European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:008OBA00042.15G.1215.000
Spruch:
Entscheidungsgründe:
Sehr geehrter [Kläger],
entsprechend Ihrer Tätigkeit als Lagerverwalter werden Sie wegen erhöhter Verantwortung von der Lohngruppe H/4 in die Lohngruppe G/2 umgestuft. Diese Vorrückung gilt mit 1. 9. 2012. Ausgehend von diesem Datum errechnet sich der neue Vorrückungsstichtag zum jeweils 1. September.“
Kläger
Beklagte
Erstgericht
Berufungsgericht
Rechtliche Beurteilung
1.
2.
3.
4.
5.1
LOHNRECHTLICHER TEIL
§ 32 Grundsätzliches, Wechsel in neue Lohn‑/Gehaltsgruppe
1. Die Lohn‑ und Gehaltsansätze sowie die Zulagenordnung enthalten lediglich die kollektivvertragliche Mindestentlohnung. Günstigere Vereinbarungen sind möglich.
…
4. Die Einreihung in eine höhere neue Lohn‑/Gehaltsgruppe hat entsprechend den gemäß KV oder BV anzurechnenden Beschäftigungsjahren zu erfolgen. Darüber hinaus freiwillig oder einzelvertraglich gewährte Vorrückungen sind nicht zu berücksichtigen. Kommt es daher nach dieser Bestimmung zu einem zusätzlichen Entgelt, ist es bei künftigen Vorrückungen in der gleichen Lohn‑/Gehaltsgruppe aufrecht zu erhalten, und zwar zu den bisherigen Bedingungen (zB gegebenenfalls auch Einbeziehung in Sonderzahlungen bzw Valorisierung, wenn dies bisher so behandelt wurde).
5. Der ausgelernte Veranstaltungstechniker, mit Lehrabschlussprüfung, ist in die Lohngruppe H einzustufen und nach 2jähriger Berufserfahrung ist er in die Lohngruppe G umzustufen.“
5.2
Kommentierung
Erläuterung zu Abs 4 zweiter und dritter Satz :
Bei der Neueinstufung werden freiwillige einzelvertraglich gewährte Biennien oder vergleichbare Maßnahmen
6.1
6.2
„§ 4 Dienstzeitanrechnung
…
4. Spielt für einen Anspruch eines Dienstnehmers die Dienstzeit eine Rolle, so sind ihm, wenn er vor dem Eintritt in das Theaterunternehmen nachweislich in einem Theaterunternehmen oder Veranstaltungsbetrieb als Dienstnehmer tätig war, diese Zeiten als Vordienstzeiten auf das Lohnschema für die Lohn‑/Gehaltsgruppe voll anzurechnen.
5. Militärische Dienstleistungen und Zivildienst, die im gleichen Theaterunternehmen zur Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit geführt haben, sind zur tatsächlichen Dienstzeit im Theaterunternehmen hinzuzurechnen.
6.3
7.
7.1
7.2
7.3
7.4
8.
8.1
8.2
8.3
9.
Cadman
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