lauten:

„Benutzung des Grundwassers.

 

§ 10. (1) Der Grundeigentümer bedarf zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.

(2) In allen anderen Fällen ist zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.

(3) Artesische Brunnen bedürfen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2.

(4) Wird durch eine Grundwasserbenutzung nach Abs. 1 der Grundwasserstand in einem solchen Maß verändert, daß rechtmäßig geübte Nutzungen des Grundwassers wesentlich beeinträchtigt werden, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine Regelung nach Rücksicht der Billigkeit so zu treffen, daß der Bedarf aller in Betracht kommenden Grundeigentümer bei wirtschaftlicher Wasserbenutzung möglichste Deckung findet. Ein solcher Bescheid verliert seine bindende Kraft, wenn sich die Parteien in anderer Weise einigen oder wenn sich die maßgebenden Verhältnisse wesentlich ändern.“

 

„Bewilligung.

 

§ 11. (1) Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.

(3) Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen.“

 

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

 

§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

(3) Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.

(4) Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.“

„Stand der Technik

 

§ 12a. (1) Der Stand der Technik im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere jene vergleichbaren Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Bei der Festlegung des Standes der Technik sind unter Beachtung der sich aus einer bestimmten Maßnahme ergebenden Kosten und ihres Nutzens und des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung im Allgemeinen wie auch im Einzelfall die Kriterien des Anhangs G zu berücksichtigen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für bestimmte Wasserbenutzungen sowie für diesem Bundesgesetz unterliegende Anlagen und Maßnahmen den maßgeblichen Stand der Technik bestimmen.

(3) Der Stand der Technik ist bei allen Wasserbenutzungen sowie diesem Bundesgesetz unterliegenden Anlagen und Maßnahmen, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen sowie den auf diesem Bundesgesetz basierenden Verordnungen einzuhalten. Sofern der Antragsteller nachweist, dass im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände mit wirtschaftlich zumutbarem Aufwand der Stand der Technik nicht eingehalten werden kann bzw. technisch nicht herstellbar ist, darf eine Bewilligung mit weniger strengen Regelungen dann erteilt werden, wenn dies im Hinblick auf die gegebenen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse vorübergehend hingenommen werden kann. Eine solche Ausnahme ist kurz zu befristen und mit den gebotenen Vorkehrungen, Auflagen oder Nebenbestimmungen zu versehen. Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen, insbesondere jene nach § 103 anzuschließen. Es besteht die Möglichkeit zur Erhebung einer Amtsbeschwerde (§ 116).

(4) In einer Verordnung nach Abs. 2 kann für bestimmte Vorhaben die Anwendung des Anzeigeverfahrens (§ 114) vorgesehen werden.“

 

„Maß und Art der Wasserbenutzung.

 

§ 13. (1) Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen.

(2) Ergeben sich bei einer bestehenden Anlage Zweifel über das Maß der dem Berechtigten zustehenden Wassernutzung, so hat als Regel zu gelten, daß sich das Wasserbenutzungsrecht bloß auf den zur Zeit der Bewilligung maßgebenden Bedarf des Unternehmens erstreckt, sofern die Leistungsfähigkeit der Anlage nicht geringer ist.

(3) Das Maß und die Art der Wasserbenutzung dürfen keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

(4) Das Maß der Wasserbenutzung ist in der Bewilligung in der Weise zu beschränken, daß ein Teil des jeweiligen Zuflusses zur Erhaltung des ökologischen Zustandes des Gewässers sowie für andere, höherwertige Zwecke, insbesondere solche der Wasserversorgung, erhalten bleibt. Ausnahmen hievon können befristet zugelassen werden, insoweit eine wesentliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses nicht zu besorgen ist.“

 

„Dauer der Bewilligung; Zweck der Wasserbenutzung

 

§ 21. (1) Die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers ist nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

(2) Wurde die Bestimmung der Bewilligungsdauer unterlassen, kann der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung ergänzt werden. Im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens kann das Verwaltungsgericht – sofern es gemäß § 28 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(4) Der Zweck der Wasserbenutzung darf nicht ohne Bewilligung geändert werden. Diese ist zu erteilen, wenn die Wasserbenutzung dem Stand der Technik entspricht, der Zweck nicht für die Erteilung der Bewilligung oder die Einräumung von Zwangsrechten entscheidend war und dem neuen Zweck nicht öffentliche Interessen oder fremde Rechte entgegenstehen.

(5) Bei Bewilligung von Änderungen bestehender Wasserbenutzungen, die zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse erfolgen und die mit einer Änderung des Maßes oder der Art der Wasserbenutzung verbunden sind, ist die Frist gemäß Abs. 1 neu zu bestimmen.“

 

„Persönliche oder dingliche Gebundenheit der Wasserbenutzungsrechte.

 

§ 22. (1) Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung.

(2) Die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, ist vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Ersichtlichmachung im Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen.“

 

„Von der nachhaltigen Bewirtschaftung, insbesondere vom Schutz und der Reinhaltung der Gewässer

Ziele

 

§ 30. (1) Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,

1. dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,

2. dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,

3. dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,

4. dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,

5. dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird.

Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.

(2) Abs. 1 soll beitragen

1. zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;

2. zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;

3. zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;

4. zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.

(3) 1. Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.

2. Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.

3. Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.“

 

„Umweltziele für Oberflächengewässer

 

§ 30a. (1) Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

Er hat dabei insbesondere

1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;

2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;

3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.

Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3) 1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.

2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.

3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.

4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche) gemäß einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1).

5. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.

6. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.

7. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.

8. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.

9. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.“

 

„Umweltziele für Grundwasser

 

§ 30c. (1) Grundwasser ist derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der gute Zustand erreicht wird. Der gute Zustand im Grundwasser ist dann erreicht, wenn sich der Grundwasserkörper zumindest in einem guten mengenmäßigen und einem guten chemischen Zustand befindet.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung den gemäß Abs. 1 zu erreichenden Zustand sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Kriterien zu bezeichnen. Er hat insbesondere

1. für Stoffe, durch die Grundwasser für Zwecke der Wasserversorgung (§ 30 Abs. 1) untauglich zu werden droht oder die das Grundwasser so nachhaltig beeinflussen können, dass die Wiederherstellung geordneter Grundwasserverhältnisse nur mit erheblichem Aufwand oder nur über einen längeren Zeitraum möglich ist, Schwellenwerte festzusetzen und dabei zu berücksichtigen, dass

a) die Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer erreicht werden, insbesondere die ökologische oder chemische Qualität derartiger Gewässer nicht signifikant verringert wird,

b) die Landökosysteme, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, nicht signifikant geschädigt werden und

c) keine Anzeichen für das Zuströmen von Salzwässern oder andere Intrusionen gegeben sind;

2. Kriterien für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse sowie gegebenenfalls Kriterien für eine stufenweise Ausweisung unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Grundwasserkörpern und Teilen von Grundwasserkörpern als Beobachtungs- und voraussichtliche Maßnahmengebiete vorzugeben;

3. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender steigender Trends sowie für die Festlegung der Ausgangspunkte für die Trendumkehr festzusetzen;

4. Kriterien für die Bestimmung des guten mengenmäßigen Zustandes eines Grundwasserkörpers derart festzulegen, dass die mittleren jährlichen Entnahmen langfristig das vorhandene nutzbare Grundwasserdargebot (die verfügbare Grundwasserressource) nicht überschreiten. Dabei ist zu beachten, dass der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen unterliegt, die zu einem Verfehlen der ökologischen Umweltziele für in Verbindung stehende Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Verringerung der Qualität dieser Oberflächengewässer oder zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen, die unmittelbar von dem Grundwasserkörper abhängen, oder zum Zuströmen von Salzwässern oder zu anderen Intrusionen führen würden.

5. Regelungen über die im Zusammenhang mit den Z 1 bis Z 4 bei der Überwachung zu beachtenden Verfahren und Methoden, über Referenzanalyseverfahren sowie über sonstige für die Aussagekraft von Überwachungsergebnissen maßgebliche Gesichtspunkte zu treffen.

