OGH 1Ob8/82

OGH1Ob8/8217.2.1982

SZ 55/18

Normen

EMRK Art5 Abs5
EMRK Art50
ZPO §411
EMRK Art5 Abs5
EMRK Art50
ZPO §411

 

Spruch:

Der trotz Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, daß die Republik Österreich Art. 5 Abs. 3 MRK verletzt habe, weil eine Untersuchungshaft die angemessene Frist überschritten habe, erfolgte Ausspruch des Gerichtshofes, es sei dem Beschwerdeführer keine Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden zuzuerkennen, bindet die österreichischen Gerichte nicht und hindert einen vor dem österreichischen Gericht erhobenen, auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützten Schadenersatzanspruch nicht

OGH 17. Feber 1982, 1 Ob 8/82 (OLG Wien 16 R 163/81; KG Korneuburg 3 Cg 172/78)

Text

Der Beklagte wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. 7. 1968, 6 b Vr 5730/62, Hv 76/67, schuldig erkannt, in zahlreichen Exportgeschäftsfällen durch listige Vorstellungen und Handlungen ihm nicht gebührende Umsatzsteuerrückvergütungen angesprochen und erhalten zu haben, wodurch der klagenden Partei, der Republik Österreich, ein Schaden von 4 847 359.95 S entstand. Der Beklagte wurde deshalb wegen Verbrechens des Betruges nach den §§ 197, 200, 201 lit. a und d, 203 StG zu einer Zusatzstrafe von 5 Jahren schweren Kerkers verurteilt; gemäß § 55a StG wurde ihm die Verwahrungs- und Untersuchungshaft vom 24. 2. 1961 bis 12. 5. 1961 und vom 12. 7. 1962 bis 16. 9. 1964 in die Strafe eingerechnet. Mit Urteil vom 27. 6. 1968 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im folgenden kurz: EGMR) über Beschwerde des Beklagten, daß die klagende Partei die Bestimmung des Art. 5 Abs. 3 MRK verletzt habe, weil die zweite Untersuchungshaftperiode etwa ab 1. 3. 1963 die angemessene Frist überschritten hatte. Mit Gnadenakt des Bundespräsidenten vom 14. 2. 1973, Zl. 31.754-13 a/73, wurde dem Beklagten der Rest der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Urteil vom 7. 5. 1974 sprach der EGMR über die dort vom Beklagten anhängig gemachte Schadenersatzforderung wegen unrechtmäßig verlängerter Untersuchungshaft im wesentlichen dahin ab, daß Art. 50 MRK in dieser Sache Anwendung finde, jedoch der Antrag des Beschwerdeführers auf Schadenersatz mit Ausnahme der dem Beklagten zugesprochenen Anwaltskosten von 30 000 S unbegrundet sei (EuGRZ 74, 27). Der EGMR ging in seiner Entscheidung davon aus, daß die zweite Untersuchungshaft des Klägers nicht von Beginn an ungesetzlich gewesen sei. Sie habe erst um den 1. 3. 1963 ihre angemessene Frist überschritten. Die Unterbrechung in der Berufstätigkeit des Klägers habe sich bis zu diesem Zeitpunkt aus Entscheidungen ergeben, die der MRK entsprochen hätten. Diese Unterbrechung der Berufstätigkeit könne also kein Recht auf Entschädigung begrunden. Für die weitere Haftzeit könnte eine Entschädigung nur in Betracht kommen, wenn das Überschreiten der "angemessenen Frist" einen Schaden zur Folge gehabt hätte, der sich von dem unterscheide, den der Beklagte notgedrungen erlitten hätte, wenn man ihn eineinhalb Jahre früher entlassen hätte, aber für einen gleich langen Zeitraum nach seiner Verurteilung in Strafhaft genommen hätte. Einige Verluste seien unvermeidlich durch die übermäßige Länge der Untersuchungshaft entstanden, doch erweise es sich als sehr schwierig, diese Verluste zu trennen und von jenen abzusondern, die der Beklagte und die Firma S in jedem Fall erlitten hätten. Da dem Beklagten die Untersuchungshaft zur Gänze auf die Strafe angerechnet und der Strafrest von zwei Jahren, sieben Monaten und zehn Tagen im Gnadenwege nachgelassen worden sei, hätte er einen Ausgleich erhalten, der einer restitutio in integrum so nahekomme, wie es der Natur der Sache nach möglich sei. Der Gerichtshof komme daher zum Schluß, daß es nicht erforderlich sei, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für materielle Schäden zuzusprechen. Der EGMR erörterte außerdem die Frage der Gewährung einer Entschädigung für den immateriellen Schaden, den der Beklagte durch die Überschreitung der angemessenen Frist der zweiten Untersuchungshaft erlitten habe; er gelangte zum Schluß, daß es auch nicht erforderlich sei, eine Entschädigung für den immateriellen Schaden zuzusprechen. Die mit der Strafnachsicht verbundenen Vorteile stellten eine gerechte Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden dar, den der Beschwerdeführer durch die übermäßige Länge seiner Untersuchungshaft erlitten habe.

