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§ 112 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

§ 112.

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach der Eintragung im Aktienbuch zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl.I Nr. 53/2011)

(3) Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.

(4) § 111 Abs. 4 gilt sinngemäß.