OGH 9ObA92/04a

OGH9ObA92/04a15.12.2004

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Walter Holzer und o. Univ. Prof. Dr. Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Wirtschaftskammer Österreich, 1040 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, vertreten durch Dr. Bernhard Hainz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Antragsgegner Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach und Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, es werde festgestellt, dass die antragsbetroffenen Arbeitnehmer (Pensionisten der A***** GmbH), denen auf Grund der Richtlinie für die Gewährung von Firmenpension der C***** AG in der Fassung vom 1. 12. 1973, ergänzt durch die Betriebsvereinbarung vom 22. 12. 1978, ein Anspruch auf Alterspension zustand, und die eine Vereinbarung gemäß dem Vertragsmuster (Beilage ./2) nach Maßgabe der zwischen der A***** GmbH und der Interessengemeinschaft der Firmenpensionisten getroffenen Grundsatzvereinbarung vom 27. 12. 1995 abgeschlossen hatten, Pensionsansprüche ausschließlich gegen die A***** Pensionskasse AG, nicht jedoch gegen die A***** GmbH haben, wobei sich die Höhe dieser Pensionsleistungen der A***** Pensionskasse AG nach Maßgabe des Veranlagungserfolgs der an die A***** Pensionskasse AG übertragenen Deckungserfordernisse richtet, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft, der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 4 Abs 1 ArbVG zukommt. Der Antragsgegner ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist. Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegnerin sind daher gemäß § 54 Abs 2 ASGG als Parteien legitimiert.

Dem Antrag, der mehr als drei Arbeitnehmer betrifft, liegt - wie dem bereits zu 8 ObA 112/03h abgeführten Feststellungsverfahren - folgender unstrittiger Sachverhalt zu Grunde:

Die Pensionisten des Chemieunternehmens A***** GmbH übertrugen die ihnen aufgrund einer direkten Leistungszusage zustehenden unverfallbaren Anwartschaften mit Stichtag vom 1. 3. 1996 nach eingetretenem Leistungsanfall gemäß § 48 PKG auf eine Pensionskasse. Die dieser Übertragung zugrunde liegende Vereinbarung im Vertragsmuster gemäß § 3 Abs 3 BPG (Beilage ./2) hatte auszugsweise folgenden wesentlichen Inhalt:

"§ 3

Voraussetzungen für die Einbeziehung in die Pensionskassenregelung

Von dieser Vereinbarung sind nur diejenigen Leistungsansprüche erfasst, deren Höhe (gemäß der Vereinbarung zwischen dem Trägerunternehmen und der Interessengemeinschaft der .....-Pensionisten vom 27. Dezember 1995) rechtswirksam mit Wirkung ab 1. März 1996 neu festgelegt worden sind.

Das Trägerunternehmen verpflichtet sich zum Abschluss eines Pensionskassenvertrages mit der Pensionskasse und zur Überweisung des zum Stichtag des Inkrafttretens dieser Vereinbarung gemäß § 48 PKG ermittelten geschäftsplanmäßigen Deckungserfordernisses zur Erfüllung der Leistungen gemäß § 4 (im Folgenden "Deckungserfordernis" genannt), mit Ausnahme der Leistungen gemäß § 4 (7).

§ 4

Leistungen der Pensionskasse

Durch den Abschluss eines Pensionskassenvertrages und die Überweisung des Deckungserfordernisses werden Leistungsansprüche gegenüber der Pensionskasse auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung begründet.

Die Höhe der monatlichen Pensionsleistung des/der Berechtigten (14 x jährlich) beträgt zum Stichtag 1. März 1996 brutto öS ......, zahlbar ab März 1996.

....

§ 5

Wertanpassung

Zwischen dem Trägerunternehmen und der Pensionskasse wird für die Ermittlung des Deckungserfordernisses im Zusammenhang mit der Übertragung ein Rechnungszinssatz in Höhe von 6,5 % sowie der Ausschluss jeglicher Nachschusspflicht gemäß PKG des Trägerunternehmens vereinbart:

Wertanpassung der Pensionsleistungen sind im Rahmen des der Übertragung zugrunde liegenden Geschäftsplanes und der diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen (insbesondere § 24 Pensionskassengesetz in der jeweils gültigen Fassung) möglich, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes über Schwankungsrückstellung und Fehlbeträge sowohl die Möglichkeit von Pensionserhöhungen als auch Reduktionen bewirken können.

Pensionsanpassungen werden im Folgemonat nach Vorliegen des Jahresabschlusses rückwirkend mit Wirksamkeit ab der Jänner-Pension vorgenommen.

§ 6

Finanzierung

Die Finanzierung des an die Pensionskasse übertragenen Anspruches erfolgt durch vollständige Überweisung des zum Stichtag des Inkrafttretens gemäß § 3 ermittelten Deckungserfordernisses innerhalb von drei Monaten nach Übertragungsstichtag, abgesehen von nach dem Übertragungsstichtag zu finanzierenden Ansprüchen gemäß § 4 Abs 7. Das Trägerunternehmen übernimmt darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen.

...

§ 10

Mitwirkungs- und Informationsrechte

Die Mitwirkungsrechte des/der Berechtigten an der Pensionskasse werden gemäß den diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt. Gemäß § 29 PKG besteht das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Pensionskasse. Die Einladung erfolgt durch Bekanntmachung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung". Im Rahmen der Hauptversammlung bestehen die Rechte gemäß § 112 Aktiengesetz (Informationsrechte) sowie gemäß § 27 PKG (Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat). Die Informationspflichten der Pensionskasse werden gemäß § 18 PKG ausgeübt.

Darüber hinaus errichtet die Pensionskasse für diese Veranlagungs- und Risikogemeinschaft einen Beratungsausschuss gemäß § 28 PKG mit im Einzelnen noch festzulegenden Mitwirkungsrechten.

...."

In der Vereinbarung der Interessengemeinschaft der Pensionisten (in der Folge: IG), des Unternehmens und der Pensionskasse Beil ./1 vom 27. 12. 1995 wurde den Berechtigten die Übertragung ihrer Pensionsansprüche "unter nachstehenden Bedingungen" empfohlen. Die im folgenden angeführten Bedingungen haben - soweit hier von Interesse - nachstehenden Wortlaut:

"1.

Der Pensionsanspruch des einzelnen Berechtigten wird mit 97 % seiner laufenden Monatspension mit Wirkung ab dem jeweiligen Stichtag in gleichbleibender Höhe neu festgelegt.

2.

Dieser betragsmäßig neu festgelegte Pensionsanspruch wird von der A***** Pensionskasse in dieser Höhe entsprechend den Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster sowie gemäß dem zwischen der A*****und der A*****Pensionskasse bereits akkordierten und noch abzuschließenden Pensionskassenvertrag gemäß Vertragsmuster als eigenständige Vertragspflicht übernommen.

