OGH 8ObA95/05m

OGH8ObA95/05m13.7.2006

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Josef Sinzinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Verband der Österreichischen Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GesmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Das weitere Vorbringen im Schriftsatz vom 1. 3. 2006, wonach bei einer Übertragung bereits angefallener Leistungen die Zustimmung der bzw eine Vereinbarung mit den Leistungsberechtigten erforderlich wäre, wird zurückgewiesen.

2. Das Begehren, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass die ehemaligen Angestellten der B***** A***** AG, die wegen Berufsunfähigkeit in der Zeit vom 1. 1. 2000 bis 31. 12. 2002 in den Ruhestand traten und die der Rahmen-Betriebsvereinbarung sowie der Übertragungs-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 unterlagen, gegenüber der B***** A***** AG einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension gemäß und in der Höhe der Betriebsvereinbarung 69 vom 12. 12. 1968 (BV 69) besitzen und darauf jeweils eine allfällige Pensionskassenleistung anzurechnen ist, wird abgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zur Zurückweisung:

Die Antragstellerin hat nach dem Antrag noch einen Schriftsätze vom 1. 3. 2006 eingebracht. Darin hat sie ein weiteres Vorbringen dahin erstattet, dass bei einer Übertragung bereits angefallener Leistungen die Zustimmung der bzw eine Vereinbarung mit den Leistungsberechtigten erforderlich wäre. Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, nicht zulässig (vgl OGH 3. 12. 2003, 8 ObA 52/03k-8). Hier handelt es sich jedoch um einen neuen Ansatz für das Feststellungsbegehren, der eine solche Vorgehensweise grundsätzlich erforderte. Im Übrigen wird aber darauf verwiesen, dass auf Betriebsvereinbarungen beruhende Änderungen von Betriebspensionssystemen, die noch im Zeitpunkt der Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb erfolgten zur grundsätzlichen Wirksamkeit regelmäßig keiner Zustimmung der einzelnen Arbeitnehmer bedürfe, auch wenn sie möglicherweise erst später Auswirkungen haben (vgl dazu ausführlich OGH 8 ObA 52/03k mwN).

In der Sache:

Das Sachverhaltsvorbringen, bei dem sich die Antragstellerin auch auf die Beilagen bezieht, ist im Wesentlichen dahin zusammenzufassen:

Es gebe im Bereich des hier maßgeblichen Kreditinstitutes mehr als drei Personen, die von folgender Sachverhaltskonstellation betroffen und nach dem 31. 12. 1999 in Berufsunfähigkeitspension gegangen seien.

Der hier maßgebliche Sparkassenkollektivvertrag enthalte selbst Regelungen über Betriebspensionen, darunter auch Berufsunfähigkeitspensionen, räume dem Kreditinstitut aber die Möglichkeit ein, im Bereich der Pensionsordnung durch Betriebsvereinbarung eigene Regelungen zu treffen.

Mit der Pensionsreform 1999 habe es der Kollektivvertrag den Sparkasseninstituten ermöglicht, Auslagerungs - Betriebsvereinbarungen mit einem Stichtag 31. 12. 1999 abzuschließen. Dazu seien verschiedene Varianten mit jeweils unterschiedlicher Höhe des Zielübertragungs- Deckungserfordernisses vorgesehen gewesen. Das hier betroffene Kreditinstitut habe bereits 1968 mit Wirkung ab 1969 eine Betriebsvereinbarung über die Betriebspension - die BV 69 - abgeschlossen, wonach die betroffenen Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung von Betriebspensionen direkt gegen das Kreditinstitut gehabt hätten. Im Zuge der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung habe das Kreditinstitut

eine Rahmenbetriebsvereinbarung (Rahmen-BV),

eine Übertragungsbetriebsvereinbarung (Übertragungs-BV), eine Betriebsvereinbarung für die Leistung des ASVG-Pensionsäquivalentes durch das Kreditinstitut (im Folgenden: ASVG-BV) und

eine Betriebsvereinbarung über die Änderung bzw Neufassung der Betriebsvereinbarung über Pensionsleistungen durch Beitritt zu einer bestimmten Pensionskasse (im Folgenden Pensionskassen-BV) abgeschlossen.

