OGH 9ObA193/05f

OGH9ObA193/05f15.11.2006

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Rudolf Vyziblo als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1010 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband Österreichischer Banken und Bankiers, 1013 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Feststellungsantrag wird teilweise stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die ehemaligen Angestellten (Pensionsberechtigten) der B***** AG, für die im Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, in II Punkt 1 ein Anspruch auf Einbringung einer Arbeitgeberreserve iSd § 98h des Sparkassen-Kollektivvertrages unter Anrechnung der einmaligen Zusatzdotation aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungs-BV) festgestellt wurde, gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber Anspruch darauf haben, dass

1. die einzubringende Arbeitgeberreserve so zu bemessen ist, dass zum 10 %igen Deckungserfordernis des § 98d Abs 1 lit a des Sparkassen-Kollektivvertrages auch die sich allenfalls unter Anwendung der Kollektivverträge Sondermaßnahmen nach der Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) und 2001 (KV 2002), angeführt im Anschluss an die Übergangsbestimmungen des § 98h Abs 2 des Sparkassen-KV in der Fassung 1. 2. 2002, für den jeweiligen Pensionsberechtigten ergebenden Zuschläge hinzuzurechnen sind;

2. die B***** AG eine Abrechnung (Rechnungslegung) der in 8 ObA 52/03k vom 24. 6. 2004 in II Punkt 1 als Anspruch festgestellten Arbeitgeberreserve vornimmt, zumal das den Pensionsberechtigten übermittelte Schreiben (wie Beilage ./E) dieser Abrechnungspflicht nicht entspricht; und

3. die Arbeitgeberreserve mit 5,5 % p.a. insoweit zu verzinsen ist, als sie nicht zu den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Fälligkeitsterminen eingebracht wurde.

Im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung, dass die oben genannten Betroffenen gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber den Anspruch haben, dass

1) die einzubringende Arbeitgeberreserve auch dann zustehe, wenn das gemäß der Übertragungs-BV ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis einschließlich des Nachschusses aufgrund der Abfederungs-BV höher ist, als das für den jeweiligen Angestellten unter Anwendung des Sparkassen-Kollektivvertrages sich ergebende Deckungserfordernis zuzüglich der Arbeitgeberreserve gemäß § 98h Sparkassen-Kollektivvertrag und der dem jeweiligen Pensionsberechtigten gebührenden Zuschläge nach dem Kollektivvertrag Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) sowie 2001 (KV 2002); und

2) die Arbeitgeberreserve über 5,5 % hinausgehend mit 7 % p.a. insoweit zu verzinsen ist, als sie nicht zu den im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen Fälligkeitsterminen eingebracht wurde,

wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Text

Begründung

Zum Vorverfahren 8 ObA 52/03k:

Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband war zu 8 ObA 52/03k ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG anhängig, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten der B***** AG (B*****) betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgänger in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch die alte Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden hat. Anlass für dieses Feststellungsverfahren war die 1999 erfolgte teilweise Übertragung der den betroffenen Arbeitnehmern auf Grund der BV 69 direkt gegenüber der B***** zustehenden Pensionsanwartschaften auf eine Pensionskasse. Die Neuordnung basiert auf der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 (im Folgenden „Rahmen-BV") auf Grundlage des Sparkassen-Kollektivvertrages (Sparkassen-KV) sowie auf der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung (Pensionskassen-BV). Die Umsetzung der Auslagerung erfolgte gemäß der „Betriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung und Übertragung der Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse vom 30. 12. 1999" (im Folgenden „Übertragungs-BV"). Wie im Vorverfahren vom Obersten Gerichtshof bereits klargestellt, wurde dabei die bisherige Pensionszusage in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem umgestellt. Der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 wurde ein Rechnungszins von 5 % und ein angenommener Ertrag von 7 % p.a. zugrundegelegt. Als sich in weiterer Folge die der Kalkulation zu Grunde liegenden Erwartungen nicht erfüllten, sodass Pensionsverluste eintraten bzw zu erwarten waren, wurde am 31. 5. 2002 eine „Abfederungsbetriebsvereinbarung" (Abfederungs-BV) geschlossen, in der zu Gunsten der Mitarbeiter, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestand beenden, eine Abfederung vorgesehen wurde, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 minderte. Je später die Mitarbeiter das Pensionsalter erreichten, desto geringer ist die Zusatzdotation. Einschränkungen von Pensionskassenleistungen über EUR 3.361,36 wurden nicht abgefedert. Der Antragsteller, der der B***** vorwarf, der Auslagerung unrealistische Kalkulationsgrundlagen zugrunde gelegt zu haben, strebte im Vorverfahren primär die Feststellung an, dass die betroffenen Arbeitnehmer direkt gegen die B***** einen Anspruch auf Alterspension im Ausmaß der BV 69 idF vor dem 30. 12. 1999 haben. Hilfsweise wurden mehrere Eventualbegehren gestellt, die auf die Feststellungen der Verpflichtung der B***** zu unterschiedlich berechneten Ergänzungszahlungen abzielten.

Mit seinem Beschluss vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, hat der Oberste Gerichtshof festgestellt, „dass die ehemaligen Angestellten, die bei der B***** bzw deren Rechtsvorgängern durchgehend seit einem vor dem 1. 7. 1974 liegenden Zeitpunkt beschäftigt waren und am 1. 7. 1974 definitiv im Sinne des § 86 Abs 1 lit a iVm § 14 Abs 1 lit a der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) angestellt waren und deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 auf eine Art gelöst wurde, dass ihnen ein Anspruch auf Alterspension gemäß § 87 Abs 1 lit a der BV 69 zusteht oder bei Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zustehen wird, mit dem Pensionsanfall gegenüber der B***** Anspruch haben auf Einbringung einer Arbeitgeber-Reserve iSd § 98h des Kollektivvertrags der Angestellten der Sparkassen in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (§ 98d Abs 1 lit a) in die Pensionskasse, wobei auf diesen Betrag die einmalige Zusatzdotation auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 31. 5. 2002 (Abfederungsbetriebsvereinbarung) anzurechnen ist."

Die darüber hinaus gehenden Mehr- und Eventualbegehren wurden abgewiesen.

Der teilweisen Stattgebung des Feststellungsantrages lag der Umstand zu Grunde, dass die Übertragungs-BV von dem im Sparkassen-Kollektivvertrag vorgesehenen System der „Arbeitgeberreserve" abwich, ohne für die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen. Dazu führte der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 8 ObA 52/03k aus wie folgt:

„Die "Arbeitgeberreserve" (10 % des Deckungserfordernisses) nach dem KV dient dem Abfangen von nicht den angenommenen Veranlagungsüberschuss erreichenden Veranlagungserfolgen in den ersten 10 Jahren. Sollte sie dazu nicht benötigt werden, ist sie ab dem fünften Jahr teilweise wieder an den Arbeitgeber zurückzuführen (20 % pro Jahr). Sie ist in manchen Aspekten einer Schwankungsrückstellung im Sinne des § 24 PKG ähnlich, hat aber für den Arbeitgeber den Vorteil, dass sie bei einem gutem Veranlagungserfolg wieder an ihn zurückgezahlt wird. Allgemein hat die Schwankungsrückstellung eine gewisse "Glättungsfunktion" und soll dem Arbeitnehmer eine kontinuierliche Pensionszahlung gewährleisten (vgl allgemein dazu schon AB 1328 BlgNR 17. GP, 5 zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 85; Felbinger, Betriebliche Altersvorsorge, 152 f - zum Abfangen der Schwankungen des veranlagungstechnischen und versicherungstechnischen Ergebnisses). In der Stammfassung des PKG in § 24 Abs 6 war noch ein verpflichtender Aufbau dieser Schwankungsrückstellung mit bestimmten Rahmenbedingungen gleich zu Beginn vorgesehen. Davon wurde mit der Novelle BGBl 755/1996 abgegangen und eine solche Rückstellung nur noch für den Fall eines über dem rechnungsmäßigen Überschuss liegenden Veranlagungserfolges festgelegt, da sonst in der Anfangsphase eine planmäßige Verrentung schwer erreichbar gewesen wäre (vgl RV 370 BlgNR 20. GP, 32). Im Zusammenhang mit der Übertragung von bereits erworbenen Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen dient die Arbeitgeberreserve wohl besonders dazu, das Kapitalmarktrisiko eines "ungünstigen Einstiegs" abzufangen. Dazu ist nach den Antragsbehauptungen zugrunde zulegen, dass es immer wieder zu Einbrüchen am Aktienmarkt von 30 bis 40 % kommen kann. Davon sind aber besonders jene Arbeitnehmer betroffen, die in einer Hochphase "ungünstig" mit einem sehr hohen Anteil des gesamten Deckungskapitals einsteigen, weil sie bereits knapp vor der Pension stehen. Sie verlieren, wenn ihre Pension dann in einer darauf folgenden Abschwungphase aufgrund eines stark verringerten Deckungskapitals festgelegt wird, besonders stark, haben sie doch auch nie durch Beitragsentrichtungen und damit einem "Einstieg" in einer Phase niedriger Aktienkurse von einem folgenden Aufschwung profitiert und Schwankungsrückstellungen aufbauen können. Sie sind auch deshalb besonders betroffen, weil sie an den folgenden Aufschwungphasen nach Pensionsantritt wegen der sodann auszuzahlenden Pension und des damit eintretenden "Entsparens" geringer profitieren (vgl dazu Griesser, Zur Anwartschaftsübertragung in Pensionskassen, DRdA 2003, 235 f).

Der Vorteil für den Arbeitgeber liegt hier darin, dass er offensichtlich der Berechnung des Deckungskapitals die günstigere Ertragserwartung am Kapitalmarkt zugrunde gelegt hat, ohne für diese spezifischen Risiken vorzusorgen (vgl allgemein zu den kompensatorischen Maßnahmen etwa oben Gassner/Lahodny-Karner/Urtz in Straube [Hrsg] Kommentar zum HGB § 211 Rz 27 mzwN). Auch kann von dem Grundsatz ausgegangen werden, dass je niederer die Schwankungsrückstellung ist, desto vorsichtiger die Veranlagungsstrategie sein muss (Kalss/Oppitz, Die Veranlagungs- und Vermögensverwaltungstätigkeit von Pensionskassen im Lichte der europarechtlichen Rahmenbedingungen ÖZW 1996, 97 ff, V. B.2). Lässt man aber durch allgemein gehaltene Veranlagungsvorgaben ein größtmögliches Ausschöpfen des - allerdings auch besonders ertragsversprechenden - Aktienanteils zu, so scheint eine solche "Schwankungsrückstellung" von besonderer Bedeutung. Die Arbeitgeberreserve im Kollektivvertrag sichert also ein spezifisches Risiko ab, das besonders die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter trifft und hier - ausgehend von den sehr allgemein gehaltenen Vorgaben für die Veranlagungspolitik - als besonders ausgeprägt zu beurteilen war.

