Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Der Schriftsatz der beklagten Partei vom 24. 7. 2000, mit dem ergänzende Revisionsgründe geltend gemacht werden, wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Sogenannte "überschießende Feststellungen" können dann nach ständiger Rechtsprechung berücksichtigt werden, wenn sie in den Rahmen eines geltend gemachten Klagegrundes oder bestimmter Einwendungen fallen (5 Ob 217/75; 1 Ob 742/81; 7 Ob 685/89; 1 Ob 586/93; 6 Ob 2030/96i uva; noch weitergehend für die Berücksichtigung solcher Feststellungen Rechberger in Rechberger ZPO2 Rz 27 vor § 266).
Es ist aktenwidrig, wenn der Revisionswerber ausführt, die Klägerin habe dem Beklagten lediglich den Vorfall vom 9. 5. 1999 nebst den in der Verhandlung vom 21. 10. 1999 behaupteten Beschimpfungen und Verletzungen der Unterhaltspflicht angelastet. Schon in der Klage wird unter anderem vorgebracht "bereits vorher sei die Klägerin vom Beklagten öfters misshandelt worden".
Die weitere Rüge, das Erstgericht habe die vom Beklagten behaupteten Eheverfehlungen der Klägerin nicht festgestellt, betrifft der Sache nach die im Revisionsverfahren nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen.
Die Gewichtung der festgestellten Eheverfehlungen der Klägerin als im Vergleich zu denen des Beklagten zu vernachlässigende Reaktionshandlungen betrifft die Umstände des Einzelfalles (8 Ob 1663/91; zuletzt 10 Ob 258/99h) und damit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei war daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Von dem für den Beklagten im Rahmen der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt wurde fristgerecht eine den Form- und Inhaltserfordernissen entsprechende außerordentliche Revision erhoben. Danach wurde vom Beklagten direkt beim Obersten Gerichtshof ein Schriftsatz eingebracht, in dem "ergänzende Revisionsgründe" geltend gemacht werden. Dieser Schriftsatz war zurückzuweisen, weil jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zusteht. Weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen sind auch dann unzulässig, wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht werden (EvBl 1959/223). Daran ist auch nach der Erweiterung der Verbesserungsmöglichkeiten durch § 84 Abs 3 ZPO idF der ZPO-Nov 1983 für die Fälle festzuhalten, in denen, wie im vorliegenden Fall, wegen Vorliegens eines formal einwandfreien, zur meritorischen Behandlung geeigneten Rechtsmittels keine Notwendigkeit zur Verbesserung besteht (SSV-NF 2/5; 5 Ob 382/87; 1 Ob 591/93; SZ 68/102; 7 Ob 146/99t; siehe auch Gitschthaler in Rechberger ZPO2 §§ 84, 85 Rz 21).
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