OGH 14Os78/15z

OGH14Os78/15z15.9.2015

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Weißnar als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael S***** und andere Verurteilte wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, über den Antrag des Verurteilten Robert P***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0140OS00078.15Z.0915.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Februar 2010, GZ 601 Hv 16/09t‑144, wurde Robert P***** (unter anderem) der Verbrechen des Raubes nach §§ 12 zweiter Fall, 142 Abs 1 StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Seine (auch) dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde verwarf der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 28. September 2010, AZ 11 Os 98/10m, und verurteilte ihn ‑ nachdem aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde eines weiteren Angeklagten (auch) ein (hier nicht maßgeblicher) Teil des Ersturteils aufzuheben und in der Sache selbst zu erkennen war ‑ zu einer Freiheitsstrafe.

Einen Antrag des Verurteilten auf

Wiederaufnahme des Strafverfahrens wies das Landesgericht Korneuburg (im zweiten Rechtsgang, vgl ON 260, 275) mit Beschluss vom 3. Dezember 2012 (ON 337) ab; seiner dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 12. März 2013, AZ 21 Bs 3/13i, nicht Folge (ON 344).

Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 beantragte Robert P***** durch seinen Verfahrenshilfeverteidiger die Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO mit dem Argument, er sei „bereits im erstinstanzlichen Verfahren 601 Hv 16/09t des Landesgerichts Korneuburg, aber auch in den (...) angestrengten Folgeverfahren“ in „verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten und im Rahmen der EMRK gewährleisteten Rechten“ verletzt worden. „Zur Vermeidung unnötiger, umfangreicher Wiederholungen“ bezüglich dieser Verletzungen verwies der Verteidiger in seinem Schriftsatz auf eine mit diesem zugleich eingebrachte, vom Erneuerungswerber verfasste Beilage, welche er „zu einem integrierenden Bestandteil“ des Erneuerungsantrags erklärte und deren Ausführungen er zum „Vorbringen im gegenständlichen Antrag“ erhob.

Rechtliche Beurteilung

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich der gegenständliche Antrag auf Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO auf das der Verurteilung des Erneuerungswerbers zugrunde liegende Strafverfahren ‑ mit dem der Oberste Gerichtshof im Rahmen der gegen dieses Urteil ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde bereits inhaltlich befasst war, sodass seiner nochmaligen Anrufung entweder die Zulässigkeitsbeschränkung des Art 35 Abs 2 lit b erster Fall MRK oder das Unterlassen der (hier: horizontalen; vgl RIS‑Justiz RS0122737 [T13]; Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 13 Rz 34 ff) Rechtswegausschöpfung (Art 35 Abs 1 MRK) entgegenstehen würde (RIS‑Justiz RS0122737 [T12]) ‑ oder (auch) auf das Wiederaufnahmeverfahren bezieht. Denn der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er in keinem der beiden Fälle innerhalb der sechsmonatigen Frist nach endgültiger innerstaatlicher Entscheidung eingebracht wurde (vgl Art 35 Abs 1 MRK; RIS‑Justiz RS0122737 [T1, T4 und T6]; Grabenwarter/Pabel , EMRK 5 § 13 Rz 37).

Der Erneuerungsantrag war daher in sinngemäßer Anwendung des Art 35 Abs 1 MRK unzulässig und war schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO; vgl RIS‑Justiz RS0128394 [T1]).

Anzumerken bleibt, dass auf die der Ausführung des Antrags auf Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO durch den bestellten Verteidiger angeschlossene, vom Erneuerungswerber persönlich verfasste Beilage nicht einzugehen gewesen wäre, weil das Gesetz nur eine einzige Ausführung des Erneuerungsantrags in Betreff einer bestimmten Sache kennt (vgl § 61 Abs 1 Z 7 und § 363a Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0123231), sodass eigene Aufsätze des Antragstellers anlässlich der Antragsausführung durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger selbst dann unbeachtlich sind, wenn sie dieser (auch über Verlangen des Erneuerungswerbers) seinem Schriftsatz beilegt, beiheftet oder mit diesem vereinigt und zu einem integrierenden Bestandteil seiner Antragsausführung erklärt (zur vergleichbaren Situation bei der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde siehe RIS‑Justiz RS0100172, RS0100216, RS0100175 [T10, T13]; 15 Os 73/00, 15 Os 41/03, 14 Os 8/11z, 14 Os 96/13v; Ratz , WK‑StPO § 285 Rz 6; zur Grundrechtsbeschwerde vgl RIS‑Justiz RS0061430).

Stichworte