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten Zahlung von 4 847 359.95 S samt Anhang als Ersatz des ihr zugefügten Schadens.

Der Beklagte bestritt die Zulässigkeit des Rechtsweges, beantragte Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, zwischen den Streitteilen habe Einverständnis darüber bestanden, daß ein Verzicht des Beklagten auf Ansprüche gegen die klagende Partei aus ihrer Verurteilung durch den EGMR nur Zug um Zug gegen einen Verzicht der klagenden Partei auf Ansprüche aus der strafgerichtlichen Verurteilung zu erklären sei. Anläßlich verschiedener Besprechungen sei beiderseits auf alle Ansprüche verzichtet worden. Auch vor dem EGMR sei zwischen den Streitteilen eine Vereinbarung zustande gekommen, daß die klagende Partei auf die Geltendmachung zivilrechtlicher Ersatzansprüche gegen den Beklagten verzichte. Ferner wendete der Beklagte eine Gegenforderung von 3.5 Mill. S samt Anhang ein. Sollte kein wechselseitiger Verzicht zwischen den Streitteilen vereinbart worden sein, seien die auf die Verurteilung der klagenden Partei durch den EGMR gegrundeten Ersatzansprüche des Beklagten noch offen. Als Alleininhaber der Firma Heinrich S GesmbH sei dem Beklagten durch die Untersuchungshaft vom 12. 7. 1962 bis 16. 9. 1964 ein Schaden von 3.5 Mill. S entstanden.

Die klagende Partei erwiderte, daß über die Ersatzforderung des Klägers wegen unangemessen langer Untersuchungshaft bereits durch den EGMR mit Urteil vom 7. 5. 1974 abschlägig erkannt worden sei, so daß der Gegenforderung die rechtskräftig entschiedene Streitsache entgegenstehe.

Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges wurde mit dem von der zweiten Instanz bestätigten Beschluß des Erstgerichtes vom 27. 11. 1978 rechtskräftig verworfen.

Das Erstgericht stellte die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderung des Beklagten als nicht zu Recht bestehend fest und verurteilte demgemäß den Beklagten zur Zahlung von 4 847 359.95 S samt Anhang.

Das Erstgericht stellte im wesentlichen fest, daß die klagende Partei durch die Handlungen, deretwegen der Beklagte strafgerichtlich verurteilt worden sei, einen Schaden in der Höhe des Klagsbetrages erlitten habe. Wegen der Verurteilung der klagenden Partei durch den EGMR vom 27. 6. 1968 hätten zwischen dem damaligen Vertreter des Beklagten und dem Bundesministerium für Justiz Kontaktgespräche über die Aufrechnung der beiderseitigen Ansprüche stattgefunden, die nur zu unverbindlichen Anboten, letztlich aber zu keiner abschließenden Lösung geführt hätten. Der Beklagte habe die gegen die klagende Partei wegen unrechtmäßiger Untersuchungshaft vor dem EGMR erhobenen Schadenersatzansprüche aufrechterhalten. Ein Vergleich über die Ansprüche der klagenden Partei und allfällige Gegenforderungen des Beklagten sei nicht zustande gekommen. Der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei aus der strafgerichtlichen Verurteilung des Beklagten sei auch nicht verschwiegen.

