Rechtssatz
Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten.
Parteivorbringen — überschießende Feststellungen
6 Ob 2030/96i | OGH | 14.03.1996 |
nur: Solche sogenannten "überschießenden" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder der erhobenen Einwendungen halten. (T1) |
4 Ob 2338/96v | OGH | 17.12.1996 |
nur T1; Beisatz: Werden der Entscheidung (unzulässige) überschießende Feststellungen zugrunde gelegt, so wird damit nicht gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, sondern die Sache wird rechtlich unrichtig beurteilt. (T2) |
10 Ob 29/01i | OGH | 20.02.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob vom Berufungsgericht "überschießende" Feststellungen berücksichtigt werden können, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendungen halten, hat grundsätzlich keine über den einzelnen Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung (3 Ob 127/99v; 4 Ob 190/00w; 7 Ob 185/00g). (T3) |
2 Ob 102/01s | OGH | 16.05.2001 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ein "Zuviel" an Feststellungen kann schon begrifflich keinen Verfahrensmangel darstellen. (T4) |
1 Ob 195/00h | OGH | 29.05.2001 |
Auch; Beisatz: Soweit das Erstgericht auf Grund von Aussagen der zu diesem Vorbringen geführten Zeugen ergänzende weitergehende Feststellungen getroffen hat, bewegen sich diese jedenfalls im Rahmen dieses Vorbringens und sind daher zulässigerweise der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. (T5) |
4 Ob 61/03d | OGH | 29.04.2003 |
nur: "Überschießende" Feststellungen dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrunds oder der erhobenen Einwendungen halten. (T6) |
8 ObA 38/04b | OGH | 24.06.2004 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Parteieneinvernahme kann ein entsprechendes Vorbringen nicht ersetzen. (T7) |
4 Ob 113/10m | OGH | 31.08.2010 |
Auch; nur: Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden. (T9) |
5 Ob 95/11y | OGH | 07.07.2011 |
Auch; Beis wie T2; Auch Beis wie T3 |
2 Ob 59/15p | OGH | 08.06.2015 |
Beisatz: Hier: Kläger stützt sich auf Vorbringen ausschließlich des Erstbeklagten, der am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt ist - „überschießende“ Feststellungen. (T10)<br/> |
6 Ob 126/16x | OGH | 19.04.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Wenn die Klägerin vorbringt, die Parteien hätten einen Kaufpreis von 300.000 EUR vereinbart ohne dabei ausdrücklich auf eine mündliche Vereinbarung zu rekurrieren, ist der Schluss nicht zulässig, sie habe sich ausdrücklich und ausschließlich auf schriftliche Vereinbarungen gestützt. (T11) |
6 Ob 165/19m | OGH | 27.11.2019 |
Beisatz: Hier: Privatdarlehen zwischen Freunden. (T12) |
17 Ob 8/21g | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3<br/> |
6 Ob 64/22p | OGH | 14.09.2022 |
vgl; nur T1; Beisatz wie T2; nur T6; Beisatz wie T16 |
2 Ob 47/23k | OGH | 21.03.2023 |
Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die vom Erstgericht zur Aufklärung im Vorfeld bzw bei der Erteilung des Auftrags getroffenen Feststellungen vom Vorbringen der Beklagten, der Kläger habe auftragslos gehandelt und sie nicht auf die Folgen einer Kündigung des Alleinvermittlungsauftrags hingewiesen, nicht gedeckt seien, ist das jedenfalls vertretbar, weil sich das Vorbringen der Beklagten eindeutig nur auf die Folgen der Kündigung eines Alleinvermittlungsauftrags beschränkte. (T14) |
1 Ob 92/23w | OGH | 27.06.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Die Kläger haben den Einwand des Beklagten, es sei kein Bedarf nachgewiesen worden, gerade auch nach Vorliegen des entsprechenden Beweisergebnisses, bestritten. (T15) |
4 Ob 25/16d | OGH | 23.02.2016 |
Beisatz: Bei der Beurteilung, ob eine überschießende Feststellung vorliegt, ist nämlich nicht darauf abzustellen, ob sich der vom Erstgericht getroffene Sachverhalt wörtlich mit Parteienbehauptungen deckt, sondern nur zu prüfen, ob sich die Feststellungen im Rahmen eines geltend gemachten Klagsgrundes oder erhobener Einwendungen halten. (T16) |
4 Ob 143/18k | OGH | 26.02.2019 |
vgl; Beisatz wie T16; Beisatz wie T1 |
4 Ob 68/24i | OGH | 25.06.2024 |
Beisatz wie T1; Beisatz wie T3; Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19930825_OGH0002_0010OB00586_9300000_001
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