OGH 9ObA602/92; 9ObA133/93; 9ObA802/94; 9ObA255/97h; 8ObA61/97x; 8ObA20/99w; 9ObA106/00d; 8ObA170/00h; 8ObA236/01s; 8ObA288/01p; 9ObA246/02w; 8ObA52/03k; 9ObA31/05g; 9ObA30/05k; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 8ObA29/06g; 9ObA84/07d; 8ObA47/08g; 9ObA66/07g; 9ObA42/09f; 8ObA32/11f; 9ObA80/11x; 8ObA98/11m; 9ObA118/12m; 9ObA146/12d; 9ObA104/13d; 9ObA88/19k; 8ObA53/19f; 9ObA140/21k; 9ObA113/21i; 8ObA59/22t; 9ObA74/22f; 8ObS6/23z (RS0038552)

OGH9ObA602/92; 9ObA133/93; 9ObA802/94; 9ObA255/97h; 8ObA61/97x; 8ObA20/99w; 9ObA106/00d; 8ObA170/00h; 8ObA236/01s; 8ObA288/01p; 9ObA246/02w; 8ObA52/03k; 9ObA31/05g; 9ObA30/05k; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 8ObA19/06m; 8ObA53/06m; 8ObA29/06g; 9ObA84/07d; 8ObA47/08g; 9ObA66/07g; 9ObA42/09f; 8ObA32/11f; 9ObA80/11x; 8ObA98/11m; 9ObA118/12m; 9ObA146/12d; 9ObA104/13d; 9ObA88/19k; 8ObA53/19f; 9ObA140/21k; 9ObA113/21i; 8ObA59/22t; 9ObA74/22f; 8ObS6/23z11.1.2024

Rechtssatz

Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt; Wegfall der Anwartschaft auf Administrativpension bei Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Zuschusspension berührt nicht den Wesenskern der betrieblichen Altersversorgung. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. Der Gleichheitsgrundsatz ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. Dies ist jedenfalls bei der generellen Einstellung des Erwerbs künftiger Anwartschaften der Fall.

Normen

ABGB §879 BI
ABGB §879 BIIo
B-VG Art7
StGG Art5
1.ZPMRK Art1 II2
1.ZPMRK Art1 V2

9 ObA 602/92OGH16.12.1992

Veröff: SZ 65/163 = DRdA 1993,369 (R. Resch)

9 ObA 133/93OGH11.08.1993

Vgl auch; nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in Betracht. (T1); Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T2)

9 ObA 802/94OGH11.01.1995

Auch; nur T1

9 ObA 255/97hOGH22.10.1997

Vgl auch; Beisatz: Keine Grundrechtsverletzung durch die in die Befugnisse der Kollektivvertragsparteien fallende Änderung von Pensionsansprüchen bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer durch Verschlechterung von kollektivvertraglichen Regelungen. Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. Der Schutz gilt nämlich nicht für Eingriffe jeder Art und Intensität. (T3); Beisatz: Hier: Streichung der Haushaltszulage. (T4)

8 ObA 61/97xOGH06.07.1998

Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 nur: Eigentumsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind, nicht den Wesensgehalt des Grundrechtes berühren und nicht unverhältnismäßig sind. (T5); Beisatz: Bei Eingriff in einzelvertragliche Regelungen wird darüber hinaus zu beachten sein, dass der aus einem im Rahmen der Privatautonomie geschlossenen Vertrag berechtigte noch weniger als der seine Rechte aus einem Kollektivvertrag ableitende Arbeitnehmer mit einer nachträglichen Verschlechterung seiner Rechtsstellung durch die Kollektivvertragsparteien rechnen muss. Ein Eingriff - sofern man ihn bezüglich bereits bestehender einzelvertraglicher Regelungen überhaupt für zulässig erachtet - wird daher nur dann aus dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit sachlich zu rechtfertigen sein, wenn ansonsten der Fortbestand des Betriebes gefährdet wäre. (T6)

8 ObA 20/99wOGH24.06.1999

nur: Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T7); Beis wie T2

9 ObA 106/00dOGH06.09.2000

Vgl auch; nur: Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes und der Arbeitnehmer erfüllt. Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist grundsätzlich anzunehmen. Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn bei Einschränkung der Anwartschaften auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T8); Beis wie T5; Beisatz: Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. Durch eine einschränkende Regelung wird das Sachlichkeitsgebot erst bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger erheblicher betrieblicher Interessen und solcher der Arbeitnehmer erfüllt. (T9); Beisatz: Es sind Übergangsfristen zu fordern, damit nicht plötzlich und unerwartet in die Rechtspositionen und Vertrauenspositionen eingegriffen wird. (T10)

8 ObA 170/00hOGH21.12.2000

Vgl; nur T8; Beisatz: Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. Dabei haben aber die Partner der Betriebsvereinbarung genauso wie die Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen, dass bei einmal geschaffenen Rechtspositionen der Gestaltungsspielraum unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit steht, wobei die vom unmittelbar an die Grundrechte gebundenen Bundesgesetzgeber im ASVG und im Pensionsrecht der Beamten vorgenommenen Änderungen für diese Beurteilung beachtliche Wertungen darstellen. (T11); Veröff: SZ 73/212

8 ObA 236/01sOGH28.03.2002

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Bei Einschnitten in Versorgungsleistungen ist auf die Dauer der Zugehörigkeit zum Alterssicherungssystem Rücksicht zu nehmen. Je länger die Zugehörigkeit besteht, desto maßvoller sollte der Eingriff sein. (T12)

8 ObA 288/01pOGH13.06.2002

Vgl auch; Veröff: SZ 2002/83

9 ObA 246/02wOGH23.04.2003

nur: Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. (T13); Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T14)