Die Antragsgegnerin argumentiert nun im Wesentlichen, dass deshalb zu Recht in der BV vorgesehen sei, dass keine Arbeitgeberreserve gebildet werden muss, weil doch statt des im KV vorgesehenen Zinssatzes von 7,5 % ohnehin nur ein solcher von 7 % in der BV vereinbart worden sei. Berücksichtigt man den etwas geringeren Zinssatz der BV gegenüber dem KV so ergibt sich daraus auch eine höhere "Zielübertragung" bzw Beitragsleistung. Für die länger vor dem Pensionsanfall stehenden Mitarbeiter wird durch die weitere Beitragsleistung eine Risikostreuung erreicht. Wenngleich der KV in Art II der BV die Möglichkeit zu von der KV-Betriebspensionsregelung abweichenden Regelungen bietet (vgl OGH 14. 12. 1995 8 ObA 309/95 = DRdA 1996/49 [krit Firlei im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des KV besonders zum Gesamtgünstigkeitsvergleich mit dem KV]), so bezieht sich dies nur auf Änderungen und Ergänzungen der im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme. Wenn aber die KV-Parteien für den Wechsel zwischen verschiedenen Betriebspensionssystemen Rahmenbedingungen schaffen, die der Absicherung eines spezifischen Risikos diese Wechsels dienen, so überschreiten die BV-Partner jedenfalls ihren Gestaltungsspielraum dort, wo sie vom KV zum Nachteil der Gruppe der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter mit langer Zugehörigkeit und damit hoher Zielübertragung, die in besonderer Weise mit diesem Risiko belastet ist, abweichen, ohne insofern eine spezifische Gestaltung vorzusehen (vgl allgemein zum Erfordernis der differenzierten Übergangsbestimmungen etwa OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d = DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl mzwN]; OGH 28. 3. 2002 8 ObA 236/01s = DRdA 2003/21 [Runggaldier - kritisch hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität nicht an der Gesamt- sondern nur der Betriebspension]). Soweit die Betriebsvereinbarungen also von dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen System der "Arbeitgeberreserve" abweichen, ohne für diese knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen, sind sie für diese Gruppe als nichtig anzusehen (vgl allgemein zur Abgrenzung der Teilnichtigkeit etwa OGH 13. 2. 2003, 8 ObA 98/02y = RdW 2003/636; Tomandl in der Entscheidungsbesprechung zu OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d, ZAS 2001/12; Griesser Probleme der Übertragung von Leistungszusagen in Pensionskassen, RdW 2004/83 mwN in FN 49). Den hier betroffenen Mitarbeitern, für die ein gleichwertiger Effekt des günstigeren Zinssatzes nicht nachgewiesen ist, steht also die Sicherung durch die im KV vorgesehene "Arbeitgeberreserve" zu. Wegen des spezifischen Risikos ist diese Differenzierung auch nicht als willkürlich und sachfremd unter dem Aspekt des besonderen Gleichbehandlungsgebotes gem § 18 Abs 2 BPG zu beurteilen (vgl allgemein Schrammel BPG § 18 Anm 4.3; Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gem § 18 BPG, ZAS 1991, 119 f; Strasser, Betriebspension und Gleichbehandlung, 46 f). Auch wurde gerade für Teile dieser Personengruppe im Nachhinein dieser Nachteil durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" abgefangen, deren Leistungen also zu berücksichtigen sind.

Der Einwand der Antragsgegnerin, dass es an den Voraussetzungen für die Bildung einer VRG = Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (1000 Personen) mangle, schlägt schon deshalb nicht durch, weil es grundsätzlich auch zulässig ist, für einzelne Leistungs- und Anwartschaftsberechtigte Schwankungsrückstellungen zu bilden (§ 24 Abs 2 PKG; vgl ausführlich AB 370 BlgNR 20. GP, 39 f zum Nachweis vgl Heidinger, Das neue Pensionskassenrecht, 89; Bednar, Die Betriebspension, 204; Achitz, DRdA 1997, 63).

Im Umfang der sich nach dem KV errechnenden Arbeitgeberreserve (nicht analog) war unter Berücksichtigung der bereits nach der "Abfederungsbetriebsvereinbarung" zu erbringenden Leistungen die Verpflichtung zur Leistung der Arbeitgeberreserve festzustellen."

Nach dem im Vorverfahren dazu vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt könne der Vorteil aus der Vereinbarung eines günstigeren Rechnungszins von 0,5 % die Funktion der Arbeitgeberreserve nicht ersetzen; deren Vorteile würden erst bei einem Pensionszahlungsbeginn etwa 7 Jahre nach dem Übertragungsstichtag aufgewogen.

Der nunmehrige Feststellungsantrag:

Dem nunmehrigen Feststellungsantrag des Antragstellers liegt die Behauptung zu Grunde, dass zwischen ihm (bzw den betroffenen Arbeitnehmern) und der B***** unterschiedliche Auffassung über den Umfang bzw die nähere Ausgestaltung der in der Entscheidung 8 ObA 52/03k festgestellten Verpflichtung der B***** bestünden. Zur Passivlegitimation des Antragsgegners wird vorgebracht, da die B***** im Oktober 2004 aus dem Sparkassenverband ausgetreten und dem Antragsgegner beigetreten sei, wodurch es zu einem Kollektivvertragswechsel gekommen sei, werde der nunmehrige Antrag nicht gegen den Sparkassenverband sondern gegen den Antragsgegner gerichtet, der die vom Antragsteller behaupteten Ansprüche der Arbeitnehmer ebenso bestreite, wie die B*****.

Im Übrigen lässt sich das Antragsvorbringen in der Sache selbst, in dem Sachverhaltsbehauptungen und Rechtsausführungen weitgehend vermengt werden, wie folgt zusammenfassen:

Nach Vorliegen der Entscheidung 8 ObA 52/03k habe der Antragstellervertreter die B***** um Abrechnung und Einbezahlung der „Arbeitgeberreserve" in die Pensionskasse ersucht. Die B***** habe nahezu allen der von 8 ObA 52/03k betroffenen Arbeitnehmern (jedenfalls mehr als drei) im Oktober 2004 mitgeteilt, dass sie ohnedies schon mehr erhalten hätten, als ihnen zustünde, sodass der Entscheidung 8 ObA 52/03k bereits entsprochen worden sei. Außerdem sei bestritten worden, dass den Arbeitnehmern ein Anspruch auf Abrechnung des in die Pensionskasse nachzuschießenden Betrags zustehe. Im Falle einer Einklagung müssten sie den Anspruch errechnen und ein Leistungsbegehren stellen. Auch die Forderung nach Verzinsung der Arbeitgeberreserve, die nach dem Sparkassen-KV mit 31. 12. 1999 (§ 98c Abs 4 KV; § 3 Abs 2 Übertragungs-BV) in die Pensionskasse einzuzahlen gewesen wäre, sei mit Hinweis darauf, dass hiefür keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, abgelehnt worden. Die B***** habe es ferner abgelehnt, die mit den von den Kollektivvertragsparteien vereinbarten Sondermaßnahmen „Pensionskassenperformance 2000" - „KV 2001" und „Pensionskassenperformance 2001" - „KV 2002" (in der Folge: Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002) festgesetzten Zuschläge zur Arbeitgeberreserve als Bestandteil der einzubringenden Arbeitgeberreserve zu berücksichtigen.

Zur Berechnung der Nachdotation nach der Entscheidung 8 ObA 52/03k:

Die B***** nehme eine Neuberechnung des Deckungserfordernisses einschließlich Arbeitgeberreserve gemäß dem Sparkassen-KV vor und stelle diese der Berechnung gemäß der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 gegenüber. Sei die Überweisung in die Pensionskasse höher, als sie insgesamt nach dem Sparkassen-KV wäre, scheide nach ihrer Meinung die Anwendung von 8 ObA 52/03k aus. In der Vergleichsberechnung nehme die B***** folgende Gegenüberstellung vor:

Sparkassen KollV Übertragungs BV

Zielübertragungs-Deckungs- Zielübertragungs-/

erfordernis berechnet mit Deckungserfordernis be-

5,5 % p.a. Rechnungszins rechnet mit 5 % p.a.

und abgezins mit 7,5 % p.a. Rechnungszins und abge-

zinst nur 7 %

zuzüglich 10 % Arbeitgeber- abzüglich Einzahlung

reserve gem § 98h des Spar- aufgrund der Abfede-

kassen-KollV (ohne Hinzu- rungs-BV vom 31.5.2002

rechnung von Zuschlägen

gemäß den Sondermaßnahmen

nach der Pensionskassen-

Performance)

Summe A Summe B

Sei die Summe B größer als die Summe A, stehe nach Rechtsansicht der B***** die Arbeitgeberreserve nicht zu, ansonsten die Differenz, jedoch gedeckelt mit 10 % der Arbeitgeberreserve laut KV. Bei dieser Berechnung ergebe sich in den weit überwiegenden Fällen keine nachzuzahlende Arbeitgeberreserve.

Diese vergleichende Gegenüberstellung entspreche nicht der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs. Die Arbeitgeberreserve solle den mit einem „ungünstigen Eintrittsstichtag" in Pension tretenden Arbeitnehmer in gleichem Maße schützen, wie dies bei jenen Arbeitnehmern geschähe, die ohne eine solche erst nach Aufbau einer Schwankungsreserve in Pension treten werden. Nicht vergleichbar damit sei das durch die Übertragungs-BV ermittelte höhere Deckungserfordernis, das während der gesamten statistisch zu erwartenden Lebensdauer des Leistungsberechtigten zu verrenten sei, jedoch nicht die vorgenannte Schutzfunktion zum ungünstigen Eintrittsstichtag hergebe.

