OGH 13Ns92/07v

OGH13Ns92/07v13.2.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Gerhard L***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 182 BE 178/07p des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit der Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker sowie der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sind von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten Gerhard L***** nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gerhard L***** erhob mit Schriftsatz vom 27. November 2007 Grundrechtsbeschwerde gegen einen zum AZ 20 Bs 297/07m ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. Oktober 2007. Mit diesem war seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 46 Abs 1 StGB) nicht Folge gegeben worden, wodurch er sich in seinem Recht auf Freiheit (Art 5 MRK) verletzt erachtet.

Mit Note vom 12. Dezember 2007 zeigte die Vorsitzende des Senats 15 des Obersten Gerichtshofs - dem die Sache zugefallen war - an, dass die Senatsmitglieder Dr. Schmucker, Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher in dem der gegenständlichen Vollzugssache zugrunde liegenden Strafverfahren (zum AZ 15 Os 31/04) über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen mehrerer Angeklagter entschieden hatten, und ersuchte um Prüfung einer allfälligen Ausgeschlossenheit iSd § 68 Abs 4 StPO aF (aktuell § 43 Abs 4 StPO). Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung ist zwar eine Planwidrigkeit des § 363a StPO anzunehmen und Lückenschließung dahin geboten, dass es eines Erkenntnisses des EGMR als Voraussetzung für eine Erneuerung des Strafverfahrens nicht zwingend bedarf, womit auch eine vom Obersten Gerichtshof selbst - aufgrund eines Erneuerungsantrags - festgestellte Verletzung der MRK oder eines ihrer Zusatzprotokolle durch eine Entscheidung oder Verfügung eines untergeordneten Strafgerichts dazu führen kann (RIS-Justiz RS0122229). Dabei handelt es sich aber um einen subsidiären Rechtsbehelf (11 Os 132/06f), weshalb in Bezug auf das Grundrecht auf Freiheit die Bestimmungen des GRBG zur Anwendung gelangen, das insoweit den Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausdrücklich regelt.

Fallbezogen bedeutet dies, dass die gegenständliche Grundrechtsbeschwerde nicht in einen Antrag nach § 363a StPO umzudeuten ist.

Die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek und Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher sind somit von der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde nicht ausgeschlossen, weil keine der zur Ausschließung führenden Verfahrenskonstellationen (§ 43 Abs 1 Z 1 oder 2, Abs 3, Abs 4 StPO) vorliegt. Ebenso wenig ist in der gesetzeskonformen Wahrnehmung von Amtspflichten iSd § 43 Abs 1 Z 3 StPO ein Grund zu erblicken, die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Genannten in Zweifel zu ziehen (Lässig, WK-StPO § 72 [aF] Rz 2).

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