OGH 1Ob7/95

OGH1Ob7/9529.5.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl O*****, vertreten durch Dr.Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 510.000,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Dezember 1994, GZ 14 R 160/94-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 3.Mai 1994, GZ 33 Cg 2/94-25, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I.) den

Beschluß

gefaßt:

Der Schriftsatz der klagenden Partei vom 11.4.1995 wird zurückgewiesen;

II.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.835,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war seit 1.Oktober 1940 bei einer Versicherungsgesellschaft - zuletzt als Landesdirektor der Filiale Linz - beschäftigt. Am 21.November 1974 kündigte seine Dienstgeberin eine mit ihm bestehende Vereinbarung über die Verwaltung eines ihr gehörenden Linzer Hauses. Diese Kündigung war nach Ansicht des Klägers zu Unrecht erfolgt. Er erhob deshalb zu 4 Cr 3110/77 des Arbeitsgerichtes Linz wegen Unzulässigkeit der Kündigung Klage und begehrte, seine Dienstgeberin zur Zahlung von S 207.343,-- zu verurteilen; er habe weiterhin Anspruch auf die ihm aus der Hausverwaltung zustehenden Zahlungen. In diesem Verfahren kam es zur Anberaumung einer Tagsatzung für den 9.März 1978. Am 10.März 1978 richtete die Dienstgeberin folgendes Schreiben an den Kläger:

„Wir sehen uns gezwungen, Ihnen mitzuteilen, daß der Vorstand unserer Gesellschaft einstimmig beschlossen hat, Sie aufgrund von § 11 ihres Dienstvertrages bzw. § 32 1 c des KVI mit sofortiger Wirkung vom Dienst zu suspendieren. Sie sind damit von dem in Ihrem Dienstvertrag fixierten Auftrag ab sofort entbunden. Damit entfällt auch ab sofort Ihre Handlungs- und Zeichnungsvollmacht.“

Im Verfahren 2 Cr 300/79 des Arbeitsgerichtes Linz machte der Kläger sodann neben Ansprüchen aus der Hausverwaltung auch Erfolgsprovisionen und -honorare geltend; im übrigen begehrte er Rechnungslegung unter Mitteilung eines Buchauszuges. Zu seinen Aufgaben als „Landesdirektor“ gehörte nämlich - vor allem im prämienintensiven Mittel - und Großgeschäft - auch die Eigenaquisition. Im Verfahren 2 Cr 345/80 des Arbeitsgerichtes Linz strebte er die Zuerkennung der „Differenz zwischen den analogen Bezugsbestandteilen nach dem Vertrag und den nunmehr gültigen Bezügebestandteilen für 1977“ an. Im Verfahren 2 Cr 46/81 des Arbeitsgerichtes Linz machte er aus dem Titel des Schadenersatzes jene Provisionen aus Eigenaquisitionen geltend, die er, wäre seine Suspendierung unterblieben, verdient hätte.

Am 9.März 1981 erhob der Kläger zu 2 Cr 68/81 = 3 Cr 105/84 des Arbeitsgerichtes Linz eine weitere Klage; er begehrte gegenüber seiner Dienstgeberin die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner am 10.März 1978 ausgesprochenen Suspendierung, hilfsweise deren Aufhebung. Das Erstgericht wies mit Urteil vom 23.April 1981 (zugestellt am 15.Juli 1981) sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Kläger habe gegen seine Dienstgeberin keinen durchsetzbaren Anspruch auf Beschäftigung, sondern nur einen solchen auf Bezahlung des Entgelts. Die Suspendierung stelle keine Strafe dar und sei eine nicht überprüfbare Ermessensentscheidung der Dienstgeberin. Fehle es an der Verwirklichung der im Kollektivvertrag geregelten Suspendierungsgründe, bilde das einen wichtigen Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages und berechtige den Kläger, die sich daraus ergebenden Ansprüche geltend zu machen. Auch Schadenersatzansprüche kämen bei einem Verschulden der Dienstgeberin in Betracht. Der vom Kläger dagegen erhobenen Berufung gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 25.November 1981 teilweise statt; es bestätigte die Abweisung des Hauptbegehrens, in Ansehung des Eventualbegehrens hob es das angefochtene Urteil jedoch mit Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Oberste Gerichtshof gab dem von der Dienstgeberin gegen den Aufhebungsbeschluß erhobenen Rekurs mit Beschluß vom 30.März 1982 nicht Folge. Er führte im wesentlichen aus: Eine in Widerspruch zu § 32 des Kollektivvertrags Innendienst ausgesprochene Suspendierung müsse als Verletzung des Dienstvertrages vom Angestellten nicht hingenommen werden. Der Kläger sei nicht nur auf sein Recht zum vorzeitigen Austritt verwiesen; er könne vielmehr die Zuhaltung des Dienstvertrages durch Beseitigung der vertragswidrigen Suspendierung begehren. Mit Urteil vom 9.Dezember 1982 wies das Erstgericht im zweiten Rechtsgang den noch nicht erledigten Teil des Klagebegehrens im wesentlichen mit der Begründung ab, der Kläger habe kein Rechtsschutzinteresse mehr, weil sein geschütztes Dienstverhältnis - der Kläger hatte den arbeitsrechtlichen Status eines Invaliden - nach Zustellung des Zustimmungsbescheides des Landesinvalidenausschusses als am 14.Juli 1981 zum 31.März 1982 rechtswirksam gekündigt anzusehen sei. Dem Rechtsmittel des Klägers gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz mit Entscheidung vom 11.Mai 1983 (zugestellt am 10.Juni 1983) nicht Folge. Die Vorlage der vom Kläger gegen das Berufungsurteil erhobenen Revision an den Obersten Gerichtshof erfolgte am 10.August 1983. Mit Beschluß vom 23.Oktober 1984 gab der Oberste Gerichtshof der Revision Folge und hob die Urteile der Vorinstanzen auf; er verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Anlaß für den Aufhebungsbeschluß war, daß der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Auflösung des Dienstverhältnisses eines Invaliden abging. Die zum 31.März 1982 erfolgte Kündigung des Klägers sei rechtsunwirksam, weil sie vor Rechtskraft des Zustimmungsbescheides des Landesinvalidenausschusses - diese sah der Oberste Gerichtshof jetzt als notwendige Kündigungsvoraussetzung an - ausgesprochen worden sei. Das Erstgericht habe somit zu prüfen, ob sich der Kläger der ihm konkret vorgeworfenen Verletzung der Interessen seiner Dienstgeberin tatsächlich schuldig gemacht habe. Dieses gab dem Klagebegehren im dritten Rechtsgang mit Urteil vom 30.Jänner 1985 (zugestellt am 19.Februar 1985) statt. Gegen diese Entscheidung erhob die Dienstgeberin Berufung. Gemäß § 25 Abs 1 ArbGG führte das Gericht zweiter Instanz die Verhandlung neu durch. Die Berufungswerberin brachte vor, die zuständige Verwaltungsbehörde habe gemäß § 8 Abs 2 IEinstG nachträglich die Zustimmung zu der am 14.Juli 1981 ausgesprochenen Kündigung erteilt; der Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Infolge rechtswirksamer Kündigung fehle es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse. Mit Urteil vom 31.Juli 1985 (zugestellt am 10.September 1985) gab das Gericht zweiter Instanz der Berufung Folge und wies die Klage in Abänderung der angefochtenen Entscheidung ab, weil ein noch bestehendes Rechtsschutzinteresse des Klägers zu verneinen sei. Der vom Kläger gegen die Berufungsentscheidung erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 15.Juli 1986 (zugestellt am 4.August 1986) nicht Folge und sprach u.a. aus:

„Ist aber das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die rechtswirksame Kündigung der beklagten Partei vom 14.Juli 1981 mit 31.März 1982 beendet worden, dann kann dem auf Aufhebung der Suspendierung gerichteten Urteilsantrag nicht mehr stattgegeben werden; er ist vielmehr vom Berufungsgericht zutreffend mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden.“

Am 10.April 1980 hatte der Kläger im Verwaltungsverfahren die Feststellung beantragt, zum Kreis der begünstigten Invaliden gemäß §§ 2 und 14 IEinstG zu gehören. Diesem Begehren gab das Landesinvalidenamt für Oberösterreich mit Bescheid vom 21.Mai 1980 statt. Am 8.Mai 1981 beantragte die Dienstgeberin des Klägers beim Invalidenausschuß, der Kündigung des seit 10.März 1978 vom Dienst suspendierten Klägers gemäß § 33 Abs 10 des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmungen („Administrativpensionierung“) zuzustimmen. Der Kläger wurde zur Stellungnahme aufgefordert. Am 22.Mai 1981 sprach er beim Landesinvalidenamt vor und verwies auf den „wegen zu Unrecht erfolgter Suspendierung“ anhängigen arbeitsgerichtlichen Prozeß. Am 27.Mai 1981 begehrte er Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 16.Juni 1981 gewährt; ausgenommen davon waren nur die Blätter 9 und 10 des Aktes. Nach mündlicher Verhandlung am 23.Juni 1981 gab der Landesinvalidenausschuß dem Begehren der Dienstgeberin mit Bescheid vom 8.Juli 1981 statt. Der Landeshauptmann für Oberösterreich gab der vom Kläger gegen diese Entscheidung erhobenen Berufung mit Bescheid vom 16.Oktober 1981 nicht Folge. Die vom Kläger dagegen an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde mit dessen Erkenntnis vom 9.März 1983 als unbegründet abgewiesen. Der Gerichtshof verneinte die behauptete Aktenwidrigkeit. Der Verwaltungsbehörde sei keiner der gerügten Verfahrensmängel unterlaufen. Die angefochtene Entscheidung beruhe nicht auf einem Ermessensmißbrauch oder Rechtsirrtum. Die Zustimmung zur Kündigung des Klägers sei auch nicht sozialwidrig.