Mit der Übertragungsbetriebsvereinbarung seien aber nur die Anwartschaften der aktiven Angestellten nach der alten Betriebsvereinbarung 69 betreffend die Alterspensionen auf die Pensionskasse übertragen worden. Schon Art 98g des Kollektivvertrages sehe vor, dass die Alterspensionen von der Pensionskasse geschuldet und bezahlt werden, enthalten aber kein dahingehende Regelung für die Berufsunfähigkeitspensionen. Die Pensionskassenleistungen seien nach dem Kollektivvertrag nur einzurechnen.

Aus der Rahmen-BV und der Übertragungs-BV sei abzuleiten, dass die Berufsunfähigkeitspension grundsätzlich weiter direkt von dem Kreditinstitut zu zahlen sei und die Pensionskassenleistungen nur einzurechnen wären. Die Bestimmung über die Auslagerung in § 6 Abs 4 der Übertragungs-BV sei unbestimmt, widersprüchlich und bedeute wegen des Wechsels in ein beitragsorientiertes Modell auch eine wesentliche Pensionskürzung. Auch aus dem technischen Anhang der BV sei ersichtlich, dass eine klare Berechnungsvorgabe noch nicht vorliege. Diese Unklarheiten würden auch durch die Pensionskassen-BV, die auf das „angesparte" Kapital abstelle, ohne dass klar sei, um welches es sich handle, nicht beseitigt. Es allein dem Arbeitgeber zu überlassen, ob eine Auslagerung erfolge oder nicht, sei willkürlich und verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 18 Abs 2 BPG.

§ 48 PKG sehe auch keine Übertragung von Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspensionen vor; diese seien dem BPG fremd. Jedenfalls bedürfe die Übertragung der Zustimmung der Betroffenen. Auch die Präambel der Übertragungs-BV und der KV spreche dafür, dass für die Berufsunfähigkeitspensionen weiter eine direkte Leistungszusage im Sinne der BV 69 anzunehmen sei.

Die Antragstellerin stellt das aus dem Spruch ersichtliche Feststellungsbegehren. Die Passivlegitmation der Antragsgegnerin begründete sie damit, dass nach dem im Oktober 2004 erfolgten Kollektivvertragswechsel nunmehr das Kreditinstitut der Antragsgegnerin angehöre. Es gehe um die Ansprüche nach dem Oktober 2004, die sich daraus ergäben, dass für die Pensionsberechnung nicht die neuen Betriebsvereinbarungen anzuwenden seien, sondern weiter eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der alten Betriebsvereinbarung 69 vorliege. Die Antragsgegnerin meint, der Antrag sei nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es an einer ausreichenden Darstellung des maßgeblichen Sacherhaltes mangle und Rechtsfolgen sowie Sachverhaltsdarstellung vermengt seien. Im Übrigen erachtet sie sich auch nicht als passiv legitimiert, da der maßgebliche Kollektivvertrag ja noch von einer anderen Kollektivvertragspartei auf Arbeitgeberseite abgeschlossen worden sei.