Die Gegenforderung des Beklagten bestehe schon dem Gründe nach nicht zu Recht. Das Urteil des EGMR binde die österreichischen Gerichte nicht und stelle insbesondere keine das Zivilgericht bindende Entscheidung iS des Gesetzes über die Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. 8. 1918, RGBl. 318, dar. Zur Beurteilung des Ersatzanspruches sei österreichisches Recht heranzuziehen. Aus der ungerechtfertigt langen Dauer der zweiten Untersuchungshaft könne der Beklagte schon deshalb keine Ersatzansprüche geltend machen, weil nach dem im Zeitpunkt der erlittenen Untersuchungshaft geltenden Gesetz (RGBl. 318/1918) nur derjenige Entschädigung verlangen könne, der von einem Gericht wegen einer zu verfolgenden strafbaren Handlung in Haft genommen und in der Folge freigesprochen oder auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden sei. Der Beklagte sei aber unter Anrechnung der gesamten Untersuchungshaft strafrechtlich verurteilt worden. Aber auch nach dem ab 1. 10. 1969 in Geltung stehenden Strafrechtlichen Entschädigungsgesetz (StEG) würde sich für den Beklagten keine günstigere Rechtslage ergeben, weil nach § 3 lit. b StEG ein Ersatzanspruch ausgeschlossen sei, wenn die Anhaltung auf die Strafe angerechnet worden sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge. Es hob das angefochtene Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht nahm das Vorliegen eines Verfahrensmangels iS des § 496 Abs. 1 Z 2 ZPO an, weil das Erstgericht zu dem vom Beklagten erstatteten Vorbringen, die klagende Partei habe im Zuge des vom Beklagten beim EGMR eingeleiteten Verfahrens auf Ersatzansprüche gegen ihn verzichtet, einen Zeugen, dessen Anschrift in Großbritannien bekannt sei, nicht vernommen habe. Als berechtigt erweise sich die Berufung auch, soweit sie die Aufrechnungseinrede des Beklagten betreffe. Diese sei vom Beklagten in der Klagebeantwortung ausreichend konkretisiert worden. Der Aufrechnungseinrede stehe weder Unzulässigkeit des Rechtsweges noch mangelnde inländische Gerichtsbarkeit entgegen. Der Beklagte könne allerdings die Ansprüche wegen ungerechtfertigter Ausdehnung der Untersuchungshaft nicht auf das im Zeitpunkt der erlittenen Untersuchungshaft geltende Gesetz über die Entschädigung für Untersuchungshaft vom 18. 8. 1918, RGBl. 318, stützen, weil nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes der Entschädigungsanspruch davon abhänge, daß der Anspruchswerber in Ansehung der strafbaren Handlung freigesprochen oder auf andere Weise außer Verfolgung gesetzt worden sei. Das strafrechtliche Entschädigungsgesetz finde schon im Hinblick auf seine Übergangsbestimmungen (§ 12 Abs. 2) keine Anwendung. Der Beklagte habe aber seinen Anspruch ausdrücklich auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützt. Diese unmittelbar anzuwendende, im Verfassungsrang stehende innerstaatliche Norm gewähre dem rechtswidrig Inhaftierten einen direkten, klagbaren, vom Verschulden des Organs unabhängigen Schadenersatzanspruch gegen jenen Hoheitsträger, dessen Organe die Verhaftung vorgenommen hätten. Dieser Schadenersatzanspruch umfasse sowohl materiellen als auch immateriellen Schaden. Der Beklagte könne daher die auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützten Schadenersatzansprüche der Klagsforderung aufrechnungsweise entgegensetzen. Durch die Entscheidung des EGMR vom 7. 5. 1974 sei nicht in einer die österreichischen Gerichte bindenden Weise rechtskräftig über die dem Beklagten nach Art. 5 Abs. 5 MRK zustehenden Ansprüche abgesprochen worden. Verfahrensbeteiligte vor dem EGMR seien nach Art. 48 MRK nur die Europäische Kommission für Menschenrechte und die Vertragsstaaten, nicht aber der Geschädigte. Darüber hinaus verpflichte eine Entscheidung des EGMR, in der eine Entschädigung zugebilligt wurde, gemäß Art. 53 MRK nur den beteiligten Mitgliedsstaat gegenüber dem Europarat, gewähre aber dem Geschädigten keine unmittelbare innerstaatliche gerichtliche Vollstreckung. Sollte daher die klagende Partei auch vor dem EGMR einen Anspruchsverzicht nicht erklärt haben, werde auf die Gegenforderung des Beklagten dem Gründe und der Höhe nach einzugehen sein.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, haben nur die Kommission ("Europäische Kommission für Menschenrechte" iS des Art. 19 lit. a MRK) und die Vertragsstaaten der Konvention das Recht, ein Verfahren bei dem Gerichtshof anhängig zu machen und vor diesem aufzutreten (Art. 44 und 48 MRK). Nur die Kommission und die Vertragsstaaten sind Verfahrensparteien. Der einzelne Beschwerdeführer kann vor dem Gerichtshof nicht auftreten (Guradze,

