European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00038.18G.0705.000
Spruch:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t‑382, wurde Mag. Herwig B***** im zweiten Rechtsgang gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 28. Juni 2017, AZ 15 Os 54/17f (ON 461 der Hv‑Akten), zurück. Der Berufung des Genannten gegen das angeführte Urteil gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 3. Oktober 2017, AZ 131 Bs 204/17p (ON 493 der Hv‑Akten) nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich der Antrag des Mag. Herwig B***** auf Verfahrenserneuerung, eingelangt beim Obersten Gerichtshof am 28. März 2018.
Voranzustellen ist, dass das Gesetz nur eine einzige Ausführung des Erneuerungsantrags in Betreff ein- und derselben Sache kennt (vgl § 61 Abs 1 Z 7 StPO und § 363a Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0123231), sodass eigene Aufsätze des Antragstellers anlässlich der Antragsausführung durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger selbst dann unbeachtlich sind, wenn sie dieser (auch über Verlangen des Erneuerungswerbers) seinem Schriftsatz beilegt, beiheftet oder mit diesem vereinigt und zu einem integrierenden Bestandteil seiner Ausführungen erklärt (14 Os 78/15z mwN). Auf die dem Antrag der Verteidigerin des Mag. Herwig B***** angeschlossenen, von Letztgenanntem selbst verfassten Aufsätze und weiteren Schriftstücken war daher keine Rücksicht zu nehmen.
Im Übrigen macht der Betroffene eine Verletzung des Art 5 EMRK geltend und behauptet weiters in Ansehung der Berufungsverhandlung vor dem Oberlandesgericht Wien einen Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK.
Die – hier zudem ohne weiteres Vorbringen bloß substanzlos (vgl aber RIS-Justiz RS0124359) aufgestellte – Behauptung eines Verstoßes gegen Art 5 EMRK kann nicht zum Gegenstand eines Erneuerungsantrags nach § 363a StPO gemacht werden. Denn dieser ist nur ein subsidiärer Rechtsbehelf, während das GRBG die Befugnis zur Anfechtung wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit abschließend regelt, aber einen Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof in Betreff des Vollzugs von vorbeugenden Maßnahmen nicht vorsieht (§ 1 Abs 2 GRBG; vgl RIS‑Justiz RS0123350, RS0061089).
Soweit sich der Antrag ohne weiteres bezughabendes Vorbringen ausdrücklich (auch) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Schöffengericht vom 18. Juli 2016, GZ 16 Hv 46/16t‑382, richtet, scheitert er schon daran, dass ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann,
deutlich und bestimmt darzulegen hat, worin eine – vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende – Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu erblicken sei. Dabei hat er sich mit der als grundrechtswidrig bezeichneten Entscheidung in allen relevanten Punkten auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0124359).
Die Entscheidung des Höchstgerichts selbst ist nicht Gegenstand eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR (RIS‑Justiz RS0130261, RS0122737), sodass der (auch insoweit ohne konkretes inhaltliches Vorbringen gestellte [vgl erneut RIS-Justiz RS0124359]) Antrag auf Verfahrenserneuerung in Ansehung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 28. Juni 2017, AZ 15 Os 54/17f, schon deshalb ins Leere geht.
Zu der bezogen auf die dem angeführten Urteil des Oberlandesgerichts Wien zugrundeliegende Berufungsverhandlung geltend gemachten Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 1 EMRK bringt der Antragsteller vor, das genannte Gericht sei aufgrund der in der Verhandlung am 3. Oktober 2017 verlesenen Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Göllersdorf, die „in offenem Widerspruch zu dem der Einweisung zugrunde liegenden Gutachten des Sachverständigen Dr. J*****“ stehe, verpflichtet gewesen, einen mit der Sachlage bisher nicht befassten Sachverständigen mit der Erstattung eines weiteren Gutachtens zu betrauen. Dessen ungeachtet habe es sich mit einer Stellungnahme des Sachverständigen Dr. J***** „begnügt“.
Darüber hinaus sei der genannte Sachverständige „wegen Befangenheit ausgeschlossen“ gewesen, weil er in einem zeitlich vor der Gutachtensergänzung in der Berufungsverhandlung liegenden „Verfolgungsantrag“ der Staatsanwaltschaft Wien als Opfer einer dem Betroffenen „angelasteten Straftat“ angeführt worden sei.
Prozessförmiges Aufzeigen von Rechtsfehlern als Grund für Erneuerung des Strafverfahrens bedarf methodengerechter (das heißt nach Maßgabe juristisch geordneter Gedankenführung zumindest vertretbarer, wenngleich nicht notwendigerweise zutreffender) Ableitung der aufgestellten Rechtsbehauptung aus der reklamierten Grundrechtsverheißung (RIS‑Justiz RS0124359 [T2]).
Aus welchem Grund die Ergänzung des Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Stellungnahme des psychiatrischen Dienstes der Justizanstalt Göllersdorf (siehe US 5 f) dem Grundsatz des fairen Verfahrens nach Art 6 Abs 1 EMRK widersprechen sollte, macht der Erneuerungswerber jedoch nicht klar.
Ebenso wenig erklärt er, weshalb die Erstattung des Gutachtens durch einen Sachverständigen, der schon nach dem Antragsvorbringen gerade nicht im hier gegenständlichen Verfahren durch eine dem Betroffenen angelastete Straftat geschädigt worden sein könnte, einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK darstellen sollte (vgl Lässig , WK‑StPO § 43 Rz 1, wonach die Frage nach einer ausschließenden Prozessrolle stets verfahrensbezogen zu beantworten ist).
Die beiden – zudem ohne die nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderliche Unterschrift eines Verteidigers – vom Betroffenen selbst handschriftlich verfassten weiteren Anträge auf Erneuerung des gegenständlichen Verfahrens, beim Obersten Gerichtshof eingegangenen am 3. Mai 2018 sowie am 7. Mai 2018, waren schon deshalb unzulässig, weil dem Betroffenen, wie bereits dargelegt, nur ein Erneuerungsantrag in Betreff ein- und derselben Sache zusteht (RIS‑Justiz RS0123231).
Die Erneuerungsanträge waren daher sämtlich schon bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und Abs 2 StPO).
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