Mit Schreiben vom 2.Jänner 1985, das keinen Eingangsvermerk des Amtes der Oberösterreichen Landesregierung trägt, legte die Dienstgeberin des Klägers der Behörde die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23.Oktober 1984, eine Erklärung des Betriebsrates (Zustimmung zur Kündigung vom 21.Dezember 1984), ein Kündigungsschreiben an den Kläger vom 21.Dezember 1984 und dessen Antwort vom 28.Dezember 1984 vor. Wann dieses Schreiben bei der Verwaltungsbehörde einlangte, ist nicht feststellbar. Am 15.Jänner 1985 begehrte die Dienstgeberin im Verwaltungsverfahren die nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers vom 14.Juli 1981 zum 31.März 1982. Sie vertrat die Ansicht, daß eine solche Zustimmung aufgrund der durch die Entscheidung vom 23.Oktober 1984 geänderten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes erforderlich geworden sei. Der Kläger begehrte, diesen Antrag gemäß § 68 AVG wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit Bescheid vom 14.März 1985 gab der Landesinvalidenausschuß in Punkt 1. dem Antrag „auf nachträgliche Zustimmung zu der am 14.Juli 1981 erfolgten schriftlichen Kündigung“ des Klägers nicht statt und wies diesen zu Punkt 2., „insoweit er die Aufrollung der bereits rechtskräftig erteilten Zustimmung zur Kündigung“ bezwecke, gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück. Gegen diese Entscheidung erhoben die Antragstellerin und der Kläger Berufung. Mit Bescheid vom 17.Juni 1985 gab der Landeshauptmann für Oberösterreich beiden Berufungen Folge. In Stattgebung des Rechtsmittels der Antragstellerin wurde Punkt 1. der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Antragsstattgebung abgeändert; Punkt 2. wurde dagegen aufgrund der Berufung des Klägers gemäß § 66 Abs 4 AVG „behoben“. Mit Erkenntnis vom 21.Mai 1986 hob der Verwaltungsgerichtshof infolge Beschwerde des Klägers Punkt 1. des Bescheides des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Der Landeshauptmann gab sodann der Berufung der Antragstellerin keine Folge und bestätigte den Bescheid des Landesinvalidenausschusses vom 14.März 1985 in Punkt 1. Am 23.Juli 1986 beantragte der Kläger beim Landesinvalidenausschuß die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit seiner Kündigung. Dieses Begehren wurde mit Bescheid vom 10.Dezember 1986 zurückgewiesen. Der Landeshauptmann gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers mit Bescheid vom 12.Jänner 1987 keine Folge.

Mit Klage vom 16.August 1982 zu 2 Cr 294/82 = 3 Cr 7/85 des Arbeitsgerichtes Linz stellte der Kläger - neben einem Leistungsbegehren - auch den Urteilsantrag auf Feststellung, daß sein Dienstverhältnis ungeachtet der am 14.Juli 1981 ausgesprochenen Kündigung über den 31.März 1982 hinaus aufrecht sei. Mit Urteil vom 14.August 1985 wies das Erstgericht das Klagebegehren rechtskräftig ab. Es berief sich dabei auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.Juni 1985. Am 23.Juli 1986 brachte der Kläger aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.Mai 1986 eine auf das Verfahren 3 Cr 7/85 des Arbeitsgerichtes Linz bezogene Wiederaufnahmsklage ein. Mit Urteil vom 24.September 1986 zu 13 Cga 75/90 (= 13 Cga 4/87 = 3 Cr 44/86) hob das Erstgericht seine Entscheidung im Verfahren 3 Cr 7/85 auf. Über Berufung der Dienstgeberin bestätigte das Rechtsmittelgericht diese Entscheidung mit Urteil vom 3.Februar 1987. Der Oberste Gerichtshof gab sodann mit Urteil vom 15.Juli 1987 der von der Dienstgeberin erhobenen Revision nicht Folge. In der Tagsatzung vom 15.September 1987 schlossen die Streitteile einen Teilvergleich auf Feststellung, daß das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet der am 14.Juli 1981 ausgesprochenen Kündigung vom 1.April 1982 bis 30.Juni 1985 aufrecht bestand. Mit Teilurteil vom 15.September 1987 stellte das Erstgericht schließlich fest, daß das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet der von seiner Dienstgeberin am 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus aufrecht besteht. Dem dagegen von der Dienstgeberin erhobenen Rechtsmittel gab das Berufungsgericht mit Urteil vom 15.März 1988 Folge und wies das Feststellungsbegehren in Abänderung des angefochtenen Teilurteiles ab. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, das Dienstverhältnis des Klägers sei durch die Kündigung vom 21.Dezember 1984 rechtswirksam aufgelöst worden. Der gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 29.Juni 1988 nicht Folge. In der Tagsatzung vom 23.September 1988 faßte das Erstgericht den Beschluß auf Verfahrensunterbrechung bis zur „rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 13 Cga 118/88“. Die Parteien verzichteten auf Rechtsmittel.

Mit der am 30.Juni 1988 beim Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht zu 13 Cga 118/88 eingebrachten Klage begehrte der Kläger - neben einem Schadenersatzbegehren - auch die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis über den 30.Juni 1985 hinaus „nach wie vor rechtswirksam“ sei. In der Tagsatzung vom 15.Juli 1988 erhob die Dienstgeberin die Einrede der Streitanhängigkeit und beantragte die Klagezurückweisung. Das Erstgericht faßte sodann den Beschluß auf Verfahrensunterbrechung bis zur „rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens 13 Cga 4/87“. Mit Entscheidung vom 7.September 1988 hob das Erstgericht seinen Unterbrechungsbeschluß vom 15.Juli 1988 auf. Im weiteren Verfahren wies es das Feststellungsbegehren schließlich mit Urteil vom 23.September 1988 ab. Das Rechtsmittelgericht gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom 28.Februar 1989 nicht Folge. In den Entscheidungsgründen verwies das Berufungsgericht auf die vom Obersten Gerichtshof im Verfahren 13 Cga 4/87 gefällte Entscheidung vom 29.Juni 1989. Erfolglos blieb auch die vom Kläger erhobene Revision. Der Oberste Gerichtshof verwies in den Entscheidungsgründen seines Urteiles vom 14.Juni 1989 ebenso auf seine Entscheidung im Verfahren 13 Cga 4/87.

Mit Beschluß vom 2.Mai 1989 wies das Erstgericht einen vom Kläger im Verfahren 13 Cga 4/87 gestellten Antrag auf Verfahrensfortsetzung unbekämpft zurück. Mit Beschluß vom 30.Juni 1989 wurde das Verfahren schließlich „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreites 13 Cga 75/89“ unbekämpft unterbrochen.

Mit der am 14.April 1989 zu 13 Cga 75/89 des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, daß das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der mit Schreiben der Dienstgeberin vom 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus „nach wie vor rechtswirksam“ sei. Das Erstgericht wies diese Klage mit Urteil vom 12.Mai 1989 ab. Das Rechtsmittelgericht gab der Berufung des Klägers mit Urteil vom 10.Oktober 1989 nicht Folge. In seinen Entscheidungsgründen führte das Berufungsgericht unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5.Dezember 1984 aus, es sei „unter dem Blickwinkel des Art 6 MRK verfassungsrechtlich unbedenklich, die Anfechtung der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, also eines Zivilrechtsverhältnisses im Sinne des Art 6 MRK einer Verwaltungsbehörde zu übertragen“. Wegen der gegebenen „Überprüfungsmöglichkeit der Verwaltungsentscheidung durch die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts“ sei „das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf eine Entscheidung zivilrechtliche Ansprüche durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht ausreichend gewährleistet“. Aus Anlaß der Revision des Klägers gegen diese Entscheidung hob der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 14.März 1990 die Urteile der Vorinstanzen sowie das diesen vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage mit Rücksicht auf die rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 zurück.

