Rechtssatz
In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. Nur dies wird den an den normierten Teil des Kollektivvertrages zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen gerecht und führt nicht zu dem mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbarten Ergebnis, dass der Kollektivvertragsinhalt von den Normadressaten nur mit archivalischem Fleiß ermittelt werden kann.
9 ObA 295/89 | OGH | 22.11.1989 |
Veröff: WBl 1990,214 = RZ 1990/89 S 206 |
9 ObA 601/92 | OGH | 30.09.1992 |
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. (T1) |
9 ObA 50/93 | OGH | 14.04.1993 |
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T2) <br/>Veröff: WBl 1993,292 |
9 ObA 606/92 | OGH | 17.03.1993 |
nur T2; Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg) = WBl 1993,292 |
9 ObA 605/93 | OGH | 11.08.1993 |
nur T2; Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz) |
9 ObA 196/93 | OGH | 13.10.1993 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung für das Werk Judenburg der VOEST Alpine AG. (T5) |
9 ObA 62/95 | OGH | 12.07.1995 |
nur T2; Beisatz: Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. (T6) |
9 ObA 15/97i | OGH | 30.04.1997 |
Ähnlich; nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 70/88 |
9 ObA 179/01s | OGH | 05.09.2001 |
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T7) |
9 ObA 108/01z | OGH | 05.09.2001 |
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T8)<br/>Veröff: SZ 74/144 |
8 ObA 86/06i | OGH | 31.01.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages ist in erster Linie der Wortsinn maßgeblich. (T9) |
8 ObA 56/06b | OGH | 15.03.2007 |
Vgl; Beisatz: Auch bei dem hier maßgeblichen Firmenkollektivvertrag ist die Interpretation vorweg ausgehend vom Text wie bei einem Gesetz nach §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen. Dabei ist subsidiär aber auch auf frühere Texte zurückzugreifen und immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstreben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. (T10) |
8 ObS 10/07i | OGH | 18.04.2007 |
nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes der "ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" in Abschn IV Pkt 3 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T11) |
8 ObA 43/07t | OGH | 30.08.2007 |
nur T2; Beisatz: Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat, allerdings ist eine einvernehmliche Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragspartner möglich (authentische Interpretation). (T12)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des § 8f Abs 4 DO.C. (T13) |
8 ObA 82/08d | OGH | 16.12.2008 |
nur T2; Beisatz: Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (Lohngruppen). (T15) |
8 ObA 51/08w | OGH | 27.01.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH (ZLF-Tage). (T16) |
9 ObA 119/08b | OGH | 24.02.2009 |
Auch; nur T2; Beisatz: Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes „Dienstreise" in Punkt B KollV für Handelsarbeiter - LohnO. (T18) |
8 ObA 18/09v | OGH | 02.04.2009 |
Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Auslegung des Kollektivvertrags hat nach dem Wortsinn, aber auch nach der sich daraus ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verwendungsgruppen im Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal. (T20) |
9 ObA 81/08i | OGH | 29.06.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 1 des Kollektivvertrags Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994. (T21) |
9 ObA 115/08i | OGH | 26.08.2009 |
Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des § 10 RahmenkollV für Angestellte der Industrie vom 1. 11. 1991. (T22) |
9 ObA 38/09t | OGH | 04.08.2009 |
nur T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob in einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Pensionszuschüssen ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. (T23) |
9 ObA 92/08g | OGH | 26.08.2009 |
Vgl auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mindestlohntarif. (T24)<br/>Veröff: SZ 2009/109 |
8 ObA 12/09m | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. (T25) |
8 ObA 32/09b | OGH | 19.11.2009 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T26) |
8 ObA 74/09d | OGH | 18.02.2010 |
Auch; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auslegung von Punkt XVII Z 1 des KollV für Handelsangestellte. (T27) |
9 ObA 143/09h | OGH | 29.09.2010 |
Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES. (T28) |
9 ObA 94/10d | OGH | 22.10.2010 |
nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T29)<br/>Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 20 iVm Anhang IV des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T30) |
9 ObA 24/11m | OGH | 30.03.2011 |
nur T2; Beisatz: Hier: § 10 Z 3 KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter. (T31) |
9 ObA 112/11b | OGH | 25.10.2011 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Tagesgelder nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T32) |
9 ObA 110/11h | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Senioritätsregelung für Flugbegleiter nach dem KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air. (T33) |
9 ObA 158/11t | OGH | 27.02.2012 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zusatzpension nach den § 208 ff des KollV für die Dienstnehmer der Grazer Verkehrsbetriebe. (T34) |
9 ObA 136/11g | OGH | 22.10.2012 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17 |
9 ObA 129/12d | OGH | 26.11.2012 |
Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sozialplan. (T35) |
9 ObA 91/13t | OGH | 26.11.2013 |
Auch; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2013/112 |
8 ObA 69/14a | OGH | 27.05.2015 |
Auch; Beis wie T12 |
9 ObA 143/15t | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Einem Mindestlohntarif darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normgebers hervorleuchtet. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen (und können) sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normgebers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat. (T36) |