(3) 1. Grundwasserkörper ist ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter.

2. Grundwasserleiter sind unter der Erdoberfläche liegende Boden- oder Gesteinskörper oder andere geologische Formationen mit hinreichender Porosität und Permeabilität, sodass entweder ein nennenswerter Grundwasserstrom oder die Entnahme erheblicher Grundwassermengen möglich ist.“

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

 

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a) die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

b) Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,

c) Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

d) die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,

e) eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.

f) das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.

(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.

(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.

(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.“

„Indirekteinleiter

 

§ 32b. (1) Wer Einleitungen in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlage eines anderen vornimmt, hat die gemäß § 33b Abs. 3 vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassenen Emissionsbegrenzungen einzuhalten. Abweichungen von diesen Anforderungen können vom Kanalisationsunternehmen zugelassen werden, soweit dieses sein bewilligtes Maß der Wasserbenutzung einhält. Einleitungen bedürfen der Zustimmung des Kanalisationsunternehmens.

(2) Wer mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens Abwasser, dessen Beschaffenheit nicht nur geringfügig von der des häuslichen abweicht, in eine wasserrechtlich bewilligte Kanalisation einbringt, hat vor Beginn der Ableitung dem Kanalisationsunternehmen die einzubringenden Stoffe, die Frachten, die Abwassermenge sowie andere Einleitungs- und Überwachungsgegebenheiten mitzuteilen. Eine wasserrechtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung jene erforderlichen Daten festlegen, die eine Mitteilung an das Kanalisationsunternehmen zu beinhalten hat.

(3) Der Indirekteinleiter hat dem Kanalisationsunternehmen in Abständen von längstens zwei Jahren einen Nachweis über die Beschaffenheit der Abwässer durch einen Befugten zu erbringen. Das Kanalisationsunternehmen bleibt dafür verantwortlich, daß seine wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung in den Vorfluter nicht überschritten wird.

(4) Das Kanalisationsunternehmen hat ein Verzeichnis der gemäß Abs. 2 mitgeteilten Einleiter zu führen und dieses in jährlichen Intervallen zu aktualisieren. Darüber ist der Wasserrechtsbehörde zu berichten. Die Berichte sind Teil des Wasserinformationssystems (§ 59). Den Inhalt und die Häufigkeit dieser Berichte hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung jene Herkunftsbereiche für Abwasser sowie Mengenschwellen festzulegen, für die auf Grund ihrer Gefährlichkeit, des Abwasseranfalles oder auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen ein Verfahren (§ 114) erforderlich ist. In dieser Verordnung ist auch eine Mitteilungspflicht an das Kanalisationsunternehmen im Sinne des Abs. 2 festzulegen. Auf bewilligungspflichtige Indirekteinleitungen finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

(6) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann ferner durch Verordnung nähere Festlegungen über die Überwachung der Emissionsbegrenzungen für Einleitungen gemäß Abs. 1 und 5 treffen.“

 

„Besondere bauliche Herstellungen.

 

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) Bei den nicht zur Schiff- oder Floßfahrt benutzten Gewässerstrecken bedürfen einer Bewilligung nach Abs. 1 nicht:

a) Drahtüberspannungen in mehr als 3 m lichter Höhe über dem höchsten Hochwasserspiegel, wenn die Stützen den Hochwasserablauf nicht fühlbar beeinflussen;

b) kleine Wirtschaftsbrücken und -stege; erweist sich jedoch eine solche Überbrückung als schädlich oder gefährlich, so hat die Wasserrechtsbehörde über die zur Beseitigung der Übelstände notwendigen Maßnahmen zu erkennen.

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

 

„Instandhaltung.

 

§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.

(2) Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.

(3) Wenn nach Abs. 1 oder 2 mehrere Berechtigte verpflichtet sind, ist die Aufteilung der aufzuwendenden Kosten mangels gütlicher Übereinkunft durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde zu regeln. Der Regelung hat als Grundlage das Verhältnis der bewilligten Wassernutzungen zu dienen, wobei jedoch auf frühere Regelungen öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sowie auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten Rücksicht zu nehmen ist. Ändern sich die Voraussetzungen, unter denen die Aufteilung der Kosten vorgenommen wurde, wesentlich, so hat die Wasserrechtsbehörde auf Antrag eine neue Entscheidung zu treffen.

(4) Kann der Berechtigte nicht ermittelt werden, so obliegen die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 den Personen, denen die Anlage zum Vorteile gereicht, und zwar mangels anderweitiger Einigung nach dem Verhältnis des tatsächlichen Nutzens.

(5) Für uneinbringliche Leistungen nach den Abs. 1 bis 4 haften anteilsmäßig die übrigen Verpflichteten.

(6) Auf Wasseranlagen, die nicht der Wasserbenutzung dienen, finden die vorstehenden Bestimmungen dem Sinne nach Anwendung. Der Eigentümer einer solchen Wasseranlage hat diese mangels ausdrücklicher Verpflichtung nur insoweit zu erhalten, als es zur Verhütung von Schäden notwendig is, die durch den Verfall der Anlage entstehen können. Wird durch die Erhaltung der Anlage fremdes Eigentum gegen Wassergefahren geschützt, findet § 42 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

(7) Eine Verletzung öffentlicher Interessen im Sinne des Abs. 1 ist auch die offensichtliche Vernachlässigung von Anlagen, deren Errichtung oder Erhaltung aus öffentlichen Mitteln unterstützt wurde.

(8) Sofern durch die Räumung oder Spülung von Kanälen, Stauräumen, Ausgleichsbecken und durch ähnliche Maßnahmen die Beschaffenheit von Gewässern beeinträchtigt wird, ist hiefür die wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 einzuholen.“

 

„Parteien und Beteiligte.

 

§ 102. (1) Parteien sind:

a) der Antragsteller;

b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c) im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d) Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e) diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasserverbandes herangezogen werden sollen;

f) im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasserverbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g) diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h) das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

(2) Beteiligte im Sinne des § 8 AVG. sind – nach Maßgabe des jeweiligen Verhandlungsgegenstandes und soweit ihnen nicht schon nach Abs. 1 Parteistellung zukommt – insbesondere die Interessenten am Gemeingebrauch, alle an berührten Liegenschaften dinglich Berechtigten, alle, die aus der Erhaltung oder Auflassung einer Anlage oder der Löschung eines Wasserrechtes Nutzen ziehen würden, und im Verfahren über den Widerstreit von Entwürfen (§ 109) alle, die bei Ausführung eines dieser Entwürfe als Partei (Abs. 1) anzusehen wären. Beteiligte sind auch nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisationen im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a zu verhindern, insbesondere dann, wenn erhebliche negative Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potential der betreffenden Gewässer im Sinne des § 104 Abs. 1 lit. b zu erwarten sind.

(3) Die Beteiligten sind berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen; in diesem Rahmen haben die nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannten Umweltorganisationen auch die Möglichkeit, alle von ihr für das geplante Vorhaben als relevant erachteten Stellungnahmen, Informationen, Analysen oder Meinungen in Schriftform vorzulegen oder während einer mündlichen Verhandlung oder Untersuchung mit dem Antragsteller vorzutragen. Diese sind bei der Entscheidung der Behörde angemessen zu berücksichtigen. Die Erhebung von Einwendungen steht den Beteiligten jedoch nicht zu.

(4) Im wasserrechtlichen Verfahren können sich Parteien und Beteiligte auch fachkundiger Beistände bedienen.