Die Europäische Menschenrechtskonvention 243; Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten 396 f.; Golsong, Das Rechtsschutzsystem der Europäischen Menschenrechtskonvention 101). Die Entscheidungen des EGMR verpflichten nur die Mitgliedsstaaten (Art. 53 MRK). Eine Übertragung bestimmter nationaler Entscheidungskompetenzen auf die zur Durchsetzung der Konvention geschaffenen übernationalen Organe ist den Bestimmungen der MRK nicht zu entnehmen. Die Bestimmung des Art. 50 MRK, die dem Gerichtshof im Falle einer Konventionsverletzung die Möglichkeit gibt, der verletzten Partei eine gerechte Entschädigung zuzubilligen, wenn die innerstaatlichen Gesetze des in Betracht kommenden Vertragsstaates nur eine unvollkommene Wiedergutmachung für die Folgen der Konventionsverletzung gestatten, beschränkt die unmittelbaren Wirkungen der Entscheidungen des EGMR auf die völkerrechtliche Ebene (Golsong aaO 105). Daraus folgt, daß der Ausspruch des EGMR, es sei wegen der mit der Strafnachsicht für den Beklagten verbundenen Vorteile nicht erforderlich, ihm eine Entschädigung für materielle und immaterielle Schäden zuzuerkennen, eine Entscheidung über den vom Beklagten vor dem österreichischen Gericht erhobenen, auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützten Schadenersatzanspruch nicht hindert und das österreichische Gericht nicht bindet.

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, gewährt Art. 5 Abs. 5 MRK demjenigen, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft durch einen Träger öffentlicher Gewalt entzogen wurde, gegen den Rechtsträger, dessen Organe in Vollziehung der Gesetze Art. 5 MRK verletzten, einen sowohl materielle als auch immaterielle Schäden umfassenden, vom Verschulden des Organes unabhängigen Schadenersatzanspruch, der im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen ist (SZ 48/69 mwN; EvBl. 1981/208; Binder, Der Haftentschädigungsanspruch, ZfV 1977, 124 ff.).

Ebenso wie der beklagte Schädiger einem als Kläger auftretenden Rechtsträger iS des § 1 AHG eine Mitverschuldenseinwendung aus einer Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze ohne Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes entgegenhalten kann (SZ 51/7), ist er auch berechtigt, eine Gegenforderung ohne Einhaltung der Verfahrensbestimmungen des Amtshaftungsgesetzes einzuwenden, weil die Ausnahmeregeln des Amtshaftungsgesetzes nur für Ersatzansprüche gelten, in denen der Rechtsträger beklagte Partei ist (SZ 51/7).

Der Ansicht der Rekurswerberin, der Beklagte habe seine Gegenforderung mit keinem Wort auf Art. 5 Abs. 5 MRK gestützt, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte stellte in der Klagebeantwortung die erforderlichen Behauptungen auf. Er brachte vor, daß der EGMR mit Urteil vom 24.6. 1968 dahin erkannte, daß die Republik Österreich ihre aus Art. 5 Abs. 3 MRK entstandenen Verpflichtungen verletzt habe und daß durch die konventionswidrige Untersuchungshaft die wirtschaftlichen Grundlagen seiner Existenz zerstört worden seien, so daß er schon mit Schreiben vom 23. 12. 1970 gegenüber dem Bundesministerium für Justiz und der Finanzprokuratur den als Alleininhaber der Firma S GesmbH durch die Untersuchungshaft vom 12. 7. 1962 bis 16. 9. 1964 erlittenen Schaden von 3 Mill. S geltend gemacht habe. Auf dieses Vorbringen bezieht sich die vom Beklagten zuletzt vorsichtshalber erhobene Aufrechnungseinrede. Zuzustimmen ist der Rekurswerberin allerdings insofern, als diese Behauptungen nur erkennen lassen, daß der Beklagte einen materiellen Schaden geltend macht und jeder nähere Hinweis auf die Art des Schadens (Verdienstentgang; entgangener Gewinn; Kosten für Ersatzkräfte uä.) und jede ziffernmäßige Aufschlüsselung fehlt. Für die Zeit vom 12. 7. 1962 bis etwa 1. 3. 1963 steht dem Beklagten kein Ersatzanspruch zu, weil die bis dahin erlittene Haft nicht konventionswidrig war. Der Beklagte kann aber jenen Schaden ersetzt verlangen, der ihm infolge der Ausdehnung der Untersuchungshaft über den 1. 3. 1963 hinaus entstanden ist, soweit er nicht auch durch die spätere Strafhaft, die der Beklagte infolge Anrechnung der Untersuchungshaft nicht mehr zu verbüßen hatte, entstanden wäre oder durch den Gnadenakt des Bundespräsidenten gutgemacht wurde. Zu seinem Anspruch fehlen im Vorbringen des Beklagten ausreichende Behauptungen. Das Erstgericht hatte allerdings auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsansicht keinen Anlaß, auf die Vervollständigung dieser Angaben zur Höhe der Klagsforderung gemäß § 182 Abs. 1 ZPO hinzuwirken. Dem Beklagten muß daher im zweiten Rechtsgang Gelegenheit gegeben werden, sein Vorbringen zur Gegenforderung zu vervollständigen. Die Bestimmung des § 496 Abs. 2 ZPO steht dem nicht entgegen.

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