OGH 8ObA57/97h (RS0109384)

OGH8ObA57/97h12.3.1998

Rechtssatz

Die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildenden Rechte oder Rechtsverhältnisse müssen einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist.

Normen

ASGG §54 Abs2

8 ObA 57/97hOGH12.03.1998

Veröff: SZ 71/51

8 ObA 224/97tOGH30.04.1998

Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundezulegen und die Behauptung, die Entscheidung sei für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung, nicht weiter zu überprüfen. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T1)

9 ObA 222/98gOGH20.01.1999

Auch; Beis wie T1

9 ObA 170/99mOGH03.11.1999

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Der Oberste Gerichtshof hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundzulegen. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T2)

9 ObA 332/99kOGH15.03.2000

Vgl auch; Beisatz: Von den Behauptungen des Antragstellers auszugehen, sodass jegliche Modifikation des Sachverhalts in der Äußerung der Antragsgegnerin unbeachtlich ist. (T3)

9 ObA 86/01iOGH28.11.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Antragsgegnerin, dass das Sachvorbringen strittig sei, ist nicht zielführend; die Antragsgegnerin ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T4)

9 ObA 210/01zOGH10.07.2002

Vgl auch; Beis wie T3

9 ObA 238/02vOGH19.03.2003

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Der Oberste Gerichtshof hat seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundezulegen. Der Antragsgegner ist auf rechtliche Argumente beschränkt. (T5)

9 ObA 58/03zOGH08.10.2003

Vgl auch; Beis wie T2

8 ObA 45/03fOGH30.10.2003

Beis wie T5; Beisatz: Der vom Antragsteller zu behauptende Sachverhalt und die der Feststellung des Rechtes oder des Rechtsverhältnisses zugrunde liegende rechtliche Beurteilung müssen im Verhältnis der Schlüssigkeit zueinander stehen. (T6)

9 ObA 150/03dOGH23.06.2004

nur: Es genügt die Behauptung, dass die dem Antrag zugrundeliegende Rechtsfrage für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. (T7)<br/>Beis wie T1

9 ObA 121/04sOGH31.08.2005

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3

9 ObA 168/05dOGH29.03.2006

Beis wie T2

9 ObA 147/05sOGH28.03.2007

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2

9 ObA 130/12aOGH21.02.2013

Auch

9 ObA 84/15sOGH26.11.2015

Auch

9 ObA 157/14zOGH28.10.2015

Auch

8 ObA 19/16aOGH29.03.2016

Auch

8 ObA 17/17hOGH25.10.2017

Auch; Beis wie T2

9 ObA 44/19iOGH25.06.2019

Auch

9 ObA 40/19aOGH25.06.2019

Auch; Beis wie T2

8 ObA 77/18hOGH16.12.2019

Vgl; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19980312_OGH0002_008OBA00057_97H0000_003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)