(5) Eine nach § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation ist im Rahmen ihrer örtlichen Anerkennung berechtigt, gegen Bescheide, die auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes oder anderer Bundesgesetze, nach denen wasserrechtliche Bestimmungen mitangewendet werden, erlassen wurden, Beschwerde an das Verwaltungsgericht zu erheben, um einen möglichen Verstoß gegen die Verpflichtung des § 104a geltend zu machen.“

„Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung

 

§ 103. (1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen

- zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

(2) Nähere Bestimmungen über Inhalt und Ausstattung von Bewilligungsanträgen können mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft getroffen werden.“

 

„Vorhaben mit Auswirkungen auf den Gewässerzustand

 

§ 104a. (1) Vorhaben, bei denen

1. durch Änderungen der hydromorphologischen Eigenschaften eines Oberflächenwasserkörpers oder durch Änderungen des Wasserspiegels von Grundwasserkörpern

a) mit dem Nichterreichen eines guten Grundwasserzustandes, eines guten ökologischen Zustandes oder gegebenenfalls eines guten ökologischen Potentials oder

b) mit einer Verschlechterung des Zustandes eines Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu rechnen ist,

2. durch Schadstoffeinträge mit einer Verschlechterung von einem sehr guten zu einem guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers in der Folge einer neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeit zu rechnen ist,

sind jedenfalls Vorhaben, bei denen Auswirkungen auf öffentliche Rücksichten zu erwarten sind (§§ 104 Abs. 1, 106).

(2) Eine Bewilligung für Vorhaben gemäß Abs. 1, die einer Bewilligung oder Genehmigung auf Grund oder in Mitanwendung wasserrechtlicher Bestimmungen bedürfen, kann nur erteilt werden, wenn die Prüfung öffentlicher Interessen (§§ 104, 105) ergeben hat, dass

1. alle praktikablen Vorkehrungen getroffen wurden, um die negativen Auswirkungen auf den Zustand des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers zu mindern und

2. die Gründe für die Änderungen von übergeordnetem öffentlichem Interesse sind und/oder, dass der Nutzen, den die Verwirklichung der in §§ 30a, c und d genannten Ziele für die Umwelt und die Gesellschaft hat, durch den Nutzen der neuen Änderungen für die menschliche Gesundheit, die Erhaltung der Sicherheit der Menschen oder die nachhaltige Entwicklung übertroffen wird und

3. die nutzbringenden Ziele, denen diese Änderungen des Oberflächenwasser- oder Grundwasserkörpers dienen sollen, aus Gründen der technischen Durchführbarkeit oder auf Grund unverhältnismäßiger Kosten nicht durch andere Mittel, die eine wesentlich bessere Umweltoption darstellen, erreicht werden können.

(3) Im Rahmen der Überprüfung der öffentlichen Interessen, insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit des Vorhabens mit wasserwirtschaftlichen Planungen und Zielen, ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan nachweislich beizuziehen. Gegen einen Bescheid, mit dem ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot zugestanden wird, kann das wasserwirtschaftliche Planungsorgan im Rahmen seiner Parteistellung (§ 55 Abs. 5) wegen einer mit wasserwirtschaftlichen Interessen in Widerspruch stehenden Prüfung öffentlicher Interessen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, sofern es dem Verfahren entweder nicht nachweislich beigezogen worden ist oder der Bescheid einer unter Bedachtnahme auf Abs. 2 abgegebenen begründeten negativen Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans widerspricht. Im Rahmen seiner Parteistellung besteht für das wasserwirtschaftliche Planungsorgan auch die Möglichkeit gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Über Verlangen ist dem Bewilligungsinhaber bereits vor Ablauf der dreimonatigen Frist vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan mitzuteilen, ob Gründe für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vorliegen.

(4) Die Gründe für ein Abweichen vom Verschlechterungsverbot sind im Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan (§ 55c) im Einzelnen darzulegen und die Ziele alle sechs Jahre zu überprüfen (§§ 133 Abs. 6, 135).“

 

„Öffentliche Interessen.

 

§ 105. (1) Im öffentlichen Interesse kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn:

a) eine Beeinträchtigung der Landesverteidigung oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären;

b) eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer und des Eises oder der Schiff- oder Floßfahrt zu besorgen ist;

c) das beabsichtigte Unternehmen mit bestehenden oder in Aussicht genommenen Regulierungen von Gewässern nicht im Einklang steht;

d) ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde;

e) die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde;

f) eine wesentliche Behinderung des Gemeingebrauches, eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung, der Landeskultur oder eine wesentliche Beeinträchtigung oder Gefährdung eines Denkmales von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung oder eines Naturdenkmales, der ästhetischen Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit oder des Tier- und Pflanzenbestandes entstehen kann;

g) die beabsichtigte Wasseranlage, falls sie für ein industrielles Unternehmen bestimmt ist, einer landwirtschaftlichen Benutzung des Gewässers unüberwindliche Hindernisse bereiten würde und dieser Widerstreit der Interessen sich ohne Nachteil für das industrielle Unternehmen durch Bestimmung eines anderen Standortes an dem betreffenden Gewässer beheben ließe;

h) durch die Art der beabsichtigten Anlage eine Verschwendung des Wassers eintreten würde;

i) sich ergibt, daß ein Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines öffentlichen Gewässers einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspricht;

k) zum Nachteile des Inlandes Wasser ins Ausland abgeleitet werden soll;

l) das Vorhaben den Interessen der wasserwirtschaftlichen Planung an der Sicherung der Trink- und Nutzwasserversorgung widerspricht.

m) eine wesentliche Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer zu besorgen ist;

n) sich eine wesentliche Beeinträchtigung der sich aus anderen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften resultierenden Zielsetzungen ergibt.

(2) Die nach Abs. 1 vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen betreffend die Lagerung und sonstige Behandlung von Abfällen, die beim Betrieb der Wasseranlage zu erwarten sind, sowie Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und für Störfälle zu umfassen, soweit nicht I. Hauptstück 8a. Abschnitt der Gewerbeordnung Anwendung finden. Die Wasserrechtsbehörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen vom Standpunkt des Schutzes fremder Rechte oder der in Abs. 1 genannten öffentlichen Interessen keine Bedenken bestehen.“

 

„Inhalt der Bewilligung

 

§ 111. (1) Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.

(2) Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.

(3) Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.

(4) Hat sich im Verfahren ergeben, daß die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt, und ist weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden, so ist mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderliche Dienstbarkeit im Sinne des § 63 lit. b als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage geltend gemacht werden (§ 117).

(5) Durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft können nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden.“

„Fristen.

 

§ 112. (1) Zugleich mit der Bewilligung sind angemessene Fristen für die Bauvollendung der bewilligten Anlage kalendermäßig zu bestimmen; erforderlichenfalls können auch Teilfristen für wesentliche Anlagenteile festgesetzt und Fristen für den Baubeginn bestimmt werden. Fristverlängerungen, die durch das Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten notwendig werden, sind von Amts wegen vorzunehmen. Die Nichteinhaltung solcher Fristen hat bei Wasserbenutzungsanlagen das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes (§ 27 Abs. 1 lit. f) zur Folge, sofern nicht die Wasserrechtsbehörde gemäß § 121 Abs. 1, letzter Satz, hievon absieht.

(2) Die Wasserrechtsbehörde kann aus triftigen Gründen diese Fristen verlängern, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wird; die vorherige Anhörung der Parteien ist nicht erforderlich. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, dann ist der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Verlängerungsantrag gehemmt. Wird gegen die Abweisung des Verlängerungsantrages das Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung dieser Gerichte verlängert. Wird ein Vorhaben während der Ausführung geändert, sind im hierüber ergehenden Bewilligungsbescheid die Baufristen soweit erforderlich neu zu bestimmen.

(3) Die Festsetzung oder Verlängerung von Bauvollendungsfristen darf 15 Jahre ab Rechtskraft der Bewilligung des Vorhabens nicht übersteigen. Bei Vorhaben nach § 111a beginnt diese Frist erst mit Rechtskraft der letzten erforderlichen Detailgenehmigung.

(4) Bei Erteilung einer Grundsatzbewilligung (§ 111a Abs. 1) sind auch Fristen für die Vorlage verhandlungsreifer Detailentwürfe festzusetzen, die gleichfalls aus triftigen Gründen verlängert werden können. Durch den fruchtlosen Ablauf dieser Fristen tritt die Grundsatzbewilligung außer Kraft.

(5) Wurde die Bestimmung der in den Abs. 1 und 3 bezeichneten Fristen unterlassen, so kann der Bescheid jederzeit entsprechend ergänzt werden.