Berücksichtigung der Zuschläge nach den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002:

In 8 ObA 52/03k habe der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass die antragsbetroffenen Arbeitnehmer die gemäß Sparkassen-KV zustehende Arbeitgeberreserve zu erhalten haben. Im damaligen Feststellungsantrag sei nicht berücksichtigt worden, dass diese Arbeitgeberreserve durch die Hinzurechnung von Zuschlägen gemäß den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002 erhöht worden sei. Daher habe sich der Antrag lediglich auf die 10 %ige Arbeitgeberreserve gemäß § 98h Sparkassen-KV, ohne die genannten Zuschläge, bezogen. Folglich habe sich auch 8 ObA 52/03k auf nichts anderes beziehen können (§ 405 ZPO). Da für den Bereich der B***** gemäß Art II des Sparkassen-KV die Betriebsparteien jeweils eine analoge Umsetzung vorgenommen haben und sie hiebei an die Rahmenbedingungen des Kollektivvertrags gebunden seien, sei es zum Abschluss der Abfederungs-BV gekommen. Gleich der Regelung im Sparkassen-KV sei auch in dieser ein Nachschuss zum Deckungskapital vorgesehen worden. Beide Regelungen sollten die Pensionskürzungen für die nahe dem Übertragungsstichtag in Pension tretenden Arbeitnehmer durch teilweise Widmung dieses Nachschusses gleich einer Schwankungsrückstellung mildern. Ebenso haben gemäß der Präambel zu den Sondermaßnahmen KV 2002 (Abs 3) alle auch nicht in der VRG 29 zusammengefassten Sparkassen (E*****, S*****, K*****) durch Betriebsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Im Bereich der B***** sei es ungeachtet der Abfederung bei namhaften und auf Dauer angelegten Pensionskürzungen geblieben. Werde den grundsätzlichen Überlegungen in 8 ObA 52/03k gefolgt, wonach die Leistungen aus der Abfederungs-BV von der Arbeitgeberreserve gemäß § 98h des Kollektivvertrages infolge ähnlicher Zweckwidmung in Abzug zu bringen seien, dann wäre dieser Abzug überhöht, wenn er von einer geringeren Arbeitgeberreserve erfolge, als sie der Sparkassen-KV zuzüglich Sondermaßnahmen vorsehe.

Zur Frage der Verzinsung der einzubringenden Arbeitgeberreserve:

§ 98h des Sparkassen-KollV bestimme, dass die Arbeitgeberreserve zum Übertragungsstichtag (31. 12. 1999) zu leisten sei. Eine gleichartige Regelung sei in der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 enthalten (§ 3 Abs 2). Die B***** bestreite daher zu Unrecht ihre Verpflichtung, für eine spätere Zahlung Zinsen zu leisten. Aus dem Pensionskassenvertrag vom 30. 12. 1999 gehe hervor, dass in diesem Fall Zinsen in Höhe des rechnungsmäßigen Überschusses (7 % p.a. gemäß § 3 Abs 7 der Übertretungs-BV) zu leisten seien (§ 6 des Pensionskassenvertrags). Die B***** bestreite ihre Verpflichtung zur Verzinsung auch damit, dass es sich bei dem Nachschuss um kein Deckungserfordernis iSd § 48 PKG handle. Dem sei entgegen zu halten, dass mit „Deckungserfordernis" offensichtlich all jene Zahlungen gemeint seien, die in die Pensionskasse zu leisten sich der Arbeitgeber durch die Grundvereinbarung (Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung) verpflichtet habe. Diese Zahlungen seien im Pensionskassenvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter mit der Pensionskasse zu vereinbaren. Es komme hiebei nicht auf die gewählte Bezeichnung (zB Deckungserfordernis, Zielübertrag, Einmalerlag, etc), sondern auf die Funktion an. Diese bestehe darin, die Zahlung der vormaligen Direktleistung im Kapitaldeckungsverfahren zu ermöglichen. Wenn nun eine Differenzierung in der Widmung des aufzubringenden Kapitals erfolge, indem ein Teil zur Abfederung eines „ungünstigen Einstiegsstichtages" gleich einer Schwankungsreserve verwendet werde, ändere dies nichts an der rechtlichen Qualifikation als Deckungserfordernis. Das Deckungserfordernis gemäß § 48 PKG umfasse all jene Zahlungen, die der Aufrechterhaltung der vormals in direkter Leistungszusage versprochenen Pensionszahlung dienten. Es handle sich hiebei um nachzuentrichtende Beiträge. Da die Schwankungsrückstellung (Arbeitgeberreserve) ebenso nichts anderes sei, als ein aus dem Beitragsaufkommen gebildetes Pensionskassenkapital, sei nicht einzusehen, weshalb dieses kein gemäß § 48 PKG zu behandelndes Deckungserfordernis darstellen solle.

§ 48 PKG sehe zwingend vor, dass bei einer nach dem Übertragungsstichtag liegenden Zahlung eine Verzinsung mit dem Rechnungszins zu erfolgen habe. Wenn 8 ObA 52/03k zum Ergebnis gelange, dass § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV, worin die Bildung einer Arbeitgeberreserve ausgeschlossen werde, teilnichtig und die Arbeitgeberreserve in die Pensionskasse zu übertragen sei, dann habe diese Verpflichtung bereits mit dem Übertragungsstichtag (31. 12. 1999) bestanden. Aufgrund der zwingenden Regelung des § 48 PKG seien hiefür Zinsen in der sich aus § 6 des Pensionskassenvertrags iVm § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV ergebenden Höhe von 7 % p.a. zu zahlen. Zudem sei aus § 6 des Pensionskassenvertrags nicht ersichtlich, dass sich die Verpflichtung zur Zinszahlung nur auf ein Deckungserfordernis im engeren Sinn beziehe. Zu verzinsen seien sämtliche vom Arbeitgeber der Pensionskasse geschuldeten Leistungen, die nicht zeitgerecht erfolgten. Der Anspruch werde somit auch auf den Pensionskassenvertrag als Vertrag zu Gunsten Dritter gestützt. Hilfsweise wird der Anspruch auch auf den Titel des Schadenersatzes und des Verzugs gestützt, da die B***** der sie treffenden Zahlungsverpflichtung nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Da es sich um nachzuentrichtende Beiträge handle, ergebe sich die Verpflichtung zur Verzinsung auch aus § 16 Abs 3 iVm § 15 Abs 2 Z 4 PKG.

Zur Frage der Abrechnungsverpflichtung der B*****:

Die B***** weigere sich, eine Abrechnung der nachzuzahlenden Arbeitgeberreserve vorzunehmen. Sie begründe dies damit, dass die Höhe des Nachschusses ohnedies aus den vorhandenen Unterlagen ersichtlich sei; die Leistungsberechtigten müssten einen Sachverständigen beiziehen. Damit könnten sie nach Einholung eines Gutachtens ein konkretes Leistungsbegehren stellen, wenn sie der Ansicht seien, dass ihnen eine Forderung zustehe. Diese Einwendungen habe die B***** gegenüber Einzelklägern erhoben, die den Anspruch auf Zahlung der Arbeitgeberreserve an die Pensionskasse gerichtlich mit einem Abrechnungsbegehren geltend machen. Ergänzend sei anzuführen, dass auch die Pensionskasse eine Abrechnung nicht vorgenommen, geschweige denn die B***** aufgefordert habe, die Arbeitgeberreserve im Sinne des in 8 ObA 52/03k erfolgten Zuspruchs nachzuschießen. Erst nach etwa einjähriger Prozessdauer auf Rechnungslegung seien nun in einzelnen Fällen (hinsichtlich 15 gegenüber 180 Klägerinnen) von der B***** Abrechnungen erstellt worden, die jedoch zum einen nicht nachvollziehbar und zum anderen von der Abrechnungsmethode her unrichtig seien, da sie dem 8 ObA 52/03k zuwiderlaufenden Rechtsstandpunkt der B***** entsprächen. Die Berechnung des nachzuschießenden Betrags sei versicherungsmathematisch äußerst kompliziert. Sie hänge außerdem vom Pensionskassenvertrag und dem Geschäftsplan der Pensionskasse ab, der den Pensionisten nicht zugänglich sei. Wann und in welchem Ausmaß Zahlungen von der B***** an die Pensionskasse geleistet wurden, sei ebenso unbekannt. Der Betriebsrat sei weder in die Berechnungsmethode noch in den Umstand eingeweiht worden, wann, für wen und in welcher Höhe Nachschüsse erfolgt seien.

Die B***** sei zu einer Abrechnung verpflichtet, weil die von ihr erstellte Berechnung des Deckungskapitals unrichtig gewesen sei und es schon die Fürsorgepflicht gebiete, eine richtige Abrechnung vorzunehmen. Vor allem sei der Arbeitgeber verpflichtet, bei Vorstellung eines neuen Systems eine umfassende Abrechnung zu geben. Artikel XLII EGZPO gewähre einen Abrechnungsanspruch, wenn ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine Abrechnung beseitigt werden könnten, gestellt werden könne und wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar sei. Der Arbeitgeber sei bei einer Direktzusage gemäß § 17 Abs 1 BPG verpflichtet, dem Arbeitnehmer jährlich auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaften zum Bilanzstichtag sowie die Höhe der Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalls zu erteilen. Bei einer Pensionskassenzusage treffe diese Verpflichtung die Pensionskasse (§ 17 Abs 2 BPG). Bei Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskasse und Übertragung des Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber gemäß § 48 PKG gehe es im Wesentlichen um die sich aus der bisherigen direkten Leistungszusage ergebenden Anwartschaften. Daher treffe die Beklagte die Verpflichtung zur Abrechnung. Hievon müsse besonders dann ausgegangen werden, wenn eine Bestimmung der Übertragungs-BV nichtig sei und es daher um die Korrektur des Rechtsverhältnisses zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmerschaft gehe. Die Pensionskasse sei vor allem verpflichtet, die sich aus Pensionskassenvertrag und Geschäftsplan ergebenden Ansprüche zu berechnen. Sie würde einem Abrechnungsanspruch des einzelnen Arbeitnehmers entgegenhalten, dass es sich hiebei um eine Abrechnungspflicht aus einer Rechtsbeziehung zwischen den Arbeitsvertragsparteien handle, nicht aber um eine solche, die im Pensionskassenvertrag begründet sei. Zur Durchsetzung des im Verfahren 8 ObA 52/03k festgestellten Einzelanspruches sei es erforderlich, diesen der Höhe nach zu berechnen. Der Anspruch auf Rechnungslegung gegen die B***** bestehe unabhängig davon, wie die Abrechnung vorzunehmen sei.

Der Feststellungsantrag:

Es werde daher beantragt, „festzustellen, dass die ehemaligen Angestellten (Pensionsberechtigten) der B*****, für die im Spruchteil des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes vom 24. 6. 2004, 8 ObA 52/03k, in II Punkt 1 ein Anspruch auf Einbringung einer Arbeitgeberreserve iSd § 98h des Sparkassen-KV unter Anrechnung der einmaligen Zusatzdotation aufgrund der Abfederungs-BV festgestellt wurde, gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber Anspruch darauf haben, dass

1. die einzubringende Arbeitgeberreserve so zu bemessen ist, dass zum 10 %igen Deckungserfordernis des § 98d Abs 1 lit a des Sparkassen-KV auch die sich unter Anwendung der Kollektivverträge Sondermaßnahmen nach der Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) und 2001 (KV 2002), angeführt im Anschluss an die Übergangsbestimmungen des § 98h Abs 2 des Sparkassen-KV in der Fassung 1. 2. 2002, für den jeweiligen Pensionsberechtigten ergebenden Zuschläge hinzuzurechnen sind.

