Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1.1. Ob der Kausalitätsbeweis von den Vorinstanzen zu Recht als erbracht angesehen worden ist, betrifft eine Frage der Beweiswürdigung und ist im Revisionsverfahren nicht überprüfbar (RIS-Justiz RS0043151).
1.2. Bei Verletzung eines Schutzgesetzes fordert die ständige Rechtsprechung keinen strengen Beweis des Kausalzusammenhangs (RIS-Justiz RS0027640; RS0027462), spricht doch in diesen Fällen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde (6 Ob 303/05k). Es obliegt dann dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit - durch Außerkraftsetzung des ihn belastenden Anscheinsbeweises - ernstlich zweifelhaft zu machen (RIS-Justiz RS0022599; vgl RIS-Justiz RS0022474).
1.3. Nach den Feststellungen wurde ein Unterschreiten des verordneten Grenzwerts für freies Chlor im Whirlpool der Beklagten unter Berücksichtigung der Messungenauigkeit des händischen Messgeräts zwar nicht für die Zeit des Aufenthalts der Kläger im Hotel der Beklagten festgestellt, wohl aber für zwei Tage (14. und 15. 9. 2001) rund eineinhalb Monate zuvor. Festgestellt wurde weiters, dass sich die Kläger die Infektion im Whirlpool der Beklagten zugezogen haben.
1.4. Das Berufungsgericht ist erkennbar davon ausgegangen, dass das Unterschreiten der Grenzwerte zur Infektion geführt hat. Es hat angenommen, dass die durch das Unterschreiten der Mindestwerte im September bewirkte Gefährdung in der Folge nicht beseitigt wurden. Es hat damit den Anscheinsbeweis des Kausalzusammenhangs zwischen zu niedrigem Grenzwert und Erkrankung der Kläger als nicht entkräftet angesehen.
1.5. Ob ein typischer Geschehensablauf für den Kläger spricht, oder ob ein anderer Geschehensablauf vom Beklagten wahrscheinlich gemacht werden konnte, betrifft die Beweiswürdigung und ist daher nicht revisibel (RIS-Justiz RS0040196; 6 Ob 303/05k). Eine grobe Fehlbeurteilung der Kausalitätsfrage zeigt die Revisionswerberin schon deshalb nicht auf, weil sie im Rechtsmittel keinen möglichen anderen Geschehensablauf behauptet.
2.1. Das Gericht darf die bei seiner Beweisaufnahme hervorkommenden Umstände nur insoweit berücksichtigen, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (RIS-Justiz RS0040318; RS0037972 [T1]).
2.2. Die Kläger haben vorgebracht, die Beklagte habe es verabsäumt, rechtzeitig auf jene Werte zu reagieren, die im Betriebstagebuch zwar festgehalten wurden, jedoch den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen hätten; sie hätten damit das Whirlpool - auch durch Duldung eines unsicheren Betriebszustands in Form der Unterschreitung der Mindestchlorkonzentration über einen längeren Zeitraum - nicht ordnungsgemäß betrieben (Schriftsatz 16. 9. 2008, ON 104).
2.3. Die Feststellung der Vorinstanzen, dass das automatische Messgerät auf den händisch gemessenen Wert heruntergeregelt werden muss, wenn die händische Messung von der automatischen Messung abweicht, betrifft einen Umstand, der im aufgezeigten Parteivorbringen Deckung findet; sie fällt in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrunds und durfte daher der rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt werden (vgl 4 Ob 2338/96v mwN).
3. Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten ist in dritter Instanz nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0043404). Dass dies der Fall wäre, wird im Rechtsmittel nicht dargetan. Ob ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung und damit nicht revisibel (RIS-Justiz RS0043320).
4.1. Ausgehend von der Feststellung, dass die händischen Messwerte aufgrund der Messungenauigkeit keinen verlässlichen Schluss darauf zuließen, dass im Wasser des Whirlpools der für die Sicherstellung eines hygienischen Badebetriebs erforderliche Mindestwert an freiem Chlor vorhanden war, hat das Berufungsgericht den Betrieb des Whirlpools über mehrere Wochen „im Grenzbereich“, ohne das elektronische Dosiergerät nachzujustieren, als rechtswidrig und schuldhaft beurteilt.
4.2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält sich - abgesehen von seinen zutreffenden Überlegungen zur Schutzgesetzverletzung - auch im Rahmen allgemeiner schadenersatzrechtlicher Grundsätze:
4.3. Die Kläger haben mit der Beklagten einen Beherbergungsvertrag geschlossen. Daraus ergibt sich als Nebenpflicht die zumutbare Ausschaltung aller Gefahrenquellen, die von der Unterkunft ausgehen können. Der Gastwirt hat diese laufend zu überprüfen und ganz allgemein den für die körperliche Sicherheit der Gäste bestimmenden, nach dem jeweiligen Stand der Technik geltenden Standard durch ihm zumutbare Instandhaltungs- und Verbesserungsarbeiten einzuhalten. Mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften wird lediglich der Mindeststandard der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen umrissen (RIS-Justiz RS0020749).
4.4. Die Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter indiziert in gewissem Maße die Rechtswidrigkeit (RIS-Justiz RS0022917 [T3]). Auch bei Verletzung absolut geschützter Rechte ist das Rechtswidrigkeitsurteil jedoch nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu treffen (RIS-Justiz RS0022917; RS0022899). Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Rang des betroffenen Rechtsguts, die Gefährlichkeit des Verhaltens und die Zumutbarkeit der statuierten Verhaltenspflichten (RIS-Justiz RS0022899 [T6]).
4.5. Das vom Berufungsgericht gewonnene Ergebnis, dass gegenüber dem absoluten Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit ihrer Gäste das Interesse der Beklagten an der Aufrechterhaltung des gefährlichen Zustands (Betrieb des Whirlpools über mehrere Wochen „im Grenzbereich“, ohne das elektronische Dosiergerät nachzujustieren) zurücktreten muss, weshalb die Beklagte für die Erkrankung der Kläger in ihrem Hotel dem Grunde nach zu haften hat, ist nach den Umständen des Einzelfalls nachvollziehbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.
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