European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00133.16T.1213.000
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers wird abgewiesen.
Gründe:
Elias V***** verbüßt in der Justizanstalt Stein eine lebenslange Freiheitsstrafe. Mit Beschluss des Landesgerichts Krems vom 12. September 2016, GZ 13 BE 31/16k‑14, wurde der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung (deren zeitliche Voraussetzungen seit 2. Juni 2009 vorliegen) abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. Oktober 2016 zu AZ 33 Bs 312/16y nicht Folge.
Mit beim Obersten Gerichtshof am 10. November 2016 eingelangten und am 14. November 2016 „nachgebesserten“, auch als Grundrechtsbeschwerde titulierten Schriftsätzen begehrt der Strafgefangene die Erneuerung des Verfahrens und beantragt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 1 Abs 1 GRBG steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzugs Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen und vorbeugenden Maßnahmen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen schließt § 1 Abs 2 GRBG die Grundrechtsbeschwerde und damit auch den dazu subsidiären Erneuerungsantrag ausdrücklich aus (RIS‑Justiz RS0123350). Damit ist bei Vollzug von Freiheitsstrafen ein Grundrechtsschutz durch den Obersten Gerichtshof gesetzlich nicht vorgesehen.
Im Übrigen reicht nach Art 5 Abs 1 lit a MRK die bloß formale Rechtfertigung der Freiheitsentziehung durch eine Verurteilung aus, weshalb auch der EGMR lediglich überprüft, ob eine solche Verurteilung ergangen ist und zwischen der Verurteilung und dem Freiheitsentzug ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht. Vom Schutzbereich des Art 6 MRK sind Verfahren über die „Stichhaltigkeit einer strafgerichtlichen Anklage“, mithin Entscheidungen über die Schuld oder Nichtschuld (das Vorbringen dazu ist lange verfristet – Art 35 Abs 1 MRK), nicht aber die Entscheidung eines Beschwerdegerichts über die Frage der bedingten Entlassung erfasst.
Der (überdies entgegen § 363b Abs 2 Z 1 StPO nicht von einem Verteidiger unterschriebene) Antrag auf Erneuerung des Verfahrens war daher gemäß § 363b Abs 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Da für unzulässige und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077), war auch diesem Antrag des Strafgefangenen nicht zu folgen.
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