2. die Arbeitgeberreserve mit 7 % p.a. insoweit zu verzinsen ist, als sie nicht zu den im Sparkassen-KV vorgesehenen Fälligkeitsterminen eingebracht wurde,

3. die einzubringende Arbeitgeberreserve auch dann zustehe, wenn das gemäß der Übertragungs-BV ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis einschließlich des Nachschusses aufgrund der Abfederungs-BV höher ist, als das für den jeweiligen Angestellten unter Anwendung des Sparkassen-KV sich ergebende Deckungserfordernis zuzüglich der Arbeitgeberreserve gemäß § 98h Sparkassen-KollV und der dem jeweiligen Pensionsberechtigten gebührenden Zuschläge nach dem Kollektivvertrag Pensionskassen-Performance 2000 (KV 2001) sowie 2001 (KV 2002).

4. die B***** eine Abrechnung (Rechnungslegung) der in 8 ObA 52/03k vom 24. 6. 2004 in II Punkt 1 als Anspruch festgestellten Arbeitgeberreserve vornimmt und das den Pensionsberechtigten übermittelte Schreiben wie Beilage ./E dieser Abrechnungspflicht nicht entspricht."

Das Vorbringen des Antragsgegners:

Das für die Entscheidung maßgebende Vorbringen des Antragsgegners - seine umfangreichen Sachverhaltsbehauptungen müssen im Hinblick auf die Bindung des Obersten Gerichtshofs an den vom Antragsgegners vorgebrachten Sachverhalt unbeachtet bleiben - lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Kein Feststellungsinteresse des Antragstellers

Dem Antragsteller mangle es an einem Feststellungsinteresse, das auch für Anträge gemäß § 54 Abs 2 ASGG vorliegen müsse. Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien sei zu GZ 19 CgA 172/04h ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG anhängig, das vom Zentralbetriebsrat der B***** gegen die B***** angestrengt worden sei und in dem der nunmehr antragsgegenständliche Sachverhalt zur Gänze behandelt werde. Der Antragsteller trage daher durch die Einbringung des gegenständlichen Feststellungsantrages nicht zur Prozessvermeidung (und damit zur Entlastung der Gerichtsbarkeit) bei, sondern versuche vielmehr, durch Einleitung eines eigenen Verfahrens und Behauptung eines für ihn günstigen (in Wahrheit gar nicht der Realität entsprechenden) Sachverhalts eine zusätzliche, zur Interessendurchsetzung möglicherweise geeignete Schiene zu beschreiten. Dabei übersehe der Antragsteller, dass abstrakte Rechtsfragen nicht feststellungsfähig sind.

Mangelnde Passivlegitimation des Antragsgegners:

Der Antragsgegner sei für den Feststellungsantrag nicht passiv legitimiert. Daran ändere der vom Antragsteller angesprochene Kollektivvertragswechsel, den die B***** durch ihren Austritt aus dem Sparkassenverband bzw ihren Beitritt zum Antragsgegner bewirkt habe, nichts. Kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer könnten einen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG nur im Rahmen ihres Wirkungsbereiches - also nur hinsichtlich der von ihnen vertretenen Arbeitnehmer bzw Arbeitgeber - einbringen. Als Antragsgegner komme ebenfalls nur eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in Betracht. Mit der Wendung „für ihren Wirkungsbereich" in § 54 Abs 2 ASGG werde nicht auf die Berechtigung zum Abschluss eines Kollektivvertrages abgestellt, sondern zum Ausdruck gebracht, dass eine kollektivvertragsfähige Körperschaft nur dann als Antragsteller oder als Antragsgegner aufzutreten befugt sei, wenn sie zur Klärung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Frage berufen sei. Der Antragsgegner habe jedoch keine Ingerenz auf die hier maßgebenden Auslegung von Bestimmungen des Sparkassen-KV bzw von Betriebsvereinbarungen der B*****, die sich ausdrücklich auf die Ermächtigungsklausel des Artikel II des Sparkassen-KV berufen. Im Falle des Wechsels einer freiwilligen kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung werde das beitretende Mitglied erst mit dem Beitritt vom Wirkungsbereich der Interessenvertretung erfasst; der Wechsel wirke nicht auf einen Zeitpunkt vor dem Beitritt zurück. Die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen seien aber bereits erhebliche Zeit vor dem Beitritt der B***** zum Antragsgegner abgeschlossen worden. Der Antragsgegner habe nicht einmal theoretisch die Möglichkeit einer rechtlichen Ingerenz auf diese Bestimmungen, auf die sich sein Wirkungsbereich daher gerade nicht erstrecke.

Zur Berechnung der Nachdotation nach der Entscheidung 8 ObA 52/03k:

Der Verzicht auf die Dotierung einer Arbeitgeberreserve sei - was den Betriebsparteien angesichts der damit für die überwiegende Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer verbundenen Begünstigung vertretbar erschienen sei - im Abtausch gegen einen niedrigeren Rechnungszinssatz von 5 % (statt 5,5 % gemäß Sparkassen-KV) und einen niedrigeren rechnungsmäßigen Überschuss von 7 % (statt 7,5 % gemäß Sparkassen-KV) erfolgt. Das werde aus § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV deutlich, der sowohl den Entfall der Arbeitgeberreserve als auch die im Vergleich zum Sparkassen-KV um 0,5 % nach unten abweichenden Zinssätze regle. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der deutlichen Formulierung in § 3 Abs 7 Übertragungs-BV werde klar, dass die Betriebsvereinbarungsparteien den Entfall der Arbeitgeberreserve und die Wahl von für die Arbeitnehmer günstigeren Zinssätzen miteinander verknüpft haben. Aus der gemeinsamen und konditional miteinander verknüpften Regelung der abweichenden Zinssätze und des Entfalls der Arbeitgeberreserve in einem Absatz ergebe sich in Anwendung der anerkannten zivilrechtlichen Regeln über die Reichweite der Nichtigkeit eindeutig, dass ein Wegfall der Klausel, wonach keine Arbeitgeberreserve gebildet wird, auch den Wegfall der vom Sparkassen-KV abweichenden Zinssätze zur Folge haben müsse. Trotz des vereinbarten Entfalles der Arbeitgeberreserve sei in Übereinstimmung mit dem Zentralbetriebsrat der B***** durch die Nachdotierung gemäß Abfederungs-BV ein Ausgleich für die ursprünglich nicht vorgesehene Arbeitgeberreserve bewirkt worden. Die B***** sei bei der Erfüllung ihrer aus der Entscheidung 8 ObA 52/03k abzuleitenden Verpflichtungen zur Nachdotation deutlich über den Wortlaut dieser Entscheidung hinausgegangen, indem sie all jene Arbeitnehmer in die Nachzahlung einbezogen habe, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Auslagerungsstichtag, also bis 31. 12. 2004, ihr Arbeitsverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Alterspension oder vorzeitigen Alterspension beendeten oder (aus damaliger Sicht) beenden würden und die seinerzeit mittels Betriebsvereinbarung ausgelagert worden seien. Über den Feststellungsbeschluss hinausgehend seien also auch Arbeitnehmer berücksichtigt worden, deren Dienstverhältnis zwischen dem 1. 1. 2003 und dem 31. 12. 2004 beendet worden sei und die erst nach dem 1. 7. 1974 ins Unternehmen eingetreten und/oder erst nach diesem Zeitpunkt definitiv gestellt worden seien und auch jene, die nicht zur Gruppe der Definitiven gehörten. Die sich aus der Verpflichtung zur Nachdotierung der Arbeitgeberreserve ergebenden Beträge seien in der Zwischenzeit von der B***** an die Pensionskasse überwiesen worden.

Die B***** habe auf Grund der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs im Oktober 2004 zwei Varianten von Schreiben an ehemalige Arbeitnehmer gerichtet, die ihr Dienstverhältnis innerhalb von fünf Jahren ab dem Auslagerungsstichtag, spätestens aber bis 31. 12. 2004 beendeten. Jenen (ehemaligen) Arbeitnehmern, bei denen sich aus der Umsetzung des Feststellungsbeschusses des Obersten Gerichtshofs ein nachzudotierenden Betrag ergeben habe, sei der jeweils individuell ermittelten Betrag mitgeteilt worden, den die B***** in der Folge an die Pensionskasse überwiesen habe. Nur jene (ehemaligen) Arbeitnehmer, bei denen das auf Basis der Übertragungs-BV ausgelagerte Kapital einschließlich einer (allenfalls) gemäß der Abfederungs-BV erbrachten Leistung höher gewesen sei, als der Betrag, der sich aufgrund kollektivvertraglicher Parameter einschließlich der 10 %igen Arbeitgeberreserve ergab, hätten das vom Antragsteller angeführte Schreiben erhalten, mit dem ihnen mitgeteilt worden sei, dass sie schon mehr bekommen hätten, als ihnen zustehe.

Die Behauptung des Antragstellers, wonach die der Auslagerung zugrunde gelegten Zinssätze überhöht angesetzt worden seien und Verluste in der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft 31 (VRG 31) daher von der B***** zu vertreten seien, ignoriere die gegenteiligen Ausführungen in der Entscheidung 8 ObA 52/03k und offenbare ein tiefgreifendes Fehlverständnis der bei der Veranlagung von Wertpapieren international anerkannten Grundsätze. (Die dazu erstatteten umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners, wonach die Wahl der der Auslagerung zugrunde gelegten Parameter nicht nur vertretbar, sondern - ausgehend von der gebotenen ex-ante-Betrachtung - geradezu konservativ erfolgt sei und wonach der - langfristig zu beurteilende - Erfolg der Veranlagung mittlerweile weit günstiger sei, als vom Antragsteller dargestellt, sind für die hier noch zu beurteilenden Rechtsfragen nicht von Bedeutung.)

