OGH 8Ob57/01t

OGH8Ob57/01t29.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Margarethe R*****, vertreten durch Dr. Manfred Korn, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Adam G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Stolz, Rechtsanwalt in Radstadt, wegen S 375.157,40 sA und Rentenbegehren (Gesamtstreitwert S 447.157,40), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 10. Jänner 2001, GZ 22 R 351/00x-15, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der beklagte Pensionsinhaber, auf dessen mit festgepresstem Schnee bedecktem, teilweise eisigen Parkplatz die Klägerin (ein Gast des Beklagten) am Weg zum Schistall zu Sturz gekommen war und sich verletzt hatte, wendete nur ein Verschulden der Klägerin dahin ein, dass diese ungeeignete Schuhe (Langlaufschuhe) getragen habe, was sich aber als unrichtig herausstellte; die Klägerin trug nämlich Moon Boots mit einer Profilsohle. Er wendete aber nicht ein, dass sie den teilweise eisigen Parkplatz benützte, obwohl sie die eisigen Stellen gesehen hatte und einen anderen, gleichlangen, schneefreien Zugang entlang der Hausmauer zum Schistall hätte gefahrlos benützen können.

Das Fehlen eines die diesbezügliche Feststellung des Erstgerichtes deckenden Vorbringens des Beklagten hat die Klägerin in ihrer Berufungsschrift mehrfach (auf Seite 2, 3 und 5) gerügt, sodass die Ausführungen des Revisionswerbers zur Frage, ob überschießende Feststellungen einen rügepflichtigen Verfahrensmangel darstellen oder eine Rüge nicht erforderlich ist, ins Leere gehen.

Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass diese überschießende Feststellung nicht berücksichtigt werden dürfe, betrifft einen Einzelfall und liegt im Rahmen der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, bei deren Subsumtion dem Berufungsgericht keine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Nach herrschender oberstgerichtlicher Rechtsprechung dürfen jedenfalls nur solche überschießende Beweisergebnisse berücksichtigt werden, die im Parteivorbringen Deckung finden; dies sind solche, die in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes oder einer bestimmten Einwendung fallen (JBl 1961, 123; 5 Ob 217/75; 1 Ob 586/93; 7 Ob 185/00g ua). Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptung eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles (10 Ob 516/94; 10 Ob 63/00p uva). Die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass dies hier nicht der Fall sei, weil der Einwand, die Klägerin treffe das Alleinverschulden (bzw ein Mitverschulden) am Unfall, die konkrete Einwendung, worin dieses gelegen sein soll, nicht ersetzen könne, ist jedenfalls gut vertretbar, sodass die Einzelfallgerechtigkeit nicht die Zulassung der außerordentlichen Revision erfordert.

Soweit nunmehr der Beklagte im Revisionsverfahren erstmals behauptet, der Erstrichter hätte seine richterliche Anleitungspflicht verletzt, kann dies schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO darstellen, weil eine solche Verletzung einen Verfahrensmangel darstellten würde, der nur wahrgenommen werden könnte, wenn ihn der Rechtsmittelwerber im Berufungsverfahren geltend gemacht hätte, was aber nicht der Fall war. Im Übrigen dürfte das Berufungsgericht das Urteil nicht bloß deshalb aufheben, um einer Partei ein bisher nicht einmal angedeutetes Vorbringen zu ermöglichen (SZ 53/22; 53/146 ua).

Stichworte