Der Berechtigte entlässt mit Wirkung für sich und etwaige Nachberechtigte die A***** aus jeglicher Verpflichtung betreffend die bisherigen Pensionsansprüche mit folgenden Ausnahmen:

...................

5.

Die Vereinbarung gemäß Vertragsmuster wird rechtswirksam, sobald mindestens 90 % der Berechtigten .... Ihre Zustimmung erklärt haben. ........

........

Im Falle der Rechtswirksamkeit verzichten die Berechtigten für sich und etwaige Nachberechtigte uneingeschränkt auf jegliche Art von Rechten und Ansprüchen gegenüber der A***** oder Dritten in irgendeinem Zusammenhang mit ihren bisherigen Firmenpensionsansprüchen gegenüber der A***** bzw mit ihren künftigen Pensionsansprüchen gegenüber der A*****Pensionskasse.......

Nachdem eine von der IG durchgeführte Abstimmung über die Auslagerung der Pensionsansprüche eine über 96 %ige Zustimmung der Pensionisten ergab, wurde das Vertragsmuster Beilage ./2 den Firmenpensionsempfängern mit gemeinsamem Schreiben vom 5. 1. 1996 des Vorstandes des Chemieunternehmens und der IG übersandt (Beilage ./3). Es enthielt den Hinweis, dass die Übertragungsregelung nur wirksam werden könne, wenn 90 % der Firmenpensionisten die Vereinbarung unterfertigt retournierten. Ferner enthielt das Schreiben Beilage ./3 noch folgende wesentliche Passagen:

"Der Vorstand der........ und das Verhandlungsteam der Interessengemeinschaft der .......-Pensionisten sind nach langen und intensiven Gesprächen übereingekommen, die Übertragung der Firmenpensionsansprüche vom Unternehmen in die .......Pensionskasse AG zu ermöglichen.

Auch ein erfolgreiches Unternehmen wie die ...... belastet es, im immer härter werdenden wirtschaftlichen Wettbewerb für die Leistung von rund 3.700 Firmenpensionen veantwortlich zu sein. Umgekehrt sehen die Firmenpensionsempfänger ihre Ansprüche den Schwankungen und Risiken der Konjunktur ausgesetzt, was längerfristig zu ernsten Gefahren führen kann.

So haben beide Seiten ein begründetes Interesse an der Übertragung der Pensionsansprüche in die ....Pensionskasse AG. Und der Zeitpunkt ist günstig! Das Unternehmen erklärt sich bereit, das versicherungsmathematisch ermittelte Deckungserfordernis für die weitere lebenslange Leistung der Firmenpensionen durch die Pensionskasse zu finanzieren.

Im Gegenzug erbringen die Firmenpensionsempfänger einen Beitrag zu den Übertragungskosten in Höhe von 3 % des jeweiligen Brutto-Pensionsbetrages, dh in die Pensionskasse übertragen wird der auf 97 % reduzierte Anspruch - ein zumutbarer Verzicht für den Gewinn an Sicherheit und Stabilität!

..."

Das Chemieunternehmen schloss in der Folge mit der Pensionskasse den Pensionskassenvertrag gemäß § 15 PKG vom 6. 2. 1996 (8 ObA 112/03h). Damit übertrug das Unternehmen der Pensionskasse die bestehenden Pensionsverpflichtungen ihrer ehemaligen Dienstnehmer bzw deren Hinterbliebenen, wobei die Daten und Ansprüche (insbesondere Alter und Pensionshöhe) der Berechtigten in einer Anlage 1 festgehalten wurden. Die Pensionskasse verpflichtete sich, die übernommenen, durch die gemäß § 3 des Vertrages erfolgten Überweisungen gedeckten Pensionsverpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und des der Übertragung zugrunde liegenden als Anlage 2 beigeschlossenen Geschäftsplanes zu erfüllen. Als versicherungsmathematische Vorgaben dieses Geschäftsplans wurden unter anderem angeführt: Rechnungsgrundlagen "Ettl - Pagler", modifiziert gemäß dem vom Bundesministerium für Finanzen für diese Übertragung genehmigten Geschäftsplanteil und der technische Rechnungszinsfuß von 6,5 % (8 ObA 112/03h).

Am 18. 11. 2003 erhob der nunmehrige Antragsgegner einen Feststellungsantrag nach § 54 Abs 2 ASGG, mit dem er primär die Feststellung begehrte, dass die Leistungsberechtigten, denen auf Grund der direkten Leistungszusage ein Anspruch auf Alterspension zustand und die eine Übertragungsvereinbarung gemäß dem Vertragsmuster geschlossen haben, gegen das Chemieunternehmen unter Anrechnung der monatlich von der Pensionskasse erbrachten Leistungen Anspruch auf eine Pensionsleistung in der Höhe des in § 4 Abs 2 des Vertragsmusters für den einzelnen Leistungsberechtigten ausgewiesenen Betrags haben. Eventualiter wurde die Feststellung begehrt, dass die genannten Leistungsberechtigten gegen das Unternehmen unter Anrechnung der monatlich von der Pensionskasse erbrachten Leistungen Anspruch auf eine Pensionsleistung haben, die sich gemäß dem Pensionskassenvertrag vom 6. 2. 1996 nach den bisher herangezogenen Parametern errechnet, jedoch unter Außerachtlassung einer mit Schreiben vom 30. 10. 1995 beim Bundesministerium für Justiz eingereichten Änderung des Geschäftsplans vom 21. 7. 1995 durch den Geschäftsplan vom 27. 10. 1995, aufgrund dessen ein Deckungskapital eingezahlt wurde, das einem um ca 5 % verringerten Barwert entspricht.

Im damaligen Antrag brachte der nunmehrige Antragsgegner in tatsächlicher Hinsicht über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im Wesentlichen vor, dass den Pensionisten nicht mitgeteilt worden sei, welches Deckungserfordernis für die im § 4 Abs 2 des Vertrags individuell angeführte Pensionsleistung benötigt werde. Sie hätten jedoch darauf vertraut, dass ein ausreichender Kapitalbetrag zur Verfügung gestellt werde, der es ermögliche, die um 3 % gekürzte Pension weiterhin auszuzahlen. Den Pensionisten sei erst nunmehr der Pensionskassenvertrag vom 6. 2. 1996 bekannt geworden. Daraus ergebe sich der ihnen bisher unbekannt gebliebene Hinweis, dass als Rechnungsgrundlagen die Listen von "Ettl-Pagler", modifiziert gemäß dem vom Bundesministerium für Finanzen für diese Übertragung genehmigte Geschäftsplan, herangezogen worden seien. Der ursprüngliche Geschäftsplan sei auf der Grundlage der Liste "Ettl-Pagler" errechnet worden, die als beste Grundlage für einen aus Pensionisten und Hinterbliebenen bestehenden Bestand bezeichnet worden sei. Während des laufenden Genehmigungsverfahrens habe der Prüfaktuar mit Schreiben vom 30. 10. 1995 dem Ministerium eine Änderung des Geschäftsplanes nachgereicht. Im Punkt 5.4.4 dieses Geschäftsplanes vom 27. 10. 1995 werde nun ausgeführt, dass infolge des hohen Durchschnittsalters der Pensionisten eine andere Vorgangsweise gewählt worden sei. Der Barwert sei zwar nach den "Ettl-Pagler-Listen" berechnet, jedoch seien davon 5 % in Abzug gebracht worden. Der Barwert werde somit mit 95 % seines tatsächlichen Wertes angesetzt. Damit sei aus aktuarischer Sicht der Sterblichkeit in "vorsichtiger Weise" Rechnung getragen worden. Diese Änderung sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. 12. 1995 genehmigt worden. Die Annahme des Prüfaktuars sei jedoch - wie in einem Schreiben vom 12. 4. 2000 formuliert - in der Folge durch zu geringe "Abgänge" widerlegt worden.