Die vom Antragsteller angewendete Berechnungsmethode sei weder aus der Begründung der Entscheidung 8 ObA 52/03k ableitbar, noch überzeugend. Der Antragsteller wolle, dass die Arbeitgeberreserve auf der Grundlage des § 98h des Sparkassen-KV in einem Volumen von 10 % des Deckungserfordernisses unter Abzug der für jeden betroffenen Arbeitnehmer durch die Abfederungs-BV geleisteten Zahlung auch für jene Arbeitnehmer/Pensionisten dotiert werden solle, die durch die Anwendung der günstigeren Zinssätze (7 % und 5 % statt 7,5 % und 5,5 %) keinen Nachteil erlitten, sondern sogar einen Vorteil gehabt haben, weil die für sie geleistete Zielübertragung (keine Arbeitgeberreserve, dafür niedrigere Zinssätze) höher gewesen sei, als die gemäß Sparkassen-KV zu leistende Zielübertragung (inklusive 10 %iger Arbeitgeberreserve, dafür mit höheren Zinssätzen). Arbeitnehmer, die - obwohl sie finanziell durch die günstigeren Parameter sogar einen Vorteil oder zumindest keinen Nachteil hätten - trotzdem in den Genuss einer Dotation der Arbeitgeberreserve kämen, wären ungerechtfertigt bereichert.

Aus der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs ergebe sich, dass die Berechnung der Zielübertragung auf der Grundlage des Sparkassen-KV unter Heranziehung der dort geregelten Zinssätze (5,5 % und 7,5 %) sowie unter Berücksichtigung der 10 %igen Arbeitgeberreserve zu erfolgen habe und im Anschluss daran der Vergleich vorzunehmen sei, ob die so berechnete Zielübertragung höher sei als die tatsächlich vorgenommene Zielübertragung auf der Basis der Übertragungs-BV. Sei die Zielübertragung nach dem Sparkassen-KV höher, sei nur der übersteigende Betrag, jedoch vermindert um die auf den betroffenen Arbeitnehmer entfallende Dotierung aus der Abfederungs-BV, an die Pensionskasse zu überweisen. Nur diese Interpretation der Entscheidung 8 ObA 52/03k vermeide die Anwendung des „Rosinenprinzips" und nicht adäquate Doppelbegünstigungen. Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs sei die Übertragungs-BV insoweit nichtig (dh teilnichtig), als sie von dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen „System" der Arbeitgeberreserve abweicht, „ohne für diese knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen". Damit seien die in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätze über die Reichweite der Teilnichtigkeit angesprochen. Bei der Beurteilung der damit aufgeworfene Frage des Umfangs der (Teil-)nichtigkeit stelle die Judikatur des Obersten Gerichtshofes - auch bei der Beurteilung kollektivarbeitsrechtlicher Rechtsquellen - auf die Absicht der Vertragspartner ab, also darauf, welche Vertragsbestimmungen nach dem Parteiwillen in ihrem Bestand miteinander verknüpft sind und welche unabhängig voneinander existieren können. Es komme also auf den hypothetischen Parteiwillen an. Hier haben die Betriebsvereinbarungspartner den Entfall der Arbeitgeberreserve und die Wahl von für die Arbeitnehmer günstigeren Zinssätzen (nämlich 5 % statt 5,5 % und 7 % statt 7,5 %) miteinander verknüpft. Es sei evident, dass die B***** zur Wahl von für die Arbeitnehmer gegenüber dem Sparkassen-KV günstigeren Zinssätzen nur bereit gewesen sei, weil gleichzeitig mit dem Betriebsrat der Entfall der im Sparkassen-KV vorgesehenen Arbeitgeberreserve vereinbart worden sei. Damit sei auch der Umfang der Teilnichtigkeit vorgezeichnet. Durch die gemeinsame Regelung sowohl der abweichenden Zinssätze als auch des Entfalls der Arbeitgeberreserve in einem Absatz werde deutlich, dass ein Wegfall der Klausel, wonach keine Arbeitgeberreserve gebildet werde, auch den Wegfall der vom Sparkassen-KV abweichenden Zinssätze zur Folge haben müsse. Die Nichtigkeit der Klausel, mit der die Bildung der Arbeitgeberreserve abbedungen wurde, müsse demgemäß die Konsequenz des Wegfalls der in der Übertragungs-BV festgelegten Abweichungen in puncto Rechnungszinssatz und rechnungsmäßiger Überschuss zur Folge haben. Dies führe aber zur von der B***** bei der Ermittlung der Nachdotation angewendeten Berechnungsmethode.

Zur Berücksichtigung der Zuschläge nach den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002:

Soweit der Antragsteller verlange, dass bei der Berechnung der Nachdotation auch die sich unter Anwendung der Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002 für den jeweiligen Pensionsberechtigten ergebenden Zuschläge hinzuzurechnen seien, vermenge er unterschiedliche Sachverhalte. § 98h Abs 4 Sparkassen-KV 1999 habe nämlich ursprünglich die 10 %ige Arbeitgeberreserve sowie deren Zuführungsmodalitäten an die betroffene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft bzw allfällige Rückführungsmodalitäten geregelt. Durch den KV 2002 vom 18. 2. 2002 seien in der Folge, basierend auf den Bestimmungen über die Arbeitgeberreserve, die nunmehr vom Antragsteller erwähnten Sondermaßnahmen KV 2002 geregelt worden, die diverse Maßnahmen (unter anderem auch Einmalleistungen und einen schnelleren Verbrauch der Arbeitgeberreserve) zur Milderung der negativen Performanceentwicklung vorgesehen haben. Diese Maßnahmen haben sich aber - wie insbesondere die Formulierung „Maßnahmen im Bereich der VRG 29" deutlich mache - ausschließlich auf die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft 29 (im Folgenden „VRG 29") bezogen und sich ausschließlich an der Entwicklung der in der VRG 29 verwalteten Deckungskapitalien orientiert. Demnach seien die Sondermaßnahmen ausschließlich für die in der VRG 29 umfassten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten - somit nur für bestimmte Sparkassen-Mitarbeiter - vorgesehen.

Dementsprechend habe der Antragsteller auch richtig vorgebracht, dass in der VRG 29 nur E*****, S***** und K***** zusammengefasst worden seien. Für die B*****-Mitarbeiter sei jedoch eine eigene VRG, nämlich die VRG 31, geschaffen worden. Möglich sei diese Sonderregelung für B*****-Mitarbeiter aufgrund von Art II des Sparkassen-KV gewesen, der es der B***** erlaubt habe, im Bereich der Pensionsordnung Änderungen und Ergänzungen zum Kollektivvertrag vorzunehmen. Die Sondermaßnahmen umfassten daher nur Anwartschafts- und Leistungsberechtigte (ALB) der VRG 29. Für die ALB der B***** hätten ausschließlich die Maßnahmen der Abfederungs-BV gegolten. Diese Leistungen aus der Abfederungs-BV seien nach der Entscheidung 8 ObA 52/03k bei der Berechnung eines Nachschusses aus dem Titel „nicht geleistete Arbeitgeberreserve" quasi als Äquivalent für die Maßnahmen des Sparkassen-KV zu berücksichtigen. Die nunmehr vom Antragsteller begehrte Feststellung hinsichtlich der zusätzlichen Leistung des Kollektivvertragszuschlages gemäß Sparkassen-KV hätte eine unzulässige „doppelte" Abfederungsleistung der Minderperformance zur Folge.

Darüber hinaus lasse der Antragsteller außer Acht, dass die von ihm begehrte pauschale Feststellung im Hinblick auf die Anknüpfung der im Anschluss an § 98h Sparkassen-KV idF vom 1. 2. 2002 angeführten Sondermaßnahmen an bestimmte Stichtage nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang sei nämlich der Adressatenkreis der „Kollektivvertrags-Zuschläge" zu beachten:

• gemäß Punkt 5. seien jene Arbeitnehmer betroffen, die bis längstens 31. 12. 2001 ihr Dienstverhältnis wegen Pensionierung lösten;

• gemäß Punkt 6. seien jene Arbeitnehmer betroffen, deren Dienstverhältnis über den 31. 12. 2001 hinaus aufrecht sei und die vor dem 1. 10. 1945 (Männer) bzw vor dem 1. 10. 1950 (Frauen) geboren seien und die unter die Übergangsregelung des § 588 Abs 7 ASVG fallen oder deren Zielpensionsstichtag zumindest ein Monat nach ihrem 60. (Männer) bzw 55. Geburtstag (Frauen) liegt.

Zur Frage der Verzinsung der einzubringenden Arbeitgeberreserve:

Das Vorbringen des Antragstellers lasse nicht erkennen, worauf sich der behauptete Anspruch auf eine solche Verzinsung stützen sollte. Die Arbeitgeberreserve sei nicht Teil des Deckungserfordernisses. Darüber hinaus ergebe sich aus 8 ObA 52/03k eindeutig, dass die (allfällige) Nachdotierungspflicht erst mit dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls und keineswegs mit dem Auslagerungsstichtag gegenüber der B***** fällig werde. Daher bestehe vor diesem Zeitpunkt mangels Fälligkeit kein Verzinsungsanspruch.

Im Übrigen seien die an die Pensionskasse noch zu leistenden Beträge zwar ab dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls zu verzinsen, jedoch nicht mit 7 %, weil die Arbeitgeberreserve nicht Teil des Deckungserfordernisses sei, sondern mit dem in diesem Zusammenhang maßgeblichen gesetzlichen Zinssatz von 4 % oder allenfalls 5 %. Zudem könne (ehemaligen) Arbeitnehmern hinsichtlich der geforderten Nachdotation nur jene Verzinsung zustehen, die die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft 31 („VRG 31"), an die die verfahrensgegenständlichen Anwartschaften Ende 1999 übertragen wurden, seit der Auslagerung tatsächlich erzielt habe. Für den Fall, dass die B***** eine Verpflichtung zu Nachdotationen treffen sollte, wäre diese so zu verzinsen, als ob die Beträge tatsächlich Ende 1999 an die VRG 31 geleistet worden wären.

§ 48 PKG könne den Anspruch auf Verzinsung der Nachdotation nicht untermauern, weil diese Bestimmung als Voraussetzung für die Übertragung von auf direkter Leistungszusage beruhenden Pensionsanwartschaften an eine Pensionskasse nur die Überweisung des „Deckungserfordernisses zuzüglich Rechnungszins" nennt.

