OGH 9ObA295/89; 9ObA601/92; 9ObA603/92; 9ObA50/93; 9ObA606/92; 9ObA605/93; 9ObA142/93 (RS0010089)

OGH9ObA295/89; 9ObA601/92; 9ObA603/92; 9ObA50/93; 9ObA606/92; 9ObA605/93; 9ObA142/9324.4.2024

Rechtssatz

In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. Nur dies wird den an den normierten Teil des Kollektivvertrages zu stellenden Bestimmtheitserfordernissen gerecht und führt nicht zu dem mit dem Gebot der Rechtssicherheit unvereinbarten Ergebnis, dass der Kollektivvertragsinhalt von den Normadressaten nur mit archivalischem Fleiß ermittelt werden kann.

Normen

ABGB §6
ABGB §7
ArbVG §2
ArbVG §7

9 ObA 295/89OGH22.11.1989

Veröff: WBl 1990,214 = RZ 1990/89 S 206

9 ObA 601/92OGH30.09.1992

nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. Ein zwischen denselben Kollektivvertragsparteien abgeschlossener, inzwischen außer Kraft getretener Kollektivvertrag ist nur dann zur Auslegung der Parteienabsicht heranzuziehen, wenn die am Text des geltenden Kollektivvertrages orientierte Auslegung zu keinen eindeutigen Ergebnissen führt. (T1)

9 ObA 603/92OGH30.09.1992

nur T1

9 ObA 50/93OGH14.04.1993

nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T2) <br/>Veröff: WBl 1993,292

9 ObA 606/92OGH17.03.1993

nur T2; Veröff: SZ 66/36 = DRdA 1994,38 (Jabornegg) = WBl 1993,292

9 ObA 605/93OGH11.08.1993

nur T2; Veröff: DRdA 1994,244 (Schwarz)

9 ObA 142/93OGH08.09.1993

nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T3)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T4)

9 ObA 196/93OGH13.10.1993

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung für das Werk Judenburg der VOEST Alpine AG. (T5)

9 ObA 612/93OGH24.11.1993

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

9 ObA 165/94OGH28.09.1994

nur T2

9 ObA 802/94OGH11.01.1995

nur T2

8 ObS 3/95OGH11.05.1995

Auch; nur T2

9 ObA 62/95OGH12.07.1995

nur T2; Beisatz: Auf die Verhandlungsprotokolle der Kollektivvertragsparteien kann daher, soweit sie im Vertragstext nicht ihren Niederschlag gefunden haben, nicht Bedacht genommen werden. (T6)

8 ObA 11/97vOGH30.01.1997

nur T2

9 ObA 15/97iOGH30.04.1997

Ähnlich; nur T2; Beis wie T3<br/>Veröff: SZ 70/88

9 ObA 54/98aOGH29.04.1998

nur T2

9 ObA 179/01sOGH05.09.2001

nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T7)

9 ObA 108/01zOGH05.09.2001

nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T8)<br/>Veröff: SZ 74/144

9 ObA 289/01tOGH17.04.2002

nur T2

8 ObA 30/04aOGH15.04.2004

Auch; nur T2

8 Ob 126/04vOGH17.03.2005

Auch; nur T2

9 ObA 71/04pOGH06.04.2005

nur T2

9 ObA 61/05vOGH16.12.2005

nur T2

8 ObA 10/06pOGH23.02.2006

nur T2

9 ObA 141/05hOGH04.05.2006

nur T2; Veröff: SZ 2006/71

8 ObA 44/06pOGH19.06.2006

nur T2

9 ObA 193/05fOGH15.11.2006

nur T2

8 ObA 86/06iOGH31.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Bei der Auslegung eines Kollektivvertrages ist in erster Linie der Wortsinn maßgeblich. (T9)

8 ObA 56/06bOGH15.03.2007

Vgl; Beisatz: Auch bei dem hier maßgeblichen Firmenkollektivvertrag ist die Interpretation vorweg ausgehend vom Text wie bei einem Gesetz nach §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmen. Dabei ist subsidiär aber auch auf frühere Texte zurückzugreifen und immer zu unterstellen, dass die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung anstreben, die einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen herbeiführen will. (T10)

8 ObS 10/07iOGH18.04.2007

nur T2; Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes der "ununterbrochenen Betriebszugehörigkeit" in Abschn IV Pkt 3 des KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. (T11)