In der Sache stützt sich die Antragsgegnerin im Wesentlichen darauf, dass zwar vorweg das bloße „Risiko" der Berufsunfähigkeit und insoweit auch die Berufsunfähigkeitspension nicht vom Kreditinstitut auf die Pensionskasse ausgelagert worden sei, und dementsprechend nicht in die Berechnung der Deckungserfodernisse für die Auslagerung eingeflossen sei. Aus der Pensionskassen-BV (§ 11) und der Übertragungs-BV (§ 6 Abs 4) ergebe sich aber, dass nach Anfall der Berufsunfähigkeitspension (Ablauf des Abfertigungszeitraumes) insoweit dann ebenfalls eine Übertragung in die Pensionskasse erfolge und eine „Nachdotierung" des Deckungserfordernisses vorzunehmen sei. Auch die Übertragung einer Berufsunfähigkeitspension auf eine Pensionskasse sei zulässig, und zwar nach §§ 1 Abs 2 und 48 PKG auch nach Leistungsanfall. Dass § 6 Abs 4 der Übertragungs-BV nur von einer „allfälligen" Zahlung eines Einmalbetrages spreche ergebe sich daraus, dass zwar regelmäßig eben eine „Nachdotierung" des ja bereits vorhandenen Deckungserfordernisses zu erwarten sei, dies sich aber versicherungsmathematisch nicht zwingend immer ergebe. Nach der Übertragung sei zufolge § 11 Abs 2 der Pensionskassen-BV nur noch die Pensionskasse Schuldner der Berufsunfähigkeitspension im Rahmen der dann als beitragsorientiert zur beurteilenden Pensionskassenzusage. Nur auf die Ansprüche bis zu dieser Übertragung beziehe sich der Verweis in § 6 Abs 1 der Übertragungs-BV auf die alte BV 69 in § 6 Abs 1 der Übertragungs-BV. Die Ausnahme in § 1 Abs 4 der Rahmen-BV beziehe sich nur auf das bloße Risiko der Berufsunfähigkeit. Bei der Berechnung des bei der Übertragung der Alters- und Hinterbliebenenpensionsansprüchen erforderlichen „Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses" sei auf den Zielpensionsstichtag und die sich daraus ergebende Zielpension abgestellt und der sich daraus dann abgezinst errechnete Barwert auf die nach dem Übertragungsstichtag noch zu leistenden Pensionskassenbeiträge sowie die Übertragung zum Stichtag aufgeteilt worden. Für die Berechnung der später zur leistenden Ergänzung wegen des Anfalles der Berufsunfähigkeitspension hätten die Betriebvereinbarungsparteien zwar ursprünglich in der Übertragungs-BV eine weitere Spezialformel in Aussicht genommen, diese aber dann nicht vereinbart, weil mit der allgemeinen in der Betriebsvereinbarung vereinbarten Berechnungsformel das Auslangen gefunden worden sei. Die Regelungen seien durchaus bestimmt und wie die Praxis zeige auch klar vollziehbar. Konkret sei das bei Anfall der Berufsunfähigkeitspension erforderliche Deckungskapital errechnet und von diesem das für den Arbeitnehmer in der Pensionskasse bereits vorhandene Kapital abgezogen und so der Nachschussbetrag ermittelt worden. Dabei seien auch allfällige Veranlagungsverluste aus der Zeit davor voll ausgeglichen worden. Insoweit seien diese Arbeitnehmer sogar besser gestellt.

Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:

Zu den formellen Voraussetzungen des Antrages ist der Antragsgegnerin zwar grundsätzlich beizupflichten, dass der Oberste Gerichtshof nach § 54 Abs 4 ASGG aufgrund des „angegebenen Sacherhaltes" zu entscheiden hat und eine Zusammenhängende Darstellung allein des Sachverhaltes die Verständlichkeit des Antrages erhöhte, jedoch handelt es sich bei den Verweisungen der Antragstellerin um Hinweise auf die entsprechenden Betriebsvereinbarungen, die auch vorgelegt wurden, bzw Kollektivverträge. Es wurde aber bereits festgehalten, dass zum Antrag selbst jene Fakten gehören, die den vom Antragsteller zur Unterstützung seines Vorbringens vorgelegten Urkunden im Rahmen dieses Vorbringens zu entnehmen sind (vgl RIS-Justiz RS0085742 sowie RIS-Justiz RS0085735 mwN etwa 9 ObA 803/94). Weiters ist schon nach § 43 Abs 3 ASGG der Inhalt kollektivrechtlicher Normen, auf die sich eine Partei beruft von Amts wegen zu ermitteln. Der Oberste Gerichtshof geht daher davon aus, dass auch in den Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG die kollektivrechtlichen Regelungen umfassend zu ermitteln sind und es daher einer detaillierten wörtlichen Wiedergabe nicht bedarf. Dadurch wird auch eine Verengung der Entscheidungsbefugnis, in dem etwa der Antragsteller gezielt nur die für seinen Rechtsstandpunkt sprechende kollektivrechtlichen Regelungen zitiert, entgegengetreten.

