OGH 7Ob156/24b

OGH7Ob156/24b18.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. N*, vertreten durch Mag. Robert Haupt, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* AG, *, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 97.844,03 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 19. Juli 2024, GZ 3 R 48/24m‑13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00156.24B.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Lebensversicherungsvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung beginnend mit 1. 6. 2008. Dieses Produkt beinhaltete eine näher spezifizierte Kapitalgarantie einer dritten Kapitalanlagegesellschaft.

[2] Die Beklagte selbst betreibt den Fonds nicht und haftet auch nicht für die Wertentwicklung des angebotenen Investmentfonds, was sie im Versicherungsantrag bereits an mehreren Stellen zum Ausdruck bringt. Er enthält unter anderem folgende Klausel:

„Die Beklagte selbst übernimmt keine Garantie für den Wert der Garantiefondsanteile zu einem bestimmten Stichtag für die Leistungsfähigkeit der Garantiefonds oder für die Solvenz der S*. Dieses Risiko trägt somit der Versicherungsnehmer.“

[3] Der Kläger begehrt – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des Vertrags wegen Nichtigkeit dieser von ihm als gröblich benachteiligend und intransparent angesehenen Klausel.

[4] Die Beklagte wendet – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – ein, die Klausel sei weder gröblich benachteiligend noch intransparent und damit jedenfalls nicht unwirksam. Selbst für diesen Fall könnte der Vertrag aber auch ohne sie weiterbestehen.

[5] Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Kläger behaupte gar nicht, dass die Beklagte jemals selbst eine Garantie zugesagt habe oder hätte sollen. Vielmehr sei die Garantiegewährung durch einen Dritten nach dem Vorbringen des Klägers aus dessen Sicht sogar ein Vorzug der gegebenen Konstruktion gewesen, durch deren späteren Wegfall ihm ein Nachteil erwachsen sei. Mit der Möglichkeit eines nachträglichen Entfalls der Kapitalgarantie befasse sich die inkriminierte Klausel aber nicht. Ebensowenig habe sie das Thema zum Inhalt, wer als Garantiegeber auftrete oder welche Möglichkeiten zum nachträglichen Wechsel des Fonds bestünden. Gewährleistungsrechte des Klägers gegenüber der Beklagten würden durch diese Klausel ebenfalls nicht beschränkt. Es würden lediglich keine weitergehenden Rechte durch Einräumung eines eigenen Garantieversprechens begründet. In der fondsgebundenen Lebensversicherung trage regelmäßig der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko, worauf auch an mehreren Stellen hingewiesen werde. Die Klausel sei damit weder gesetz- noch sittenwidrig.

[6] Aber selbst ausgehend von einer Unwirksamkeit der in Rede stehenden Klausel würde deren Entfall nicht die Undurchführbarkeit des Vertrags bewirken, weil die an anderer Stelle geregelte Garantie, die eine dritte Gesellschaft beistelle, davon gänzlich unberührt bliebe.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Kläger zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf:

[8] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[9] 2. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine Rechtssache unrichtig beurteilt, wenn der Entscheidung unzulässige überschießende Feststellungen zugrunde gelegt werden (RS0040318 [T2]; RS0036933 [T10, T11, T12]). Feststellungen sind „überschießend“, wenn sie nicht durch ein entsprechendes Prozessvorbingen gedeckt sind (vgl RS0037972). Sie dürfen allerdings bei der rechtlichen Beurteilung berücksichtigt werden, wenn sie sich im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder der erhobenen Einwendung bewegen (RS0040318; RS0036933 [T6]), was bei der vom Kläger gerügten Feststellung hinsichtlich des Erhalts des Prospekts der Fall ist.

[10] 3. Die fondsgebundene Lebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die Leistung des Versicherers überwiegend nach der Entwicklung eines Investmentfonds oder eines aus Wertpapieren bestehenden Anlagestocks richtet. Der Versicherungsnehmer trägt das bei Wertpapieren immanente Risiko des Wertverlusts, hat aber auch die Chance auf eine positive Wertentwicklung des Anlagestocks. Er erhält damit grundsätzlich nicht (zumindest nicht überwiegend) eine der Höhe nach garantierte, sondern eine kurs- und kapitalmarktabhängige Leistung. Die Höhe wird durch den Wert der auf die Versicherung entfallenden Anteileinheiten des Anlagestocks zu einem in den Versicherungsbedingungen festgelegten Zeitpunkt errechnet (vgl 7 Ob 105/24b mwN).

[11] 3.1. Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung trägt damit der Versicherungsnehmer das Veranlagungsrisiko (vgl auch Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 7.176). Im vorliegenden Fall wurde zusätzlich eine Kapitalgarantie einer dritten Gesellschaft vereinbart; diese Klausel ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Die hier zu beurteilende Klausel regelt klar und unmissverständich, dass die beklagte Versicherungsgesellschaft selbst keine Kapitalgarantie übernimmt. Damit gibt die Klausel lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Eine (zusätzliche) Garantie der Beklagten wäre dagegen ein „mehr“, ihr Fehlen kann damit aber auch keine Verbraucherrechte nach § 9 KSchG beschneiden.

[12] 3.2. Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Klausel weder benachteiligend noch intransparent ist und im Übrigen ihr gedachter Wegfall keine Auswirkungen auf den bestehenden Vertrag hätte, nicht korrekturbedürftig.

[13] 3.3. Sekundäre Feststellungsmängel zur Auswahlmöglichkeit des Klägers im Hinblick auf den Fonds liegen deshalb nicht vor, weil diese Umstände auf die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit der Klausel keinen Einfluss haben; diesbezügliche Ausführungen des Berufungsgerichts haben weder Feststellungscharakter, noch sind sie von Entscheidungsrelevanz.

[14] 3.4. Aus der Entscheidung 7 Ob 82/07w ist für den Kläger nichts gewonnen: Dort wurde – im Rahmen eines Verbandsverfahrens von der dort gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ausgehend – die Formulierung „Die Kapitalgarantie entfällt außerdem, wenn die im Rahmen dieses Produkts vorgesehenen Garantiefonds – aus welchen Gründen auch immer – für die S** AG nicht mehr verfügbar sind.“ als unzulässig angesehen, weil nach dem Wortlaut der Klausel („aus welchen Gründen auch immer“) ein ganz unbeschränktes und undifferenziertes Leistungsänderungsrecht eingeräumt worden sei. Der dort geregelte Entfall einer ursprünglich gewährten Kapitalgarantie hat mit der hier gegenständlichen – mit einem Dritten und nicht der Beklagten – vereinbarten Kapitalgarantie nichts zu tun. Aus demselben Grund gehen auch die Ausführungen des Klägers zur Frage des Weiterbestehens eines Vertrags bei Wegfall der Kapitalgarantie ins Leere, stellt sich die Frage der Auswirkungen des Wegfalls der Garantie doch nur im Fall des ursprünglichen Bestehens einer solchen Garantie.

[15] 3.5. Die in der Revision weiters thematisierten nach Ansicht des Klägers nichtigen Tatsachenbestätigungen sind nicht Teil der vom Kläger als unzulässig angesehenen Klausel.

[16] 4. Damit war die Revision zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).

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