Von dieser Änderung des Geschäftsplanes seien weder die IG noch die Pensionisten selbst informiert worden. Dem gegenüber habe das Chemieunternehmen an der Erstellung des geänderten Geschäftsplanes mitgewirkt und die Reduzierung des Deckungserfordernisses zur Kenntnis genommen.

Die IG hätte sich nicht dazu verstanden, das nach langwierigen Gesprächen erzielte Verhandlungsergebnis, wonach eine Kürzung des Barwertes und der Leistung um 3 % erfolgt sei, zur Annahme zu empfehlen, wenn sie gewusst hätte, dass diese Kürzung tatsächlich etwa 8 % ausmache. Die antragsbetroffenen Pensionisten hätten ohne Empfehlung der Interessengemeinschaft und in Kenntnis der Höhe der tatsächlichen Kürzungen den Übergabsvertrag nicht abgeschlossen.

Zunächst habe sich die Pension aufgrund der Valorisierung mit 1. 1. 2000 um 3 % erhöht. Ab 1. 1. 2003 sei sie jedoch um 16 % gekürzt worden, sodass sich gegenüber der zugesagten (bereits um 3 % gekürzten Leistungshöhe) eine weitere Verminderung um ca 13 % ergeben habe. Durch die PKG-Novelle 2003 erfolgten nun weitere Kürzungen.

Aus diesem Vorbringen wurde im Vorantrag rechtlich gefolgert, dass die Übertragungsvereinbarung unbestimmt sei. Sofern sie überhaupt wirksam sei, könne der verbleibende "Vertragstorso" von einem redlichen Erklärungsempfänger nur dahin verstanden werden, dass ein (hinreichendes) Deckungserfordernis an die Pensionskasse zu überweisen sei, aufgrund dessen die in § 4 Abs 2 des Vertrages ausgewiesene Pensionsleistung gezahlt werden könne. Die Übertragungsvereinbarung erfülle nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt, sodass ihr aus diesem Grunde nicht die Wirkung des § 48 PKG zukomme. Die Pensionskasse sei daher lediglich als Erfüllungsübernehmerin hinsichtlich der Pensionsverpflichtungen des Chemieunternehmens anzusehen. Das Chemieunternehmen hafte daher weiterhin für die Zahlung der vereinbarungsgemäß um 3 % verminderten Pensionsleistung als Erfüllungsinteresse.

Der im § 5 Abs 2 der Einzelvereinbarung enthaltene Verzicht auf eine Nachschusspflicht sei unwirksam. Dies wäre auch dann der Fall, wenn eine mit den Rechtsfolgen des § 48 PKG ausgestattete Übertragung in die Pensionskasse stattgefunden hätte. Das Chemieunternehmen hafte aus dem Titel des Schadenersatzes für die Differenz zwischen der Pensionskassenleistung und der im § 4 Abs 2 des Vertrages ausgewiesenen Pensionsleistung, weil es sich entgegen § 3 Abs 1 Z 2 BPG und § 5 Z 3 PKG weigere, zur Beseitigung der Deckungslücke einen Nachschuss an die Pensionskasse zu leisten. Bei Übertragung von leistungsorientierten Anwartschaften nach Pensionsantritt könne ein Nachschuss nicht ausgeschlossen werden.

Sollte ein wirksamer Übertragungsvertrag gemäß § 48 PKG vorliegen, werde der Anspruch auf den Titel des Vertrauensschadens gestützt, zumal die erforderliche Aufklärung unterlassen worden sei. Die erst im Zuge des Bewilligungsverfahrens erfolgte Kürzung des Barwerts um ca 5 % stelle eine ungewöhnliche Bestimmung dar, über die die Pensionisten nicht informiert worden seien. In Kenntnis der wahren Berechnungsgrundlagen hätten die Pensionisten das Vertragsanbot nicht angenommen.

Die Antragsgegnerin hatte dem im Wesentlichen entgegengehalten, dass das dem Gesetz entsprechende und von der Aufsichtsbehörde nicht beanstandete Vertragsmuster dem Bestimmtheitserfordernis des § 3 Abs 1 Z 2 BPG entspreche, weil der betroffene Pensionist aus § 4 Abs 2 des Vertrages die zum Übertragungsstichtag zugrunde gelegte Pensionshöhe klar habe erkennen können und im § 5 über die Wertanpassung dieser Pension einschließlich der Möglichkeit von Pensionserhöhungen und Reduktionen ausdrücklich und unmissverständlich informiert worden sei. Die Angabe der ziffernmäßigen Höhe von laufenden Dienstgeberbeiträgen an die Pensionskasse habe unterbleiben müssen, weil derartige laufende Beträge im gegenständlichen Fall nicht geleistet worden seien, sondern das Deckungserfordernis als Einmalbetrag an die Pensionskasse überwiesen worden sei. Die Ermittlung dieses Deckungserfordernisses sei nach Maßgabe anerkannter versicherungsmathematischer Grundsätze auf der Basis eines vereinbarten Rechnungszinssatzes von 6,5 % erfolgt. Aufgrund der von den allgemeinen Sterbetafeln abweichenden spezifischen Sterblichkeitsrate der betroffenen Personengruppe habe sich ein um rund 5 % reduzierter Barwert des Deckungserfordernisses ergeben. Für die Betroffenen als in sich geschlossene Personengruppe habe dieser Barwert aber 100 % des Deckungserfordernisses ausgemacht, sodass es unrichtig sei, von einem reduzierten Deckungserfordernis oder der Vornahme von Abzügen zu sprechen.

Mit Beschluss vom 20. 10. 2004, 8 ObA 112/03h, wies der Oberste Gerichtshof das Hauptbegehren des damaligen Antragstellers (und nunmehrigen Antragsgegners) ab. Dem Eventualbegehren wurde hingegen stattgegeben.