Soweit sich die Antragsgegnerin nicht als passiv legitimiert erachtet, da der maßgebliche Kollektivvertrag noch von einer anderen Kollektivvertragspartei auf Arbeitgeberseite abgeschlossen wurde, ist ihr entgegen zu halten, dass die Wendung in § 54 Abs 2 ASGG „für ihren Wirkungsbereich" nicht auf die Berechtigung zur Änderung von früher anwendbaren Kollektivverträgen abgestellt, sondern nur zum Ausdruck gebracht wird, dass eine kollektivvertragsfähige Körperschaft nur dann als Antragsteller oder Antragsgegner aufzutreten befugt ist, wenn ein entsprechendes Naheverhältnis zu dem vom Antrag betroffenen Personenkreis besteht, die Körperschaft also nach ihrem sachlichen und persönlichen Wirkungsbereich als zur Klärung der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Frage berufen angesehen werden kann (vgl RIS-Justiz RS0085628 mwN). Das kann aber hinsichtlich einer Kollektivvertragspartei, der der Arbeitgeber gar nicht mehr angehört, nicht bejaht werden.

In der Sache ist der substantielle Auffassungsunterschied zwischen den Streitteilen im Wesentlichen dahin zusammenzufassen, dass die Antragstellerin auf dem Standpunkt steht, dass hinsichtlich der Berufsunfähigkeitspension weiter das alte System der direkten Leistungszusage nach der BV 69 aufrecht wäre und die Pensionskassenleistungen nur einzurechnen wären, während die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, dass zwar für die Berechnung der Berufsunfähigkeitspension noch diese alten Regelungen zugrunde zulegen wären, danach aber eine Auslagerung in die Pensionskasse vorgesehen sei durch Ergänzung des dort bereits für die jeweiligen Arbeitnehmer angesparten Deckungskapitals.

Zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen:

Dazu ist festzuhalten, dass zufolge § 1 Abs 1 BPG jedenfalls auch Pensionszusagen betreffend die Ergänzung von Invalidität-(Berufsunfähigkeit-)spensionen von diesem Gesetz erfasst sind (vgl im Übrigen etwa auch § 7 Abs 2 und 2a BPG) und auch der Abschnitt 2 des BPG über die Pensionskassenzusagen keine Einschränkung enthält, die solche Zusagen ausschließen würden (dazu allgemein Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz, 43). Ebensowenig lässt sich aus § 48 PKG eine allgemeine Einschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit der Übertragung von Leistungsansprüchen auf Berufsunfähigkeitspension ableiten (allgemein zur Erfassung durch das PKG Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz, 281). Wird in dieser Bestimmung doch ausdrücklich nicht nur von der Möglichkeit der Übertragung von Anwartschaften, sondern auch von „Leistungsverpflichtungen" gesprochen (vgl § 48 Abs 1 PKG) und hält § 1 Abs 2 PKG ja ausdrücklich die Möglichkeit der „Invaliditätsversorgung" fest. Dass sowohl das BPG als auch das PKG dann für die Berechnung eines bestimmten Anspruches - des Unverfallbarkeitsbetrages - dieses Risiko wieder herausnehmen (vgl etwa § 7 Abs 2 BPG, § 48 Abs 4 PKG) zeigt nur, dass grundsätzlich eben auch dieses Risiko erfasst werden kann. Nur auf diesen Unverfallbarkeitsbetrag bezogen sich auch die Ausführungen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 27/04t, auf die sich die Antragstellerin offensichtlich bezieht. Dass grundsätzlich auch eine Übertragung einer auf Betriebsvereinbarungen beruhenden direkten Leistungszusage auf eine beitragsbezogene Pensionskassenzusage durch die Betriebsvereinbarungsparteien ohne Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers möglich ist, hat der der Oberste Gerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen (vgl etwa OGH 8 ObA 52/03k-14 mzwN).