Am 19.April 1990 faßte das Erstgericht den Beschluß auf Fortsetzung des Verfahrens 13 Cga 75/90. Verfahrensgegenstand waren die noch nicht erledigten Leistungsansprüche des Klägers. Die Tagsatzung vom 11.Juli 1990 wurde wegen Vergleichsgesprächen zwischen den Streitteilen auf den 23.August 1990 erstreckt. In der Tagsatzung vom 23.August 1990 führten die Parteien ihre Vergleichsgespräche fort. In der Tagsatzung vom 18.Oktober 1990 schlossen die Parteien einen bedingten Vergleich, der jedoch vom Kläger (rechtzeitig) mit Schriftsatz vom 24.Jänner 1991 widerrufen wurde. In der Tagsatzung vom 31.Jänner 1991 schlossen die Streitteile schließlich einen unbedingten Vergleich, in dem sie auch vereinbarten, daß alle Ansprüche endgültig bereinigt seien. Festgehalten wurde überdies, daß die Verfahren gegen die Republik Österreich vor den Straßburger Instanzen nach der Europäischen Menschenrechtskonvention oder sonstige Ansprüche und Verfahren gegen Gebietskörperschaften oder andere Personen vom Vergleich nicht berüht würden.

Am 22.Juli 1986 hatte der Kläger eine Wiederaufnahmsklage zu 3 Cr 105/84 des Arbeitsgerichtes Linz - seine Suspendierung betreffend - eingebracht. Auch dabei stützte er sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.Mai 1986. Die Klage wurde vom Landesgericht Linz mit Beschluß vom 15.Oktober 1986 zurückgewiesen; dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 15.Juli 1987 Folge und verwies die Rechtssache an das Oberlandesgericht Linz zurück, das gemäß dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz für die Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage zuständig geworden war. Dieses gab dem Wiederaufnahmebegehren mit Entscheidung vom 19.November 1987 statt, ordnete jedoch auf Antrag der Dienstgeberin des Klägers auch die Verfahrensunterbrechung bis zum Abschluß des Verfahrens betreffend die Kündigung vom 21.Dezember 1984 an. Die Suspendierung des Klägers blieb somit aufrecht.

Am 24.September 1985 - protokolliert am 27.September 1985 - brachte der Kläger bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte die Beschwerde Nr 11761/85 ein. Diese hatte das auf seine Suspendierung vom Dienst bezogene arbeitsgerichtliche Verfahren zum Gegenstand. Die Kommission beschloß nach Beratung am 6.Dezember 1988 und Annahme des Berichtes am 15.Dezember 1988 einstimmig, daß Art 6 Abs 1 EMRK insofern verletzt worden sei, als der Kläger keinen Zugang zu Gericht gehabt habe, wie es jene Bestimmung verlange. Sie beschloß im übrigen aber auch einstimmig, daß eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK auch deshalb vorliege, weil die bürgerlichen Rechte und Pflichten des Klägers nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes festgestellt worden seien. Nach einstimmigem Beschluß der Kommission war jedoch kein gesonderter Streitpunkt gemäß Art 13 EMRK zu berücksichtigen; weiters hielt es die Kommission nicht für erforderlich, die Beschwerde gemäß Art 14 EMRK zu prüfen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fällte sein Urteil nach mündlicher Verhandlung am 24.Jänner 1990 am 28.Juni 1990. Er entschied einstimmig, daß eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK vorliege, eine amtswegige Prüfung des Beschwerdefalles in Ansehung der Art 13 und 14 EMRK nicht erforderlich sei, die Republik Österreich dem Kläger S 100.000,-- als Ersatz für immateriellen Schaden und weitere S 100.000,-- als Ersatz für Kosten und Auslagen zu bezahlen habe. Zurückgewiesen wurde dagegen der darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf „angemessene Wiedergutmachung“. Der Gerichtshof vertrat im wesentlichen die Ansicht, der Verwaltungsgerichtshof habe nur dann Tribunalcharakter im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK, wenn er als „Gericht mit umfassender Rechtsprechungsbefugnis“ anzusehen wäre. Die einschlägige Gesetzgebung (nämlich offenbar das Invalideneinstellungsgesetz) habe „keinerlei genauen materiellrechtlichen Bestimmungen bezüglich der vom Invalidenausschuß oder vom Landeshauptmann zu treffenden Entscheidungen“ vorgesehen. Aus diesem Schweigen des Gesetzes habe der Verwaltungsgerichtshof selbst geschlossen, er könne nur überprüfen, ob das den Verwaltungsbehörden eingeräumte Ermessen im Sinne des Zweckes und Zieles des Gesetzes ausgeübt worden sei. Dies bedeute, daß die von den Verwaltungsbehörden zu treffende Entscheidung, welche die Kündigung eines Invaliden für sozial gerechtfertigt erkläre, in der Mehrheit der Fälle - so auch im vorliegenden Fall - keiner wirksamen Überprüfung durch die Gerichte unterliege. In Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche könne aber eine so begrenzte Überprüfungsmöglichkeit nicht als effektive gerichtliche Kontrolle im Sinne von Art 6 Abs 1 EMRK angesehen werden. Der Kläger sei somit in seinem Recht „auf Zugang zu Gericht“ verletzt worden. Was die Dauer des gerichtlichen Verfahrens über die Rechtsmäßigkeit der Suspendierung des Klägers betreffe, sei „eine globale Beurteilung angebracht, sodaß es der Gerichtshof nicht für notwendig“ erachte, „diese Frage im einzelnen zu prüfen“. Im besonderen werde darauf hingewiesen, daß ein Dienstnehmer, welcher der Meinung sei, von seinem Dienstgeber zu Unrecht suspendiert worden zu sein, ein wichtiges persönliches Interesse daran habe, „eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme unverzüglich zu erhalten“. Das gegenständliche Verfahren sei „sicherlich ...... von einer gewissen Komplexität“ gewesen; es sei zu „einer Wechselwirkung zwischen den Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, die Kündigung von Invaliden betreffend, und zu einer Anhäufung von verschiedenen Verfahren“ gekommen; letztendlich überschreite „jedoch ein Zeitraum von neun Jahren, in dem es zu keiner abschließenden Entscheidung gekommen ist, die angemessene Frist“. Demzufolge liege auch hierin eine Verletzung von Art 6 Abs 1 EMRK.

Die zu Nr 10247/83 registrierte Beschwerde des Klägers, die Gerichts- und Verwaltungsverfahren seine Kündigung betreffend zum Gegenstand hatte, erklärte die Europäische Kommission für Menschenrechte am 12.März 1986 für unzulässig. Die zu Nr 15026/89 registrierte Beschwerde des Klägers, die sich auf die Gerichtsverfahren in Ansehung seiner zweiten Kündigung bezog, strich die Europäische Kommission für Menschenrechte mit Entscheidung vom 14.Jänner 1993 aus der Falliste. Dabei vertrat die Kommission im wesentlichen die Ansicht, die Beschwerde mache die gleiche Rechtsfrage in Ansehung der Kündigungsverfahren geltend, die bereits durch das Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.Juni 1990 entschieden worden sei. Wenn auch die Kündigungsverfahren formell von dem auf die Suspendierung des Klägers bezogenen Verfahren getrennt gewesen seien, hätten sie sich doch aus demselben Sachverhaltshintergrund ergeben; nach österreichischem Recht sei auch klar gewesen, daß die bindende Kraft der Entscheidung des Invalidenausschusses wiederum entscheidend sein werde. Durch den Vergleich vom 31.Jänner 1991 seien alle Streitigkeiten zwischen dem Kläger und seinem früheren Dienstgeber bereinigt. Wegen dieser besonderen Umständen halte es die Kommission für nicht gerechtfertigt, die Beschwerde in Ansehung des Art 30 Abs 1 lit c EMRK weiter zu prüfen.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von S 510.000,-- und brachte im wesentlichen vor: Aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe fest, daß § 8 Abs 2 IEinstG konventionswidrig gewesen sei. Bei konventionsgemäßer Rechtslage hätte er die Möglichkeit gehabt, die Gerichte in allen relevanten Fragen der gegen ihn ausgesprochenen Kündigung anzurufen. Es wäre dann nicht zur Auflösung seines Dienstverhältnisses gekommen. Er hätte bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres - also bis zum 31.Jänner 1991 - gearbeitet und laufende Bezüge aus seinem Dienstverhältnis gehabt. Allein die konventionswidrige Rechtslage sei Ursache für den Entgang von Entlohnungsansprüchen gewesen, wofür die beklagte Partei analog zu Art 5 Abs 5 EMRK hafte. Nach dem Amtshaftungsgesetz sei haftungsbegründend, daß es die Gerichte zweiter und dritter Instanz unterlassen hätten, die Bestimmung des § 8 Abs 2 IEinstG gemäß Art 89 Abs 2 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten; dazu wäre bereits das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht im Verfahren 13 Cga 75/89 verpflichtet gewesen. Wäre eine Anfechtung erfolgt, hätte der Verfassungsgerichtshof die Verfassungswidrigkeit des § 8 Abs 2 IEinstG festgestellt, was zu einer für ihn positiven Entscheidung im Kündigungsstreit geführt hätte. Ein erheblicher Vermögensschaden sei ihm auch deshalb entstanden, weil das auf die Suspendierung bezogene Verfahren 3 Cr 105/84 in Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK nicht innerhalb angemessener Frist beendet worden sei. Wäre in diesem Verfahren bis Ende 1984 eine endgültige Entscheidung ergangen, hätte er ab Jänner 1985 seine Aquisitionstätigkeit wieder aufnehmen können. Der allein dadurch entstandene Provisionsentgang übersteige schon den Klageanspruch. Das Landesinvalidenamt habe das Verwaltungsverfahren gesetzwidrig geführt. Ohne dieses Verhalten von Verwaltungsorganen wäre die Zustimmung zur Kündigung und daher auch die Auflösung seines Dienstverhältnisses unterblieben.