8 ObA 43/07tOGH30.08.2007

nur T2; Beisatz: Maßgebend ist zwar nur, welchen Willen des Normgebers der Leser aus dem Vertragstext entnehmen kann und nicht, was der Normgeber seinerzeit wirklich gewollt oder später unverbindlich geäußert hat, allerdings ist eine einvernehmliche Interpretation von Kollektivverträgen durch die Kollektivvertragspartner möglich (authentische Interpretation). (T12)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des § 8f Abs 4 DO.C. (T13)

9 ObA 22/07mOGH22.10.2007

Auch; nur T2

9 ObA 75/07fOGH22.10.2007

Auch; nur T2

8 ObA 82/08dOGH16.12.2008

nur T2; Beisatz: Den Kollektivvertragsparteien kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechend praktisch durchführbare Regelung treffen wollten, die einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen soll, sodass jene Auslegung zu wählen ist, die diesen Anforderungen am ehesten entspricht. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe (Lohngruppen). (T15)

8 ObA 51/08wOGH27.01.2009

Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des Kollektivvertrags für das Bordpersonal der Austrian Airlines AG und die Lauda Air GmbH (ZLF-Tage). (T16)

9 ObA 119/08bOGH24.02.2009

Auch; nur T2; Beisatz: Eine von den Kollektivvertragsparteien mit einer Regelung verfolgte Absicht kann nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Text in hinreichender Weise ihren Niederschlag gefunden hat. (T17)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des Begriffes „Dienstreise" in Punkt B KollV für Handelsarbeiter - LohnO. (T18)

8 ObA 18/09vOGH02.04.2009

Auch; Beis wie T14; Beis ähnlich wie T16; Beisatz: Die Auslegung des Kollektivvertrags hat nach dem Wortsinn, aber auch nach der sich daraus ergebenden Absicht der Kollektivvertragsparteien zu erfolgen. (T19)<br/>Beisatz: Hier: Abgrenzung der Verwendungsgruppen im Zusatzkollektivvertrag für das Bordpersonal. (T20)

9 ObA 81/08iOGH29.06.2009

Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Auslegung von § 5 Abs 1 des Kollektivvertrags Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. 5. 1994. (T21)

9 ObA 115/08iOGH26.08.2009

Auch; nur T2; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Auslegung des § 10 RahmenkollV für Angestellte der Industrie vom 1. 11. 1991. (T22)

9 ObA 38/09tOGH04.08.2009

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob in einer Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Pensionszuschüssen ein Widerrufsvorbehalt vereinbart wurde. (T23)

9 ObA 92/08gOGH26.08.2009

Vgl auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Mindestlohntarif. (T24)<br/>Veröff: SZ 2009/109

9 ObA 21/09tOGH26.08.2009

Vgl auch; Beis wie T23

8 ObA 12/09mOGH29.09.2009

Vgl auch; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Pensionszuschussordnung für die Arbeitnehmer des Österreichischen Gewerkschaftsbundes. (T25)

8 ObA 32/09bOGH19.11.2009

Vgl auch; Beis ähnlich wie T14; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T26)

8 ObA 74/09dOGH18.02.2010

Auch; Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Auslegung von Punkt XVII Z 1 des KollV für Handelsangestellte. (T27)

9 ObA 143/09hOGH29.09.2010

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung C.11. über die Gewährung eines Pensionszuschusses für die Mitglieder des Kabinenpersonals der AUSTRIAN AIRLINES. (T28)

9 ObA 94/10dOGH22.10.2010

nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T29)<br/>Beis wie T14; Beis wie T19; Beisatz: Hier: § 20 iVm Anhang IV des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Privatkrankenanstalten Österreichs. (T30)

8 ObA 39/10hOGH04.11.2010

Auch; Beis wie T26

8 ObA 8/10zOGH23.11.2010

Auch; nur T2

9 ObA 109/10kOGH22.12.2010

Auch; nur T2

9 ObA 24/11mOGH30.03.2011

nur T2; Beisatz: Hier: § 10 Z 3 KollV für das graphische Gewerbe ‑ Mantelvertrag für Arbeiter. (T31)

9 ObA 112/11bOGH25.10.2011

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Tagesgelder nach der Lohn- und Zulagenordnung des Kollektivvertrags für die Arbeiter des Güterbeförderungsgewerbes. (T32)

9 ObA 13/12wOGH27.02.2012

nur T2

9 ObA 110/11hOGH27.02.2012

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Senioritätsregelung für Flugbegleiter nach dem KollV für das Bordpersonal der Austrian Airlines und Lauda Air. (T33)

9 ObA 158/11tOGH27.02.2012

Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Zusatzpension nach den § 208 ff des KollV für die Dienstnehmer der Grazer Verkehrsbetriebe. (T34)