Die Begründung dieser den Parteien bekannten Entscheidung lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Grundsätzlich sind zwei Typen von Betriebspensionsleistungen zu unterscheiden. Bei der leistungsorientierten Betriebspension errechnet sich das erforderliche Deckungskapital (die Beiträge) aus der Höhe einer bestimmt festgelegten Betriebspension, während sich bei der beitragsorientierten Betriebspensionszusage die Höhe der Betriebspension aus den Beiträgen und den erzielten Erträgen, dem Deckungskapital, ergibt. Ausgehend von der allgemeinen Festlegung der Leistung ist also regelmäßig nur bei leistungsorientierten, nicht aber bei rein beitragsorientierten Zusagen eine "Deckungslücke" und eine Nachschusspflicht anzunehmen.

Im Zusammenhang mit der Übertragung von Anwartschaften gemäß § 48 PKG besteht - auch im Wege von Einzelvereinbarungen - die Möglichkeit, von einem bisher leistungsorientierten System auf ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem umzusteigen. Auch in diesem Fall besteht keine allgemeine gesetzliche Festlegung einer Nachschusspflicht. Entscheidend für die Frage der Nachschusspflicht ist somit ausschließlich die Auslegung der Leistungszusage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen nicht, weil im Regelfall aufgrund der organisationsrechtlichen Vorgaben davon ausgegangen werden kann, dass die Bonität der Pensionskassen, die Dichte der Überprüfungsmechanismen und die Beschränkung auf die im PKG geregelten Aufgaben eine Verbesserung gegenüber direkt gegen den Arbeitgeber gerichteten Ansprüchen bedeutet, zumal die Übertragung ohnehin nur im Einvernehmen mit dem einzelnen Arbeitnehmer oder dem Betriebsrat erfolgen kann. Auch darin, dass bei beitragsorientierten Zusagen das Risiko der Veranlagung auf den Arbeitnehmer überwälzt wird, kann keine unzulässige Gestaltung gesehen werden, weil es dadurch ja durchaus auch zu einer Verbesserung der Situation der Pensionisten kommen kann. Im Ergebnis ist für die Beurteilung der Günstigkeit nur die im Zeitpunkt der Übertragung vorzunehmende Einschätzung der Veranlagungschancen (rechnungsmäßiger Überschuss) entscheidend. Es ist grundsätzlich von einer vom Gesetzgeber bewusst angestrebten Verbesserung der Rechtsposition der Mitarbeiter durch die Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage auszugehen und es steht den die Vereinbarung schließenden Parteien auch ein entsprechender Gestaltungsspielraum zu. Ob ein leistungsorientiertes oder ein beitragsorientiertes Betriebspensionssystem gewählt wurde, ist durch Auslegung der Leistungszusage zu klären. Durch die hier aufgrund des Vertragsmusters geschlossene Vereinbarung sollte ein beitragsbezogenes System etabliert werden. Dies ergibt sich insbesondere aus § 5 über die Wertanpassung und die dort enthaltene Vereinbarung über den Ausschluss jeglicher Nachschusspflicht, sowie aus dem Hinweis auf die Möglichkeit von Pensionserhöhungen und Pensionsreduktionen, sowie aus § 6 über die Finanzierung durch vollständige Überweisung des zum Stichtag ermittelten Deckungserfordernisses mit dem Zusatz, dass das Trägerunternehmen darüber hinaus keine weiteren Verpflichtungen übernimmt.

Wurde zwischen dem Arbeitgeber und seinen ehemaligen Mitarbeitern ein beitragsorientiertes System vereinbart, hat die Vereinbarung nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs 1 Z 2 BPG die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen. Nichts anderes ergibt sich auch aus § 15 Abs 3 Z 1 PKG. Entgegen diesem völlig unzweideutigen Gesetzesauftrag enthält sowohl § 3 Abs 2 der Vereinbarung laut Vertragsmuster als auch § 3 des Pensionskassenvertrages lediglich die Verpflichtung, das "geschäftsplanmäßige Deckungserfordernis" gemäß § 48 PKG an die Pensionskasse zu überweisen. Auch der Hinweis in der Vereinbarung auf die "Erfüllung der Leistungen gemäß § 4" vermag diesem Vertragsteil nicht die vom Gesetz geforderte Bestimmtheit zu geben, da dort lediglich ein nur für einen bestimmten Stichtag geltender konkreter Pensionsbetrag angegeben wurde, ohne dass damit das Deckungserfordernis mangels Kenntnis der übrigen Parameter selbst aus versicherungsmathematischer Sicht in irgendeiner Form transparent gemacht worden wäre. Abgesehen davon gehört es zum Wesen des beitragsorientierten Betriebspensionssystems, dass nicht die Pensionsleistung als solche, sondern das für ihre Aufbringung erforderliche Deckungskapital festgeschrieben wird.

Es muss nicht weiter untersucht werden, unter welchen Umständen die mangelnde betragsmäßige Festlegung der zentralen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Finanzierung der Versorgungsleistung im Sinne des § 869 ABGB zum gänzlichen Wegfall der Vereinbarung führen könnte und ob in einem solchen Fall die Leistungen aus der Pensionskasse tatsächlich nur als teilweise, allerdings nicht erzwingbare (§ 1404 letzter Satz ABGB), Erfüllungsübernahme anzusehen wären, weil einerseits beide Parteien weiterhin auf dem Boden der Vereinbarung stehend argumentieren und andererseits der Vertragsinhalt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 914, 915 ABGB ermittelt werden kann. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind dabei nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war.

Nach dem vom Obersten Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Antragsvorbringen bestanden im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass den Berechnungen des Deckungserfordernisses eine gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhte Sterblichkeit zugrunde gelegt würde. Eine derartige Vorgangsweise ist weder aus dem Vertragswerk ersichtlich, noch nach redlicher Übung zu erwarten, sodass die Auslegung nach dem objektiven Erklärungswert und dem auch aus dem Begleitschreiben vom 5. 1. 1996 hervorleuchtenden Zweck der Vereinbarung, die Pensionen möglichst unverändert zu erhalten, zur Zugrundelegung der üblichen - ohnedies bereits auf das (höhere) Durchschnittsalter der Risikogemeinschaft abstellenden - Berechnungsmethode, wie sie im Geschäftsplan vom 21. 7. 1995 erfolgte, führen muss. Anderenfalls würde den Pensionisten über die sich aus § 5 der Vereinbarung ergebende Möglichkeit einer zukünftigen Reduktion ihrer Pensionen auf Grund von Veranlagungsrisken hinaus die Gefahr einer Leistungsverminderung wegen eines von Vorneherein unzureichend ausgemessenen Deckungskapitals aufgebürdet werden.

