European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:E128522
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die „Mitteilung zum außerordentlichen Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die behaupteten Verfahrensmängel wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
2. Richtig ist, dass Schweigen nicht ohne weiteres als Zustimmung gewertet werden kann (RS0013991 ua). Das Berufungsgericht hat eine Zustimmung des Klägers zur Beendigung seines (obligatorischen) Fruchtgenussrechts aber ohnehin nicht aus seinem bloßen Schweigen zur Aufnahme einer entsprechenden Klausel in den – in seiner Anwesenheit unterfertigten – Notariatsakt vom 22. November 2013 abgeleitet, mit dem der Fruchtgenussgeber seinen Liegenschaftsanteil an den Beklagten und zwei weitere Personen schenkungsweise übertrug, sondern aus der mit dem Kläger bereits vor diesem Notartermin mündlich getroffenen Vereinbarung, wonach sein Fruchtgenussrecht (nur, aber immerhin) bis 31. Dezember 2015 aufrecht bleibe. Diese Feststellung ist entgegen der Ansicht des Revisionswerbers nicht überschießend, weil sie sich im Rahmen des Prozessstandpunkts des Beklagten hält (RS0040318 [T5, T6, T9] ua).
3. Die Ergänzung des außerordentlichen Revisionsrekurses verstößt gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels.
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