European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00065.22A.0728.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] * K* verbüßt in der Justizanstalt Innsbruck aus mehreren Verurteilungen resultierende Freiheitsstrafen, wobei das urteilsmäßige Strafende auf den 18. Februar 2024 fällt.
[2] Mit Beschluss vom 27. Mai 2022, AZ 7 Bs 112/22m, gab das Oberlandesgericht Innsbruck seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 6. Mai 2022, GZ 36 BE 13/22t‑8, mit dem sein Antrag auf bedingte Entlassung abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich der Antrag des Strafgefangenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO. Über seinen am 16. Mai 2022 gestellten Antrag auf Verfahrenshilfe sei nicht entschieden worden, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck wegen dieses schwerwiegenden Verfahrensfehlers rechtswidrig sei.
[4] Der Antrag war schon wegen des Fehlens einer Verteidigerunterschrift zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 Z 1 StPO). Ein Verbesserungsverfahren sieht das Gesetz für diesen Fall nicht vor (RIS‑Justiz RS0122736 [T8]).
[5] Im Übrigen steht gemäß § 1 Abs 1 GRBG wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG ausdrücklich die Grundrechtsbeschwerde und damit der Sache nach auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag aus (RIS‑Justiz RS0123350). Damit ist ein den Vollzug von Freiheitsstrafen betreffender Schutz des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen (RIS‑Justiz RS0123350 [T5, T7]; Rebisant, WK‑StPO § 363a Rz 48 f).
[6] Im Übrigen wäre Verfahrenshilfe für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge nicht zu gewähren (RIS‑Justiz RS0127077).
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