Der Umstand, dass der zum Nachteil der Pensionisten geänderte Geschäftsplan mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 13. 12. 1995 genehmigt wurde, hindert die gerichtliche Überprüfung der Vereinbarung schon deshalb nicht, weil sich die finanzbehördliche Kontrolle nicht auf die hier strittige Vereinbarung bezog und die daraus Leistungsberechtigten in dieses Prüfungsverfahren nicht eingebunden waren.

Dass die in der Vereinbarung jeweils genannte Höhe der Leistung der Pensionskasse nicht auf Dauer garantiert wurde, ergibt sich schon aus dem Hinweis auf einen bestimmten Stichtag im § 4 Abs 2 sowie dem bereits mehrfach beschriebenen § 5 über die Wertanpassung. Das Hauptbegehren ist daher abzuweisen. Hingegen kommt dem der Pensionsvereinbarung grundsätzlich Rechnung tragenden Eventualbegehren Berechtigung zu, wobei die am objektiven Erklärungswert orientierte Vertragsauslegung zur Ausschaltung des geänderten Geschäftsplans vom 27. 10. 1995 führt (siehe im Detail 8 ObA 112/03h und die dort angeführten Belegstellen).

Am 10. 8. 2004 - und damit noch vor der Erlassung des eben wiedergegebenen Feststellungsbeschlusses - stellte die nunmehrige Antragstellerin den aus dem Spruch ersichtlichen Feststellungs-(gegen)antrag. Über den eingangs wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt hinaus erstattete sie darin im Wesentlichen folgendes Tatsachenvorbringen:

Die Initiative zur Übertragung der Pensionsansprüche an die Pensionskasse sei von den Pensionisten selbst ausgegangen, die die Befürchtung gehabt hätten, das Chemieunternehmen könnte insolvenzgefährdet sein. Die damals (als Verein) gegründete IG, die die Interessen aller betroffener Pensionisten vertreten habe, sei vehement für die Auslagerung eingetreten. Die von ihr durchgeführte Abstimmung habe eine 96 %ige Zustimmung zu dieser Maßnahme ergeben. Zur Erreichung dieses Ziels seien die Pensionisten bereit gewesen, auf 3 % ihrer Firmenpensionsansprüche zu verzichten. Da es unmöglich gewesen sei, mit sämtlichen Pensionisten Einzelverträge auszuhandeln, habe man die Grundsatzvereinbarung vom 27. 12. 1995, Beilage ./1 geschlossen und das Vertragsmuster Beilage ./2 ausgearbeitet, auf dessen Grundlage es mit jedem einzelnen Pensionisten zu einem Abschluss gekommen sei. Die IG, die von den Pensionisten als Interessenvertretung verstanden wurde, habe die Betroffenen mit größtem Aufwand geradezu vorbildlich informiert. Diesen sei daher auch der Wechsel von einem leistungsorientierten auf ein beitragsorientiertes System klar gewesen. Es sei ihnen auch bewusst gewesen, dass sie mit dem Abschluss der Vereinbarung auf sämtliche Ansprüche gegenüber dem Unternehmen verzichten und dass der Abschluss sowohl die Möglichkeit von Pensionserhöhungen, als auch die Möglichkeit von Reduktionen mit sich bringe.

Auf der Grundlage des Vertragsmusters und in Entsprechung der Grundsatzvereinbarung sei das Deckungserfordernis nach den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnet worden. Es sei für sämtliche Pensionisten unter Berücksichtigung der Spezifika der betroffenen Personengruppe durch einen renommierten Fachgutachter korrekt ermittelt, vom Gutachter der Aufsichtsbehörde kontrolliert und genehmigt und in der Folge zur Gänze an die Pensionskasse überwiesen worden. Die IG sei in alle Verfahrensstadien vollinhaltlich eingebunden und auch über das ermittelte Deckungserfordernis informiert gewesen. Der Überweisung sei der Geschäftsplan vom 27. 10 1995 zu Grunde gelegen, der auch der IG vorgelegen sei.

Auf Grund positiver Veranlagungsergebnisse hätten sich die Pensionsleistungen zunächst erhöht; ab 1. 1. 2003 sei es jedoch wegen eines völlig unvorhersehbaren atypischen Einbruchs am Kapitalmarkt zu Wertanpassungen nach unten gekommen. Dazu habe auch beigetragen, dass die Vertreter der Pensionisten in der Pensionskasse massiv auf eine risikofreudige Veranlagung gedrängt hätten, um die vereinbarte 3 %ige Kürzung der Pensionsleistungen wettzumachen.

Daraus zieht die Antragstellerin im Wesentlichen folgende rechtliche Schlussfolgerungen:

Die Übertragung der direkten Leistungszulagen auf eine Pensionskasse unter Ausschluss einer Nachschusspflicht sei durch die gesetzlichen Grundlagen gedeckt und durch die hier vorgenommenen Vereinbarungen in gesetzeskonformer Weise abgewickelt worden. Anhand des Vertragsmusters Beilage ./2 habe den Pensionisten der Inhalt der Vereinbarung und insbesondere auch die Möglichkeit von Wertanpassungen der Pensionen - nach oben, aber auch nach unten - klar sein müssen. Die im Vorantrag aufgestellte Behauptung, die Pensionisten hätten nicht gewusst, was sie vereinbart hätten, sei daher unzutreffend. Die Pensionisten hätten anhand des Vertragsmusters auch die zu erwartende Pensionshöhe - allerdings vorbehaltlich von Wertanpassungen - errechnen können. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Vereinbarung im Vorantrag als "unbestimmt" bezeichnet werde.

Mangels einer gegenteiligen Verpflichtungszusage stelle bei einer beitragsorientierten Zusage der Entfall der Nachschusspflicht den Regelfall dar. Nach der vorliegenden Vertragsgestaltung fehle für eine Nachschusspflicht des Unternehmens jeglicher Anhaltspunkt.

Die Vereinbarung der Höhe des Deckungserfordernisses sei nirgendwo im PKG als Vertragsinhalt gefordert, zumal die exakte Ermittlung dieser Höhe nur einem versicherungsmathematischen Sachverständigen möglich sei. Es wäre daher sinnwidrig, die Höhe des Deckungserfordernisses zum zwingenden Gegenstand der Übertragungsvereinbarung zu machen. Eben aus diesem Grund sehe das PKG ein entsprechendes Verfahren vor, in dessen Verlauf das Deckungserfordernis nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vom Aktuar zu berechnen und in weiterer Folge von der Aufsichtsbehörde zu überprüfen und zu genehmigen sei. Die Höhe der Beitragszahlungen sei daher im Vertrag nur anzugeben, wenn es sich um laufende Beitragszahlungen handle, nicht aber im Fall der Übertragung des gesamten Deckungserfordernisses.