9 ObA 83/11pOGH30.04.2012

Auch

8 ObA 22/12mOGH24.04.2012

Auch

8 ObA 10/12xOGH28.06.2012

nur T2

9 ObA 79/12aOGH25.07.2012

Auch; nur T2

9 ObA 136/11gOGH22.10.2012

Auch; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T14; Beis wie T17

9 ObA 129/12dOGH26.11.2012

Vgl; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sozialplan. (T35)

9 ObA 81/13xOGH29.10.2013

nur T2

9 ObA 91/13tOGH26.11.2013

Auch; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2013/112

9 ObA 105/13aOGH26.11.2013

Vgl; nur T1; Beis wie T3

9 ObA 97/14aOGH18.12.2014

Auch; Beis wie T17

8 ObA 69/14aOGH27.05.2015

Auch; Beis wie T12

9 ObA 92/15tOGH27.08.2015
8 ObA 42/15gOGH15.12.2015

Auch; nur T2

9 ObA 76/15iOGH21.12.2015

Auch; nur T2

9 ObA 124/15yOGH27.01.2016

nur T2; Beis wie T17

9 ObA 143/15tOGH25.02.2016

Auch; Beisatz: Einem Mindestlohntarif darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren Absicht des Normgebers hervorleuchtet. Die Normadressaten, denen nur der Text der Norm zur Verfügung steht, müssen (und können) sich darauf verlassen, dass die Absicht des Normgebers im kundgemachten Text ihren Niederschlag gefunden hat. (T36)

9 ObA 4/16bOGH21.04.2016

Auch

9 ObA 37/16fOGH25.05.2016

Auch; nur: In erster Linie ist bei der Auslegung eines Kollektivvertrages der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen. (T37)

9 ObA 120/16mOGH28.10.2016

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Eine über die Wortinterpretation nach den §§ 6, 7 ABGB hinausgehende Auslegung ist (nur) dann erforderlich, wenn die Formulierung mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist, wobei der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung bildet. (T38)<br/>

9 ObA 146/16kOGH29.11.2016

Auch

9 ObA 164/16gOGH26.01.2017
8 ObS 7/16mOGH16.12.2016

nur T2

9 ObA 12/17fOGH28.06.2017

Auch

9 ObA 58/17wOGH28.06.2017
9 ObA 43/17iOGH24.05.2017

nur T2; Beisatz: Hier: Verfall der Ansprüche nach dem Kollektivvertrag für Arbeiter in der Bauindustrie und im Baugewerbe. (T39)<br/>

9 ObA 74/17yOGH27.09.2017
9 ObA 78/17mOGH27.09.2017
9 ObA 93/17tOGH30.10.2017

nur T2

9 ObA 140/17dOGH30.01.2018

Auch

9 ObA 141/17aOGH30.01.2018

nur T2; Beisatz: Weist der Kollektivvertrag eine planwidrige Lücke auf, ist diese entsprechend den allgemeinen Grundsätzen für die Gesetzesauslegung im Weg der Analogie zu schließen. (T40)<br/>Veröff: SZ 2018/7<br/>

9 ObA 74/18zOGH24.07.2018
9 ObA 19/19pOGH24.04.2019

Auch: Beisatz: Hier: Art IX Abs 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe. (T41)

9 ObA 76/19wOGH23.07.2019

Auch; Beisatz: Hier: Anspruch auf Erschwerniszulage nach dem Kollektivvertrag für Handelsarbeiter verneint. (T42)

9 ObA 119/18tOGH27.08.2019

Beis wie T6; Veröff: SZ 2019/76

8 ObA 79/20fOGH25.08.2020

nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Damit ein Arbeitnehmer in den Genuss des erhöhten Kündigungsschutzes nach § 20 Abs 1 DO.C kommt, müssen sämtliche in dieser Bestimmung aufgezählten Voraussetzungen erfüllt sein (arg „und“). Ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen (kumulativ) eingetreten sind, besteht der erhöhte Kündigungsschutz. Das Fehlen auch nur einer Voraussetzung hindert (vorerst) dessen Entstehen. (T43)<br/>Beisatz: Hier: Der Kläger konnte den erhöhten Kündigungsschutz nach § 20 Abs 1 DO.C erstmals nach Vollendung seines 10. Dienstjahres (Z 4) erlangen. Weder zu diesem Zeitpunkt noch zum (späteren) Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte lag aber die Voraussetzung des § 20 Abs 1 Z 2 DO.C vor, weil der Kläger nicht seit zwei Jahren eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung der Dienstbeschreibung hatte, sondern die (letztgültige) Gesamtbeurteilung auf „wenig entsprechend“ lautete. (T44)<br/>Beisatz: Die Auslegung, ein Arbeitnehmer brauche nur irgendwann innerhalb der ersten zehn Dienstjahre zwei Jahre lang eine auf mindestens „befriedigend“ lautende Gesamtbeurteilung, um mit Vollendung des 10. Dienstjahres den erhöhten Kündigungsschutz nach § 20 Abs 1 DO.C zu erlangen, lässt sich mit dem Wortsinn dieser Bestimmung nicht in Einklang bringen. (T45)