Die beklagte Partei wendete im wesentlichen ein: Der Kläger könne sein Begehren nicht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28.Juni 1990 stützen, weil die Verletzung von Konventionsbestimmungen keineswegs zu einer in Geld meßbaren Ersatzleistung an jene Person führen müsse, die erfolgreich Beschwerde erhoben habe. Art 5 Abs 5 EMRK könne dem Klagebegehren jedenfalls nicht als Grundlage dienen. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung scheide nämlich aus. Ein Amtshaftungsanspruch bestehe nicht, weil aus einem Fehlverhalten des Gesetzgebers kein solcher abgeleitet werden könne. Die Rechtsansicht des Oberlandesgerichtes Linz als Gericht zweiter Instanz, daß § 8 Abs 2 IEinstG verfassungsrechtlich unbedenklich sei, habe der Oberste Gerichtshof geteilt. Das Verhalten von Organen jenes Gerichtes sei auch jedenfalls vertretbar gewesen. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf Vorgänge im Verwaltungsverfahren stütze, sei Verjährung eingetreten. Ein Sachverhalt dieser Art sei nicht Gegenstand des Aufforderungsschreibens gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 9.März 1983 die Verletzung von Verfahrensvorschriften verneint. Durch den vom Kläger mit seinem Dienstgeber geschlossenen Generalvergleich seien dessen Ansprüche bereinigt. Ein darüber hinausgehender Schaden sei nicht entstanden.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es führte im wesentlichen aus: Ein Amtshaftungsanspruch könne nicht auf die Anwendung eines konventionswidrigen Gesetzes gestützt werden. Art 5 Abs 5 EMRK regle nur Schadenersatzansprüche nach einem konventionswidrigen Freiheitsentzug. Im Verfahren 3 Cr 105/84 habe sich der Oberste Gerichtshof vor seinen Entscheidungen vom 23.Oktober 1983 und 15.Juli 1986 nicht veranlaßt gesehen, § 8 Abs 2 IEinstG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Im Verfahren 13 Cga 75/89 habe der Oberste Gerichtshof die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben, das diesen vorangegangene Verfahren vernichtet und die Klage wegen rechtskräftig entschiedener Streitsache zurückgewiesen. Gemäß § 2 Abs 3 AHG könne aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes kein Ersatzanspruch abgeleitet werden. Bestätigende Erkenntnisse eines Höchstgerichtes deckten alle gleichlautenden Entscheidungen der Unterinstanzen. Wenn daher weder in dem die Suspendierung noch in den die Kündigung betreffenden Verfahren eine Anfechtung des § 8 Abs 2 IEinstG durchgeführt worden sei, stehe einem Amtshaftungsanspruch entgegen, daß gegen die Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz jeweils ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof ergriffen worden sei. In Ansehung des Verwaltungsverfahrens habe der Verwaltungsgerichtshof einen Verfahrensmangel wegen einer nicht vollständig gewährten Akteneinsicht verneint. Was das Schreiben der Dienstgeberin des Klägers vom 2.Jänner 1985 ohne behördlichen Eingangsvermerk betreffe, habe der Kläger im Verwaltungsverfahren zur nachträglichen Genehmigung der Kündigung vom 14.Juli 1981 ohnehin obsiegt. Vorgänge in diesem Verwaltungsverfahren seien auch deshalb nicht relevant gewesen, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.Juni 1988 eine Beendigung des Dienstverhältnisses des Klägers zum 30.Juni 1985 aufgrund der rechtskräftigen Zustimmung des Landesinvalidenausschusses zur Kündigung vom 8.Juli 1981 bejaht habe. Das die Suspendierung des Klägers betreffende Gerichtsverfahren lasse in Beurteilung der einzelnen Verfahrensschritte keine Verzögerung erkennen. Das Arbeitsgericht Linz habe seinem Urteil vom 23.April 1981 eine vertretbare Auffassung zugrunde gelegt. Der Kläger gestehe im übrigen eine angemessene Verfahrensdauer bis Ende 1984 zu. Dabei sei zu beachten, daß der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen im zweiten Rechtsgang deshalb aufgehoben habe, weil er von seiner bisherigen Rechtsprechung abgegangen sei. Von der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof bis zu dessen Entscheidung seien zwar rund 15 Monate vergangen, doch müsse insofern auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG verwiesen werden. Berücksichtige man die Vielzahl der Verfahren, die Komplexität der zu klärenden Rechtsfragen und die Tatsache, daß der Instanzenzug jeweils ausgeschöpft worden sei, lasse sich nicht von einer überlangen Verfahrensdauer sprechen, wenn auch der Zeitraum bis zur Bereinigung aller Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kläger und seiner Dienstgeberin - pauschal betrachtet - sehr lang erscheinen mag. Soweit der Kläger Unterbrechungsbeschlüsse nicht bekämpft habe, sei darin eine Verletzung des § 2 Abs 2 AHG zu erblicken.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und ließ die ordentliche Revision zu. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht: Art 5 Abs 5 EMRK gewähre Schadenersatzansprüche nur im Falle eines konventionswidrigen Freiheitsentzuges, nicht dagegen „bei anderen Schädigungen“. Aus einem Umkehrschluß folge daher, daß der vom Kläger geltend gemachte Verdienstentgang in Art 5 Abs 5 EMRK keine Stütze finde. Bei einem Freiheitsentzug gehe es um die Beeinträchtigung der fundamentalsten bürgerlichen Rechte, sodaß eine analoge Anwendung des Art 5 Abs 5 EMRK auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ausscheide. Soweit bestimmte Gesetze eine Rechtsgrundlage für verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche bildeten, handle es sich um Ausnahmetatbestände, die wegen ihres engen Regelungszweckes weder eine extensive Interpretation noch eine Analogiebildung zuließen. Das die Suspendierung des Klägers betreffende Verfahren sei aufgrund einer vertretbaren Rechtsansicht der Gerichte erster und zweiter Instanz vom „Ausgang des Kündigungsverfahrens“ abhängig gewesen, weil das Rechtsschutzinteresse eines Begehrens auf Aufhebung der Suspendierung - mit Billigung durch den Obersten Gerichtshof - nur für den Fall eines aufrechten Dienstverhältnisses zu bejahen gewesen sei. Das sei die Ursache für die lange Verfahrensdauer gewesen. Das Rechtsschutzinteresse sei auch nicht als Prozeßvoraussetzung, sondern die Verfahrensfortführung nach beendetem Dienstverhältnis als Schikane im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB angesehen worden; es sei nämlich zu keiner Zurückweisung, sondern zur Abweisung des Klagebegehrens gekommen. Das Schicksal des wiederaufgenommenen, die Suspendierung betreffenden Verfahrens sei daher vom Ausgang der Kündigungsverfahren abhängig gewesen; in diesen sei aber wiederum die von der Verwaltungsbehörde zu klärende präjudizielle Vorfrage (Zustimmung zur Kündigung) entscheidungswesentlich gewesen. Diese „in mehreren Verfahrensstufen liegende Abhängigkeit“ lasse kein Organverschulden erkennen. Mit dem vom Kläger herangezogenen Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stehe bloß die Rechtswidrigkeit der Verfahrensführung, aber noch kein Verschulden als notwendige Voraussetzung für einen Amtshaftungsanspruch fest. Aus der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes lasse sich ebenso kein Amtshaftungsanspruch ableiten. Die Unterlassung der Anfechtung einer solchen Norm „durch ein Oberlandesgericht“ könne zwar als fehlerhafter Akt der Vollziehung die Grundlage für einen Amtshaftungsanspruch bilden, im vorliegenden Fall sei jedoch die in den Kündigungsverfahren unterbliebene Anfechtung vertretbar gewesen, weil das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses eines Behinderten die Zulässigkeit eines Verwaltungsverfahrens indiziert habe. Im Verfahren 13 Cga 75/89 habe eine „wirksame Anfechtung nicht erfolgen“ können; die Anwendung des § 8 Abs 2 IEinstG sei keine Entscheidungsvoraussetzung gewesen; das folge aus der Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen, der Vernichtung des Verfahrens und der Klagezurückweisung durch den Obersten Gerichtshof. Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden seien durch den Verwaltungsgerichtshof überprüft worden. Soweit dieser eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht feststellen habe können, liege eine bindende Entscheidung vor. Habe aber der Kläger Sachverhalte im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht geltend gemacht, sei ihm eine Verletzung des § 2 Abs 2 AHG vorzuwerfen. Der Kläger sei auch außerstande, konkret anzugeben, von welchen unrichtigen und gleichzeitig entscheidungswesentlichen Tatsachen die Verwaltungsbehörden ausgegangen seien. Sollte dagegen die Feststellung relevanter Tatsachen unterblieben sein, so wäre das gemäß § 2 Abs 2 AHG vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen gewesen. Das Schreiben der Dienstgeberin des Klägers vom 2.Jänner 1985 sei ohne Bedeutung, weil schon die Zustimmungserklärung des Landesinvalidenausschusses vom 8.Juli 1981 der Kündigung vom 21.Dezember 1984 zum 30.Juni 1985 als Grundlage gedient habe.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Zu Punkt I.):