Die Pensionisten seien im Übrigen durch die IG, die auch Sachverständige und Rechtsanwälte beigezogen habe, sachkundig vertreten gewesen. Überdies seien sämtliche Übertragungsvorgänge unter Einbeziehung der Aufsichtsbehörde und nach Prüfung und Genehmigung durch den Prüfaktuar erfolgt.

Das Deckungserfordernis sei nach Maßgabe anerkannter versicherungsmathematischer Grundsätze auf der Basis eine vereinbarten (aus damaliger Sicht nicht überhöhten) Rechnungszinses von 6,5 % ermittelt worden. Die Ermittlung des Deckungserfordernisses sei auf dieser Grundlage exakt und richtig unter besonderer Berücksichtigung der von den allgemeinen Sterbetafeln abweichenden spezifischen Sterblichkeitsrate der betroffenen Personengruppe erfolgt. Aufgrund der höheren Sterblichkeitsrate habe sich ein Barwert ergeben, der geringfügig (rund 5 %) unter den Barwerten der allgemeinen Periodensterbetafeln gelegen sei. Für die betroffene Personengruppe ergebe der so ermittelte Barwert 100 % des Deckungserfordernisses, sodass es unrichtig sei, von einem reduzierten Deckungserfordernis oder der Vornahme von Abzügen zu sprechen.

Die nunmehrige Forderung der Pensionisten, vom Unternehmen Pensionsleistungen in der Höhe der vormaligen Pensionszusage zu erhalten, ignoriere den mit der Übertragung der Leistungsansprüche eingetretenen Schuldnerwechsel und die Novation, die durch den Wechsel vom leistungsorientierten zum beitragsorientierten System eingetreten sei. Die direkte Leistungsverpflichtung des Unternehmens sei zur Gänze erloschen.

Der Antragsgegner beantragte in seiner - ebenfalls vor Zustellung der Vorentscheidung 8 ObA 112/03h verfassten - Stellungnahme, den Feststellungsantrag abzuweisen. Sein Vorbringen lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Das Antragsvorbringen erweise sich als Gegenvorbringen zum vorher vom nunmehrigen Antragsgegner eingebrachten Feststellungsantrag. Mit ihren Behauptungen zur Ermittlung des Deckungserfordernisses lasse die Antragstellerin das im Vorantrag vom nunmehrigen Antragsgegner erstattete (und durch Urkunden untermauerte) Vorbringen unerwähnt, dass der zunächst eingereichte Geschäftsplan durch einen geänderten Geschäftsplan ausgetauscht worden sei, in dem ohne schlüssige Begründung die für die Ermittlung des Deckungserfordernisses maßgebenden Sterblichkeitsannahmen geändert worden seien. Dies sei - wie Urkunden zeigten - vor den Pensionisten verborgen worden, die auf diese Weise irregeführt worden seien.

Die von der Antragstellerin als Rahmenvereinbarung bezeichnete Beilage ./1 sei irreführend. Aus der darin enthaltenen Vereinbarung, dass der Pensionsanspruch des einzelnen Berechtigten mit 97 % seiner laufenden Monatspension mit Wirkung ab dem jeweiligen Stichtag in gleichbleibender Höhe neu festgelegt wird, habe der betroffene Pensionist schließen müssen, dass er in Hinkunft in gleichbleibender Höhe die so festgelegte Pension erhalten werde. Durch die Gestaltung des Vertragsmusters, in dem für jeden einzelnen Pensionisten die für ihn ermittelte Pensionsleistung eingesetzt worden sei, sei dieser Eindruck noch verstärkt worden. Die Pensionisten hätten daher annehmen müssen, dass das Unternehmen für eine entsprechende Gestaltung des Pensionskassenvertrags sorgen werde. Vor diesem Hintergrund sei die Bereitschaft der Pensionisten zu sehen, das Unternehmen aus seiner Direktverpflichtung zu entlassen. Die Hinweise auf eine Wertanpassung seien als Wertsicherungsregeln zu verstehen gewesen.

Unrichtig sei auch die Behauptung, dass die Pensionisten über die Konsequenz des Wechsels von einem leistungsorientierten System auf ein beitragsorientiertes aufgeklärt worden seien. Dies sei schon deshalb unzutreffend, weil ein solcher Wechsel gar nicht vereinbart worden sei. Durch die hier in Rede stehenden Verträge sei eine leistungsorientierte Pensionsregelung geschaffen worden, was insbesondere aus der Festlegung eines in gleichbleibender Höhe zu zahlenden, neu festgelegten Pensionsanspruchs ersichtlich sei. Die - unklare - Gestaltung des Vertragsmusters und der wenig aussagekräftige Hinweis auf § 24 PKG änderten daran nichts.

Aus den Angaben in der Grundsatzvereinbarung sei für den einzelnen Pensionisten das Deckungserfordernis nicht errechenbar gewesen. Der Einblick in den Geschäftsplan sei den Pensionisten jedoch verwehrt geblieben. Auch das spreche letztlich dafür, dass das Deckungserfordernis für den Pensionisten als nicht wesentlich erachtet worden sei, weil man ohnedies von einer leistungsorientierten Zusage ausgegangen sei. Die Behauptung, dass die IG über den geänderten Geschäftsplan informiert gewesen sei, sei falsch. Richtig sei vielmehr, dass der Prüfaktuar die Neufassung an das Bundesministerium für Finanzen mit dem Hinweis übermittelt habe, dass ein weiteres Exemplar nicht angefertigt werden solle. Zudem habe die IG ohnedies nicht im Vollmachtsnamen der Pensionisten handeln können.

Zusammenfassend sei daher in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Gestaltung der zu beurteilenden Auslagerung unklar, missverständlich und in einer die Pensionisten irreführenden Weise erfolgt sei. Der Arbeitgeber sei seiner Pflicht zur umfassenden Information nicht nachgekommen. Jedenfalls ergebe sich aus der Grundsatzvereinbarung vom 27. 12. 1995, dass der Pensionsanspruch mit 97 % der bisherigen Monatspension in gleichbleibender Höhe festgelegt worden sei und dass das Unternehmen das hiefür erforderlich Deckungskapital zur Verfügung zu stellen habe. Es liege daher eine leistungsorientierte Zusage vor, der eine Nachschusspflicht immanent sei. Der Arbeitgeber werde nur insoweit von seiner Verpflichtung aus der direkten Leistungszulage frei, als er seiner Beitragsleistung oder Nachschusspflicht in die Pensionskasse nachkomme.