9 ObA 37/16f | OGH | 25.05.2016 |
Auch; nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T37) |
9 ObA 120/16m | OGH | 28.10.2016 |
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine über die Wortinterpretation nach den §§ 6, 7 ABGB hinausgehende Auslegung ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet. (T38)<br/> |
9 ObA 43/17i | OGH | 24.05.2017 |
nur T2; Beisatz: Hier: Verfall der Ansprüche nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T39)<br/> |
9 ObA 141/17a | OGH | 30.01.2018 |
nur T2; Beisatz: Weist der Kollektivvertrag eine planwidrige Lücke auf, ist diese entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Gesetzesauslegung im Weg der Analogie zu schließen. (T40)<br/>Veröff: SZ 2018/7<br/> |
9 ObA 19/19p | OGH | 24.04.2019 |
Auch: Beisatz: Hier: Art IX Abs 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. (T41) |
9 ObA 76/19w | OGH | 23.07.2019 |
Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter verneint. (T42) |
8 ObA 79/20f | OGH | 25.08.2020 |
nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des erhöhten Kündigungsschutzes nach § 20 Abs 1 DO.C kommt, müssen sämtliche in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein (arg „und“). Ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen (kumulativ) eingetreten sind, besteht der erhöhte Kündigungsschutz. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung hindert (vorerst) dessen Entstehen. (T43)<br/>Beisatz: Hier: Der Kläger konnte den erhöhten Kündigungsschutz nach § 20 Abs 1 DO.C erstmals nach Vollendung seines 10. Dienstjahres (Z 4) erlangen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum (späteren) Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte lag aber die Voraussetzung des § 20 Abs 1 Z 2 DO.C vor, weil der Kläger nicht seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hatte, sondern die (letztgültige) Gesamtbeurteilung auf „wenig entsprechend“ lautete. (T44)<br/>Beisatz: Die Auslegung, ein Arbeitnehmer brauche nur irgendwann innerhalb der ersten zehn Dienstjahre zwei Jahre lang eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung, um mit Vollendung des 10. Dienstjahres den erhöhten Kündigungsschutz nach § 20 Abs 1 DO.C zu erlangen, lässt sich mit dem Wortsinn dieser Bestimmung nicht in Einklang bringen. (T45) |
8 ObA 49/20v | OGH | 25.08.2020 |
Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Vermeidung eines Auslegungsergebnisses, das zu frustrierten Ausbildungskosten für Piloten, die sich für die Stelle, auf die sie sodann befördert wurden, bereits in Ausbildung befanden, führt. (T46) |
9 ObA 27/21t | OGH | 27.05.2021 |
Vgl; nur T1; Beis wie T38; Beisatz: Hier: § 29 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI). (T47) |
8 ObA 25/21s | OGH | 26.05.2021 |
Vgl; nur T29; Beisatz: Hier: Die Eigenschaft als Ferialarbeiter iSd § 1 Z 14 AuslBG führt nicht per se zur Einstufung als „Ferialarbeitnehmer“ iSv VII b) der Lohntafel des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe. (T48) |
8 ObA 41/21v | OGH | 03.08.2021 |
Vgl; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T17; nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Dass eine große Gruppe des Personals (hier: des Kabinenpersonals eine Fluglinie) regelmäßig keinen Anspruch auf einen in einer Betriebsvereinbarung geregelten Pensionszuschuss erlangen kann, stellt keine vernünftige, eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidende Regelung dar. Ein solches Normverständnis kann dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr 1980 schon damals auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung daher nicht unterstellt werden. (T49)<br/> |
8 ObA 102/21i | OGH | 22.02.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Dem Text des KV‑Bord kann nicht die Absicht der Kollektivvertragsparteien entnommen werden, dass auch senioritätsälteren Piloten ein finanzieller „Nachteil“ abgegolten werden soll, den diese gar nicht erlitten, weil sie sich für die ausgeschriebene Stelle, etwa mangels Interesses, gar nicht bewarben. (T50) |
8 ObA 54/22g | OGH | 30.08.2022 |
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T23; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Auslegung der Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020. (T51) |
8 ObA 85/22s | OGH | 25.01.2023 |
Vgl; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Auslegung des Punkts XVI.5 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ). (T52) |
9 ObA 119/22y | OGH | 24.01.2023 |
Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe 2014, Punkt C.1. (T53) |
8 ObA 92/22w | OGH | 23.02.2023 |
nur T2: Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015. (T54) |
9 ObA 27/23w | OGH | 26.07.2023 |
nur T2; Beisatz wie T40<br/>Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 (iVm Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T55) |
8 ObS 6/23z | OGH | 11.01.2024 |
nur T2<br/>Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T56) |
9 ObA 104/23v | OGH | 24.01.2024 |
nur T2<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des § 29 Abs 6 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers dahin, dass er nicht auf die Wiedereingliederungsteilzeit anzuwenden ist. (T57) |
8 ObA 86/23i | OGH | 15.02.2024 |
nur T2<br/>Beisatz: Hier: Reisekostenentschädigung für Dienstreisen; Auslegung des Begriffs „Arbeitsstätte der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers“ in lit C des Anhangs 1 des Kollektivvertrags für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter. (T58) |
9 ObA 108/23g | OGH | 16.05.2024 |
nur T2<br/>Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 2 des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs. (T59) |
8 ObA 9/23s | OGH | 22.03.2024 |
Beisatz nur wie T14; Beisatz nur wie T15 |
8 ObS 2/24p | OGH | 26.06.2024 |
vgl; nur T2; nur T7; nur T8; Beisatz wie T19; nur T37<br/>Beisatz: Hier: Hier: Pkt XVIIIa (Jubiläumsgeld) des Kollektivvertrags der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie (T60) |
Dokumentnummer
JJR_19891122_OGH0002_009OBA00295_8900000_001
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