Der Kläger hielt es trotz der von ihm zugestandenen „Kenntnis des im Revisionsverfahren geltenden Grundsatzes der Einmaligkeit des Rechtsmittels“ für erforderlich, zur Revisionsbeantwortung der beklagten Partei im Interesse einer zweckentsprechenden Verfolgung seiner Rechte in einem weiteren Schriftsatz „einige Klarstellungen vorzubringen“.

Nach ständiger Rechtsprechung und einem Teil der Lehre steht jeder Partei im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur ein Schriftsatz zu; die Rechtsprechung hält daran auch nach der Zivilverfahrens-Novelle 1983 fest. Unzulässig ist daher das Nachtragen weiterer Rechtsmittelgründe, wenn der ursprüngliche Rechtsmittelschriftsatz - wie im vorliegenden Fall die Revision des Klägers - keiner Verbesserung bedurfte (Gitschthaler in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 12 zu §§ 84 und 85; Kodek in Rechberger aaO Rz 12 und 13 vor § 461 je mwN). Diese dem Kläger bekannte, jedoch von ihm - ohne kritische Auseinandersetzung - nicht respektierte Rechtsprechung muß daher zur Zurückweisung seines im Revisionsverfahren eingebrachten Schriftsatzes vom 11.April 1995 führen.

Zu Punkt II.):

Die Revisionsausführungen erfordern zunächst eine Stellungnahme zur innerstaatlichen Wirksamkeit der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Das ältere Schrifttum sprach den Urteilen des Gerichtshofs jede innerstaatliche Verbindlichkeit ab; deren Wirkungen seien auf die völkerrechtliche Ebene beschränkt (Polakiewicz, Die Verpflichtung der Staaten aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [1993], 217 mwN). Das ist in dieser Stringenz nicht mehr herrschende Ansicht. Die Europäische Menschenrechtskonvention übertrug allerdings keine nationale Entscheidungskompetenz auf einen internationalen Spruchkörper. Den betroffenen Staaten soll es vielmehr überlassen bleiben, in welcher Weise die gegen sie ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte innerstaatlich umzusetzen sind. Diesen Urteilen kommt also keine innerstaatliche Rechtskraftwirkung in dem Sinn zu, daß sie rechtskräftigen innerstaatlichen Urteilen gleichgestellt wären und auf sie daher die im jeweiligen nationalen Recht an die Rechtskraft geknüpften prozessualen und materiellrechtlichen Folgen in vollem Umfang Anwendung fänden (Polakiewicz aaO 223 ff; in diesem Sinn auch: Frowein in Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar Rz 3 und 4 zu Art 53). Das bedeutet aber nicht, daß die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die vom Beschwerdeführer verfolgten Ansprüche innerstaatlich wirkungslos wären. Zum Unterschied vom allgemeinen Völkerrecht ist unmittelbar Begünstigter der der durch die Konvention geschaffenen Verpflichtungen das in seinen Rechten verletzte Individuum (Polakiewicz aaO 226 ff). Daraus folgt, daß eine festgestellte Konventionsverletzung die Staatsgewalt in allen ihren Ausprägungen - Gesetzgebung, Gerichtsbarkeit und Verwaltung - bindet (Polakiewicz aaO 227; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 9 zu Art 1). Keine Staatsgewalt darf also - entgegen einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bindend festgestellten Konventionsverletzung - die Auffassung vertreten, das staatliche Verhalten sei konventionsgemäß gewesen (Polakiewicz aaO 227 ff; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 2 zu Art 53). Das führt aber noch nicht zur Wiedergutmachung des durch eine Konventionsverletzung einem Individuum zugefügten materiellen bzw immateriellen Schadens; eine solche kann vielmehr, wie sich aus den dargestellten Grundsätzen ergibt, nur nach Maßgabe der im nationalen Recht gebotenen Möglichkeiten erfolgen (Polakiewicz aaO 232; Frowein in Frowein/Peukert aaO Rz 4 zu Art 53; Weh, Die Straßburger Menschenrechtsjudikatur - Einfluß auf die Einbindung in das österreichische Rechtssystem [Vortragsbericht], ÖJZ 1994, 696 [697]). So sind auch die Ausführungen des erkennenden Senats in seiner zu diesem Thema letzten Entscheidung 1 Ob 10/93 (SZ 66/97) zu verstehen, ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entfalte „unmittelbare Wirkung nur auf völkerrechtlicher Ebene“ und könne „keine Bindungswirkung für österreichische Gerichtsentscheidungen äußern“, beziehen sie sich doch ganz eindeutig auf die Bestimmung des § 2 Abs 3 AHG, weil der Kläger jenes Verfahrens seinen Anspruch u.a. auch auf eine nach seinen Behauptungen fehlerhafte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stützte, die für ihn ebenso Anlaß einer - in diesem Punkt später teilweise erfolgreichen (ÖJZ 1994, 210) - Beschwerde an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte war. Wie sich aus dem Begründungszusammenhang ergibt, sollte damit nur klargestellt werden, daß § 2 Abs 3 AHG einen auf ein Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs gestützten Amtshaftungsanspruch selbst im Falle einer darauf bezogenen Verurteilung der Republik Österreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausschließe. Die Bindung österreichischer Gerichte an ein Erkenntnis des Straßburger Gerichtshofs wurde also nicht an sich, sondern nur in Beziehung auf ein innerstaatliches Gesetzes verneint, das keinen auf eine höchstgerichtliche Entscheidung gestützten Amtshaftungsanspruch zuläßt; es fehlte eben insofern - im Sinne der obigen Ausführungen - an einer innerstaatlichen Möglichkeit zur Wiedergutmachung des allenfalls aus einer fehlerhaften höchstgerichtlichen Entscheidung entstandenen Schadens durch Gewährung eines Amtshaftungsanspruches. Auch das im vorliegenden Fall erhobene Klagebegehren könnte somit nur nach Maßgabe innerstaatlicher Normen, die sich als Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch heranziehen ließen, erfolgreich sein.

Nach Ansicht der Revision gehört der „Ausgleich durch Schadenersatz“ zu den vom Staat vorzukehrenden Maßnahmen, um einen dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entsprechenden Rechtszustand herzustellen, weil Art 50 EMRK diesem nur den Zuspruch jenes Schadenersatzes erlaube, der „nicht innerstaatlich geltend gemacht werden“ könne. Wäre das richtig, stellte sich die Frage einer durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu gewährenden Entschädigung nie, wenn es in jedem Einzelfall - auch ohne eine besondere gesetzliche Grundlage - ohnehin Aufgabe des Staates wäre, volle Genugtuung für den durch konventionswidriges staatliches Verhalten entstandenen materiellen bzw immateriellen Schaden zu leisten. Berücksichtigt man allerdings den in der Revision schließlich unternommenen Versuch, dem Klagebegehren auf Leistung materiellen Schadenersatzes eine Stütze im positiven Recht durch Analogie zu verschaffen, so scheint ohnehin auch der Kläger von der oben dargestellten innerstaatlichen Wirkung der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auszugehen.

Art 5 Abs 5 EMRK ordnet an, daß jeder, der entgegen den Bestimmungen dieses Artikels von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz hat. Es handelt sich dabei - insoweit ist der Revision beizupflichten - um einen materiellrechtlich unmittelbar aus der im Verfassungsrang stehenden Europäischen Menschenrechtskonvention abgeleiteten Ersatzanspruch (Schragel, AHG2 Rz 4; Vrba/Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 35 f), der nach der Rechtsprechung im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist, kein Organverschulden voraussetzt und auch den Ersatz immateriellen Schadens umfaßt (SZ 62/176; SZ 55/18; SZ 54/108; SZ 52/153; SZ 48/69).