Das Deckungserfordernis müsse in der Grundvereinbarung dargestellt werden. Es sei unzulässig, seine Ermittlung der Pensionskasse zu überlassen. Andernfalls wisse der Arbeitnehmer nicht, woran er sei. Die Behörde nehme in diesem Sinn bei der Genehmigung des Geschäftsplans auch keine Prüfung vor. Die Pensionskasse spreche die Höhe der Abzinsung mit dem Arbeitgeber ab. Je höher der angenommene Ertrag, umso billiger komme dem Arbeitgeber die Auslagerung und umso risikoreicher sei sie für den Arbeitnehmer. Wäre der Arbeitnehmer völlig von der Ermittlung des Deckungserfordernisses ausgeschlossen, wäre daher das gesamte rechtliche Konstrukt verfassungsrechtlich in höchstem Maß bedenklich. Da im vorliegenden Fall keine nachvollziehbare Darstellung des Leistungsrechts gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BPG erfolgt sei, fehle es an einer rechtswirksamen Zustimmung zur Übertragung, sodass das Unternehmen in der direkten Leistungszusage verblieben sei. Die Leistungen der Pensionskasse seien daher auf die Direktzusage nur anzurechnen. Sei hingegen von einer wirksamen Übertragung der Pensionsansprüche auszugehen, ergebe sich ebenso ein Differenzanspruch, weil in diesem Fall die zumindest fahrlässige Irreführung der Leistungsberechtigten nicht ausgeschlossen werden könne, jedenfalls aber die notwendige Aufklärung nicht erfolgt sei.

Der Feststellungsantrag ist aus folgenden Überlegungen nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 54 Abs 4 ASGG im besonderen Feststellungsverfahren auf der Grundlage der auf ihre Richtigkeit nicht zu überprüfenden Tatsachenbehauptungen des Antragstellers über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Die Antragsgegnerin ist auf rechtliche Argumente beschränkt, sodass auf ihren Vortrag, soweit er den Tatsachenbereich betrifft, nicht einzugehen ist (9 ObA 86/01i; RIS-Justiz RS0109384). In Fällen, in denen zwischen den Parteien in erster Linie der maßgebende Sachverhalt strittig ist, kommt es daher immer häufiger vor, dass der Antragsgegner - um einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs auf einer von ihm bestrittenen Sachverhaltsgrundlage entgegenzuwirken - seinerseits einen (Gegen-)Antrag nach § 54 Abs 2 ASGG einbringt, mit dem er zu den schon im ersten Verfahren behandelten Rechtsfragen - nunmehr aber auf der Grundlage des von ihm behaupteten Sachverhalts - eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs anstrebt (näher dazu und zur damit unter Umständen verbundenen Konsequenz scheinbar widersprüchlicher Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs vgl Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess - § 54 ASGG, FS Bauer/Maier/Petrag 299 [307 f]).

Vor diesem Hintergrund ist auch der hier zu beurteilende Antrag zu sehen, bei dem es sich - wie schon ausgeführt - um einen Gegenantrag zum bereits zu 8 ObA 112/03h entschiedenen Antrag handelt. Auch hier sind die (bindenden) Tatsachenbehauptungen des jeweiligen Antragstellers in verschiedener Hinsicht unterschiedlich.

Für die weitere Erörterung sind zwei Fragenkomplexe zu unterscheiden:

Zum einen geht es um die Frage der rechtlichen Qualifikation der durch die hier in Rede stehenden Vereinbarungen begründeten Ansprüche und dabei vor allem darum, ob nach den Verträgen das Chemieunternehmen eine Nachschusspflicht übernommen hat bzw ob die mit diesen Vereinbarungen begründete Pensionsregelung leistungsorientiert ist oder ob wirksam eine beitragsorientierte Regelung geschaffen wurde.

Zum anderen geht es um die Frage, ob das Deckungserfordernis vertragskonform und sachgerecht ermittelt wurde oder ob (bejahendenfalls mit welchen rechtlichen Auswirkungen) ohne Deckung durch den Vertrag und ohne Zustimmung der Betroffenen eine nicht sachgerechte Berechnung vorgenommen wurde.

Zum ersten Fragenkomplex besteht zwischen dem dem Vorverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und der hier maßgebenden Sachverhaltsgrundlage kein relevanter Unterschied. Dazu kann auf die schon oben wiedergegebenen Rechtsausführungen in der Vorentscheidung verwiesen werden, aus denen sich ergibt, dass mit den hier geschlossenen Verträgen wirksam eine beitragsorientierte Pensionsleistung vereinbart wurde und dass mangels ausdrücklicher Abreden das Unternehmen keine Nachschusspflicht trifft. Mit den dagegen vorgebrachten Einwänden ist der Antragsgegner auf die Begründung der Vorentscheidung zu verweisen. Die Behauptung der Irreführung über die Rechtsnatur der vereinbarten Regelung wurde im Vorverfahren selbst auf der Grundlage des vom nunmehrigen Antragsgegner behaupteten Sachverhalts verneint; der insofern erhobene Einwand des Antragsgegners kann daher im vorliegenden Verfahren auf der Grundlage des jede Irreführung verneinenden Vorbringens der Antragstellerin umso weniger erfolgreich sein. Dass die mit den Betroffenen getroffenen Vereinbarungen wirksam sind, obwohl das Deckungserfordernis darin nicht ziffernmäßig festgeschrieben wurde, wird im Folgenden noch näher zu begründen sein.

Hinsichtlich des zweiten, die Ermittlung des Deckungserfordernisses betreffende Fragenkomplexes wurden in den beiden Feststellungsanträgen unterschiedliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

Im Vorantrag behauptete der nunmehrige Antragsgegner, dass zunächst ein Geschäftsplan mit einem vertragskonform (an Hand der üblichen Sterbetafeln) ermittelten Deckungserfordernis bei der Aufsichtsbehörde eingereicht, dann jedoch heimlich durch einen geänderten Geschäftsplan ersetzt worden sei, dem geänderte, sachlich nicht begründete Sterblichkeitsannahmen zugrunde gelegen seien und der daher ein niedrigeres Deckungserfordernis aufgewiesen habe. Dieses Vorbringen hatte den Obersten Gerichtshof im Vorverfahren veranlasst, das damit behauptete Verhalten des Unternehmens als weder durch den Vertragszweck gedeckt noch nach redlicher Übung zu erwarten, zu qualifizieren. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass den Berechnungen des Deckungserfordernisses eine gegenüber den sonst verwendeten Sterbetafeln erhöhte Sterblichkeit zugrunde gelegt würde. Dies müsse zur Zugrundelegung der üblichen - ohnedies bereits auf das (höhere) Durchschnittsalter der Risikogemeinschaft abstellenden - Berechnungsmethode, wie sie im ursprünglichen Geschäftsplan erfolgt sei, führen.