Zum Sparkassenkollektivvertrag:

Der Sparkassenkollektivvertrag enthält in seinem Abschnitt C "Pensionsordnung" in den §§ 72 f eine detaillierte Pensionsordnung. Mit dem Sparkassenkollektivvertrag 1999 wurde dann ua die sogenannte Pensionsreform 99 in einen eigenen "Sonderregelteil" erfasst. Der Sonderregelteil "Pensionsreform '99" (Abschnitt C.C.) definiert seinen Anwendungsbereich in § 98b Abs 1 dahin, dass er für alle jene dem Kollektivvertrag unterliegenden Arbeitgeber gilt, die auf Grund einer „Auslagerungsbetriebsvereinbarung" entsprechend den Bestimmungen des § 98d Abs 1 des Kollektivvertrages sowie des Technischen Anhanges die Pensions-Anwartschaften der aktiven definitiven Angestellten in eine Pensionskasse übertragen haben. Er wird bereits einleitend klargestellt, dass damit das bisherige Pensionssystem geändert wird und nunmehr die Pension von der Pensionskasse auf Grundlage der neuen Bestimmungen zu zahlen ist (vgl § 98b Abs 4, § 98g). § 98 d des KV befasst sich dann mit der Übertragung der „Alterspensions-Anwartschaften". § 98g des Kollektivvertrages bestimmt, dass die Alterspension (§ 82) gemäß dem auf Basis der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung zwischen Sparkasse und Pensionskasse abzuschließenden Pensionskassen-Vertrag von der Pensionskasse geschuldet und bezahlt wird. Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung des angesparten Kapitals zum Zeitpunkt des Leistungsanfalls entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Für die „sonstigen Pensionsarten" enthält § 98b nur eine Regelung über die Einrechnung der gesetzlichen Leistung und der auf Pensionskassenbeiträgen sowohl nach § 98a KV (vor der Pensionsreform 99 - teilweise „Finanzierung" der Pensionszusage-Beiträge zwischen 2 und 6 % ) als auch nach § 98d und § 98e beruhenden Leistungen, und zwar in bloß einfachem Ausmaß. Es soll eine „Zuschusspension" ermittelt werden. Dies spricht nun für den Rechtsstandpunkt der Antragstellerin, dass die Berufsunfähigkeitspension der auf den Kollektivvertrag beruhenden Pensionszusagen grundsätzlich weiter in der direkten Leistungszusage bleiben sollte.

Allerdings sieht der Sparkassenkollektivvertrag ganz allgemein in seinem Art II vor, dass unter anderen das hier maßgebliche Kreditinstitut ermächtigt wird, hinsichtlich der Pensionsordnung zu dem Kollektivvertrag durch Betriebsvereinbarungen Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen. Dies wird auch als Möglichkeit abweichenden Regelungen für die im KV festgelegten Arten der Betriebspensionssysteme gesehen (vgl OGH oder 14. 12. 1995 8 ObA 309/95 = DRdA 1996/49 [krit Firlei]; OGH 24. 6. 2005 8 ObA 52/03k-14).

Aus der Beurteilung des Kollektivvertrages lässt sich jedenfalls unter den geltend gemachten Aspekten weder eine Übertragung der direkten Ansprüche auf eine Berufsunfähigkeitspension ableiten, noch dass dieser einer solchen bei den Kreditinstituten, für die er ausdrücklich abweichende Betriebsvereinbarungen zulässt, jedenfalls entgegenstünde.

Zu den Betriebsvereinbarungen:

Entscheidend werden damit die einschlägigen Betriebsvereinbarungen, auf die sich die Antragstellerin ja auch im Wesentlichen stützt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass die Betriebsvereinbarungen entsprechend der ständigen Judikatur nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB für die Gesetzesauslegung zu interpretieren sind; steht doch den Normadressaten (ua. Arbeitnehmer) grundsätzlich nur der Text der jeweiligen Regelung zur Verfügung (vgl etwa OGH 8 ObA 52/03k-14 mwN etwa RIS-Justiz RS0010088 mwN). Ausgangspunkt ist also der jeweilige Text und der daraus erkennbare Zweck der Regelung.