Der Kläger meint nun, Art 5 Abs 5 EMRK sei, obwohl er sich (ausdrücklich) nur auf konventionswidrigen Freiheitsentzug beziehe, „im Sinne einer Gesamtanalogie“ auch auf seinen viele Jahre dauernden Kampf ums Recht in persönlicher Freiheit zu erstrecken. „Dreizehn Jahre ungerechtfertigte Suspendierung“, die für ihn und seine Familie „im hohen Maß diskriminierend“ gewirkt habe, nach wie vor in dieser Weise wirke und „mit einer Anzahl ..... flankierenden und geradezu knebelnden Begleitmaßnahmen“ wie Berufs- und Hausverbot und „Verwehrung eines im Kollektivvertrag seit 1922 genau geregelten Disziplinarverfahrens“ verbunden gewesen sei, müsse „den gleichen Stellenwert haben, wie etwa 8 bzw. 14 Tage ungerechtfertigte Untersuchungshaft“. Er habe sich im Zeitpunkt der Suspendierung auf dem Höhepunkt seiner Berufslaufbahn befunden; jene habe auch deshalb einen „derart massiven Eingriff“ in seine „Lebenssituation“ herbeigeführt, „daß dieser Vorgang einer Freiheitsentziehung jedenfalls gleichzusetzen“ sei. Der „Gleichheits- und Gleichbehandlungsgrundsatz“ erlaube nur eine solche Auslegung der Europäischen Menschenrechtskonvention, „daß die vertragschließenden Parteien .... auch für den gegenständlichen Fall einen in Geld zu leistenden Ersatz durch die Vertragsstaaten vereinbaren wollten“.

Die Analogie stellt auch im Verfassungsrecht eine anerkannte Methode dar, die planwidrige Unvollständigkeit einer anzuwendende Rechtsvorschrift durch einen Ähnlichkeitsschluß des zur Rechtsanwendung berufenen Organs zu beseitigen; eine solche Unvollständigkeit liegt jedoch nur vor, wenn eine anzuwendende Rechtsvorschrift zwar vorhanden, aber in einer bestimmten Richtung nicht präzisiert (unvollständig) ist. Durch Analogie ist nicht eine beliebige, sondern nur eine im System liegende Lösung anzustreben. Eine unechte Lücke liegt dagegen vor, wenn man von einem bestimmten Standpunkt aus die konkrete Regelung eines Sachverhalts erwartet, eine solche aber fehlt (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts7 Rz 136).

Das Berufungsgericht erkannte richtig, daß ein rechtswidriger Freiheitsentzug als Beeinträchtigung eines fundamentalen Menschenrechts mit dem vom Kläger in persönlicher Freiheit geführten Kampf ums Recht nicht vergleichbar ist. Der Entzug der persönlichen Freiheit unterwirft den Verhafteten nicht nur einer strengen Anstaltsordnung, die jede auf eigenem freien Willen beruhende und zu vollziehende Lebensplanung - gerade auch in Angelegenheiten des Familienlebens - vollständig unterbindet, sondern ist gewöhnlich auch mit einem wesentlich intensiveren Unwerturteil durch die Gesellschaft als jenes verknüpft, das aufgrund einer ungerechtfertigten, im Zivilprozeß anfechtbaren und auch tatsächlich bekämpften Maßnahme eines Dienstgebers gegen seinen Dienstnehmer je hervorgerufen werden könnte. Art 5 Abs 5 EMRK läßt sich also nicht auf die vom Kläger angestrebte Art extensiv auslegen oder durch Analogie präzisieren.

Auch die in der Revision herangezogenen einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften, die verschuldensunabhängige Schadenersatzansprüche gewähren (§ 11 Abs 1 ESTG [gemeint offenbar § 1 ff StEG], § 35 Abs 1 AtomHG [gemeint offenbar §§ 3 ff AtomHG], § 36 Abs 1 MedienG [gemeint offenbar § 39 MedienG], § 27 GUG, § 453a Z 6 ZPO § 37 FBG und „die einschlägigen Bestimmungen“ nach dem Impfschaden-, Polizeibefugnisentschädigungs- und Postgesetz), beziehen sich - wie schon das Berufungsgericht richtig hervorhob - nach ihrem Regelungszweck auf ganz bestimmte und eng umschriebene Tatbestände, sodaß der vom Kläger unternommene Versuch der Begründung einer Rechtsanalogie an der fehlenden Ähnlichkeit jener Regelungsinhalte mit einem allenfalls aus dem von ihm in persönlicher Freiheit geführten Kampf ums Recht entstandenen Schaden scheitern muß. Außer dem Kläger vertritt auch niemand die Ansicht, daß sich Art 5 Abs 5 EMRK oder die in der Revision herangezogenen einfachgesetzlichen Bestimmungen analog auf einen Fall wie den vorliegenden anwenden ließen. Gleiches gilt für das auf die Völkerrechtslage abstellende Argument, „daß die vertragschließenden Parteien der EMRK auch für den gegenständlichen Fall einen in Geld zu leistenden Ersatz durch die Vertragsstaaten vereinbaren wollten“. Der Kläger vermag keine einzige Stimme im Schrifttum zu nennen, die seiner Rechtsansicht eine Stütze böte. Auch Weh (aaO) betont, eine „Wiedergutmachung“ sei „innerstaatlich und autonom“ zu leisten, wenn dies die Gesetze gestatteten, und es sei „die direkte Umsetzung von Straßburger Urteilen dort, wo das Menschenrechtsproblem im Gesetz selbst liegt“ - das ist hier in Ansehung des § 8 Abs 2 IEinstG von Bedeutung -, mit der österreichischen Rechtsordnung „nur schwer vereinbar“.

Die Ansicht der Vorinstanzen, daß ein Amtshaftungsanspruch nicht auf einen konventionswidrigen Gesetzgebungsakt gestützt werden könne, bezeichnet die Revision als „in dieser allgemeinen Form nicht richtig“; sie vermag jedoch keine gesetzliche Bestimmung, aber auch keine in der Rechtslehre vertretene Auffassung zu nennen, die einem Amtshaftungsanspruch wegen einer Schädigung aus der Erlassung oder Aufrechterhaltung eines konventionswidrigen Gesetzes als taugliche Grundlage dienen könnten.

Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis vom 28.Juni 1990 ausdrücklich festhielt, war Prüfungsgegenstand nur jenes Verfahren, in dem der Kläger „die Rechtmäßigkeit seiner Suspendierung angefochten hatte“ (vgl Z 66 der Urteilsausfertigung). Anders als die Revision meint, bezieht sich also die festgestellte Konventionswidrigkeit nicht auch auf „die drei Kündigungsverfahren“. Soweit der Kläger Gegenteiliges aus der Zurückweisungsentscheidung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 14.Jänner 1993 (Blg./AA) abzuleiten versucht, ist ihm nicht zu folgen: Einer solchen Zurückweisungsentscheidung kommt - unabhängig von ihrer Begründung - nicht der Rang eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu, das eine Konventionsverletzung mit der schon oben dargestellten innerstaatlichen Wirkung feststellt. Der Kläger läßt aber auch jenen Teil der Begründung der Kommission unbeachtet, der die Zurückweisung der Beschwerde auch deshalb geboten erscheinen ließ, weil alle Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis durch den am 31.Jänner 1991 geschlossenen Vergleich bereinigt wurden und die zurückgewiesene Beschwerde keine Gründe allgemeiner Natur betreffend Menschenrechte - wie in der Konvention definiert - berührte, die deren weitere Prüfung erforderlich gemacht hätte.

Wie der erkennende Senat in seiner ausführlich begründeten Entscheidung 1 Ob 10/93 (SZ 66/97) aussprach, ist der in § 2 Abs 3 AHG angeordnete Haftungsausschluß verfassungskonform. Amtshaftungsansprüche sind allerdings nicht vollständig ausgeschlossen, wenn ein österreichisches Höchstgericht in einer Rechtssache entschied. Erkenntnisse eines Höchstgerichts decken gleichlautende Entscheidungen der Vorinstanzen nämlich nur insoweit, als es sonst mittelbar zu einer Nachprüfung der Rechtmäßigkeit höchstgerichtlicher Entscheidungen käme. Soweit einem Höchstgericht die Überprüfung bekämpfter Entscheidungen - nach den Verfahrensvorschriften - nur im eingeschränkten Ausmaß möglich ist, können Amtshaftungsansprüche aus einem nicht überprüfbaren Verhalten der Vorinstanzen geltend gemacht werden (SZ 59/93).

Nach Ansicht des Klägers wäre „das Suspendierungsverfahren losgelöst von den übrigen Verfahren zu entscheiden gewesen“. Auf diese Behauptung ließe sich ein Amtshaftungsanspruch wegen eines allenfalls durch eine Verfahrensverzögerung eingetretenen Schadens jedoch nur dann stützen, wenn der Oberste Gerichtshof - entsprechend der vorhin dargestellten Rechtslage - selbst nicht nachprüfend beurteilen hätte können, ob eine rechtswirksame Kündigung des Klägers als präjudizielle Vorfrage für das rechtliche Schicksal des Klagebegehrens auf Aufhebung der Suspendierung anzusehen sei. Von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist daher der Gang jenes Verfahrens, in dem der Kläger die Aufhebung seiner Suspendierung anstrebte.