8 ObA 52/03kOGH24.06.2004

Vgl auch; Beis wie T11 nur: Wurde eine Betriebspension auf Grund einer zulässigen Betriebsvereinbarung zuerkannt, so steht es den Betriebsparteien auch grundsätzlich frei, diese für die Arbeitnehmer des Betriebes wieder zu verändern. (T15)

9 ObA 31/05gOGH11.05.2005

Vgl auch; nur T13; Veröff: SZ 2005/74

9 ObA 30/05kOGH11.05.2005

Vgl auch; nur T13

9 ObA 68/04xOGH06.06.2005

nur: Das Sachlichkeitsgebot ist bei Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Interessen des Betriebes erfüllt. Gleichheitsgrund ist nur gewahrt, wenn auf die durch die unterschiedliche Dauer der Berufsausübung bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen Bedacht genommen wird. (T16); Beisatz: Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hat auf Grund der Gegenüberstellung der Interessen der Arbeitnehmer mit den betrieblichen Interessen zu erfolgen und kann daher immer nur unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Es kann aber nicht zweifelhaft sein, dass dann, wenn das Unternehmen „konkursreif" bzw ein „Sanierungsfall" ist, auch schmerzhafte Eingriffe als verhältnismäßig gewertet werden müssen. (T17)

9 ObA 57/05fOGH25.01.2006

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Rechtsprechung auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Weg der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen einwirken. Es ist daher davon auszugehen, dass eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber aktiven Dienstnehmern im Vergleich zur früher geltenden Betriebsvereinbarung grundsätzlich eine Verschlechterung des Entgelts und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen kann, sofern diese dem Sachlichkeitsgebot und der Verhältnismäßigkeit genügt. (T18); Veröff: SZ 2006/9

8 ObA 19/06mOGH11.05.2006

Auch

8 ObA 53/06mOGH19.06.2006

Auch

8 ObA 29/06gOGH22.02.2007

Auch; nur T13

9 ObA 84/07dOGH07.05.2008

Vgl auch; Beis wie T5

8 ObA 47/08gOGH10.07.2008

Vgl auch; Beisatz: Es entspricht der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Arbeitnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Verhältnismäßigkeit und der Begründbarkeit beachten müssen. Dies fußt nach ständiger Judikatur auf der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte (Eigentumsschutz und Gleichheitssatz), die im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auch auf den normativen Teil von Betriebsvereinbarungen und Kollektivverträgen durchschlagen und einwirken (RIS-Justiz RS0038552). Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T19)

9 ObA 66/07gOGH20.08.2008

Auch; nur: Verhältnismäßigkeit des Eingriffes ist bei kollektivvertraglicher Regelung grundsätzlich anzunehmen. (T20)

9 ObA 42/09fOGH30.09.2009

Vgl auch; nur T1; nur T20; Beis wie T18 nur: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass Betriebsvereinbarungen, die Betriebspensionen regeln, auch zu Lasten der Dienstnehmer des Betriebs abgeändert werden können, dass die Partner der Betriebsvereinbarung dabei aber verschiedene Grenzen der Sachlichkeit und der Verhältnismäßigkeit beachten müssen. (T21)<br/>Beis wie T19 nur: Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs ist bei kollektivrechtlichen Änderungen grundsätzlich zu vermuten, da sie ja nur unter Mitwirkung der zur Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer berufenen Gewerkschaft bzw des Betriebsrats erfolgen können. (T22)

8 ObA 32/11fOGH29.06.2011

Auch; nur T13

9 ObA 80/11xOGH27.02.2012

Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Unterschiedlicher Vorrückungszeitraum nach § 28 KV‑BAGS, KollV für Arbeitnehmerinnen, die bei Mitgliedern der Berufsvereinigung von Arbeitgebern für Gesundheits‑ und Sozialberufe beschäftigt sind. (T23)

8 ObA 98/11mOGH26.07.2012

Vgl auch; nur T1

9 ObA 118/12mOGH29.01.2013

Vgl; Beisatz: Hier: Sachlichkeitsgebot für Sonderverträge. (T24)

9 ObA 146/12dOGH19.03.2013

Auch

9 ObA 104/13dOGH27.09.2013

Auch; nur T20; Beis ähnlich wie T18; Beis wie T19; Beis wie T22

9 ObA 88/19kOGH27.08.2019

Auch; nur T20; Beis wie T19; Beisatz: Bei der Prüfung, ob eine Kollektivvertragsbestimmung gegen den Gleichheitssatz verstößt, ist zu berücksichtigen, dass den Kollektivvertragsparteien ein weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum sowohl hinsichtlich der angestrebten Ziele als auch der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel zusteht. (T25)

8 ObA 53/19fOGH24.04.2020

Vgl; Beis wie T21; Beis wie T22

9 ObA 140/21kOGH15.12.2021

Vgl; Beis nur wie T20; Beisatz: Hier: Zu § 20 DO.B iVm § 12a DO.B und zu § 13 Abs 1 Z 3 DO.B.; Nichtberücksichtigung der Zeiten des Sonderurlaubs für die Einstufung ins Gehaltsschema. (T26)

9 ObA 113/21iOGH24.03.2022

Vgl; Beis wie T19

8 ObA 59/22tOGH30.08.2022

Vgl; Beis wie T25; Beisatz: Hier: § 238 DO.B. (T27)

9 ObA 74/22fOGH16.02.2023

Vgl; Beis wie T25; Beis wie T27; Anm: So bereits 8 ObA 59/22t. (T28)

8 ObS 6/23zOGH11.01.2024

vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T29)

Dokumentnummer

JJR_19921216_OGH0002_009OBA00602_9200000_002