§ 1 Abs 1 der Rahmenbetriebsvereinbarung hält ausdrücklich die Erfassung „sämtlicher" von der BV 69 geregelten Pensionen fest. In Abs 2 wird dann die Übertragung der Anwartschaften auf Alterspensionen und Hinterbliebenenpensionen in die Pensionskasse und die Finanzierung ua durch Pensionskassenbeiträge festgelegt. Abs 4 hält fest, dass ua die Berufsunfähigkeitspension in der direkten Leistungszusage verbleibt. Zufolge § 3 der Rahmen-BV sind die andern BV im Sinne der Zielsetzungen ua des § 1 der Rahmen-BV auszulegen. In der Präambel zur Übertragungsbetriebsvereinbarung wird einerseits die Funktion als Umsetzung der Pensionsreform 99 festgehalten und dass insofern die Regelungen der BV 69 außer Kraft tritt, jedoch für die „sonstigen Pensionsleistungen (§6)" „solange und insoferne" anzuwenden sind, „als sie Basis für deren „Ermittlung" sind. Nach § 6 Abs 1 der Übertragungs-BV sollen für die „sonstigen Pensionsarten", darunter die Berufsunfähigkeitspension die Bestimmungen der BV 69 dem Grund nach, aber unter Berücksichtigung der folgenden Abs 2 bis 5 des § 6 weiter gelten. Die Abs 2 und 3 befassen sich dann allgemein ohne Bezugnahme auf eine bestimmte „sonstige Pension" mit der Einrechnung von Pensionkassen Leistungen und ASVG Leistungen. Für die Berufsunfähigkeitspension sieht dann Abs 4 des § 6 vor, dass bei Eintritt des Leistungsfalles die Pension errechnet wird. „Es erfolgt sodann eine Auslagerung dieser Pensionsleistung in die Pensionskasse allenfalls durch Zahlung eines Einmalbetrages, welcher nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet wird. In diesem Fall wird die sonstige Pension ausschließlich von der Pensionskasse nach deren Bestimmungen geschuldet und geleistet. In diesem Fall gelten ausschließlich die Bestimmungen der" Pensionskassen BV. Abs 5 bestimmt, dass in „allen anderen Leistungsfällen" das Kreditinstitut Schuldner der Zusatzpension ist, wobei eben die Einrechnung der Pensionskassenleistungen nach Abs 3 zu erfolgen hat. In den technischen Anhängen werden dann detaillierte Formeln für die Auslagerung von Pensionsanwartschaften festgelegt. Für einige Fragestellungen, darunter auch die Berufunfähigkeitspension wird festgehalten, dass „Details zur Berechnungsmodalität" noch nachgeliefert werden (Technischer Anhang 1 Punkt 10). Auch wird in der Anlage 4 in Punkt 10 noch einmal allgemein für die „sonstigen Pensionen" festgehalten, dass die einzurechnenden Teile fixiert werden.

In der Pensionskassen-BV wird in § 1 ebenfalls die Übertragung der Anwartschaften auf die Alters- und Hinterbliebenenpensionen festgehalten und hinsichtlich der „sonstigen Pensionen gemäß § 6 Abs 4 und Abs 6" der Übertragungs-BV, und damit auch der Berufsunfähigkeitspension ebenfalls festgelegt, dass diese unter den in § 6 der Übertragungs-BV definierten Voraussetzungen ebenfalls von der Pensionskassse finanziert, geschuldet und geleistet werden. Für andere „sonstige Pensionen", in denen ja schon nach § 6 Abs 5 der Übertragungs-BV das Kreditinstitut weiter Schuldner bleiben soll, wird auch hier noch einmal die Einrechnung der Pensionskassenleistungen festgehalten.