In dem das Klagebegehren abweisenden Urteil vom 9.Dezember 1982 führte bereits das Gericht erster Instanz aus, das Kernproblem des Rechtsstreits liege in der Prüfung der Rechtswirksamkeit der Kündigung des Klägers; nur im Falle ihrer Unwirksamkeit könne „die Leistungsklage auf Aufhebung der Suspendierung für die Rechtslage der Parteien noch von Bedeutung sein“. Da die Rechtskraft des die Zustimmung zur Kündigung erteilenden Bescheides des Landesinvalidenausschusses nach ständiger Rechtsprechung keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung sei, sei jene des Klägers rechtswirksam am 14.Juli 1981 zum 31.März 1982 erfolgt, weshalb dem Klagebegehren „mangels Rechtsschutzinteresses“ ein Erfolg zu versagen gewesen sei. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 11.Mai 1983 und ging gleichfalls davon aus, daß es dem Kläger an einem Rechtsschutzinteresse fehle, „weil sein Dienstvertrag wirksam gekündigt“ sei. Der Oberste Gerichtshof ging zwar mit dem im Revisionsverfahren gefaßten Beschluß vom 23.Oktober 1984 von seiner bisherigen Rechtsprechung ab, daß ein gemäß § 8 Abs 2 IEinstG ergangener Zustimmungsbescheid des Invalidenausschusses im Zeitpunkt der Kündigung als Voraussetzung für deren Wirksamkeit noch nicht rechtskräftig sein müsse, er sprach aber schon in dieser Entscheidung aus, das auf die Aufhebung der Suspendierung vom Dienst gerichtete Klagebegehren könne, fehle es an einer rechtswirksamen Kündigung des Dienstverhältnisses, „nicht mit der Begründung abgewiesen werden, daß es dem Kläger am erforderlichen Rechtsschutzinteresse“ mangle. Nur weil der Oberste Gerichtshof eine rechtswirksame Kündigung verneinte, trug er den Vorinstanzen auf, zu prüfen, „ob sich der Kläger der ihm von der Beklagten konkret vorgeworfenen Verstöße tatsächlich schuldig gemacht und damit Handlungen begangen“ habe, die gemäß dem anzuwendenden Kollektivvertrag „seine vorläufige Enthebung vom Dienst notwendig erscheinen lassen könnten“. Die im dritten Rechtsgang vom Gericht erster Instanz mit Urteil vom 30.Jänner 1985 erlassene Klagestattgebung wurde vom Berufungsgericht nicht bestätigt. Es vertrat nämlich in seiner das Klagebegehren abweisenden Abänderungsentscheidung vom 31.Juli 1985 die Ansicht, der Kläger hätte wegen seiner rechtswirksamen Kündigung zum 31.März 1982 ein Recht auf Weiterbeschäftigung durch Aufhebung seiner Suspendierung nur mehr bis zu diesem Zeitpunkt geltend machen können. Er habe bis zur Kündigung auch alle Zahlungen erhalten, die ihm im Falle seiner Weiterbeschäftigung zugestanden wären. Es mangle ihm somit an einem Rechtsschutzinteresse, was zur Klageabweisung führen habe müssen. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidung; er sprach in seinem Urteil vom 15.Juli 1986 aus, „dem auf Aufhebung der Suspendierung gerichteten Urteilsantrag“ könne nicht mehr stattgegeben werden; er sei „vielmehr vom Berufungsgericht zutreffend mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden“, sei doch davon auszugehen, daß „das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die rechtswirksame Kündigung der beklagten Partei vom 14.Juli 1981 mit 31.März 1982 beendet worden“ sei.

Der Oberste Gerichtshof ging also bei der nachprüfenden Kontrolle der von den Vorinstanzen gefällten Entscheidungen immer davon aus, daß die Rechtswirksamkeit der Kündigung des Klägers für den Erfolg des Begehrens, seine Suspendierung aufzuheben, präjudiziell sei.

In dem auf die Suspendierung des Klägers bezogenen Verfahren kam es aber - beurteilt man den gesamten Prozeßverlauf in seinen einzelnen Verfahrensschritten - aus zwei Gründen zu der durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Erkenntnis vom 28.Juni 1990 als Konventionsverletzung festgestellten Verfahrensverzögerung: Zum einen ging der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.Oktober 1984 von seiner bisherigen Rechtsprechung (Arb 6569) ab, die rechtswirksame Kündigung des Dienstverhältnisses eines Invaliden setze nicht voraus, daß die vom Invalidenausschuß erteilte Zustimmung bereits rechtskräftig sei; zum anderen wurde das rechtliche Schicksal des Begehrens, die Suspendierung des Klägers aufzuheben, von der Rechtswirksamkeit seiner durch den Dienstgeber ausgesprochenen Kündigung abhängig gemacht.

Die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als konventionswidrig festgestellte Verfahrensverzögerung hatte also ihre Ursache allein in Erkenntnissen des Obersten Gerichtshofs. Es wäre auch nach Wiederaufnahme des auf die Suspendierung bezogenen Verfahrens nicht dessen Unterbrechung bis zum Abschluß des die Kündigung vom 21.Dezember 1984 betreffenden Verfahrens erfolgt, hätte der Oberste Gerichtshof im wiederaufgenommenen Verfahren nicht schon vorher ausgesprochen gehabt, daß dem Kläger nach Rechtswirksamkeit seiner Kündigung kein Rechtsschutzinteresse mehr zuzubilligen sei, die Aufhebung seiner Suspendierung zu begehren. Insoweit kann also die Amtshaftungsklage schon gemäß § 2 Abs 3 AHG nicht erfolgreich sein. Die Revision erkennt das in Wahrheit auch selbst, führt sie doch im Zusammenhang mit Unterbrechungsbeschlüssen des Gerichtes zweiter Instanz vom 19.November 1987 und 23.September 1988 aus, selbst im Falle der Zulässigkeit von Rechtsmitteln „wären diese Rekurse vom Obersten Gerichtshof abgewiesen worden“, weil dieser den „Ausgang der Kündigungsverfahren für die Entscheidung im Suspendierungsverfahren“ als präjudiziell angesehen habe.

Die dem Amtshaftungsbegehren zugrunde gelegte konventionswidrige Verfahrensverzögerung beruht also nicht auf einer unvertretbaren Anwendung des Prozeßrechts durch die Gerichte erster und zweiter Instanz, sondern auf einer durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckten Vorgangsweise. Verzögerungsschäden sind aber aus dem Titel der Amtshaftung nur insoweit ersatzfähig, als sie durch eine unvertretbare Anwendung des Verfahrensrechts verursacht wurden (SZ 62/98). Daher ist die vom Kläger bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichtes auch gar nicht entscheidungswesentlich, die Gerichte hätten die Fortführung des die Aufhebung der Suspendierung betreffenden Verfahrens trotz der durch eine rechtswirksame Kündigung erfolgten Beendigung des Dienstverhältnisses als Schikane im Sinne des § 1295 Abs 2 ABGB angesehen. Es bedarf aber auch keiner Erörterung der Revisionsausführungen zum Begriff „Rechtsschutzinteresse“: Gerade auch der Oberste Gerichtshof hat in dem wegen Aufhebung der Suspendierung geführten Verfahren ausgesprochen, die Klageabweisung sei deshalb zutreffend, weil es dem Kläger infolge der Rechtswirksamkeit seiner Kündigung an einem Rechtsschutzbedürfnis fehle. Es wäre daher müßig, sich mit der Behauptung des Klägers auseinanderzusetzen, jene Rechtsansicht sei unvertretbar. Selbst wenn man dies bejahte, müßte nämlich der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch an § 2 Abs 3 AHG scheitern.

Gemäß Art 89 Abs 2 B-VG hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Bei einer solchen Antragstellung handeln Gerichte in Vollziehung der Gesetze. Unterläßt ein Gericht zweiter Instanz infolge unrichtiger Lösung der verfassungsrechtlichen Vorfrage die auf Aufhebung eines verfassungswidrigen Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof gerichtete Antragstellung, können daraus, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, grundsätzlich Amtshaftungsansprüche abgeleitet werden (SZ 64/128). Anders als die Revision meint, bildet das im vorliegenden Fall aber keine Stütze für das Amtshaftungsbegehren des Klägers.

