OGH 4Ob1520/95(4Ob1521/95)

OGH4Ob1520/95(4Ob1521/95)21.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Redl, Dr.Rohrer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Amos W*****, vertreten durch Mag.DDr.Paul Hopmeier, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** & Co, 2. Karl M*****, 3. Rosa W*****, 4. Helga M*****, 5. Gerhard S*****, alle vertreten durch Dr.Gabriel Lansky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 132.000,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19.Dezember 1994, GZ 4 R 210/94-69, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht ist bei der Beurteilung der Frage, ob die beiden der Klage zugrundeliegenden Aufträge der Erstbeklagten (über die Installation des Finanzbuchhaltungsprogramms und über die Datenkonvertierung) nach dem Parteiwillen eine unteilbare rechtliche Einheit bilden (vgl dazu SZ 60/230; JBl 1988, 241; Reischauer in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu § 918), nicht von der Feststellung des Erstgerichtes, daß die Erstbeklagte ursprünglich selbst die Datenübernahme und Konvertierung vornehmen wollte (S 245), sondern - von der Revision ungerügt - von dem - von der Klägerin als echt und richtig zugegebenen (S 11) und daher außer Streit gestellten - Schreiben des Klägers vom 27.10.1987 (Beil. 1) ausgegangen. Danach war aber vereinbart, daß der Kläger die Datenübernahme der Buchhaltung der Erstbeklagten ohne gesonderte Berechnung durchführen werde. Der Auftrag zur Datenkonvertierung wurde zwar - wovon beide Vorinstanzen ausgingen - erst erteilt, nachdem sich herausgestellt hatte, daß eine Konvertierung notwendig sei. In der Auffassung des Berufungsgerichtes aber, daß es bei diesem Zusammenhang schon von Anfang an Sache des Klägers war, für die Übernahme der Daten der Erstbeklagten in das neu installierte Programm zu sorgen und redliche Parteien in Kenntnis des später aufgetretenen Problems vereinbart hätten, daß der Kläger das Programm nur dann installieren solle, wenn er auch die damit erforderlich werdende Adaption (Datenkonvertierung) bewerkstelligen könne, kann ein Abweichen von den Grundsätzen der Rsp des Obersten Gerichtshofes nicht erblickt werden. Da die Frage, ob zwischen zwei Leistungen nach dem Parteiwilligen ein solcher Zusammenhang besteht, der die Unteilbarkeit bewirkt, nach den Umständen des Einzelfalles zu lösen ist, liegt - solange keine grobe Fehlbeurteilung der Rechtslage zu erkennen ist, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden muß - keine erhebliche Rechtsfrage vor. Der Umstand allein, daß der zweite Auftrag später erteilt wurde, schließt - insb dann, wenn sich wie diesmal die Notwendigkeit bestimmter Maßnahmen erst im Zuge der Arbeiten ergibt - den die Unteilbarkeit begründenden Zusammenhang nicht aus. Ein Erwerb des neuen Programms ohne Möglichkeit einer mängelfreien Datenkonvertierung wäre für die Beklagten zwecklos gewesen.

Soweit das Berufungsgericht eine Feststellung des Erstgerichtes deshalb unbeachtet gelassen hat, weil diese überschießend war und auch den Rahmen des Parteivorbringens gesprengt hat, liegt darin keine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes und auch kein Verstoß gegen § 488 Abs 4 ZPO. Hiebei geht es ja nicht um die Beweiswürdigung, sondern um eine Frage der rechtlichen Beurteilung. Zur Aufforderung an den Kläger, das Fehlen einer ausreichenden Mängelrüge zu behaupten, waren die Vorinstanzen nicht verpflichtet, weil die Anleitungspflicht des § 182 ZPO nicht so weit geht.

Die Ansicht aber, daß nur solche überschießenden Feststellungen zu beachten sind, die in den Rahmen des Parteivorbringens fallen, entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofes (MR 1993, 226 mwN).

Stichworte