8 ObA 49/20vOGH25.08.2020

Vgl; Beis wie T14; Beisatz: Hier: Vermeidung eines Auslegungsergebnisses, das zu frustrierten Ausbildungskosten für Piloten, die sich für die Stelle, auf die sie sodann befördert wurden, bereits in Ausbildung befanden, führt. (T46)

9 ObA 27/21tOGH27.05.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T38; Beisatz: Hier: § 29 Abs 2 lit f des Kollektivvertrags für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI). (T47)

8 ObA 25/21sOGH26.05.2021

Vgl; nur T29; Beisatz: Hier: Die Eigenschaft als Ferialarbeiter iSd § 1 Z 14 AuslBG führt nicht per se zur Einstufung als „Ferialarbeitnehmer“ iSv VII b) der Lohntafel des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe. (T48)

8 ObA 41/21vOGH03.08.2021

Vgl; nur T1; Beis wie T10; Beis wie T14; Beis wie T17; nur T37; Beis wie T38; Beisatz: Dass eine große Gruppe des Personals (hier: des Kabinenpersonals eine Fluglinie) regelmäßig keinen Anspruch auf einen in einer Betriebsvereinbarung geregelten Pensionszuschuss erlangen kann, stellt keine vernünftige, eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeidende Regelung dar. Ein solches Normverständnis kann dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber bei Abschluss der Betriebsvereinbarung im Jahr 1980 schon damals auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung daher nicht unterstellt werden. (T49)<br/>

8 ObA 102/21iOGH22.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Dem Text des KV‑Bord kann nicht die Absicht der Kollektivvertragsparteien entnommen werden, dass auch senioritätsälteren Piloten ein finanzieller „Nachteil“ abgegolten werden soll, den diese gar nicht erlitten, weil sie sich für die ausgeschriebene Stelle, etwa mangels Interesses, gar nicht bewarben. (T50)

8 ObA 16/22vOGH22.02.2022

Vgl; Beis wie T50

8 ObA 59/22tOGH30.08.2022

Vgl; nur T7

8 ObA 54/22gOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T23; Beis wie T28; Beisatz: Hier: Auslegung der Betriebsvereinbarung zur Corona-Kurzarbeit in der WKO-ÖGB Formularversion 4.0 vom 19.3.2020. (T51)

8 ObA 85/22sOGH25.01.2023

Vgl; Beis wie T38; Beisatz: Hier: Auslegung des Punkts XVI.5 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ). (T52)

9 ObA 119/22yOGH24.01.2023

Vgl; Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe 2014, Punkt C.1. (T53)

8 ObA 92/22wOGH23.02.2023

nur T2: Hier: Auslegung von Punkt 69.2 des Kollektivvertrags für das Boardpersonal 2015. (T54)

9 ObA 27/23wOGH26.07.2023

nur T2; Beisatz wie T40<br/>Beisatz: Hier: Unterstützungsleistung nach Punkt 49.1.2 (iVm Punkt 51.1) KV-Bord; keine analoge Anwendung. (T55)

8 ObS 6/23zOGH11.01.2024

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T56)

9 ObA 104/23vOGH24.01.2024

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Auslegung des § 29 Abs 6 des Kollektivvertrags für die Angestellten der Banken und Bankiers dahin, dass er nicht auf die Wiedereingliederungsteilzeit anzuwenden ist. (T57)

8 ObA 86/23iOGH15.02.2024

nur T2<br/>Beisatz: Hier: Reisekostenentschädigung für Dienstreisen; Auslegung des Begriffs „Arbeitsstätte der Arbeitgeberin / des Arbeitgebers“ in lit C des Anhangs 1 des Kollektivvertrags für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter. (T58)

9 ObA 101/23bOGH24.04.2024

nur T2

Dokumentnummer

JJR_19891122_OGH0002_009OBA00295_8900000_001