(6) Den Baubeginn und die Bauvollendung der ganzen Anlage oder wesentlicher Anlageteile (Abs. 1) hat der Unternehmer der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen. Erst nach der Anzeige über die Bauvollendung ist er berechtigt, mit dem Betriebe zu beginnen. Die wasserrechtliche Bewilligung kann aber erforderlichenfalls auch an die Bedingung geknüpft werden, daß mit dem Betrieb erst nach Durchführung der behördlichen Überprüfung (§ 121) begonnen werden darf.“

 

„Bestellung einer Bauaufsicht.

 

§ 120. (1) Die Wasserrechtsbehörde kann zur Überwachung der Bauausführung bewilligungspflichtiger Wasseranlagen geeignete Aufsichtsorgane (wasserrechtliche Bauaufsicht) durch Bescheid bestellen. Als wasserrechtliche Bauaufsicht kann eine natürliche oder juristische Person oder sonstige Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit bestellt werden. Bei Bestellung einer juristischen Person oder sonstigen Gesellschaft mit Rechtspersönlichkeit hat diese eine oder mehrere natürliche Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben für sie zu benennen. In diesem Fall muss jede der benannten natürlichen Personen die Eignung aufweisen.

(2) Die wasserrechtliche Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides.

(3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, jederzeit Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen an der Baustelle vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu beanstanden. Wird keine Übereinstimmung erzielt, so ist unverzüglich die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde einzuholen.

(4) Die Organe der wasserrechtlichen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet.

(5) Durch die Abs. 1 bis 4 werden anderweitige einschlägige Bestimmungen, wie bau- und gewerbepolizeiliche Vorschriften nicht berührt. Auch wird die Verantwortlichkeit der Unternehmer und Bauführer durch Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht nicht eingeschränkt.

(6) Die Kosten der wasserrechtlichen Bauaufsicht hat der Unternehmer zu tragen; eine einvernehmliche Pauschalierung ist zulässig.“

 

3.3.5 Die Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Bundesstraßen (Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BStLärmIV), lautet auszugsweise:

 

„1. Abschnitt

 

Allgemeine Bestimmungen

 

Anwendungsbereich

 

§ 1. Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Bundesstraßenvorhaben, welche gemäß § 4 Abs. 1 oder § 4a des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der jeweils geltenden Fassung, zu genehmigen sind.

 

Begriffsbestimmungen

 

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind

 

1. „Nachbarn“ Personen im Sinne des § 7a Abs. 2 BStG 1971 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 und im Fall UVP-pflichtiger Vorhaben jene im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 14/2014,

2. „Aufenthaltsräume“ jene Räume, die zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind,

3. „Werktage“ Wochentage von Montag bis Freitag,

4. „Regelmonate“ Monate nach dem vorgesehenen Bauzeitplan ohne Zuordnung zu einem bestimmten Kalendermonat und ohne Berücksichtigung von konkreten Feiertagen. Ein Regelmonat hat 20 Werktage.

 

Lärmindizes

 

§ 3. (1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition in Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12.

(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:

1. Lr,Bau,Tag,W: der über die Werktage über den Zeitraum Tag über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;

2. Lr,Bau,Abend,W: der über die Werktage über den Zeitraum Abend über einen Regelmonat energetisch gemittelte Beurteilungspegel des Baulärms;

3. Lr,Bau,Tag,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;

4. Lr,Bau,Abend,Sa: der an einem Samstag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;

5. Lr,Bau,Tag,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Tag auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;

6. Lr,Bau,Abend,So: der an einem Sonntag im Zeitraum Abend auftretende Beurteilungspegel des Baulärms;

7. Lr,Bau,Nacht: der im Zeitraum Nacht auftretende Beurteilungspegel des Baulärms.

Basis für den baubedingten Schall ist der A‐bewertete energieäquivalente Dauerschallpegel LAeq gemäß Punkt 3.1 der ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01.

(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:

1. Tag: 06:00 – 19:00 Uhr,

2. Abend: 19:00 – 22:00 Uhr und

3. Nacht: 22:00 – 06:00 Uhr.

(4) In die in Abs. 2 und § 11 Abs. 1 erwähnte ÖNORM ISO 9613‐2:2008‐07‐01 kann über das Portal http://ibr.austrian-standards.at unentgeltlich Einsicht genommen werden

 

Maßgebender Immissionsort

 

§ 4. Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei Nachbarn auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objektes. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger oder objektseitiger Lärmschutzmaßnahmen.

 

Beurteilungsmaßstab

 

§ 5. Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken. …“

 

3.3.6 § 20 des Immissionsschutzgesetzes Luft (IG-L) lautet:

 

„Genehmigungsvoraussetzungen

 

§ 20. (1) Anlagen, die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften des Bundes einer Genehmigungspflicht unterliegen, und der Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes bedürfen keiner gesonderten luftreinhalterechtlichen Genehmigung und es gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 als zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen.

(2) Emissionen von Luftschadstoffen sind nach dem Stand der Technik (§ 2 Abs. 8 Z 1 AWG 2002) zu begrenzen.

(3) Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung oder ein Neubau einer straßenrechtlich genehmigungspflichtigen Straße oder eines Straßenabschnittes genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a oder eine Überschreitung

– des um 10 μg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a,

– des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b,

– eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 festgelegten Immissionsgrenzwertes,

– des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a,

– des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a,

– des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a oder

– des Grenzwertes für Arsen, Kadmium, Nickel oder Benzo(a)pyren gemäß Anlage 1a

vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn

1. die Emissionen keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder

2. der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für

1. Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen oder dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen,

2. mobile technische Einrichtungen, Maschinen und Geräte im Sinne des § 2 Abs. 10 Z 2.

(5) Für Anlagen, die gemäß Abs. 3 genehmigt wurden, sind innerhalb von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Genehmigung keine Maßnahmen gemäß § 16 anzuordnen.“

3.4 Zu den einzelnen Beschwerdeinhalten

3.4.1 Behauptete Eigentums- bzw. Substanzgefährdung

Wie den Feststellungen entnommen werden kann, war die Frist zur Darlegung des Substanzverlustes bzw. der Substanzgefährdung im behördlichen Verfahren (und auch im Beschwerdeverfahren) jedenfalls ausreichend. Im Beschwerdeverfahren wurde die Korrektheit der Überprüfung der Substanzgefährdung nochmals überprüft. Im Ergebnis ist bei den Betrieben XXXX , XXXX und XXXX die Verringerung des Betriebserfolges in einem Ausmaß gegeben, dass der Unterhalt für die jeweilige Bewirtschafterfamilie nach wie vor gesichert ist und die Wirtschaftskraft in Summe nachhaltig besteht. Nur der Betrieb XXXX kann nach der Errichtung der S34 trotz der kalkulatorischen Beibehaltung der vollen bisherigen Tierbestandsgröße im Haupterwerb auch nicht mehr annähernd den Verbrauch von zumindest einer vollverpflegten Person decken. Das bedeutet, dass der Betriebsleiter unbedingt entweder einem Zuerwerb nachgehen muss, oder danach trachten muss, Betriebsflächen im durch die S34 verlorenen Ausmaß und entsprechender Qualität zu pachten oder zu kaufen.

Nach § 24f Abs. 1 Z 2 lit a UVP-G 2000 sind Immissionen zu vermeiden, die das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn gefährden. Bei der wirtschaftlichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Betriebe handelt es sich nicht um einen gesetzlich verbotenen Eingriff, sondern um eine wirtschaftliche Reflexwirkung auf die Bewirtschaftung anderer, vom Vorhaben nicht berührter landwirtschaftlicher Liegenschaften. Hinsichtlich der Liegenschaften, die von der Trasse selbst in Anspruch genommen werden, besteht eine Enteignungsmöglichkeit nach § 17 BStG, sofern das Grundstück nicht ohnehin vertraglich zur Verfügung gestellt wird. Im Fall der Enteignung räumt § 18 BStG dem Enteigneten eine zivilrechtliche Schadloshaltung iSd § 1323 ABGB für alle dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile ein. Auch allfällige Bewirtschaftungserschwernisse sind vom umfassenden Entschädigungsrecht nach § 18 Abs. 1 BStG erfasst. Gemäß § 20 Abs. 1 BStG ist im Enteignungsverfahren das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden. Maßgeblich ist daher bezüglich der im Enteignungsbescheid festzusetzenden Entschädigungshöhe insbesondere § 4 Abs. 1 EisbEG, auf den § 20 Abs. 2 BStG ausdrücklich verweist, wonach der Enteignete für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB schadlos zu halten ist.