Zur Frage der Abrechnungsverpflichtung der B*****:

Der B***** sei nicht bekannt, dass alle Arbeitnehmer, deren Anwartschaften auf eine Alterspension im Jahre 1999 an die Pensionskasse ausgelagert worden seien, eine über die Schreiben vom Oktober 2004 hinausgehende Information begehren. Davon abgesehen habe die B***** die Pensionskasse ersucht, die „Abrechnungs-Sheets" an die Arbeitnehmer - nämlich an jene, die die Übermittlung einer Abrechnung begehrten - zu versenden. Nach dem Wissensstand der B***** habe es sich dabei nur um zehn (ehemalige) Arbeitnehmer gehandelt. Die B***** habe 1999 die Pensionsanwartschaften von ca 12.000 Mitarbeitern mittels Betriebsvereinbarung an die Pensionskasse ausgelagert, wovon wiederum ca 650 Mitarbeiter bis zum 31. 12. 2004 in Pension gegangen seien. Da die Erstellung einer über die Abrechnungs-Sheets hinausgehenden individuellen Abrechnung fundierte versicherungsmathematische Kenntnisse verlange sowie mit erheblichem Aufwand verbunden sei, habe die B***** an die A*****GmbH den Auftrag erteilt, für jene (ehemaligen) Arbeitnehmer Abrechnungen zu erstellen, die aufgrund der Auslagerung der Anwartschaften auf Alterspension Verfahren gegen die B***** angestrengt haben. Die in der Zwischenzeit erstellten Abrechnungen seien auch bereits in diversen Verfahren, die von (ehemaligen) Arbeitnehmern gegen die B***** angestrengt wurden, vorgelegt worden. Mit den Berechnungs-Sheets und den Musterabrechnungen habe die B***** ihrer Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmern entsprochen, weil die (ehemaligen) Arbeitnehmer der B***** dadurch ausreichend informiert worden seien.

Die vom Antragsteller im Zusammenhang mit der von ihm behaupteten darüber hinaus gehenden Abrechnungsverpflichtung ins Treffen geführten Rechtsgrundlagen und Entscheidungen könnten seinen Anspruch sämtlich nicht begründen.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat hierzu erwogen:

Zum Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses:

Der Antragsgegner begründet diesen Einwand mit einem vom Zentralbetriebsrat der B***** zu GZ 17 Ca 172/04h des ASG Wien eingeleiteten Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, in dem der hier zu beurteilende Sachverhalt zur Gänze behandelt werde. Es sei zu erwarten, dass dieses Verfahren in nächster Zeit beendet werde, sodass kein Rechtsschutzinteresse an der hier begehrten Feststellung bestehe. Wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat, ist das vom Antragsgegner ins Treffen geführte Verfahren seit 8. 6. 2006 unterbrochen; es ist daher von vornherein nicht geeignet, das rechtliche Interesse des Antragstellers an der hier begehrten Feststellung in Frage zu stellen.

Zum Einwand der mangelnden Passivlegitimation:

Mit diesem Einwand hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 8 ObA 95/05m auseinandergesetzt, der ebenfalls ein die B***** betreffender Feststellungsantrag des Antragstellers gegen den Antragsgegner zugrunde lag. Der Oberste Gerichtshof ist dem Einwand des Antragsgegners mit der Begründung nicht gefolgt, dass die Wendung in § 54 Abs 2 ASGG „für ihren Wirkungsbereich" nicht auf die Berechtigung zur Änderung von früher anwendbaren Kollektivverträgen abgestellt, sondern nur zum Ausdruck bringt, dass eine kollektivvertragsfähige Körperschaft nur dann als Antragsteller oder Antragsgegner aufzutreten befugt ist, wenn ein entsprechendes Naheverhältnis zu dem vom Antrag betroffenen Personenkreis besteht, wenn also die Körperschaft nach ihrem sachlichen und persönlichen Wirkungsbereich als zur Klärung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Frage berufen angesehen werden kann. Das kann aber hinsichtlich einer Kollektivvertragspartei, der der Arbeitgeber gar nicht mehr angehört, nicht bejaht werden (8 ObA 95/05m unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0085628). Dieser Rechtsauffassung, mit der schon in der eben zitierten Vorentscheidung die Passivlegitimation des Antragsgegners bejaht wurde, schließt sich auch der hier entscheidende Senat an.

In der Sache selbst erfolgt die weitere Erörterung in der durch das Vorbringen der Parteien vorgegebenen Reihenfolge.

Zur Berechnung der Nachdotation nach der Entscheidung 8 ObA 52/03k (Punkt 3. des Feststellungsantrags):

Wie oben ausgeführt, sprach der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 52/03k aus, dass die Übertragungs-BV insoweit, als darin von dem vom Kollektivvertrag vorgesehenen System der Arbeitgeberreserve abgewichen wird, ohne für die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen, für diese Gruppe als nichtig anzusehen ist. Für die betroffenen Arbeitnehmer sei daher die Verpflichtung der B***** festzustellen, eine Arbeitgeberreserve im Sinne des Kollektivvertrags zu leisten, allerdings unter Anrechnung der durch die Abfederungs-BV bereits zuerkannten Dotierungen.

Dem daraus vom Antragsteller gezogenen Schluss, dass die Arbeitgeberreserve nach den entsprechenden Bestimmungen des Kollektivvertrages zu berechnen und um die Zahlungen aus der Abfederungsvereinbarung zu reduzieren sei, hält der Antragsgegner entgegen, dass vorweg die Reichweite der vom Obersten Gerichtshof festgestellten Teilnichtigkeit zu beurteilen sei. Wegen des Zusammenhangs der darin getroffenen Regelungen sei nämlich die gesamte Regelung des § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV - einschließlich der darin geregelten Zinssätze - nichtig, was bei der Berechnung der von der B***** zu leistenden Nachzahlung Berücksichtigung finden müsse. Schließlich sei der Verzicht auf die Dotierung einer Arbeitgeberreserve im Abtausch gegen die Wahl von gegenüber dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer günstigeren Zinssätzen erfolgt. Es habe daher der gesamte § 3 Abs 7 der Betriebsvereinbarung zu entfallen, sodass bei der Berechnung der insgesamt von der B***** zu erbringenden Leistung sowohl auf die Bestimmungen des Kollektivvertrages über die Arbeitgeberreserve, aber auch auf im Kollektivvertrag festgelegten - für die Arbeitnehmer weniger günstigen - Zinssätze abzustellen sei.

Dieser Rechtsauffassung des Antragsgegners ist beizupflichten:

§ 3 Abs 7 der Übertragungs-BV hat folgenden Wortlaut:

„Der Rechnungszins wird mit 5,0 %, der vorgesehene rechnungsmäßige Überschuss (Veranlagungszinssatz) wird mit 7,0 % festgelegt. Die Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) sind AVÖ P-Pagler/Pagler 12/99. Es erfolgt keine Bildung einer Arbeitgeber-Reserve gemäß SPK-KV". Im Sparkassen-KV wird der Rechnungszins mit 5,5 % und der rechnungsmäßige Überschuss mit 7,5 % beziffert.

Es trifft daher zu, dass § 3 Abs 7 Satz 1 der Übertragungs-BV hinsichtlich des Rechnungszinses und des rechnungsmäßigen Überschusses eine gegenüber dem Sparkassen-KV für die Arbeitnehmer günstigere Regelung trifft, während im letzten Satz der Bestimmung durch den Verzicht auf die Arbeitgeberreserve zum Nachteil der Arbeitnehmer von der Regelung des Sparkassen-KV abgewichen wird. Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist - wie jener von Kollektivverträgen - nach den für die Interpretation von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen. Die für die Interpretation von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen normierten Grundsätze der §§ 914, 915 ABGB haben daher hier keine Anwendung zu finden (RIS-Justiz RS0050963 ua). In erster Linie ist bei der Auslegung einer Betriebsvereinbarung der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text der Betriebsvereinbarung ergebende Absicht der Betriebsparteien zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0010089 ua; zuletzt etwa 9 ObA 61/05v).

Die Auslegung des § 3 Abs 7 der Übertragungs-BV nach diesen Grundsätzen führt aber tatsächlich zum vom Antragsgegner vertretenen Ergebnis. Nach dem Wortlaut und der Systematik der Regelung ist davon auszugehen, dass die Betriebsparteien im Gegenzug zum Verzicht auf die Arbeitgeberreserve der Übertragung für die Arbeitnehmer günstigere Zinssätze zu Grunde legten.

Diese Verknüpfung der beiden Abweichungen wirft aber - wie der Antragsgegner zu Recht geltend macht - die Frage der Reichweite der vom Obersten Gerichtshof festgestellten Teilnichtigkeit auf:

In der Vorentscheidung 8 ObA 52/03k hat der Oberste Gerichtshof die wesentlichen Rahmenbedingungen für verändernde bzw verschlechternde Eingriffe durch die Kollektivvertrags- bzw Betriebsparteien wie folgt dargestellt: „Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten des Arbeitnehmer des Betriebes abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen einwirken. Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrates erfolgen können. Generell ist aber bei Einschränkungen der mit Anwartschaften verbundenen Rechte auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingte unterschiedliche Betroffenheit in der Vertrauensposition Bedacht zu nehmen (vgl dazu allgemein RIS-Justiz RS0038552 mwN insbesondere SZ

65/163 = DRdA 1993/45, 369 [Resch]; OGH 6. 9. 2000, 9 ObA 106/00d =

DRdA 2001/25 [Runggaldier] = ZAS 2001/12 [Tomandl mzwN]; auch zur Heranziehbarkeit der bei den Änderungen der gesetzlichen Pensionsversicherung vorgenommenen Wertungen etwa OGH 21. 12. 2000, 8 ObA 170/00h = DRdA 2001/44 [Runggaldier] = ZAS 2001/19 [Risak]; vgl zur Interessenwahrung durch die KV/BV Parteien selbst im Zusammenhang mit unzulässigen freien Betriebsvereinbarungen OGH 22. 11. 1995, 8 ObA 220/95 = DRdA 1996/13 [Resch] = ZAS 1995/21 [Tomandl, ZAS 1995, 181 mzwN])."

Das bedeutet also, dass schon für die von den Kollektivvertragsparteien vorgegebenen Änderungen diese Rahmenbedingungen zu beachten sind, die gerade auf einen Schutz der kurz vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer abzielen. Ausgehend davon hat der Oberste Gerichtshof die Zulässigkeit von Abänderungen nach Art II des Kollektivvertrages eng interpretiert und ausgesprochen, dass die Öffnungsklausel allein die Wahl anderer Übertragungsmodelle ohne die mit der „Arbeitgeberreserve" beabsichtigte Absicherung insbesondere der knapp vor der Pensionierung stehenden Angestellten nicht zulässt, sondern dass es insofern für die Wirksamkeit anderer Modelle des Nachweises ihrer „Günstigkeit" (vgl auch § 3 Abs 2 ArbVG) für die Angestellten - hier wegen des Überwiegens des Vorteils aus dem besseren Zinssatz bedürfte (S 85 der Vorentscheidung). Von der „Günstigkeit" des hier vereinbarten Modells war aber auf Grund des oben wiedergegebenen Tatsachenvorbringens des Antragstellers für die vom Antrag betroffenen Angestellten nicht auszugehen, sodass dieses Modell als unwirksam zu werten und anzuordnen war, dass das Übertragungsmodell des Kollektivvertrages zu beachten ist.

