Rechtssatz
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.
14 Os 56/08d | OGH | 13.05.2008 |
Auch; Beisatz: Ein Umdeuten einer (unzulässigen) Grundrechtsbeschwerde in einen Antrag nach § 363a StPO scheidet aus, weil letzterer einen bloß subsidiären Rechtsbehelf darstellt, in Betreff des Grundrechts auf Freiheit aber die Bestimmungen des den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelnden Grundrechtsbeschwerdegesetzes zur Anwendung gelangen. (T1) |
14 Os 60/08t | OGH | 26.08.2008 |
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzugs die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Dies gilt nach der ausdrücklichen Regelung des § 1 Abs 2 GRBG nicht für die Verhängung und den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, weshalb in diesen Fällen eine Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs 2 GRBG ebenso ausgeschlossen ist wie der - subsidiäre - Erneuerungsantrag. (T2) |
14 Os 21/09h | OGH | 21.04.2009 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Damit ist Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff der Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug gesetzlich nicht vorgesehen. Dies gilt auch für die (im § 1 Abs 2 GRBG - solcherart lückenhaft - nicht ausdrücklich erwähnte) Untersuchungshaft (vgl die §§ 182 ff des vierten Abschnitts des neunten Hauptstücks der StPO; Fahndung, Festnahme und die Zulässigkeit der Untersuchungshaft finden sich in den Abschnitten eins bis drei des neunten Hauptstücks der StPO), weil eine insoweit differenzierte Rechtsschutzbetrachtung (zwischen dem Vollzug von Untersuchungshaft und Strafhaft) keine sachliche Rechtfertigung hätte. (T3) |
11 Os 87/11w | OGH | 25.08.2011 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Nach Art 5 Abs 1 lit a MRK reicht die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus. (T4) |
11 Os 104/11w | OGH | 25.08.2011 |
Auch; Beisatz: Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und damit auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus. (T5) |
15 Os 4/12w | OGH | 28.03.2012 |
Auch; Beis wie T2 |
12 Os 20/12a | OGH | 15.05.2012 |
Vgl; Beisatz: Die Bemessung von Strafen ist nicht Gegenstand von Grundrechtsbeschwerde oder Erneuerungsantrag. (T6) |
12 Os 34/12k | OGH | 26.06.2012 |
Vgl auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T5 |
13 Ns 38/12k | OGH | 05.07.2012 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Demgemäß sind Entscheidungen über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen oder mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen nicht Gegenstand des Antrags nach § 363a Abs 1 StPO. (T7) |
14 Os 37/15w | OGH | 16.06.2015 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 |
15 Os 47/15y | OGH | 10.06.2015 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T7 |
11 Os 124/17w | OGH | 12.12.2017 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Dies betrifft nur den von der Rechtsprechung entwickelten erweiterten Anwendungsbereich des Erneuerungsantrags. (T8) |
14 Os 122/19a | OGH | 14.01.2020 |
Vgl; Beisatz: Dass eine Grundrechtsbeschwerde und ein ‑ zu dieser subsidiärer ‑ Erneuerungsantrag nach § 363a StPO ohne vorangegangenes Urteil des EGMR (RS0122228) nicht zustehen, wenn sich ein behaupteter Verstoß gegen Art 5 MRK auf die Bedingungen (des Vollzugs) von Freiheitsentzug bezieht, schließt nicht aus, dass die Behauptung der Verletzung anderer Grundrechte (insb Art 3 und 8 MRK) während eines Freiheitsentzugs mittels Erneuerungsantrags geltend gemacht werden kann (in diesem Sinn bereits 14 Os 37/15w, der Sache nach auch 11 Os 148/09p; zu ursprünglich von der Strafvollzugsbehörde entschiedenen Strafvollzugssachen s aber 14 Ns 32/17t). (T9) |
14 Os 53/23k | OGH | 06.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_20080213_OGH0002_0130NS00092_07V0000_001
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