OGH 3Ob54/20t

OGH3Ob54/20t11.5.2020

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH in Perg, gegen die beklagte Partei R*, vertreten durch Dr. Anton Moser, Rechtsanwalt in Traun, wegen 46.467,19 EUR sA, Feststellung und Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Februar 2020, GZ 4 R 178/19b‑21, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128522

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Die „Mitteilung zum außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die behaupteten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

2. Richtig ist, dass Schweigen nicht ohne weiteres als Zustimmung gewertet werden kann (RS0013991 ua). Das Berufungsgericht hat eine Zustimmung des Klägers zur Beendigung seines (obligatorischen) Fruchtgenussrechts aber ohnehin nicht aus seinem bloßen Schweigen zur Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den – in seiner Anwesenheit unterfertigten – Notariatsakt vom 22. November 2013 abgeleitet, mit dem der Fruchtgenussgeber seinen Liegenschaftsanteil an den Beklagten und zwei weitere Personen schenkungsweise übertrug, sondern aus der mit dem Kläger bereits vor diesem Notartermin mündlich getroffenen Vereinbarung, wonach sein Fruchtgenussrecht (nur, aber immerhin) bis 31. Dezember 2015 aufrecht bleibe. Diese Feststellung ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht überschießend, weil sie sich im Rahmen des Prozessstandpunkts des Beklagten hält (RS0040318 [T5, T6, T9] ua).

3. Die Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.

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