In diesem Zusammenhang hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Vorentscheidung auch auf seine Ausführungen zur Abgrenzung der Teilnichtigkeit eines Kollektivvertrags in der Entscheidung 8 ObA 98/02y hingewiesen. Die in dieser Entscheidung enthaltenen Ausführungen zur Unwirksamkeit von Normen wegen Überschreitung der Regelungsbefugnis der Kollektivvertrags- (hier: Betriebs-)parteien verweisen auf die Regel des § 878 ABGB über die rechtliche Unmöglichkeit. In § 878 2. Satz ABGB ist der Grundsatz festgelegt, dass dann, wenn aus dem Vertrag nichts anderes hervorgeht, der von der Unmöglichkeit nicht betroffene Teil des Vertrages aufrecht bleibt. Dabei ist zuerst ausgehend vom tatsächlichen bzw subsidiär dem hypothetischen Parteienwillen zu ermitteln, ob die Parteien auch ohne den unmöglichen Teil kontrahiert hätten, und wenn sich dies nicht feststellen lässt und der verbleibende Teil als selbständiges Rechtsgeschäft denkbar ist, von der Restgültigkeit auszugehen (siehe im Detail 8 ObA 98/02y sowie die dort zitierte Entscheidung Arb 11.258).

Übertragen auf den hier zu beurteilenden Fall bedeutet dies, dass zu fragen ist, ob die Betriebsparteien auch dann die für die Arbeitnehmer günstigeren Zinssätze vereinbart hätten, wenn sie gewusst hätten, dass sie den Wegfall der Arbeitgeberreserve nicht wirksam vereinbaren können. Dies ist aber im Hinblick auf den bereits oben erörterten Umstand, dass die Betriebsparteien den Verzicht auf die Arbeitgeberreserve und die Wahl der günstigeren Zinssätze miteinander verknüpft haben, zu verneinen. Dem Antragsgegner ist daher beizupflichten, dass die Unwirksamkeit des Verzichtes auf die Arbeitgeberreserve auch die Unwirksamkeit der im Gegenzug zu diesem Verzicht erfolgten Vereinbarung eines günstigeren Zinssatzes zur Folge hat. Dies bedeutet aber, dass der Antragsgegner für die betroffenen Arbeitnehmern zwar eine Arbeitgeberreserve iSd § 98h des Kollektivvertrages einzubringen hat, dass sich dabei allerdings die Betroffenen nicht nur die Leistungen aus der Abfederungs-BV sondern auch jenen Teil der sie betreffenden Zielübertragung, der sich aus der Anwendung der für sie günstigeren Zinssätze ergibt, anrechnen lassen müssen. Ob dies in manchen Fällen dazu führt, dass Arbeitnehmer durch die auf Grund der Betriebsvereinbarungen bewirkten Zahlungen schon mehr erhalten haben, als ihnen nach der eben dargestellten Berechnungsmethode zusteht, sodass sie keinen Anspruch auf eine Nachdotation haben, vermag der Oberste Gerichtshof mangels Kenntnis der für die Berechnung maßgebenden Grundlagen nicht zu beurteilen. Dies ist aber auch nicht Gegenstand der hier zu treffenden Entscheidung, die - im hier interessierenden Zusammenhang - lediglich die Methode der Berechnung der vom Arbeitgeber einzubringenden Nachdotation zum Gegenstand hat.

Dass - wie der Antragsteller unter ausgiebiger Zitierung der Entscheidung 8 ObA 52/03k meint - diese Rechtsauffassung mit der Begründung der Vorentscheidung in Widerspruch stehe, trifft nicht zu. Richtig ist lediglich, dass der Oberste Gerichtshof in seiner Vorentscheidung die Auffassung vertreten hat, dass für die betroffenen Mitarbeiter ein dem Verlust der Arbeitgeberreserve gleichwertiger Vorteil aus der Wahl des günstigeren Zinssatzes nicht nachgewiesen sei, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Verlust der Arbeitgeberreserve auch für diese knapp vor der Pensionierung stehenden Arbeitnehmer durch die günstigeren Zinssätze aufgewogen wurde. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass den Betroffenen nunmehr die Arbeitgeberreserve zugute kommen, sie aber dennoch im Genuss der Vorteile der günstigeren Zinssätze bleiben sollen, die in Abtausch gegen den (nun als unwirksam erkannten) Verzicht auf die Arbeitgeberreserve vereinbart wurden. Derartiges ist der Entscheidung 8 ObA 52/03k nicht zu entnehmen, die sich mit dieser von den Parteien im Vorverfahren nicht thematisierten Frage nicht auseinandergesetzt hat. Auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs über die Abgrenzung der Reichweite der Teilnichtigkeit hat aber der Oberste Gerichtshof - wie schon oben ausgeführt - bereits in der Vorentscheidung hingewiesen.

In diesem Punkt (Punkt 3. des Antrags) war daher der Feststellungsantrag abzuweisen.

Zur Berücksichtigung der Zuschläge nach den Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002:

Der Antragsteller macht dazu im Wesentlichen geltend, dass diese Frage nicht Gegenstand des Vorverfahrens und damit auch nicht Gegenstand der Entscheidung 8 ObA 52/03k gewesen sei. Da die Betriebsparteien an die Rahmenbedingungen des Sparkassen-KV gebunden seien, hätten sie mit der Abfederungs-BV eine Regelung vereinbart, die - ebenso wie die Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002 - eine Milderung der Pensionsverluste bewirken sollte. Bringe man daher - entsprechend der Entscheidung 8 ObA 52/03k - von der nunmehr nachträglich einzubringenden Arbeitgeberreserve die Leistungen aus der Abfederungs-BV in Abzug, wäre dieser Abzug überhöht, wenn er von einer geringeren Arbeitgeberreserve erfolge, als sie der Sparkassen-KV zuzüglich Sondermaßnahmen vorsehe.

Dem hält der Antragsgegner im Wesentlichen entgegen, dass der Antragsteller insofern unterschiedliche Sachverhalte vermenge. Die Sondermaßnahmen hätten sich nämlich nur auf die VRG 29 und auf die Entwicklung des darin verwalteten Deckungskapitals bezogen, während es hier um die VRG 31 gehe, in der die Ansprüche der hier Betroffenen schon mit Stichtag 1. 1. 2000 transferiert worden seien. Für die vom Antrag Betroffenen seien mit der Abfederungs-BV andere Abfederungsmaßnahmen getroffen worden. Genau diese Maßnahmen seien nach der Entscheidung 8 ObA 52/03k bei der Berechnung eines Nachschusses aus dem Titel „nicht geleistete Arbeitgeberreserve" quasi als Äquivalent für die Maßnahmen des Sparkassen-KV zu berücksichtigen. Die nunmehr begehrte Feststellung der zusätzlichen Leistung der Zuschläge hätte eine unzulässige doppelte Abfederung zur Folge.

Daran ist richtig, dass sich die Sondermaßnahmen KV 2001 und KV 2002

nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf die VRG 29 beziehen und damit

nicht auf die hier betroffenen Arbeitnehmer, deren Ansprüche -

gemeinsam mit jenen der ehemaligen Arbeitnehmer von L***** und C***** - bereits vorher (per 1. 1. 2000) in die damals neugeschaffene VRG 31 transferiert wurden. Für die hier Betroffenen, für die ja auch im Hinblick auf den erörterten Verzicht in den maßgebenden Betriebsvereinbarungen keine Arbeitgeberreserve eingebracht wurde, wurde die für die VRG 29 mit den Sondermaßnahmen bewirkte Abfederung mit der Abfederungs-BV vorgenommen. Dass die Leistungen aus der Abfederungs-BV bereits in der Vorentscheidung im Zusammenhang mit den Aussagen über die Berechnung der nachträglich einzubringenden Arbeitgeberreserve berücksichtigt wurden, trifft zwar zu. Der Antragsgegner lässt aber mit diesem Einwand außer Acht, dass diese Berücksichtigung nach der Vorentscheidung in Form eines Abzugs von der nach dem KV errechneten Arbeitgeberreserve zu erfolgen hat. Von einer Forderung nach einer „doppelten Abfederung" kann daher keine Rede sein. Vielmehr bedeutet dieser Abzug, dass die durch die Abfederungs-BV erfolgte Abfederung der Pensionsverluste rückgängig gemacht wurde.

Da der von den Betriebsparteien vereinbarte Verzicht auf die Arbeitgeberreserve als unwirksam erkannt wurde, ergibt sich - wie oben mehrfach ausgeführt - die Notwendigkeit, die Betroffenen so zu stellen, wie sie insofern bei Anwendung des Sparkassen-KV gestellt gewesen wären. Diese Gleichstellung wäre aber unvollständig, wenn sie nicht auch die für die übrigen Arbeitnehmer vereinbarten Zuschläge nach den Sondermaßnahmen KV 2001 und 2002 erfassen würde. Da auch die Vorteile der hier Betroffenen aus der Abfederungs-BV bei der Berechnung der Arbeitgeberreserve in Abzug zu bringen sind, wären sie sonst die einzige Gruppe der in Betracht kommenden Arbeitnehmer, die in dem im Ergebnis für sie maßgeblichen System überhaupt keine „nachträgliche" Abfederung der Pensionsverluste erhalten würde. Der Feststellungsantrag ist daher in diesem Umfang grundsätzlich berechtigt.

Mit seinem weiteren Einwand, es könne aber keinesfalls eine pauschale Feststellung für alle hier Betroffenen erfolgen, spricht der Antragsgegner die in den Sondermaßnahmen vereinbarten Stichtagsregelungen an, nach denen nur bestimmte Arbeitnehmer in den Genuss von Zuschlägen kommen. Es ist auch richtig - und wird vom Antragsteller wohl auch nicht in Frage gestellt - dass nur jene der vom Feststellungsantrag betroffenen Arbeitnehmer in den Genuss der Zuschläge kommen können, für die diese nach den in den Sondermaßnahmen vereinbarten Stichtagsregeln vorgesehen ist. Zur Vermeidung von Missverständnissen war diesem Umstand durch eine geringfügige Umformulierung des Antragswortlauts Rechnung zu tragen. Zur Frage der Verzinsung der einzubringenden Arbeitgeberreserve (Punkt 2 des Antrags):

Der Antragsteller begründet sein entsprechendes Begehren mit dem Umstand, dass die Arbeitgeberreserve zum Übertragungsstichtag zu leisten gewesen wäre. Die Verpflichtung zur Zinszahlung stützt er ua auf § 48 PKG. Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass die Arbeitgeberreserve nicht Teil des Deckungserfordernisses sei und überdies nach der Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs erst mit dem Zeitpunkt des Pensionsanfalls einzubringen sei. Zudem komme - wenn überhaupt - nur jene Verzinsung in Betracht, die die betroffene VRG 31 seit der Auslagerung tatsächlich erzielt habe. Dass die Arbeitgeberreserve nicht Teil des Deckungserfordernisses sei, wird wiederum vom Antragsteller bestritten, der nicht auf die Bezeichnung der Leistung, sondern auf ihre Funktion, die Zahlung der vormaligen Direktleistung im Kapitaldeckelungsverfahren zu ermöglichen, abstellen will.