3.4.2 Bodenverbrauch

Die Beschwerdeführer (BF1 und BF4) meinen, der Bodenverbrauch landwirtschaftlicher Flächen stehe einer Genehmigung entgegen, und fordern eine Bescheidauflage, wonach landwirtschaftliche Ersatzgrundstücke zur Verfügung zu stellen seien.

Die UVP-Änderungs-RL und die damit verbundene Neufassung des UVP-G 2000 durch die Novelle BGBl I 2018/80 sind auf das verfahrensgegenständliche Vorhaben nicht anwendbar, weil der Genehmigungsantrag vor dem 16.05.2017 gestellt wurde (§ 46 Ab. 28 Z 2 UVP-G 2000). Das Schutzgut Boden wurde in der UVE und auch im UVGA geprüft. Eine Auflage, wonach die Projektwerberin landwirtschaftliche Ersatzflächen zur Verfügung zu stellen habe, wäre gesetzlich nicht gedeckt. Ganz im Gegenteil legt § 8 EisbEG ausdrücklich fest, dass die Entschädigung in barem Gelde (Zahlung eines Kapitalsbetrages oder – bei vorübergehender Enteignung – Zahlung einer Rente) zu leisten ist. Die Zurverfügungstellung von Ersatzliegenschaften ist, anders als etwa im Starkstromwegerecht (vgl. § 20 lit. e StWG), nicht vorgesehen.

3.4.3 Verlauf und Festlegung der Straßenachse der S34, Alternativenprüfung und angebliche Nichtberücksichtigung von absehbaren Entwicklungen

Von Beschwerdeführerseite wird vorgebracht, der Verlauf der S34 sei ungenügend bestimmt und verstoße gegen das Legalitätsprinzip. Das SP-V-Gesetz sei verletzt worden und der Straßenverlauf ende nicht dort, wo gesetzlich festgelegt. Es sei auf § 1 UVP-G 2000 nicht Bedacht genommen worden und es gebe andere Alternativen. Die UVP sei nicht vollständig, weil nicht alle absehbaren Entwicklungen berücksichtigt worden seien.

Die Beschreibung des Verlaufes der S34 ist mit „St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg/Nord (B20)“ ist hinreichend bestimmt. Die EB zu § 4 BStG (242 BlgNR 12. GP , 23) heben hervor, dass die Verzeichnisse der Bundesstraßen in den Anhängen des BStG die Trassenführung „nur in groben Zügen“ beschreiben können. Es ist nach der textlichen Umschreibung klar, wo die S34 beginnen und enden soll. Für die Trasse wurde im Vorfeld der UVP ein Trassenfindungsprozess abgehalten. Im Jahr 2009 wurde eine strategische Prüfung Verkehr (SP-V) durchgeführt und die verfahrensgegenständliche S34 Traisental Schnellstraße mit der BStG-Novelle BGBl I 2010/24 in den Anhang 2 des BStG aufgenommen. Im Verzeichnis 2 des BStG wird die Strecke wie folgt beschrieben: „St. Pölten/Hafing (B1) – Knoten St. Pölten/West (A1) – Wilhelmsburg/Nord (B20)“. Dass die Bundesstraße selbst nicht im Gemeindegebiet von Wilhelmsburg verläuft und liegt, ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil die Beschreibung „nur in groben Zügen“ erfolgt und auch die Ortsnamen „Ungefähr-Angaben“ sind.

§ 1 Abs. 1 UVP-G 2000 ist eine bloße Zielbestimmung, die die Aufgaben der UVP festlegt und als Interpretationshilfe dient, für sich genommen aber nicht unmittelbar anwendbar ist (VwGH 27.03.2018, Ra 2017/06/0232; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 20.11.2014, 2011/07/0244; 19.12.2013, 2011/03/0160; 24.06.2009, 2007/05/0096). Die Alternativenprüfung ist nicht als Genehmigungsvoraussetzung normiert. Eine Alternativenprüfung hinsichtlich der möglichen Trassenführungen wurde jedenfalls im Rahmen des Vorprojekts durchgeführt (Einreichprojekt Einlage 3.1 Projektgeschichte und Alternativen).

Wie auch vom SV für Verkehr festgestellt, sind für die von Beschwerdeführerseite genannten Straßenbauvorhaben B334 Umfahrung Wilhelmsburg und Westtangente St. Pölten bis 2030 keine konkreten Realisierungsabsichten erkennbar. Solange derartige Projekte nicht eingereicht sind, können sie nicht berücksichtigt werden.

3.4.4 Angebliche Nichtberücksichtigung der Alpenkonvention

Nach Meinung der Beschwerdeführer verstoße die geplante Schnellstraße S34 gegen die Alpenkonvention.

Die S34 liegt jedoch außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Alpenkonvention (BGBl 1995/477). In Art 1 ist als Gegenstand dieses Übereinkommens das Gebiet der Alpen definiert, wie es in der Anlage beschrieben und dargestellt ist. Demnach zählt die Gemeinde Wilhelmsburg, nicht aber die weiter nördlich gelegenen Gemeinden wie Ober-Grafendorf und St. Pölten, dazu. Die S34 berührt nicht die Gemeinde Wilhelmsburg und liegt daher außerhalb des räumlichen Anwendungsbereichs der Alpenkonvention.

Selbst wenn der räumliche Anwendungsbereich gegeben wäre, wäre die Alpenkonvention aufgrund der Übergangsbestimmung des Verkehrsprotokolls nicht anzuwenden. Art 8 Abs. 2 Satz 2 des Verkehrsprotokolls (BGBl III 2002/234 idF BGBl III 2005/108) lautet: „Diese Bestimmungen präjudizieren nicht das Recht jeder Vertragspartei, den Bau von Verkehrsinfrastrukturen vorzunehmen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieses Protokolls im Rahmen der Rechtsordnung beschlossen sind oder für die der Bedarf gesetzlich geregelt ist.“ Verkehrsinfrastrukturprojekte, für die am Tag der Annahme des Protokolls 31.10.2000 der Bedarf festgestellt war, unterliegen demnach nicht dem Verkehrsprotokoll. Am 31.10.2000 war die S34 Traisental Schnellstraße bereits im Verzeichnis 2 mit einem geringfügig anderen Streckenverlauf „Knoten St. Pölten (A1,S33) – Wilhelmsburg (B20)“, der mit der BStG-Novelle BGBl I 2010/24 auf den nunmehrigen Wortlaut geändert wurde.

3.4.5 Bundesstraßengesetz

In den Beschwerden wird vorgebracht, die Aufnahme der S34 in den Anhang des BStG verstoße gegen § 2 Abs. 1 BStG, weil sie nur lokale und regionale Bedeutung habe.

§ 2 Abs. 1 BStG definiert als Bundesstraßen: „Die Bundesstraßen eignen sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften, weisen keine höhengleichen Überschneidungen mit anderen Verkehrswegen auf und dienen nicht der lokalen Aufschließung.“

Wie auch den Feststellungen zu Verkehr zu entnehmen ist, wurde die S34 per Beschluss des Nationalrates in das Verzeichnis 2 des Bundesstraßengesetzes aufgenommen und ist somit durch den Gesetzgeber als Bundesstraße festgelegt. Die S34 dient weiters in der derzeit eingereichten Form (ohne Umfahrung Wilhelmsburg und ohne Verlängerung nach Traisen etc.) nicht nur der lokalen Aufschließung, sondern hat sowohl eine lokale als auch regionale Erschließungsfunktion im Sinne einer „Umfahrung“ der B20 zwischen Europaplatz und St. Georgen.

