§ 112 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Teilnahmeberechtigung bei einer nicht börsenotierten Gesellschaft

§ 112.

(1) Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer nicht börsenotierten Gesellschaft und zur Ausübung der Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich bei Inhaberaktien nach dem Anteilsbesitz, bei Namensaktien nach der Eintragung im Aktienbuch jeweils zu Beginn der Versammlung, sofern nicht die Satzung den Nachweisstichtag gemäß § 111 Abs. 1 erster Satz für maßgeblich erklärt.

(2) Die Satzung kann bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung nachzuweisen ist. Macht die Satzung die Berechtigung zur Teilnahme oder zur Ausübung des Stimmrechts davon abhängig, dass die Aktien vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn die Hinterlegung spätestens am siebenten Tag vor der Hauptversammlung bei einem Notar oder bei der Hauptniederlassung eines inländischen Kreditinstituts erfolgt. In der Satzung oder in der Einberufung können weitere Hinterlegungsstellen bestimmt werden.

(3) Mangels abweichender Regelung in der Satzung müssen Aktionäre zur Hauptversammlung zugelassen werden, deren Anmeldung der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Versammlung zugeht.

(4) § 111 Abs. 4 gilt sinngemäß.