Im Verfahren 13 Cga 75/89 (dritter Kündigungsprozeß) wies das Gericht erster Instanz das Begehren auf Feststellung ab, es sei das zwischen den Streitteilen bestehende Dienstverhältnis ungeachtet der mit Schreiben der klagenden Partei vom 21.Dezember 1984 ausgesprochenen Kündigung über den 30.Juni 1985 hinaus nach wie vor rechtswirksam. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese Entscheidung mit Urteil vom 10.Oktober 1989 und vertrat u.a. die Ansicht, § 8 IEinstG sei verfassungsrechtlich unbedenklich. Aus Anlaß der Revision des Klägers hob der Oberste Gerichtshof sodann mit Beschluß vom 14.März 1990 die Urteile der Gerichte erster und zweiter Instanz sowie das diesen Urteilen vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies die Klage wegen entschiedener Rechtssache unter Verweisung auf die rechtskräftigen Entscheidungen in den Verfahren 13 Cga 4/87 und 13 Cga 118/88 zurück. Im dritten Kündigungsprozeß war also die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 8 Abs 2 IEinstG (jetzt § 8 Abs 2 BEinstG) nicht entscheidungswesentlich. Im übrigen war die in allen drei Kündigungsprozessen unterlassene Anfechtung des § 8 Abs 2 IEinstG (später § 8 Abs 2 BEinstG) gar nicht kausal für einen aus dem Titel der Amtshaftung ersatzfähigen Schaden. Wäre nämlich die bezeichnete Gesetzesstelle als Ergebnis einer erfolgreichen Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden, hätte sie für den Kläger auch keine Schutzfunktion mehr entfalten können; sein Dienstverhältnis wäre dann ohne ein verwaltungsbehördliches Zustimmungsverfahren kündbar gewesen. Daß sich aber allein aus der Verfassungswidrigkeit eines einfachen Gesetzes kein Amtshaftungsanspruch ableiten läßt, wurde schon oben ausgeführt.

Soweit die Revision ausführt, die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im dritten Kündigungsprozeß sei „in völliger Verkennung des Wesens der Rechtskraft und unter Bruch der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung“ ergangen, „daß gestützt auf geänderte Anspruchsgründe eine neue Klage jederzeit eingebracht ... und ihr nicht der Einwand der entschiedenen Rechtssache entgegengehalten werden“ könne, ist ohne weitere Auseinandersetzung auf § 2 Abs 3 AHG zu verweisen.

Dem Kläger ist aber auch nicht darin zu folgen, der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch sei wegen „Mangelhaftigkeiten des Verwaltungsverfahrens“, das die Zustimmung zur Kündigung zum Gegenstand hatte, berechtigt.

Der Vorwurf des Klägers, die belangte Behörde habe „eine nachträglich konstruierte Erklärung im nachhinein in den Akt des Verwaltungsgerichtshofes hineinmanipuliert“, war im Verfahren erster Instanz nicht erweislich. Es konnte nämlich nicht festgestellt werden, wann das Schreiben der seinerzeitigen Dienstgeberin des Klägers vom 2.Jänner 1985, das keinen Eingangsvermerk des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung trägt, bei der Behörde einlangte (Ersturteil S 21 f). Es erübrigt sich also auf jenen Teil der Revision einzugehen, der erkennen läßt, daß der Kläger nicht bereit ist, die vom Erstgericht getroffene und im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbare Negativfeststellung zur Kenntnis zu nehmen. Unrichtig ist, daß im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof „die Anfechtungsmöglichkeiten betreffend Mangelhaftigkeiten und Sachverhaltsfeststellung infolge der Bestimmung des § 22 VwGG eingeschränkt“ gewesen seien. § 22 VwGG hat keinen Bezug zu dem in der Revision aufgegriffenen Thema; in dieser Gesetzesstelle wird geregelt, daß in Angelegenheiten der Bundesverwaltung der zuständige Bundesminister und in Angelegenheiten der Landesverwaltung die zuständige Landesregierung anstelle eines anderen beschwerdeführenden staatlichen Organs oder einer anderen belangten Behörde jederzeit in das Verfahren eintreten kann. Es lassen aber auch die weiteren Revisionsausführungen erkennen, daß der Kläger die Anfechtungsmöglichkeiten im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof verkennt. Es ist zwar richtig, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs 1 VwGG „den angefochtenen Bescheid aufgrund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalts“ zu überprüfen hat und dadurch eine Bindung des Gerichtshofs an die Sachverhaltsannahme der Behörde verfügt ist, diese Bindung besteht jedoch nur insoweit, als die Behörde den Sachverhalt in einem von wesentlichen Mängeln freien Verfahren feststellte (Walter/Mayer aaO Rz 1016; Mayer, Kurzkommentar zum österreichischen Bundes-Verfassungsrecht 557). Der Verwaltungsgerichtshof behandelt selbst eine den Denkgesetzen widersprechende und daher unschlüssige Beweiswürdigung als Verfahrensfehler (Walter/Mayer aaO Rz 1017). Natürlich gehören auch behauptete Aktenwidrigkeiten zu jenen Beschwerdepunkten, die einer inhaltlichen Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegen. All das wird gerade auch durch das Erkenntnis vom 9.März 1983, Zl 81/01/0298-12, deutlich, mit dem die Beschwerde des Klägers als unbegründet abgewiesen wurde. Die Revision versucht nun durch die Behauptungen,

1. die Begründung eines Bescheides der Spruchbehörde zweiter Instanz enthalte verschiedene Ungenauigkeiten,

2. die Spruchbehörde zweiter Instanz habe vom Kläger erstattetes Vorbringen unbeachtet gelassen,

3. den Kläger habe eine besondere - ebenso außer acht gelassene - berufliche Tüchtigkeit und Loyalität gegenüber seinem Dienstgeber ausgezeichnet,

den Eindruck zu erwecken, das Verwaltungsverfahren sei mit solchen wesentlichen Verfahrensmängeln behaftet, die einem Amtshaftungsanspruch als ausreichende Grundlage dienen können. Mit dieser Argumentation verkennt der Kläger nach wie vor, was für die im Verwaltungsverfahren erteilte Zustimmung zur Kündigung ausschlaggebend war. Zu verweisen ist auf das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.März 1993. Danach war nicht entscheidungswesentlich, aus welchen Gründen es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien des Dienstvertrages gekommen war, wer diese verschuldet und welche Leistungen der Kläger für seinen Dienstgeber in der Vergangenheit erbracht hatte, maßgebend war vielmehr allein die Tatsache einer größeren Anzahl von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien des Dienstverhältnisses. Allein das und - wie der Verwaltungsgerichtshof formulierte - „nicht daß der Beschwerdeführer vor Gericht seine Rechte verfolgt hat, wurde von der belangten Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung zu Recht zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet“. Der Verwaltungsgerichtshof sprach im übrigen unmißverständlich aus, daß es „keineswegs ... Aufgabe der belangten Behörde“ war, „in allen anhängigen gerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Klagen berechtigt waren oder nicht“. Die Entscheidung dieser Fragen war „nicht Gegenstand oder auch nur Vorfrage für die Entscheidung der Verwaltungsbehörde“. Die durch zahlreiche Rechtsstreitigkeiten eingetretene Erschütterung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und seiner Dienstgeberin war also allein für das durch die Verwaltungsbehörde in den gesetzlichen Grenzen geübte Ermessen ausschlaggebend. Wie aus dem nachprüfenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgt, haften dem Verwaltungsverfahren - entgegen den Revisionsbehauptungen - überhaupt keine wesentlichen Mängel an. Das Verwaltungsverfahren wurde also im Rahmen des nur zu klärenden Themas gar nicht rechtswidrig geführt. Schon deshalb scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus; ein solcher wäre überdies - wie bereits dargelegt - nur im Falle einer unvertretbar rechtswidrigen Führung des Verwaltungsverfahrens möglich. Wegen der durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgten nachprüfenden Kontrolle ist neuerlich auch auf § 2 Abs 3 AHG zu verweisen.

Soweit die Revision die für eine konventionsgemäße Nachprüfung des von der Verwaltungsbehörde geübten Ermessens fehlende „Tribunal-Qualität“ des Verwaltungsgerichtshofs hervorhebt, ist für den Kläger nichts zu gewinnen, weil damit Gesetzgebungsmängel angesprochen werden, die einen Amtshaftungsanspruch nicht begründen können. Gleiches gilt für die der Verwaltungsbehörde gemäß § 8 Abs 2 IEinstG ermöglichte Ermessensentscheidung.

Für den Amtshaftungsanspruch nicht von Bedeutung ist das in den Punkten 5.7. und 5.8. der Revision behandelte zweite Verwaltungsverfahren auf nachträgliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers. Für die Entscheidung in den auf die Kündigung bezogenen Gerichtsverfahren war nämlich nur das von der Verwaltungsbehörde im ersten Zustimmungsverfahren erzielte Ergebnis maßgebend.

Das Berufungsverfahren leidet - entgegen den Revisionsbehauptungen - an keinem wesentlichen Mangel; es liegt auch die behauptete Aktenwidrigkeit nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41 und 50 ZPO.

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