In § 3 der Pensionskassen-BV werden dann die Anwartschaften als die vom Kreditinstitut für den jeweiligen Mitarbeiter entrichteten Beiträge definiert. Die Höhe der Anwartschaften errechnet sich danach aus der Höhe der einbezahlten Beiträge, dem Veranlagungserfolg und dem Geschäftsplan der Pensionskasse. Im Folgenden werden in § 4 der Pensionskassenbetriebsvereinbarung einerseits die laufenden Beiträge (Abs 1 des § 4) und andererseits das "Zielübertragungs/Deckungserfordernis" angesprochen. Zur Definition der letzteren wird wieder auf die Übertragungsbetriebsvereinbarung verwiesen. In § 9 Abs 1 der Pensionskassen-BV werden die Leistungsansprüche aufgrund dieser Pensionskassen-BV aufgezählt und darunter ausdrücklich neben den Alters- und Hinterbliebenenpensionen auch die Berufsunfähigkeitspension, nicht aber die anderen „sonstigen" Pensionen. § 11 der Pensionskassen-BV enthält dann noch Regelungen über die Voraussetzungen und die Höhe der Berufsunfähigkeitspension.

Betrachtet man nun dieses Zusammenspiel der verschiedenen Betriebsvereinbarungen, so ergibt sich doch eindeutig, dass die Betriebsvereinbarungsparteien zwischen Alters- und Hinterbliebenenpension - bei denen die Anwartschaften unmittelbar auf die Pensionskasse übertragen werden sollten - und den „sonstigen Pensionen" unterschieden haben. Sie haben aber dann auch für die „sonstigen Pensionen" eine unterschiedliche Behandlung vorgesehen und hier für die Berufsunfähigkeitspensionen ebenfalls eine Übertragung festgelegt, allerdings nicht der Anwartschaften, sondern erst der Leistungen. Dies ergibt sich schon aus der ganz klaren Anordnung des § 6 Abs 4 der Übertragungs-BV. Dass diese Bestimmung von einer „allfälligen" Zahlung eines Einmalbetrages spricht, erklärt sich ja schon daraus, dass - insbesondere bei Eintritt knapp vor der Alterspension - das zur Deckung der Berufsunfähigkeitspension erforderliche Kapital in der Pensionskasse für den betroffenen Arbeitnehmer bei einer besonders günstigen Ertragsentwicklung ja auch schon aus dem Zielübertragungs-Deckungserfordernis für die Alters- und Hinterbliebenenpension oder allfällige weitere Pensionskassenbeiträge abgedeckt sein könnte. Auch die Bestimmungen der Pensionskassen-BV (inbes §§ 1, 9, u 11) halten klar fest, dass die Berufsunfähigkeitspensionen auszulagern sind und dann nur noch von der Pensionskasse geschuldet werden. Ein Zweifelsfall, bei dem auf die Rahmenbetriebsvereinbarung oder den Kollektivvertrag zurückgegriffen werden könnte, liegt hier nicht vor. Dass es die Betriebsvereinbarungsparteien unterlassen haben für die Übertragung noch von den allgemeinen Übertragungsmodalitäten abweichende besondere Berechnungsmodalitäten festzulegen, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Dass die Betriebsvereinbarungsparteien die Regelung überhaupt erst mit dieser weiteren Vereinbarung in Kraft treten lassen wollten, wird auch gar nicht geltend gemacht. Daher ist Rahmen der Vertragsauslegung, zu ermitteln, welche versicherungsmathematischen Berechnungsvoraussetzungen zu wählen sind und finden sich in der Übertragungs-BV bzw den Anhängen dazu ohnehin umfangreichste Festlegungen (vgl im Übrigen dazu auch RIS-Justiz RS0119399 mwN etwa OGH 8 Ob 112/03h oder 9 ObA 92/04a sowie 8 Ob 99/04y).

Insgesamt war daher der Feststellungsantrag als unberechtigt abzuweisen.

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