Dazu ist Folgendes zu erwägen:

Die im Verfahren 8 ObA 52/03k festgestellte Verpflichtung der B***** zur Leistung einer Arbeitgeberreserve richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Sparkassen-KV.

Dessen § 98h Abs 4 normiert zunächst in unmissverständlicher Weise, dass die Arbeitgeberreserve „gleichzeitig mit der Auslagerung zum Auslagerungsstichtag in die Pensionskasse" einzubringen ist. „Falls der Veranlagungsüberschuss der Pensionskasse 7,5 % p.a. unterschreitet und die Minderperformance aus der Schwankungsrückstellung nicht ausgeglichen werden kann", werde „die Arbeitgeberreserve von der Pensionskasse zum Ausgleich herangezogen. Dafür stehen im ersten Jahr nach dem Auslagerungsstichtag maximal 30 %, im zweiten und dritten Jahr zusätzlich jeweils maximal 20 % und im vierten und fünften Jahr zusätzlich maximal 15 % des Gesamtvolumens (somit ab dem 5. Jahr insgesamt 100 %) zur Verfügung. .... Ab dem 6. Jahr nach Bildung der Arbeitgeberreserve können jeweils pro Jahr 20 % des verbliebenen Arbeitgeberreserve-Kapitals und allenfalls nach 10 Jahren der Rest gegen laufende Pensionskassenbeiträge der Sparkasse verrechnet werden".

Damit ist klargestellt, dass die Arbeitgeberreserve bereits zum Auslagerungsstichtag hätte eingebracht werden müssen. Gegenteiliges ist der Vorentscheidung 8 ObA 52/03k nicht zu entnehmen. Grundsätzlich offen bleibt jedoch, wem der als Arbeitgeberreserve eingebrachte Betrag zuzuordnen ist. Der Umstand, dass nach § 98h des Kollektivvertrags der Arbeitgeber im Falle einer den Erwartungen entsprechenden Performance ab dem 6. bzw 10. Jahr den nicht verbrauchten Betrag gegen laufende Pensionskassenbeiträge verrechnen kann, zeigt, dass es sich um eine Leistung zur Risikoabsicherung der Angestellten handelt, die ihnen im Falle einer Minderperformance zugute kommen soll, die nur insofern dem Arbeitgeber zugeordnet bleibt, als sie im Falle einer den Erwartungen entsprechenden Performance nach Ablauf der genannten Fristen zu seinen Gunsten in Anschlag zu bringen ist. Endgültig den Arbeitnehmern zuzuordnen ist sie zu jenem Zeitpunkt, zu dem sie - den Bestimmungen des § 98h Abs 4 entsprechend - zum Ausgleich einer Minderperformance herangezogen wird.

Dies alles ändert aber nichts an der oben dargestellten Verpflichtung, diese Arbeitgeberreserve im Zeitpunkt der Übertragung in die Pensionskasse einzubringen. Auch diese Verpflichtung ist - wie der Antragsteller zutreffend geltend macht - als Verpflichtung zur Einbringung eines Deckungserfordernisses im Sinne des § 48 Abs 1 Z 1 PKG zu qualifizieren. Dass hier eine spezifische Konstruktion gewählt wurde, nach der auch der Arbeitgeber allenfalls später davon partizipieren kann, als er sich bei guter Performance bei späteren Beiträgen („Deckungserfordernissen") etwas einsparen kann und ihm daher seine Zinsen insoweit auch selbst wieder zugute kommen können, ändert nichts an der klaren Anordnung der Verpflichtung zur Erbringung der - zunächst jedenfalls iS einer Risikoabsicherung den Angestellten zuzurechnenden - Leistung an die Pensionskasse und der sich daraus iSd § 48 PKG ergebenden Verpflichtung zur Leistung der Rechnungszinsen (hier jener nach dem Kollektivvertrag in der Höhe von 5,5%; vgl dessen § 98 g Abs 1; auf die Bestimmung des § 98 h Abs 5 des Kollektivvertrages hat sich die Antragstellerin nicht gestützt, sodass es insoweit keiner weiteren Erörterungen bedarf). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass der Arbeitgeber betreffend die Arbeitgeberreserve naturgemäß seine Leistungsverpflichtung insoweit bereits erfüllt hat, als er über das nach dem Kollektivvertrag zu übertragende Deckungserfordernis bereits Leistungen erbracht hat (vgl zur Einrechnung oben).

Dem dazu gestellten Feststellungsantrag war daher teilweise - nämlich im Umfang eines Zinssatzes von 5,5 % p.a. - stattzugeben; das darüber hinausgehende Mehrbegehren auf Feststellung der Verpflichtung, die nicht bei Fälligkeit eingebrachte Arbeitgeberreserve mit 7 % p.a. zu verzinsen, war hingegen abzuweisen.

Zur Frage der Abrechnungsverpflichtung der B***** (Punkt 4 des Antrags):

Nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Vorbringen des Antragstellers hat sich die B***** geweigert, dem größten Teil der Leistungsberechtigten nachvollziehbare Abrechnungen über die gemäß der Entscheidung 8 ObA 52/03k nachträglich einzubringende Arbeitgeberreserve zu legen. Den meisten der Betroffenen sei mit dem Schreiben Beil ./E lediglich mitgeteilt worden, dass sie unter Berücksichtigung der Leistungen aus der Abfederungs-BV bereits mehr bekommen haben, als sich auf Grund des Kollektivvertrages einschließlich der Arbeitgeberreserve ergebe. Auf die Tatsachenbehauptungen des Antragsgegners, die letztlich auf eine Bestreitung dieses Tatsachenvorbringens hinauslaufen, kann ihm Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nicht eingegangen werden. Der Antragsteller stützt sein Begehren primär auf Art XLII EGZPO. Dem ist trotz der dagegen vorgebrachten Einwände des Antragsgegners beizupflichten:

In seiner Entscheidung 8 ObA 98/02y hat der Oberste Gerichtshof zu diesem Fragenkomplex Folgendes ausgeführt:

„Der durch Art XLII EGZPO gewährte Anspruch steht grundsätzlich jedem zu, der gegen einen ihm entweder aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aufgrund eines Vertrages zur Auskunftserteilung Verpflichteten ein bestimmtes Leistungsbegehren nur mit erheblichen Schwierigkeiten, die durch eine solche Abrechnung beseitigt werden können, erheben kann, wenn dem Verpflichteten diese Auskunft nach redlicher Verkehrsübung zumutbar ist (vgl zuletzt etwa OGH 18. 12. 2002 9 ObA 255/01v mwN = 8 Ob 257/92 = SZ 65/165; Fucik/Rechberger in Rechberger ZPO2, Art XLII EGZPO Rz 2). Der Arbeitgeber ist nun bei direkten Leistungszusagen gemäß § 17 Abs 1 BPG verpflichtet, dem Arbeitnehmer jährlich auf Verlangen Auskunft über das Ausmaß der Anwartschaften zum Bilanzstichtag sowie die Höhe der Leistungen bei Eintritt des Leistungsfalles zu erteilen. Bei Pensionskassenzusagen trifft diese Verpflichtung zufolge Abs 2 des § 17 BPG die Pensionskasse. Im Zusammenhang mit der Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage und der Übertragung des Deckungserfordernisses vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse (vgl auch § 48 Pensionskassengesetz) geht es aber hier im Wesentlichen noch um die sich aus der bisherigen direkten Leistungszusage ergebenden Anwartschaften. Hier ist also grundsätzlich noch von der Zuordnung der Auskunftspflichten zum Arbeitgeber auszugehen. Für den Arbeitnehmer ist nun die Ermittlung des Deckungserfordernisses ohne eine entsprechende Abrechnung durch den Arbeitgeber mit erheblichen Schwierigkeiten im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung verbunden, während dem Arbeitgeber die Erstellung dieser Abrechnung zumutbar ist."

Diese Rechtsauffassung, an der festzuhalten ist, kommt auch im hier zu beurteilenden Fall zum Tragen, zumal hinsichtlich der Rechnungslegungs- bzw Abrechnungspflicht kein Grund besteht, zwischen der Ermittlung des Deckungserfordernisses und der Ermittlung der nachzuschießenden Arbeitgeberreserve einen Unterschied zu machen. Ebensowenig kann es einen Unterschied machen, dass hier die Zahlung der Arbeitgeberreserve erst nachträglich erfolgt, weil dieser Umstand eine Folge der teilweisen Nichtigkeit der der Auslagerung zu Grund liegenden Betriebsvereinbarung war, die - hätten die Betriebsparteien ihren Gestaltungsspielraum nicht überschritten - schon von Anfang an einen entsprechenden Anspruch hätte vorsehen müssen. Es besteht auch kein Zweifel, dass die Berechnung der Nachdotation für den einzelnen Arbeitnehmer nicht möglich ist. Selbst die Antragsgegnerin führt aus, dass die individuellen Abrechnungen fundierte versicherungsmathematische Kenntnisse verlangen und mit erheblichem Aufwand verbunden sind, weshalb die B***** mit der Vornahme der Abrechnungen, die sie jenen Arbeitnehmern übermittelt habe, von denen sie geklagt worden sei, ein versicherungs- und finanzmathematisches Fachunternehmen beauftragt habe. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass solche zur Rechtsdurchsetzung im Einzelfall notwendigen Abrechnungen der B***** weit eher zumutbar sind, als den in Pension befindlichen Arbeitnehmern. Dies gilt um so mehr, als - im Gegensatz zu den Betroffenen - die B***** durch den Abschluss der teilnichtigen Betriebsvereinbarung die nunmehr gegebene Situation (mit-)verursacht hat.

Der Anspruch auf Abrechnung bzw Rechnungslegung ist daher zu bejahen, wobei dem Antragsteller auch beizupflichten ist, dass die bloße Bekanntgabe des Ergebnisses der Berechnungen dem Zweck der Abrechnungspflicht - nämlich der Ermöglichung der Rechtsdurchsetzung - nicht entspricht und dass daher die Betroffenen Anspruch auf eine nachvollziehbare Abrechnung (Rechnungslegung) haben. Auch in dieser Hinsicht war daher dem Antrag stattzugeben.

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