Die S34 Traisental Schnellstraße eignet sich jedenfalls für den Schnellverkehr und weist keine höhengleichen Überschneidungen auf.

Insgesamt ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 BStG nicht ersichtlich.

3.4.6 Spange Wörth

Aus Sicht der Beschwerdeführer ist die Bezugnahme auf die Spange Wörth rechtswidrig, weil die Spange Wörth noch nicht genehmigt sei. Das gesonderte UVP-Genehmigungsverfahren für das Landesstraßenvorhaben Spange Wörth sei eine unzulässige Vorhabenssplittung.

Das Landesstraßenvorhaben L5181 „Spange Wörth“ unterliegt der UVP-Genehmigungspflicht nach dem 2. Abschnitt des UVP-G 2000 (Anhang 1 Z 9 lit g UVP-G 2000).

Nach Abschluss des Behördenverfahrens ist es beim Bundesverwaltungsgericht als gesondertes Beschwerdeverfahren (W104 2227635) anhängig, wo im Rahmen einer Verhandlung (Rechtsgespräch) am 18.06.2020 die Kompetenz des Landes für den Genehmigungsbescheid nochmals geklärt wurde.

Das verfahrensgegenständliche Vorhaben der S34 Traisental Schnellstraße unterliegt der UVP-Genehmigungspflicht nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000.

In den relevanten Fachbeiträgen und Teilgutachten wurden die umweltrelevanten Auswirkungen des S34 Vorhabens und der „Spange Wörth“ kumulativ betrachtet.

Diese beiden UVP-Pflichten ergeben sich aus unterschiedlichen Kompetenztatbeständen des UVP-G 2000, und es wäre aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, für ein „Landes-UVP-Vorhaben“ eine „Bundes-UVP“ durchzuführen. Wenn aber der Neu- oder Umbau der Landesstraße selbst nicht UVP-pflichtig, jedoch in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit einem Bundesstraßenvorhaben steht, kann dieser Neu- oder Umbau der Landesstraße Teil des UVP-Vorhabens für die Bundesstraße sein. Dies trifft im vorliegenden Fall auf den Bereich am südlichen Ende des Vorhabens zu: Die Verlegung der B20 samt Errichtung eines Kreisverkehrs und der Zulaufstrecke dazu vom Ende der S34 ist ein Landesstraßenprojekt. Hinsichtlich dieses Vorhabensteiles ist das XXXX als Antragstellerin dem Verfahren beigetreten.

Für das Landesstraßenprojekt L5181 „Spange Wörth“ war ein eigenständiges UVP-Verfahren durchzuführen. Von einer unzulässigen Stückelung kann daher nicht gesprochen werden, da für beide Vorhaben Genehmigungsverfahren durchgeführt wurden (VwGH 18.12.2012, 2009/07/0095 u.a.).

Daran ändert auch die Entscheidung des VwGH vom 29.11.2018, Ro 2016/06/0024, zum Sicherheitsausbau der S37, nichts. In diesem Feststellungsverfahren gemäß § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 hatte der VwGH keine Bedenken gegen die Rechtsansicht des BVwG im Beschluss vom 26.06.2016, W102 2125578-1/23E, „…dass auch bei Vorhaben im Zusammenhang mit der Errichtung und Umgestaltung von Bundesstraßen das jeweilige Gesamtprojekt Gegenstand im Lichte des UVP-G 2000 zu sein hat.“ (Rz 24). Demnach ist es bei Straßenprojekten nicht zulässig, eine Aufspaltung eines einheitlichen Projekts in zwei verschiedene Vorhaben vorzunehmen, für welches getrennte Feststellungsverfahren (einerseits nach § 24 Abs. 5 UVP-G 2000 und andererseits nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000) zu führen wären (Rz 26). Das Landesstraßenvorhaben „Spange Wörth“ und das gegenständliche Bundesstraßenvorhaben sind jedoch kein einheitliches Vorhaben und es ist darüber hinaus auch der wesentliche Unterschied zwischen Feststellungsverfahren und Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu bedenken.

3.4.7 Grundlagenerhebungen zum Wachtelkönig und zu sonstigen naturschutzfachlichen Detailfragen in den Beschwerden

Für den Schutz der Tiere, Pflanzen, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung sind im gegenständlichen UVP-Verfahren die Kriterien des § 24f Abs. 1 UVP-G 2000 anzuwenden, wodurch erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Beeinträchtigungen, insbesondere aber eine bleibende Schädigung des Bodens, der Luft, des Pflanzen- und Tierbestandes hintanzuhalten ist. Nur mittelbar ist auch zu prüfen, ob auch die naturschutzrechtlichen Genehmigungskriterien eingehalten werden können; deren unmittelbare Anwendung bleibt den naturschutzrechtlichen Verfahren vorbehalten.

In den Feststellungen wurde dargelegt, dass zentrale Beschwerdeinhalte der XXXX , etwa, dass Grundlagenerhebungen in den Einreichunterlagen zum Wachtelkönig besonders im Hinblick auf die spezifische Sensibilität der Vogelart gegenüber Lärm unzureichend seien, in der Zusammenschau der vorhandenen Unterlagen nicht (mehr) zutreffen, weil die in der Beschwerdebeantwortung der Konsensinhaberin bereits angekündigte Projektmodifikation mittels einer Modellierung auf dem Stand der Technik und des Wissens lebensraumverbessernde Maßnahmen unter Berücksichtigung der Lebensraumansprüche des Wachtelkönigs außerhalb des Auswirkungsbereichs des Vorhabens hinsichtlich wirksamem Lärmeintrag vorsieht. Die Beurteilung von Ist-Zustand, Maßnahmenwirkung und verbleibenden Auswirkungen im UVP-Teilgutachten Tiere 06a ( XXXX 2018) ist nunmehr fachlich zutreffend. Die Vorgaben der RVS 04.03.13 „Vogelschutz an Verkehrswegen“ werden eingehalten. Mit der Projektmodifikation wurden auf Grundlage einer Habitatmodellierung Maßnahmen entwickelt und ins Projekt aufgenommen, die den Anforderungen an CEF-Maßnahmen genügen. Es sind keine vorhabensbedingten nachteiligen Auswirkungen auf die Lebensraumfunktion des Gebietes für den Wachtelkönig zu erwarten. Die übrigen naturschutzfachlichen Beschwerdeinhalte hat der Sachverständige auf das sachlich zusammenhängende und den Letztstand des Verfahrens abbildende behördliche Naturschutzverfahren (als zweites teilkonzentriertes UVP-Genehmigungsverfahren) verwiesen, in dem auch die konkreten Nebenbestimmungen zum Naturschutz Thema sind.

Insgesamt kommt es im gegenständlichen Verfahren für die Schutzgüter Pflanzen, Tiere, Lebensräume, Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholung im Ergebnis zu keiner anderen Beurteilung als im Behördenverfahren. Die naturschutzrechtlichen Genehmigungskriterien können eingehalten werden.

3.4.8 Zur angeblichen Befangenheit von Prüfgutachtern und zur konkreten Ablehnung des Sachverständigen für Hydrogeologie im Beschwerdeverfahren

Nach Meinung der Beschwerdeführer waren einige Prüfgutachter der Behörde befangen. Dass einzelne der Sachverständigen in der Vergangenheit auch im Auftrag der XXXX tätig wurden, begründet wegen des geringen prozentuellen Honoraraufkommens keine Befangenheit (Bescheid S 306 und 316ff). Alle genannten, dem Gericht teilweise sehr gut bekannten Prüfgutachter verfügen über einen tadellosen Ruf und sind ausgewiesene Experten auf ihren Fachgebieten. Eine Befangenheit der in den Beschwerden kritisierten Prüfgutachter des Behördenverfahrens wird jedenfalls generell nicht erkannt.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 lehnen die beiden Umweltorganisationen XXXX und XXXX im Beschwerdeverfahren gleichlautend den Sachverständigen XXXX wegen mangelnder Sachkunde, Unvollständigkeit der Stellungnahme vom 05.12.2020, mangelnder Zuverlässigkeit, Voreingenommenheit, Befangenheit, Auftragsverhältnissen zur Projektwerberin, Nichterfüllung von formalen Pflichten und seines Umgangs mit Nebenbestimmungen, ab. Es wird dem bestellten Sachverständigen ad hominem sogar „Unkenntnis grundlegenden hydrogeologischen Basiswissens, sowie nicht tolerierbare Inkonsistenz und Widersprüchlichkeit“ vorgeworfen.