Die im vorliegenden Antrag zu diesem Fragenkomplex aufgestellten Tatsachenbehauptungen sind äußerst knapp und gehen auf das im Vorverfahren unter Bezugnahme auf Urkunden erstattete Vorbringen über eine Änderung des ursprünglichen Geschäftsplans mit keinem Wort ein. Sie enthalten zudem auch - soweit darin von einer vertragskonformen Berechnung des Deckungserfordernisses die Rede ist - rechtliche Wertungen. Selbst dem nunmehrigen Antragsvorbringen ist aber jedenfalls die Tatsachenbehauptung zu entnehmen, dass das Deckungserfordernis "nach versicherungsmathematischen Grundsätzen exakt und richtig unter besonderer Berücksichtigung der von den allgemeinen Sterbetafeln abweichenden spezifischen Sterblichkeitsrate der betroffenen Personengruppe" ermittelt wurde. "Aufgrund der höheren Sterblichkeitsrate ergab sich so ein Barwert, der geringfügig (rund 5 %) unter den Barwerten der allgemeinen Periodensterbetafeln lag" (s S 13 des Antrags). Damit ist aber die im Vorverfahren für die Stattgebung des Eventualantrags des nunmehrigen Antragsgegners maßgebende Behauptung bestätigt, dass bei der Berechnung des Deckungserfordernisses zum Nachteil der betroffenen Pensionisten von den üblichen Sterbetafeln, die ohnedies bereits auf das (höhere) Durchschnittsalter der betroffenen Risikogemeinschaft abstellen, abgewichen wurde.

Wie ausgeführt, nimmt der nunmehrige Antrag in keiner Weise zu der im Vorantrag aufgestellten Behauptung Stellung, im ursprünglichen Geschäftsplan sei das Deckungserfordernis unter Zugrundelegung der üblichen und daher offenbar als anwendbar erachteten Sterbetafeln ermittelt worden; erst nachträglich sei es zur eben erörterten Änderung zu Lasten der Pensionisten gekommen. Diese Behauptung im Vorantrag wird hier nicht bestätigt, aber auch nicht bestritten. Auf die Frage, ob der Geschäftsplan ursprünglich einen anderen Inhalt hatte, kommt es aber für die Entscheidung auch gar nicht an; entscheidend ist vielmehr ausschließlich, dass die Ermittlung des Deckungserfordernisses letztlich auf einer Grundlage erfolgte, die - wie in der Vorentscheidung näher ausgeführt wurde - den mit den Betroffenen abgeschlossenen Verträgen nicht entsprach und von ihnen auch nicht erwartet werden musste.

In diesem Zusammenhang bestreitet die Antragstellerin, dass - wie in der Vorentscheidung ausgeführt - die iSd § 3 BPG abzuschließende Vereinbarung die Höhe des Deckungserfordernisses zu enthalten hat. In der Vorentscheidung wurde dazu auf § 3 Abs 1 Z 2 BPG verwiesen, wonach die Höhe der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beiträge betragsmäßig oder in fester Relation zu laufenden Entgelten oder Entgeltbestandteilen festzulegen ist. Nichts anderes ergebe sich aus § 15 Abs 3 Z 1 PKG. Dem dagegen von der Antragstellerin vorgebrachte Einwand, dies gelte nur für den Fall laufender Beitragszahlungen des Arbeitgebers, nicht aber für die einmalige Übertragung des gesamten Deckungserfordernisses, ist nicht zu folgen. Eine derartige Einschränkung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen; sie wäre auch nicht sachgerecht, weil ja der Ermittlung des Deckungserfordernis bei der beitragsorientierten Pensionszusage ganz zentrale Bedeutung zukommt und nicht ersichtlich ist, inwiefern es aus der Sicht des Zwecks der zitierten Normen einen Unterschied machen soll, ob die Beiträge des Arbeitgebers laufend oder in Form einer Einmalzahlung geleistet werden. Auch in diesem Zusammenhang ist daher die in der Vorentscheidung vertretene Rechtsauffassung aufrecht zu erhalten.

Der Vorentscheidung ist auch dahin beizupflichten, dass das Unterbleiben der Festlegung des Deckungserfordernisses in den Verträgen hier nicht deren Unwirksamkeit zur Folge hat, weil unter den gegebenen Umständen der Vertragsinhalt im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gemäß §§ 914, 915 ABGB ermittelt werden kann. Dies führt aber zu der bereits erörterten Konsequenz, dass das Deckungserfordernis unter Zugrundelegung der üblichen Sterbetafeln zu ermitteln ist, die das (höhere) Durchschnittsalter der betroffenen Risikogemeinschaft ohnedies berücksichtigen. Die Annahme eine erhöhten Sterblichkeit (die nicht näher begründet wurde und die sich offenkundig bislang auch nicht bewahrheitet hat) ist - wie schon in der Vorentscheidung ausgeführt - weder aus dem Vertragszweck abzuleiten, noch nach redlicher Übung zu erwarten, weil auf diese Weise die Pensionisten über die sich aus § 5 der Vereinbarung ergebende Möglichkeit einer zukünftigen Reduktion ihrer Pensionen auf Grund von Veranlagungsrisken hinaus die Gefahr einer Leistungsverminderung wegen eines von vornherein unzureichend ausgemessenen Deckungskapitals zu tragen hätten.

Das Tatsachenvorbringen der Antragstellerin über die der IG erteilten Informationen betreffend die Ermittlung des Deckungserfordernisses unter Abweichung von den üblichen Sterbetafeln ist wenig deutlich. Zwar wird wiederholt vorgebracht, dass die IG in alle Stadien des Verfahrens eingebunden und auch über den Betrag des Deckungserfordernisses informiert war; dass die IG konkret davon informiert war, dass bei der Berechnung von den Sterbetafeln durch die Annahme einer erhöhten Sterblichkeit abgegangen wurde, ist dem Antragsvorbringen hingegen nicht zu entnehmen. Dazu kommt, dass es sich bei den mit den Pensionisten geschlossenen Verträgen um Einzelverträge handelt und dass nicht einmal behauptet wurde, dass die IG als bevollmächtigter Vertreter für die einzelnen Pensionisten handeln konnte und entsprechende Zustimmungserklärungen abgegeben hat. Dass die Pensionisten selbst von dieser zu ihrem Nachteil von den Sterbetafeln abweichenden Berechnung des Deckungserfordernisses informiert wurden, wurde nicht einmal behauptet.

Zur Bedeutung der aufsichtsbehördlichen Prüfung kann auf die Ausführungen in der Vorentscheidung verwiesen werden.

Der Oberste Gerichtshof hält daher auch auf der Grundlage des im vorliegenden Verfahren behaupteten Sachverhalts an der in der Vorentscheidung 8 ObA 112/03h vorgenommenen rechtlichen Beurteilung fest. Damit erweist sich aber das Begehren auf Feststellung, dass den Pensionisten Ansprüche ausschließlich gegen die Pensionskasse zustehen, als nicht berechtigt. Da ein dem im Vorverfahren erfolgreichen Eventualbegehren inhaltlich entsprechendes Eventualbegehren im vorliegenden Verfahren nicht gestellt wurde, führt dies zur gänzlichen Abweisung des Feststellungsantrags.

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