Dazu hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: Gemäß § 3b Abs. 1 UVP-G 2000 ist die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Bundesgesetz auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 und 3 AVG zulässig. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Gemäß § 53 AVG sind nichtamtliche Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 leg. cit. zutrifft. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, welche geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Das Vorliegen von Befangenheit ist nach der Rechtsprechung nur dann ein wesentlicher, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führender Verfahrensmangel, wenn Bedenken gegen die sachliche Richtigkeit des Bescheides bestehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, S 56f RZ 2 und 24 mwN). Jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Dieser Grundsatz gilt auch betreffend die Ablehnung eines nichtamtlichen Sachverständigen nach § 53 Abs. 1 AVG (VwGH 09.09.2015, 2013/03/0120).

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2020 wurde XXXX nach Prüfung, ob Befangenheitsgründe vorliegen, zum nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich „Hydrogeologie“ bestellt. Er hat davor auch einen 10-seitigen Lebenslauf mit sämtlichen Referenzen, Stand 30.01.2020, vorgelegt und wurde dieser in den Akt aufgenommen (OZ 84). Darin sind neben zahlreichen Projekten auch die von den Umweltorganisationen (ein Jahr später) „recherchierten“ Auftragsverhältnisse, wie etwa das von 2014 bis 2016 bei der S16, angeführt. XXXX hatte auch die Vorgabe, seine fachlichen Anmerkungen der „Anpassungsvorschläge der Nebenbestimmungen“ aus Gründen der Zeitökonomie und besseren Übersicht ausnahmsweise direkt im Dokument vom 07.12.2020 zu tätigen. Insgesamt hat der bestellte Sachverständige seine Aufgaben in ständiger formaler Abstimmung mit dem Bundesverwaltungsgericht erfüllt.

Fast am Ende der Einbringung von Repliken auf Ergänzungsgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen für Hydrogeologie wurden von den beiden Umweltorganisationen gleichlautend plötzlich auch Befangenheitsvorwürfe gegen diesen Sachverständigen erhoben. Dieses Vorbringen entbehrt jeder Grundlage, vielmehr erweckt es den Eindruck, der Sachverständige solle um jeden Preis "angepatzt" werden. Die ablehnenden Parteien konnten nicht glaubhaft machen, dass sie die aus ihrer Sicht vorliegenden Ablehnungsgründe vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindbaren Hindernisses nicht geltend machen konnten. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht auch nach Kenntnisnahme der Argumente der Umweltorganisationen XXXX vom 29.01.2021 kein Zweifel an der fachlichen Qualifikation und Integrität des Sachverständigen XXXX .

Hingegen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Fachbeistand der Beschwerdeführerseite, XXXX , in seinen Stellungnahmen die Bezeichnung " XXXX " führt. Dies ist eine Bezeichnung, die facheinschlägig dem renommierten Institut für XXXX zugeordnet wird, das weit über die Grenzen Österreichs hinaus bekannt ist und im deutschen Sprachraum quasi eine Alleinstellung hatte, da die Institute XXXX an der XXXX an der XXXX an der XXXX oder in XXXX - um nur einige zu nennen - andere Bezeichnungen trugen und tragen. Wenngleich das " XXXX " an der XXXX nach 2010 im Zuge einer Strukturreform als " XXXX " dem Institut für Geotechnik zugeordnet wurde, ist die Übernahme dieses Institutstitels für privatgutachterliche Zwecke irreführend und rechtlich verpönt, da in erster Ansicht eine Mitwirkung einer unabhängigen universitären Einrichtung vermutet wird (vgl. OGH 30.1.1990, 4 Ob 164/89; 5.10.2000, 6 Ob 204/00v; 8.11.2005, 4 Ob 153/05m).

Aus den angeführten Gründen waren die Ablehnungsanträge gegen den nichtamtlichen Sachverständigen für Hydrogeologie und auch gegen die weiteren Sachverständigen unberechtigt und waren mit der im Spruch erfolgten Entscheidung implizit abzuweisen.

3.4.9 Maßnahmen zur Nachsorge

Die Beschwerdeführer meinen, es würden Maßnahmen zur Nachsorge fehlen.

Bei auf sehr lange Dauer angelegten Vorhaben können Angaben zur Nachsorgephase, insbesondere wenn der Rückbau keine spezifischen Fragen aufwirft oder gar eigene Auflassungsverfahren bestehen, entfallen. In § 4 Abs. 3 BStG ist ein eigenes Verfahren für die Auflassung von Bundesstraßen vorgesehen. Demnach sind Angaben zur Bestanddauer eines auf unbestimmte Zeit angelegten Betriebs eines Straßenbauvorhabens entbehrlich (Dazu auch BVwG 20.10.2016, W225 2106319-1/67Z S7 Fürstenfelder Schnellstraße, Abschnitt West; BVwG 21.08.2017, W143 2017269-2 A26 Linzer Autobahn).

3.4.10 Lärm, Luft und Klima, Humanmedizin

Bezüglich der Beschwerdeinhalte dazu wird Folgendes angemerkt: Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, bewirkt das Vorhaben keine unzumutbare Belästigung der Nachbarn. Das Vorhaben wurde sowohl im Behördenverfahren als auch im Beschwerdeverfahren hinsichtlich Lärm und Luft (IG-L Grenzwerte) eingehend überprüft. Aufgrund der Ergebnisse wurde eine humanmedizinische Überprüfung im Beschwerdeverfahren als nicht erforderlich erachtet.

Betreffend die Kritik an der BStLärmIV ergibt sich aus § 24f Abs. 1 und 2 UVP-G 2000, dass auch bei Straßenbauvorhaben grundsätzlich ein Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 gilt. Bestehen für den betroffenen Vorhabenstyp (Straße, Bahn, Flughafen, Starkstromweg) besondere Immissionsvorschriften, so wird angenommen, dass diese den Schutz vor Gesundheitsgefährdungen ebenso wie vor unzumutbarer Belästigung sicherstellen. Als Immissionsschutzvorschriften gelten durch Gesetz oder Verordnung erlassene Bestimmungen, die auch verbindlich festgelegte Grenzwerte für die zulässige Gesundheitsbelastung und Belästigung enthalten (vgl. BVwG 26.11.2014, W102 2000176-1, Spange Götzendorf). Die Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung – BstLärmIV stellt eine derartige Immissionsvorschrift dar.

3.4.11 Landschaftsbild

Die Beschwerdeführer bringen vor, das Vorhaben wirke sich mit seiner technischen Überformung ungünstig auf das Landschaftsbild des Traisentals aus. Die UVE sei unzureichend. Der Bereich Nadelbach sei landschaftsbildprägend, vom Zustiegsweg auf die Ochsenburger Hütte sehe man auf die Trasse. Eine Verkürzung des Untersuchungsraums auf 500 Meter sei unzulässig.

Im Einreichprojekt Einlage 15.1 Orts- und Landschaftsbild wurden die Maßnahmen zur Reduktion der Fremdkörperwirkung detailliert beschrieben. So wurde etwa der Nadelbach als erhaltenswerter Landschaftsteil hervorgehoben und die Auswirkungen darauf bewertet. Insgesamt ist dieser Fachbereich im Detail auch Gegenstand des zweiten teilkonzentrierten UVP-Genehmigungsverfahrens.

3.4.12 Bankgarantien für Entschädigungen und Auflagen und sonstige rechtlich-formale Beschwerdepunkte

Die Beschwerdeführer bringen vor, im Bescheid wäre die Vorlage von Bankgarantien für die Einhaltung von Auflagen und allfällige Schadenersatz- und Ausgleichsansprüche vorzusehen gewesen.

Anders als für Deponien (§ 48 Abs. 2 AWG) ist die Vorschreibung von Bankgarantien weder erforderlich noch gesetzlich vorgesehen.

Einige Beschwerdeführer bringen schließlich einige überwiegend rechtlich-formale Beschwerdepunkte vor, die keine ihrer subjektiven Rechte berühren: Der Genehmigungsantrag sei nicht unverzüglich an die LUA, BMLFUW und Standortgemeinden weitergeleitet worden. Das Verfahren sei verschleppt worden. Da diese Vorbringen keine von den Beschwerdeführern geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechte betreffen, ist auf sie nicht einzugehen.

3.5 Zur behördlichen Interessenabwägung und ergänzenden Bewilligung nach dem ForstG 1975

Aus Sicht der Beschwerdeführer hat die Behörde nicht begründet, weshalb das öffentliche Interesse an der Umsetzung des im Anhang zum BStG angeführten Bundesstraßenvorhabens das Interesse an der Walderhaltung überwiege.

Diesbezüglich wird auf die nachvollziehbaren Ausführungen im Bescheid unter Punkt V.3 (S 357 f) verwiesen.

Im Rahmen der Diskussion über die optimale Lage und Größe notwendiger Ausgleichsflächen für den Wachtelkönig wurde der Bedarf an einer Änderung der benötigten Rodungsflächen ersichtlich. Ein entsprechender Änderungsantrag wurde mit August 2020 vorgelegt. Im Zuge der Gutachtenserstellung durch den Sachverständigen XXXX wurde festgestellt, dass die planliche Darstellung der Rodungsfläche offensichtlich nicht die korrekte Ergänzungsrodung zeigt. Mit Urkundenvorlage vom 28.12.2020 wurden von Seite der XXXX die Unterlagen Lageplan-Ergänzung zum Forstrechtlichen Einreichoperat 2020 in berichtigter Form nachgereicht. Als zusätzliche dauernde Rodung wurde nun eine Fläche von insgesamt 28.183 m² auf den Grundstücken Nr. XXXX und XXXX der KG XXXX und auf dem Grundstück Nr. XXXX der KG XXXX angesucht. Sämtliche Grundstücke sind im Eigentum der XXXX . Als Rodungszweck ist weiterhin die Verwirklichung und Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur durch den Bau der Schnellstraße anzusehen, deren öffentliches Interesse grundsätzlich bereits im bisherigen Verfahren dokumentiert wurde. Als Ausgleichsmaßnahmen für den Verlust von Waldfunktionen werden Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes (Strukturverbesserungen) in nahegelegenen Wäldern angeboten. Für die zusätzlich benötigten 28.183 m² dauernde Rodung werden Ausgleichsmaßnahmen im Verhältnis 1:3, somit insgesamt 84.549 m² vorgesehen.

Der forsttechnische Sachverständige bestätigte zusammenfassend in seinem Gutachten vom 30.12.2020, dass das Gutachten vom 05.11.2018 aufrecht zu erhalten ist. Die darin formulierten Auflagen brauchen nur hinsichtlich der Größe der Ersatzmaßnahmen (Auflage 11.7) ergänzt werden und sind darüber hinaus vollinhaltlich aufrecht.

Es ist daher vom Bundesverwaltungsgericht für die Ergänzung ebenfalls eine Interessenabwägung gemäß § 17 Abs. 3 ForstG 1975 vorzunehmen. Aufgrund der Ermittlungen im Behördenverfahren und gegenständlichen Beschwerdeverfahren und der ergänzenden forsttechnischen Begutachtung vom 30.1.2020 und der Diskussion im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.01.2021 (Verhandlungsschrift Seite 8 bis 16) gelangt der erkennende Senat zur Überzeugung, dass auch diese ergänzende Rodung zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes der S34 bewilligt werden kann, da hierfür ein öffentliches Interesse im Sinne des ForstG 1975 gegeben ist und die Interessenabwägung insgesamt zum Ergebnis führt, dass dem öffentlichen Interesse am Straßenverkehr der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung der beanspruchten Waldflächen einzuräumen ist.

Durch die vorgeschriebenen und im Spruch dieses Erkenntnisses angepassten Ersatzmaßnahmen wird dafür Sorge getragen, dass die durch die Rodung verlorengehenden Wirkungen des Waldes ausgeglichen werden. Durch weitere Auflagen im Bescheid ist gewährleistet, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird.

In Spruchpunkt I.2 wird daher in Ergänzung zu Spruchpunkt I.3 des bekämpften Bescheides die Bewilligung nach dem ForstG 1975 zur dauernden Rodung einer Rodefläche im Ausmaß von 28.183 m2 nach Maßgabe des unter I.1. genannten Ergänzenden Rodungsoperates, Stand 22.12.2020, sowie nach Maßgabe der unter Spruchpunkt IV. des Bescheides enthaltenen Nebenbestimmungen erteilt.

3.6 Zur Anregung „Anpassungsvorschläge Nebenbestimmungen Hydrogeologie“

Mit Schreiben vom 07.12.2020 wurde seitens der XXXX eine Stellungnahme zu den Nebenbestimmungen im Fachbereich Hydrogeologie abgeben und dazu das Dokument „Anpassungsvorschläge Nebenbestimmungen Hydrogeologie“ vorgelegt. Darin wird aus Sicht der Projektwerberin festgehalten, dass einzelne Nebenbestimmungen zum Fachbereich Oberflächenwasser und Grundwasser (Spruchpunkt IV.7 des Bescheides) nicht zutreffend bzw. nicht hinreichend präzise seien. Daher finden sich – jeweils mit entsprechender Begründung – Vorschläge für die Anpassung bzw. Präzisierung – ggf. auch den Entfall – folgender Nebenbestimmungen: 7.52. und 7.53, 7.72, 7.108, 7.109, 7.115, 7.116, 7.124, 7.126, 7.138, 7.139, 7.140 und 7.141. Dazu wurde der bestellte Sachverständige um seine fachlichen Anmerkungen direkt im übermittelten Dokument ersucht. Er hat diese mit seinen fachlichen Anmerkungen versehene Version des Dokuments „Anpassungsvorschläge Nebenbestimmungen Hydrogeologie“ am 17.12.2020 übermittelt (OZ 141), die den Parteien umgehend zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde. Der SV hatte im Wesentlichen keine fachlichen Einwände gegen die vorgeschlagenen Änderungen.

Mit Schreiben vom 29.01.2021 sprachen sich jedoch die beiden Umweltorganisationen XXXX und XXXX gleichlautend und unter Vorlagen einer fachlichen Stellungnahme von XXXX , datiert mit 29.01.2021, aber auch mit rechtlichen Argumenten gegen diese Vorgangsweise der Projektwerberin aus. Mit Schreiben vom 01.02.2021 sprachen sich die BF3 gegen die Anpassungsvorschläge aus.

Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist festzuhalten, dass das Schreiben vom 07.12.2021 erst nach der für den Fachbereich Hydrogeologie relevanten mündlichen Verhandlung am 10.09.2020 eingebracht wurde. Für den erkennenden Senat ist nicht ersichtlich, warum die genannten Nebenbestimmungen zum Fachbereich Oberflächenwasser und Grundwasser (Spruchpunkt IV.7 des Bescheides) nicht zutreffen bzw. nicht hinreichend präzise sein sollen.

Das Gutachten des bestellten SV XXXX vom 24.07.2020 hat hinsichtlich der Bescheidauflagen im Fachbereich Hydrogeologie keinen Änderungsbedarf ergeben. Obwohl die Anpassungsvorschläge nach den Anmerkungen von SV XXXX vom 17.12.2020 fachlich vertretbar wären, wäre in rechtlicher Hinsicht bei den meisten vorgeschlagenen Auflagenänderungen die unmittelbare Mitwirkung der Wasserrechtsbehörde zumindest eingeschränkt. Insgesamt überwiegen daher die von den beiden Umweltorganisationen und von BF3 vorgebrachten Bedenken.

3.7 Ergebnis

Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden.

3.8 Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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